Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.