Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
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BGB § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
- BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters 1x
- BGB § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung 1x
- BGB § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils 1x
- BGB § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln 1x
- BGB § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte 1x
- BGB § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts 1x
- BGB § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis 1x