Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.