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BGB § 707a Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

(2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.

(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bochum - 10 S 41/25
12. September 2025
10 S 41/25 12. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 17/24
3. Juli 2025
V ZB 17/24 3. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 52/24 (Wx)
12. August 2024
14 W 52/24 (Wx) 12. August 2024
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 19/24
9. Juli 2024
22 W 19/24 9. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 Wx 4/24
24. April 2024
4 Wx 4/24 24. April 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 W 19/24
22. April 2024
11 W 19/24 22. April 2024