Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 144/17

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 17 O 77/15 – wie folgt  teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird, unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung im Übrigen, verurteilt,

  • 1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.196,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller der Klägerin aufgrund der Überweisungen vom 08.04.2014 über 4.963 € und über 3.733 € auf das Konto bei der Sparkasse A, IBAN: X1 gegen Dritte, insbesondere gegen den Inhaber des am 08./10.04.2014 bestehenden Kontos X1 bei der Sparkasse A, Herrn B, zustehenden Ansprüche;

  • 2. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.196,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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