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BGB § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang

Bürgerliches Gesetzbuch

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 134/25
24. April 2026
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Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 327/22
14. Mai 2024
XI ZR 327/22 14. Mai 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 343/22
19. September 2023
XI ZR 343/22 19. September 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 111/22
11. Juli 2023
XI ZR 111/22 11. Juli 2023
Urteil vom Landgericht Berlin (67. Zivilkammer) - 67 S 103/22
25. April 2023
67 S 103/22 25. April 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 306/21
9. November 2022
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZR 515/21
13. September 2022
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 823/20
12. April 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23. Zivilsenat) - 23 U 94/20
26. April 2021
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 144/17
6. Dezember 2018
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