Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 406/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Bank, auf Erstattung einer nicht autorisierten Überweisung in Anspruch.
3Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Weiter war er Teilnehmer am von der Beklagten zur Verfügung gestellten Online Banking. Der Teilnahme am Online Banking lagen die Bedingungen der Beklagten für das Online Banking zugrunde.
4Ziffer 7.2 der Bedingungen enthält die Verpflichtung des Teilnehmers seine personalisierten Sicherheitsmerkmale geheim zu halten sowie sein Authentifizierungsinstrument vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren.
5Ziffer 7.3 lautet:
6"Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise der Sparkasse zum Online-Banking, insbesondere die Massnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem) beachten."
7In Ziffer 10.2 Abs. 5 heisst es:
8"Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. .."
9Auf Ihrer Webseite erteilt die Beklagte unter Sicherheitstipps zum Onlinebanking u.a. den folgenden Hinweis:
10"TANs (Transaktionsnummern) gelten nur für Ihre persönlichen Aufträge. Ihr Sparkasse wird Sie niemals auffordern eine TAN für Gewinnspiele, Sicherheits-Updates oder vermeintliche Rücküberweisungen einzugeben. Seien Sie daher immer misstrauisch, wenn Sie, ohne eine Transaktion in Auftrag geben zu wollen, nach Ihren Bankdaten oder einer TAN gefragt werden."
11Für das Online Banking stellte die Beklagte dem Kläger einen TAN-Generator zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um ein externes Gerät, mit dem für jede Überweisung ein eigene TAN durch das Drücken der Taste "F" generiert wird.
12Am 05.06.2013 loggte sich die Ehefrau des Klägers in das Online Banking-System der Beklagten ein, um von dem Konto des Klägers eine Überweisung zu tätigen. In Folge der Nutzung des Online Banking durch die Ehefrau des Klägers kam es zu einer nicht gewünschten Überweisung von 4982,00 Euro an eine Frau „J. L. “ in Polen. Nachdem die Ehefrau des Klägers sich am 06.06.2013 erneut in das Online Banking – System der Beklagten einloggte, bemerkte sie die Überweisung auf ein ausländisches Konto und informierte sowohl die Polizei als auch die Beklagte. Die Beklagte lehnte die Erstattung des Überweisungsbetrages an den Kläger mit Schreiben vom 05.07.2013 ab und erklärte die Aufrechnung in gleicher Höhe mit einem Schadenersatzanspruch.
13Der Kläger ist der Ansicht, dass er für die nicht autorisierte Überweisung nicht hafte und die Beklagte daher zur Erstattung des Betrages in Höhe von 4.982,00 Euro verpflichtet sei. Zunächst behauptet er, dass er aufgrund der seiner Frau erteilten umfassenden Kontovollmacht, davon ausgegangen sei, dass diese ebenfalls am Online Banking habe teilnehmen dürfen. Er behauptet weiter, dass seine im konkreten Fall nach dem Einloggen aufgrund einer angeblichen Erneuerung des Sicherheitssystems der Beklagten aufgefordert worden sei, zunächst die Taste „F“ und sodann verschiedene Zahlenkombinationen in den TAN-Generator einzugeben. Sie habe nicht erkennen können, dass sie eine Überweisung tätigt, die entsprechende Eingabemaske sei nicht auf dem Bildschirm erschienen. Auch habe es in der Vergangenheit einmal eine Sicherheitsabfrage bei dem Übergang auf das Lesegerätverfahren gegeben. Auf die Sicherheitshinweise könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese auf der Startseite zum Onlinebanking nicht direkt ersichtlich seien, sondern erst durch Anwählen des Unterpunktes Sicherheit im Internet. Die Hinweise seien erst nach längerem Suchen auffindbar. Eine Warnung vor Angriffen auf das Online-Banking habe es erst am 23.12.2013 gegeben.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4982, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits die Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig gewesen sei. Aber auch das von dem Kläger beschriebene Verhalten seiner Ehefrau stelle sich als grob fahrlässig dar.
19Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist unbegründet.
22Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von 4.982,00 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdienstevertrag gem. § 675 u S. 2 BGB zu, da die Beklagte gegen diesen Anspruch wirksam mit einem Schadenersatzanspruch aus § 675 v Abs. 2 BGB die Aufrechnung erklärte.
23I.
24Zunächst ist festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der in Höhe von 4.982,00 Euro an eine Frau L. veranlasste Überweisung aus § 651 u Satz 2 BGB zusteht, da es sich bei der streitgegenständlichen Überweisung um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang im Sinne des § 675 u BGB handelte.
25§ 675 u Satz 2 BGB gewährt dem Zahler, also dem Kunden, des Zahlungsdienstevertrages einen Erstattungsanspruch, wenn der Dienstleister einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang zulässt. In diesem Fall steht dem Dienstleister, also der Bank, kein Aufwendungsersatzanspruch zu. Darlegungs- und beweisbelastet für eine Autorisierung durch den Kunden ist dabei gemäss § 675w Abs. 1 BGB die Bank. Sie muss darlegen und nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgte und der Zahlungsvorgang ordungsgemäss aufgezeichnet und verbucht worden ist sowie störungsfrei ablief.
26Ausgehend hiervon steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung des Betrages in Höhe von 4.982,00 Euro zu. Im Hinblick auf die an eine Frau L. in Polen gerichtete Überweisung von dem Konto des Klägers ist von einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang auszugehen. Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass eine Authentifizierung durchgeführt worden ist. Alleine die allgemeine Beschreibung wie ein Zahlungsvorgang beim Online Banking mit einem TAN Generator abläuft, genügt hierzu nicht, vielmehr muss zu dem konkreten Vorgang vorgetragen werden. Fehlt es aber an den nach § 675 w BGB erforderlichen Mindestdarlegungen, kann sich die Beklagte in Hinblick auf eine Autorisierung weder auf einen Anscheinsbeweis berufen noch muss der Kläger zur Darlegung seines Rückerstattungsanspruches einen Geschehensablauf vortragen, der eine fehlende Autorisierung der Überweisung an Frau L. nahelegt.
27Gegen diesen Anspruch des Klägers hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2013 wirksam die Aufrechnung (§ 398 BGB) mit einem Schadenersatzanspruch aus § 675 v Abs. 2 iVm Ziffer 10.2 Abs. 5 der Bedingungen der Beklagten für das Online Banking in Höhe von ebenfalls 4.982,00 Euro erklärt.
28Da die Ehefrau des Kläger - bei Zugrundelegung des Vortrages des Klägers als richtig – in einer dem Kläger zuzurechnenden Weise grob fahrlässig Pflichten bei der Nutzung des Online Banking verletzte, indem sie trotz bestehender Sicherheitshinweise der Beklagten auf eine nicht von der Beklagten herrührende Aufforderung hin Zahlenkombinationen in den Generator eingab und bestätigte und damit die Überweisung auslöste, hat sich der Kläger der Beklagten gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht.
29Gemäss § 675 v Abs. 2 BGB ist der Kunde zum Ersatz des gesamten, durch einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang entstandenen Schadens verpflichtet, wenn er ihn u.a. durch grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten des § 651 l BGB oder von vereinbarten Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes herbeigeführt hat. Vereinbarte Bedingungen im Sinne dieser Vorschrift sind dabei insbesondere die Bedingungen der jeweiligen Bank für die Nutzung des Online Banking. Dazu gehört auch Ziff. 7. 3 der Bedingungen für das Online-Banking der Beklagten, wonach die Kunden verpflichtet werden, die Sicherheitshinweise der Beklagten zu beachten.
30Gegen diese Pflicht hat die Ehefrau des Klägers objektiv verstossen. Konkrete Sicherheitshinweise nach Ziffer 7.3 der Bedingungen hat die Beklagte unstreitig auch bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung in ihren Sicherheitstipps zum Onlinebanking auf ihrer Webseite erteilt. Insbesondere hat sie darüber informiert, dass die TAN`s nur für die persönlichen Aufträge gelten und die Beklagte den Kunden niemals auffordern wird eine TAN für Gewinnspiele, Sicherheitsupdates oder vermeintliche Rücküberweisungen einzugeben. Der Kunde sollte misstrauisch werden, wenn nach Bankdaten oder TAN gefragt wird, ohne dass der Kunde eine Transaktion in Auftrag geben will. Gegen diese Warnung hat die Ehefrau des Klägers verstossen als sie nach dem Einloggen den Hinweis erhielt, das Sicherheitssystem der Beklagten müsse erneuert und der Computer überprüft werden und sie dann zur Betätigung des TAN Generators und der Eingabe von Zahlenkombinationen aufgefordert worden ist. Genau dieser Fall ist von den Sicherheitshinweisen der Beklagten erfasst worden. Da die Ehefrau des Klägers bei der Eingabe auch keine eigene Transaktion ausführen wollte, stellt sich ihr Vorgehen als Verletzung von Ziffer 7.3. der Bedingungen für das Online Banking dar.
31Das Verhalten der Ehefrau des Klägers bei der Veranlassung der streitgegenständlichen Überweisung erweist sich als grob fahrlässig.
32Grobe Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (st. Rspr.; vgl. hierzu zuletzt BGH 10, 16; Palandt/Grüneberg, § 277 Rn. 5). Sie setzt voraus, dass schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden (Palandt/Grüneberg, § 277 Rn. 5).
33Dies ist hier der Fall. Es mussten sich der Ehefrau des Klägers bei der Aufforderung, dass im Rahmen der Erneuerung des Sicherheitssystems zur Eingabe von TAN`s über den TAN Generator aufgefordert wurde, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorganges aufdrängen. Es handelte sich um eine deutlich von den üblichen Online Sitzungen abweichende Eröffnung (vgl. ähnlich OLG München, Urteil vom 23.01.2012 – 17 U 3527/11 zitiert nach juris). Soweit der Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.01.2014 vorträgt, es habe in der Vergangenheit bei dem Übergang von PIN auf TAN schon einmal eine Sicherheitsabfrage gegeben, ist der Vortrag zum einen unsubstantiiert, da nicht genau dargelegt wird im welchem Zusammenhang welche Fragen gestellt wurden, zum anderen aber auch nicht vergleichbar; Denn der Kläger muss – anders als hier - über die Umstellung von PIN auf TAN auch von der Beklagten anderweitig informiert worden sein, da er bei Umstellung auf TAN auch den externen TAN Generator erhielt. Die Zweifel hätten sich noch verstärken müssen als die Ehefrau zur Aktivierung des TAN Generators aufgefordert wurde, ohne dass sie selbst eine Transaktion durchführen wollte. Eine derartige Aufforderung erweist sich jedenfalls als so ungewöhnlich, als dass die Ehefrau des Klägers, bevor sie den Vorgang fortsetzte, zunächst nach weiteren Hinweisen auf der Webseite der Beklagten hätte suchen müssen oder Rücksprache mit der Beklagten hätte nehmen müssen. Dass der Klägerin die normale Form der Benutzung des Online Banking bekannt war, ergibt sich daraus, dass sie nach eigenem Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz bereits bei dem zur Beantragung des Online Banking führenden persönlichen Gespräch bei der Beklagten anwesend war und auch im Nachgang zu der streitgegenständlichen Überweisung eigene Transaktionen durchführte. Weiter ist festzustellen, dass bei einem durchschnittlichen Nutzer des Online Banking jedenfalls im Jahr 2013 eine allgemeine Kenntnis über verschiedene Betrugsformen beim Online Banking als bekannt vorauszusetzen ist. Auch ohne konkrete Kenntnis der Sicherheitshinweise der Beklagten hätte alleine diese allgemein bekannte Gefahr in Verbindung mit der erkennbar von dem normalen Erscheinungsbild abweichenden Eröffnung der Sitzung Veranlassung geben müssen, die Sitzung abzubrechen ( so auch AG Krefeld, Urteil vom 06.07.2012 – 7 C 605/11 zitiert nach juris).
34Dieses grob fahrlässige Verhalten der Klägerin muss sich der Kläger gemäss § 278 BGB als eigenes zurechnen lassen, soweit wie er selbst vorträgt, seine Ehefrau Vollmacht für sein Konto besaß und sie mit seiner Zustimmung Zugang zum Online Banking hatte, um dort Verfügungen über sein Konto auszuführen. Da zuletzt das Verhalten der Ehefrau des Klägers auch die streitgegenständliche Überweisung auslöste liegt auch der Zurechnungszusammenhang zu dem auf Seiten der Beklagten eingetretene Schaden vor.
35II.
36Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711ZPO.
37Streitwert: 4982, 00 Euro
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
40a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
41b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- 17 U 3527/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- BGB § 675w Nachweis der Authentifizierung 2x
- BGB § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge 3x
- § 651 u Satz 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments 2x
- Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 7 C 605/11 1x
- BGB § 651l Gastschulaufenthalte 1x