Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 65/25
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Juli 2024 (7 K 1286/22) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Hinblick auf das Straßenverkehrsrecht berechtigt ist, den auf dem südwestlichen Bereich des Grundstücks FIst.-Nr. xx, Gemarkung Axxxxxxxxxxxx, entlang der Wilden Gutach verlaufenden Weg bis zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen auch für Fußgänger zu sperren.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung, zur Sperrung eines über ihr Grundstück verlaufenden Weges berechtigt zu sein.
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Sie ist seit 15. Januar 1982 Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xx der Gemarkung Axxxxxxxxxxxx, Axxxxxxxxxx 1, welches einst im Eigentum ihrer Eltern stand. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, in dem die Klägerin lebt. Im südlichen und südwestlichen Teil des Grundstücks verläuft entlang des dortigen Fließgewässers „Wilde Gutach“ ein unbefestigter Weg, der Teil des durch den Sxxxxxxxxxxverein e. V. ausgewiesenen Querweges „Schwarzwald-Kaiserstuhl-Rhein“ ist. Das Grundstück wird über die von Süd-Osten verlaufende Gemeindestraße „Axxxxxxxxxx“ erschlossen, welche am Grundstück der Klägerin endet.
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Infolge einer von der Klägerin wahrgenommenen zunehmenden Benutzung des Weges strebte sie ab dem Jahr 2014 dessen Sperrung - zunächst jedenfalls in Bezug auf Radfahrer und Reiter - an und brachte an den Zugängen zum Weg auf ihrem Grundstück entsprechende Hinweisschilder an. Die Gemeinde Sx-xxxxxxxxx war hiermit nicht einverstanden, Einigungsversuche blieben erfolglos.
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Im Jahr 2016 erhob die Klägerin gegen die Gemeinde Sxxxxxxxxx Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg und beantragte erstens, festzustellen, dass es sich bei dem im südwestlichen Bereich ihres Grundstückes befindlichen unbefestigten Wegestück nicht um einen öffentlichen Weg handele, und zweitens, die Gemeinde zu verurteilen, die Beseitigung dieses Wegestücks oder dessen Sperrung für die Öffentlichkeit zu dulden.
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Jener Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 (7 K 180/16) insoweit statt, als es feststellte, „dass es sich bei dem im südwestlichen Bereich des im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks, Flst.-Nr. xx der Gemarkung Axxxxxxxxxxxx (Axxxxxxxxxx 1), befindlichen unbefestigten Wegestück nicht um einen öffentlichen Weg handelt“; im Übrigen wies es die Klage ab. Insoweit sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Das Klagebegehren sei dahin auszulegen, dass es sich nur auf die Duldung der Sperrung für Fußgänger beziehe, weil die beklagte Gemeinde in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass sie keine Einwendungen gegen die Sperrung für Reiter und Radfahrer erhebe. Die Klägerin könne von der Gemeinde nicht verlangen, dass diese die vollständige Sperrung oder gar Beseitigung des Weges für die Öffentlichkeit, mithin gerade auch für Fußgänger, dulde. Denn es handele sich bei dem Wegestück zum einen um einen tatsächlich-öffentlichen Weg und ein etwaiges Widerrufsrecht habe die Klägerin verwirkt. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger hätten die Nutzung des Wegestücks als Wanderweg seit etwa 70 Jahren geduldet. Aufgrund der langen Zeitspanne seien keine erhöhten Anforderungen an etwaige Dispositionen Dritter zu stellen. Die Gemeinde habe in die Erhaltung des Weges investiert, jedenfalls unmittelbar ab der nordwestlichen Grundstücksgrenze bis zum Café Mxxxxxxxxxxxxxx. Die Klägerin greife durch eine Sperrung an ihrer nordwestlichen Grundstücksgrenze zum anderen in Betretensrechte nach Waldrecht ein und bedürfe daher nach § 38 LWaldG einer Genehmigung der Forstbehörde. Ob darüber hinaus eine Duldungspflicht der Klägerin aus § 59 Abs. 1 BNatSchG folge, weil das Grundstück im Außenbereich und damit in der freien Landschaft liege, könne dahinstehen.
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Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt auf § 32 Abs. 1 StVO unter anderem an, die von dieser errichteten, mit Lichtbildern dokumentierten Hindernisse im Verlauf des „Staubfreien Weges“ (Weg über das Grundstück „Ax xxxxxxxxx 1“, Flst.-Nr. xx) umgehend zu entfernen (Teil 1), die Breite des Weges durch Rücksetzen des Maschenzauns zu verbreitern (Teil 2) und den Weg von Bewuchs und Ästen zu befreien (Teil 3). Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und nahm Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht Freiburg in Anspruch; das Eilrechtsschutzverfahren wurde in der Folge von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt, nachdem die Klägerin die Hindernisse entfernt und die Beklagte die übrigen, irrtümlich dem schweizerischen Recht entnommenen Anordnungen (Teil 2 und 3) mit Rücknahmebescheid vom 29. November 2019 aufgehoben hatte. Die Anordnung in Teil 1 der Verfügung hob die Beklagte im Rücknahmebescheid ausdrücklich nicht auf. Gegen Ziff. 3 der Begründung des Rücknahmebescheids, in dem die Beklagte „nachrichtlich“ mitteilte, dass die beidseitigen Zugänge zum klägerischen Grundstück sowie im Verlauf des Weges von Hindernissen freizuhalten seien, erhob die Klägerin erneut Widerspruch, den sie - infolge Klarstellung der Beklagten, dass Ziff. 3 keine Regelung enthalte - zurücknahm. Hinsichtlich der Anordnung in Teil 1 des Bescheids vom 26. Juli 2019 wurde das Widerspruchsverfahren in der Folge nicht fortgeführt.
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Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 ließ der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 zu (5 S 933/19). In ihrer Berufungsbegründungsschrift stellte die Klägerin klar, das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit anzufechten, als der zweite Klageantrag betreffend die Duldung der Sperrung oder Beseitigung des Weges abgewiesen worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass der Weg in straßenrechtlicher Hinsicht nicht öffentlich sei, sei dem Urteil hingegen zu folgen. Im Berufungsverfahren gab der Senat der Klägerin den Hinweis, dass die Gemeinde für eine Sperrung des Weges in straßenverkehrs- und waldrechtlicher Hinsicht nicht die richtige Beklagte sei, woraufhin die Klägerin insoweit ihre Klage zurücknahm. Zudem erklärte der Vertreter der beklagten Gemeinde zur Aufnahme in das Protokoll, dass diese dazu bereit sei, Reiter und Radfahrer von der Benutzung des Weges auszuschließen und entsprechende bauliche oder technische Vorkehrungen zu treffen.
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Mit seit 22. Februar 2022 rechtskräftigem Urteil vom 23. November 2021 (5 S 3374/19) änderte der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 teilweise und stellte fest, dass die Klägerin ohne naturschutzrechtliche Genehmigung berechtigt ist, den im südlichen Bereich des Grundstücks Flst. Nr. xx, Gemarkung Axxxxxxxxxxx, verlaufenden Weg auch für Fußgänger zu sperren oder den Weg zu beseitigen. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin sei auf der Grundlage ihrer aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 GG, § 903 BGB) folgenden Ansprüche im Verhältnis zur beklagten Gemeinde ohne Weiteres berechtigt, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf ihrem Grundstück verlaufenden Weges auszuschließen und diesen zu sperren oder als Zugang zu beseitigen. Einer naturschutzrechtlichen Genehmigung, für deren Erteilung auch die beklagte Gemeinde als Ortspolizeibehörde (§ 46 Abs. 1 NatSchG, § 107 Abs. 4 Satz 1 PolG) zuständig sei, bedürfe sie nicht. Vorliegend ergebe sich aus § 59 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 43 und § 44 NatSchG bereits kein allgemeines Betretungsrecht für Fußgänger. Denn der Weg verlaufe auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück nach im Rahmen des Augenscheins gebildeter Überzeugung des Senats nicht in der freien Landschaft im Sinne dieser Vorschriften; weder handele es sich insoweit um einen Waldweg noch um einen sonstigen in der freien Landschaft verlaufenden Weg.
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Daraufhin widerrief die Klägerin mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 8. März 2022 die Duldung der Nutzung des Weges durch Fußgänger und erklärte, zunächst an den beiden Zugangsmöglichkeiten zu ihrem Grundstück eine Ankündigung für Fußgänger anzubringen und das Wegestück ab dem 4. April 2022 zu sperren. Sie bat um Bestätigung, dass die Behörde die angekündigte Sperrung zur Kenntnis nehme und führte aus, dass keine Verwirkung ihres Rechts zum Widerruf der Duldung angenommen werden könne.
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Unter dem 4. April 2022 teilte die Beklagte über ihren Bevollmächtigten mit, den Widerruf und die Ankündigung der Sperrung zur Kenntnis genommen zu haben. Ihr sei bekannt, dass sich die Klägerin in dem gegen die Gemeinde geführten Rechtsstreit ebenfalls auf den Standpunkt gestellt habe, dass ihr dieses Widerrufsrecht (noch) zustehe. Die Beklagte kenne die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Sobald ein Antrag bei der Beklagten gestellt werde, werde man darüber entscheiden. Die angekündigte Sperrung sei verbotene Eigenmacht. Derartiges Verhalten werde von der Beklagten nicht geduldet.
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Am 11. Mai 2022 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, festzustellen, dass sie berechtigt ist, den auf dem südwestlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. xx, Gemarkung Axxxxxxxxxxxx, entlang der Wilden Gutach verlaufenden Weg bis zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen zu sperren.
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Mit Bescheid vom 26. Juli 2023 hat die Beklagte nach § 45 StVO angeordnet, den Weg zwischen dem Café Mxxxxxxxxxxx (An der Nxxxxxxxxxx 1) in Sxxxxx-xxx und dem Anwesen Axxxxxxxxxxx 1 in Sxxxxxxxxxx wegen schadhafter Stellen wegen Unwetters im Bereich des Anwesens Axxxxxxxxxx 1 ab sofort bis längstens zur Wiederinstandsetzung des Weges zu sperren. Die Gemeinde hat die Sperrung durch Anbringen von Hinweisschildern und einer Absperrung daraufhin umgesetzt (vgl. E-Mail vom 1.8.2023).
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Juli 2024 stattgegeben. Die Feststellungsklage sei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das allgemeine Rechtsbedürfnis fehle nicht, da sich die Klägerin zunächst vergeblich bemüht habe, als einfacheren Weg zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels von der Beklagten als der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die „Zustimmung“ zur Sperrung einzuholen. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Klägerin sei aufgrund ihres zivilrechtlichen Eigentumsrechts berechtigt, den auf dem südwestlichen Bereich ihres Grundstücks verlaufenden Weg bis zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen zu sperren. Wie im Urteil vom 23. Januar 2019 (7 K 180/16) insoweit rechtskräftig festgestellt, handele es sich bei diesem Weg nicht um einen öffentlichen Weg, sondern um einen sog. tatsächlich-öffentlichen Weg. Die Freigabe für den allgemeinen Wanderverkehr habe die Klägerin wirksam widerrufen, insbesondere sei ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Die Klägerin bzw. ihr Vater als ihr Rechtsvorgänger hätten jedenfalls bis 2014 ihr Widerspruchsrecht als Gestaltungsrecht nicht geltend gemacht, was die Annahme des Zeitmoments als Kriterium für die Verwirkung nahelege. Es liege aber jedenfalls kein vertrauensbegründendes Moment vor. Es fehle an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage bei der Beklagten bzw. der Gemeinde für die Annahme, dass die Klägerin oder ihr Rechtsvorgänger dauerhaft, d. h. für immer, auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet habe bzw. verzichten wolle. Ein vertrauensbegründendes Moment ergebe sich nicht schon aus der Tatsache, dass das Wegestück auf dem Grundstück der Klägerin Teil eines Fernwanderweges sei. Wäre dieses Wegestück „unverzichtbar“ in dem Sinne, dass es keine praktisch möglichen Alternativen dazu geben würde, wäre davon auszugehen, dass auch dem Grundstückseigentümer die Bedeutung des Wegestücks bewusst wäre, so dass ein Verzicht auf die Ausübung des Widerrufsrechts vor diesem Hintergrund anders auszulegen wäre als bei einem „austauschbaren“ Wegestück. Das Wegestück auf dem Grundstück könnte ohne größeren Aufwand schon dadurch umgangen werden, dass der Wanderweg ab der Abzweigung zum Café Mxxxxxxxxxxxx in Uxxxxxxxxxxxxxx südlich der Wilden Gutach entlang der Uxxxxxxxstraße bis zur Abzweigung in die Straße „Axxxxxxxxxx“ geführt würde, wo er nach der Überquerung der Wilden Gutach wieder auf den bisherigen Weg auf der nördlichen Bachseite träfe. Diese Alternativtrasse möge zwar weniger attraktiv sein, sie wäre aber unzweifelhaft geeignet und auch nur unwesentlich länger. Zudem hätten die von der Beklagten geschilderten Maßnahmen, sowohl auf dem Grundstück der Klägerin als auch auf dem sich anschließenden Wegestück bis zum Café Mxxxxxxxxxxx, ihrerseits nur temporären Charakter. Sie hätten dazu gedient, den laufenden Saisonbetrieb aufrechtzuerhalten bzw. den Weg zum Beginn der nächsten Wandersaison wieder „fit zu machen“. Gleiches gelte für die Beseitigung etwaiger Hochwasserschäden. Daher könne die Beklagte bzw. die Gemeinde daraus schwerlich mehr ableiten, als dass der Grundstückseigentümer, wenn er solche Maßnahmen auf seinem Grundstück billige, für denselben Zeitraum, d. h. für die laufende oder ggf. die kommende Wandersaison, mit der Nutzung als Wanderweg einverstanden sei. Auch wenn sich dieser Rhythmus von jährlichen Maßnahmen und widerspruchsloser Billigung über einen langen Zeitraum wiederhole, sei daraus nicht zu folgern, dass die Behörde deshalb darauf vertrauen dürfe, der Eigentümer werde niemals mehr sein Widerrufsrecht geltend machen. Einer anderen Bewertung hätte es bei Maßnahmen bedurft, die ihrerseits nicht nur saisonbezogen, sondern auf einen langen oder gar „ewigen“ Zustand angelegt seien, wie zum Beispiel bei einem völlig neuen Ausbau eines Weges, der erkennbar mit großen Investitionen verbunden sei und im übertragenen Sinne nicht schon nach einem Jahr „verbraucht“ sei und dann wiederholt werden müsste. Eine solche „Großmaßnahme“ sei aber weder auf dem Grundstück der Klägerin noch auf dem anschließenden Wegestück zum Café Mxxxxxxxxxxx vorgetragen oder ersichtlich.
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Am 9. Januar 2025 hat die Beklagte gegen dieses ihr am 13. Dezember 2024 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung am 19. März 2025 mit Schriftsatz an den erkennenden Gerichtshof begründet hat. Darin wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wie auch das Vorbringen der im vorangegangenen Rechtsstreit beklagten Gemeinde, die vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Bei dem über das Grundstück der Klägerin verlaufenden Wegestück handele es sich sehr wohl um ein unverzichtbares Wegestück. Eine von der Gemeinde Sxxxxxxxxx eingeholte verkehrsgutachterliche Stellungnahme vom 5. März 2025 belege, dass die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Alternativtrasse entlang der L xxx nicht geeignet sei. Für eine vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen „Großmaßnahme“ sei schon kein vernünftiger Grund ersichtlich. Die von der Gemeinde über Jahrzehnte vorgenommenen Unterhaltungsmaßnahmen verhielten sich an der oberen Grenze dessen, was rechtlich für die Unterhaltung eines - öffentlichen - Wanderwegs erforderlich sei und überschritten das Maß, welches für die Pflege und Unterhaltung von Wanderwegen aus fachlicher Sicht als erforderlich angesehen werde. Die Beklagte, die Gemeinde Sxxxxxxxxx und die (Wander-)Öffentlichkeit hätten darauf vertrauen dürfen, dass das Widerrufsrecht nicht mehr geltend gemacht werde. Hierbei komme es vor allem auf den aktiven Beitrag des Vaters der Klägerin in Bezug auf die Unterhaltung des Wanderwegs an. Dieser sei nicht nur mit den Unterhaltungsarbeiten der Gemeinde Sxxxxxxxxx über Jahrzehnte auf Kosten der Gemeinde in Bezug auf den Wanderweg, unter anderem auf dem Grundstück der Klägerin, einverstanden gewesen, sondern sei sogar bereit gewesen, notwendige Instandhaltungsarbeiten mit der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten „Forstmischung“ durchzuführen. Das Verhalten ihres Vaters müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Beklagte, die Gemeinde Sxxxxxxxxx und die (Wander-)Öffentlichkeit hätten auch darauf vertraut, dass das Widerrufsrecht nicht mehr geltend gemacht werde. Neben dem seit Jahrzehnten auf dem Grundstück stattfindenden Wandern zeige sich dies in Bezug auf die Gemeinde Sxxxxxxxxx insbesondere an den durchgeführten Unterhaltungsmaßnahmen und damit Investitionen in den Wanderweg. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass dem Verpflichteten ein unzumutbarer Nachteil entstehen müsse, so liege auch dieser vor. Die Unzumutbarkeit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ein Wanderweg beseitigt würde, in dessen Unterhaltung die Gemeinde Sxxxxxxxxx über Jahrzehnte investiert habe. Die Unzumutbarkeit zeige sich umso mehr aus der Erkenntnis, dass die seit Jahrzehnten existierende Wanderroute bei Sperrung des klägerischen Grundstücks vollständig zum Erliegen kommen würde. Ein sicheres Wandern wäre bei einer Überquerung der L xxxx nicht mehr möglich.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Juli 2024 - 7 K 1286/22 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Begründend führt sie aus, eine Verwirkung komme im Geltungsbereich des öffentlichen Straßenrechts bzw. Straßenverkehrsrechts nicht in Betracht. Denn andernfalls könnten die straßenrechtlichen Anforderungen an die Widmung öffentlicher Wege umgangen werden. Bei der unterstellten Möglichkeit der Verwirkung fehle es vorliegend an einer „Gegenpartei“, die sich auf ein Vertrauen berufen könnte. Bei der unterstellten Möglichkeit der Verwirkung liege das erforderliche Zeitmoment nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung bei Unterlassungsansprüchen, wonach jede neue Einwirkung den Zeitlauf erneut auslöse, sei insofern übertragbar. Anderenfalls hätte der betroffene Eigentümer keine Möglichkeit, qualitativ andere Beeinträchtigungen abzuwehren. Geduldet habe die Klägerin jeden Tag erneut die jeweiligen Fußgänger, nicht aber Radfahrer und Reiter sowie exzessive Nutzungen etwa durch große Menschengruppen. Auch liege das Umstandsmoment nicht vor. Die bloße Untätigkeit der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger genüge als Vertrauensgrundlage nicht; Besonderheiten lägen insofern nicht vor. An einem aktiven Verhalten der Klägerin fehle es jedoch. Auf ein Verhalten ihres Vaters könne nicht abgestellt werden. Der Verwirkungseinwand sei nicht rechtsnachfolgefähig. Da der Einwand ein Gläubigerverhalten voraussetze, komme er zum einen bei Rechtsnachfolge in Eigentum nicht in Betracht. Zum anderen sei der Einwand bei der Rechtsnachfolge in Grundstücke aus Verkehrsschutzgesichtspunkten ausgeschlossen (vgl. § 902 BGB); die einzig anerkannte Ausnahme des Instituts der unvordenklichen Verjährung liege hier nicht vor. Eine Mitwirkung des Vaters der Klägerin an der Instandhaltung des Weges werde bestritten; die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Mitarbeitern des Bauhofs der Gemeinde bezögen sich ohnehin lediglich auf den Zeitraum August 1981 bis 2020 und somit auf einen Zeitraum von maximal fünf Monaten vor dem Eigentumsübergang auf die Klägerin. Tatsächlich habe der Vater der Klägerin mit der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Forstmischung im eigenen Interesse zur Vermeidung von Schäden an Fahrzeugen lediglich Löcher auf der Zufahrtsstraße außerhalb des klägerischen Grundstücks gefüllt. In einer etwaigen Ausbesserung im Interesse der Öffentlichkeit könne zudem allenfalls eine Zustimmung zu einer temporären Nutzung gesehen werden. Da der Vater der Klägerin nicht Alleineigentümer des Grundstücks gewesen sei, sondern nach Heirat der ursprünglichen Eigentümerin, der Mutter der Klägerin, mit welcher er in Gütergemeinschaft gelebt habe, mithin Miteigentümer, hätte nach § 747 BGB eine Zustimmung zur Nutzung rechtlich nur gemeinsam mit der Mutter der Klägerin erteilt werden können, dies sei indes nie erfolgt. Der Verlauf des Wanderwegs über das klägerische Grundstück sei nicht unverzichtbar, denn es gebe mannigfaltige Möglichkeiten, das Sxxxxxxxxxxxtal zu durchwandern, wie unter anderem aus der vorgelegten - von der Beklagten und der Gemeinde Sxxxxx-xxxx selbst mitherausgegebenen - Wanderkarte von Zweitälerland Tourismus hervorgehe; ein dort gestrichelt eingezeichneter Weg kreuze zudem ebenfalls die L xxx, und zwar an eben jener Stelle, die nach Auffassung der Beklagten unmöglich für eine Querung genutzt werden könne. Da der über das Grundstück verlaufende Weg seit dem Spätsommer 2023 gesperrt sei, hätten die Wanderer bereits seit (über) zwei Jahren Ausweichrouten suchen müssen und diese offenbar auch gefunden. Die Wanderregion Zweitälerland habe im Februar 2025 die höchste Auszeichnung des Deutschen Wanderverbands erhalten, die Übernachtungs- und Touristenzahlen seien auch im Jahr 2024 erneut gestiegen. Die verkehrsplanerische Stellungnahme zu der Alternativtrasse entlang der L xx sei in mehrfacher Hinsicht kritisch zu hinterfragen. Die erstinstanzliche Entscheidung gehe zudem zutreffend davon aus, dass lediglich Maßnahmen ohne dauerhaften Charakter ergriffen worden seien. Den Ausführungen des Beklagten fehle eine Darlegung, weshalb der Widerruf des Nutzungsrechts einen unzumutbaren Nachteil für die Beklagte herbeiführen könnte, vor dem das Institut der Verwirkung schützen solle. Selbst mit Blick auf die Gemeinde sei lediglich dargelegt worden, weshalb eine bestimmte Alternativroute aus straßenplanerischen Gründen nicht in Betracht komme, womit bereits der Maßstab verfehlt werde. Die Sperrung des Weges hätte vielmehr lediglich die Unannehmlichkeit zur Folge, dass ein neuer Wanderweg gesucht und ausgewiesen werden müsste oder die Fußgänger andere, bereits vorhandene Wege nutzen müssten.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten durch Protokollerklärung klargestellt, dass auch die Beklagte einer Sperrung des Wanderweges über das klägerische Grundstück für Radfahrer und Reiter nicht entgegentrete. Der Vertreter der Klägerin hat in gleicher Weise klargestellt, dass die Klägerin die Feststellung zur Sperrung des Wanderweges über ihr Grundstück im hiesigen Verfahren lediglich in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht und lediglich für Fußgänger begehre.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 7 K 180/16 sowie 7 K 1286/22, die Behördenakten der Beklagten und der Gemeinde Sxxxxxxxxx sowie die Gerichtsakten der Verfahren 5 S 933/19 und 5 S 3374/19 vor. Die Gemeinde hat Lichtbilder vom 27. November 2025 zu den Akten gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Juli 2024 - 7 K 1286/22 - hat keinen Erfolg.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist durch das Verwaltungsgericht Freiburg im am 13. Dezember 2024 zugestellten Urteil zugelassen worden, am 9. Januar 2025 fristgerecht (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt und am 19. März 2025 innerhalb der verlängerten Frist (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, wobei Satz 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors nach Maßgabe des vorliegenden Tenors in zweierlei Hinsicht klarstellend einschränkend zu fassen ist. Wie das Verwaltungsgericht zwar der Sache nach zugrunde gelegt, jedoch nicht explizit zum Ausdruck gebracht hat, war das umfassend formulierte Klagebegehren analog §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Klägerin im hiesigen Verfahren die beantragte Feststellung lediglich in Bezug auf Fußgänger und lediglich im Hinblick auf das Straßenverkehrsrecht begehrt. Diese Auslegung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Erklärung zur Aufnahme in das Protokoll bestätigt; dass die Beklagte der klägerischen Sperrbefugnis im Hinblick auf Radfahrer und Reiter nicht entgegentritt, hat diese ebenso klarstellend erklärt. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des Klageantrags ist die Klage zulässig und begründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
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a) Sie ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin verfügt mit Blick darauf, dass sie die Feststellung begehrt, rechtlich befugt zu sein, auch Fußgänger von der Nutzung des in ihrem eigenen Eigentum stehenden Weges im Hinblick auf das Straßenverkehrsrecht auszuschließen, über das notwendige rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO und ist überdies klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Denn dieses aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Recht wird ihr vonseiten der Beklagten bestritten.
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b) Der Klägerin kann nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.
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aa) Ein zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangelndes Rechtsschutzbedürfnis lässt sich nicht damit begründen, dass es nach Wegbrechen von Teilen der Wegeanlage am Substrat des Weges selbst fehlte und in der Folge die begehrte Feststellung des Bezugsobjekts entbehrte. Aus den Akten der Gemeinde und den darin enthaltenen Lichtbildern ergibt sich, dass das Wegestück auf dem klägerischen Grundstück seit Sommer 2023 zwar beschädigt, aber als tatsächlicher, körperlicher Gegenstand und damit als räumlich-begrenztes Gebilde weiterhin äußerlich erkennbar ist (vgl. zu den straßenrechtlichen Anforderungen insoweit Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 2; vgl. Schumacher/Schumacher, StrG BW, 3. Aufl., § 5 Rn. 22). Die Bürgermeisterin der Gemeinde beschreibt mit E-Mail vom 27. November 2025 zudem, dass der Weg durch die Bauhofmitarbeiter an diesem Tag „durchweg gefahrlos begehbar“ gewesen sei, was die beigefügten Lichtbilder bestätigen. Dies war in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig.
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bb) Ein Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses folgt ferner nicht daraus, dass der Weg seit Spätsommer 2023 durch Aufstellung der Verkehrszeichen Nr. 257 „Verbot für Fußgänger“ mit dem beigefügten Zusatzschild („Weg wegen Unwetterschäden gesperrt“) von Beginn der von Südosten zum klägerischen Grundstück führenden Gemeindestraße „Axxxxxxxxxx 1“ an, über das klägerische Grundstück hinweg bis etwa zum Standort der Gastronomie „Café Mxxxxxxxx-xxx“ im Nordwesten vonseiten der Beklagten offiziell gesperrt wurde. Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre. Nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.2015 - 7 C 8.14 - juris Rn. 19).
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Gemessen hieran ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht ausnahmsweise entfallen. Denn die Beklagte hält ungeachtet der eigenen - ersichtlich vorübergehenden - Sperrung des Weges am Bestreiten des klägerischen Rechts zur Sperrung fest. Auch unabhängig von der zukünftigen Aufhebung der behördlichen Sperrung nach Instandsetzung des unwetterbedingt beschädigten Weges ist die begehrte Feststellung, selbst zur Sperrung des Weges berechtigt zu sein, für die Klägerin von Nutzen. Denn die eigene Sperrung etwa auch durch das Anbringen physischer Hindernisse (Einfriedung, Poller oder Kette, vgl. Senatsurteil vom 5.6.2025 - 5 S 707/24 - juris Rn. 62) kann eine faktische Weiternutzung durch Wanderer möglicherweise effektiver unterbinden als eine bloße - wenn auch behördliche - Beschilderung. Weitergehend wäre der Klägerin zudem die Beseitigung des Weges eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2021 - 5 S 3374/19 -).
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cc) Der Klägerin kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt abgesprochen werden, dass sie vor Klageerhebung versäumt hätte, ihr Begehren auf einfacherem Weg durchzusetzen. Denn die Klägerin hat zunächst gegenüber der Beklagten als zuständiger Straßenverkehrsbehörde die Duldung der Nutzung des Weges durch die Öffentlichkeit schriftlich widerrufen und die erbetene Reaktion, die indes negativ ausfiel, vor Beschreiten des Klagewegs abgewartet. Damit hat sie vor Anrufung der Gerichte alles Erforderliche getan. Angesichts des im Schreiben vom 4. April 2022 eindeutig kommunizierten Gegenwillens der Beklagten wäre ein Antragserfordernis eine bloße Förmelei.
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c) Eine entgegenstehende Rechtskraft früherer Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats in dieser Sache hindert die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die durch die Rechtskraft erzeugte Bindungswirkung bezieht sich auf den dem Gericht vom Kläger unterbreiteten Streitgegenstand und tritt in dem Umfang ein, in dem das Gericht über ihn entschieden hat. Die Rechtskraft des Urteils ist mithin mit dem Streitgegenstand dergestalt verknüpft, dass sie diesen gewissermaßen widerspiegelt: Nur das, was vom Kläger zur Entscheidung gestellt worden ist, kann vom Gericht mit der Folge der Rechtskraft beschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 - juris Rn. 15).
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Dies zugrunde gelegt, steht weder das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Januar 2019 (7 K 180/16), soweit dieses in Rechtskraft erwachsen ist, noch das Urteil des Senats vom 23. November 2021 (5 S 3374/19) der Zulässigkeit der Klage entgegen. Ungeachtet der Frage, ob sich die Rechtskraft dieser in einer gegen die Gemeinde geführten Verwaltungsrechtssache getroffenen Feststellungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die hiesige Beklagte erstrecken kann, stehen diese der vorliegenden Klage nicht entgegen. Denn beide betrafen einen anderen Streitgegenstand: Während mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Januar 2019 allein die Rechtsnatur des Weges in straßenrechtlicher Hinsicht rechtskräftig festgestellt wurde und der rechtskräftige Ausspruch des Senats mit Urteil vom 23. November 2021 allein die Sperrbefugnis in naturschutzrechtlicher Hinsicht betraf, steht vorliegend die Frage nach der Befugnis zur Sperrung des Weges im Hinblick auf das Straßenverkehrsrecht in Streit; auf die obigen Ausführungen zur Auslegung des vorliegenden Klagebegehrens wird insoweit verwiesen.
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d) Die Feststellungsklage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig, weil die Klägerin vorrangig im Wege der Anfechtungsklage gegen Teil 1 des Bescheids vom 26. Juli 2019 vorgehen müsste. Dabei kann offenbleiben, ob sich dieser mit Rücknahmebescheid vom 29. November 2019 ausdrücklich nicht aufgehobene Verwaltungsakt in Teil 1 des Bescheids vom 26. Juli 2019 auf andere Weise i. S. v. § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt haben könnte. Denn jedenfalls greift der Grundsatz der Subsidiarität vorliegend nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden. Droht keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und die Durchführung eines Vorverfahrens, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, die Klägerin auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbstständiger Feststellung sie ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 14.8.2023 - 6 C 6.22 - juris Rn. 18 m. w. N.).
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Gemessen hieran bietet die Feststellungsklage vorliegend den effektiveren Rechtsschutz, da sie die weiterreichende Rechtsfolge erfasst. Während die Anordnung in Teil 1 des Bescheids vom 26. Juli 2019 lediglich die dort im Jahr 2019 konkret gegebenen Hindernisse auf dem Wegestück betraf, dessen tatsächlich-öffentliche Eigenschaft im Rahmen einer Anfechtungsklage nur Vorfrage wäre, geht das Feststellungsbegehren der Klägerin - umfassend - dahin, „für immer“ festgestellt zu wissen, dass ihr Widerruf dem Wegestück die Eigenschaft als tatsächlich-öffentlicher Weg genommen hat, was ihr auch zukünftig die Einbringung von Gegenständen (die in der Folge keine Hindernisse i. S. v. § 32 StVO sind) und sogar weiterreichend die vollständige Beseitigung des Weges eröffnen würde. Soll die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO aber nur unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere - unmittelbarere und wirksamere - Klageart zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.1986 - 7 C 5.85 - juris Rn. 18), steht die Möglichkeit der Erhebung einer weniger effektiven Anfechtungsklage der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage nicht entgegen. Das Feststellungsurteil führt zudem zu einer weiterreichenden Bindung der Beteiligten als eine bloße Aufhebung der Anordnung im genannten Bescheid. Denn die inzidenten Feststellungen über das Bestehen eines tatsächlich-öffentlichen Weges nehmen - weil sie lediglich eine Vorfrage betreffen - an der Rechtskraft (§ 121 VwGO) eines kassatorischen Urteils nicht teil, während im Falle der Feststellungsklage das eigentliche Anliegen der Klägerin nicht eine Vorfrage, sondern selbst den der Rechtskraft zugänglichen Gegenstand des Rechtsstreits bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.1985 - 1 C 12.84 - juris Rn. 23 f. zu einer Leistungsklage).
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Die Feststellungsklage ist zum anderen auch deswegen nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, da die für Anfechtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren vorliegend nicht umgangen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 14.8.2023 - 6 C 6.22 - juris Rn. 18; vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 25; und vom 8.9.1972 - IV C 17.71 - juris Rn. 32). Die Anordnung in Teil 1 des Bescheids vom 26. Juli 2019 ist nicht bestandskräftig; die Klägerin hat vielmehr durch Erhebung des fristgemäßen Widerspruchs vom 8. August 2019 das erforderliche Vorverfahren beschritten. Die Bescheidung ihres Widerspruchs ist sodann unterblieben. Damit wäre eine diesbezügliche Anfechtungsklage, sei es nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder bereits zuvor im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), noch fristwahrend möglich.
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2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, im Hinblick auf das Straßenverkehrsrecht berechtigt zu sein, den über ihr Grundstück verlaufenden Weg bis zu den beiden Grundstücksgrenzen auch für Fußgänger zu sperren. Denn es handelt sich nicht um einen öffentlichen Weg, dessen Gemeingebrauch die Klägerin widerspruchslos zu dulden hätte (hierzu a)). Die tatsächlich-öffentliche Eigenschaft des Wegestücks, die einer eigenmächtigen Sperrbefugnis entgegensteht, bestand zwar zunächst (hierzu b)), wurde jedoch beendet, weil die Klägerin das ihr zustehende und insbesondere nicht verwirkte Recht zum Widerruf der Freigabe für den öffentlichen Verkehr im März 2022 gegenüber der Beklagten wirksam ausgeübt hat (hierzu c)).
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a) Bei dem über das Grundstück der Klägerin verlaufenden Wegestück handelt es sich nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des § 2 Abs. 1 StrG, dessen Gemeingebrauch die Klägerin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG ohne Weiteres zu dulden hätte (vgl. nur Herber in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl., Kap. 5 Rn. 21). Nach § 2 Abs. 1 StrG sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2019 (7 K 180/16) festgestellt und eingehend begründet (UA S. 11-17). Zwar erfasst die Bindungswirkung dieses rechtskräftigen Ausspruchs nach § 121 Nr. 1 VwGO grundsätzlich nur die Beteiligten des damaligen Rechtsstreits, mithin die Klägerin und die Gemeinde Sxxxxxxxxx. Jedoch ist diese Frage zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig, wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat. Auch der Senat folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts insoweit und sieht in dieser Hinsicht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO in analoger Anwendung).
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b) In der Vergangenheit handelte es sich bei dem über das Grundstück der Klägerin verlaufenden Wegestück um einen sog. tatsächlich-öffentlichen Weg, dessen Sperrung der Klägerin nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO grundsätzlich - in Ermangelung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO - untersagt war. Eine Straße ist tatsächlich-öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. In einem solchem Fall gilt auch für eine - nicht öffentlich gewidmete - Privatstraße das Straßenverkehrsrecht. Für das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Freigabe durch den Berechtigten kommt es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände an. Die für die tatsächliche Öffentlichkeit eines Weges notwendige Zulassung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten liegt in jedwedem Verhalten, aus dem die Allgemeinheit entnehmen darf, dass die Straßenbenutzung nicht gegen den ernstlichen Willen des Verfügungsberechtigten verstößt; auch die bloße Duldung kann daher eine Zulassung sein. Von einer stillschweigenden Duldung der Benutzung und damit einer Freigabe für den öffentlichen Verkehr kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Verfügungsberechtigte seinen entgegenstehenden Willen deutlich erkennbar macht (vgl. Senatsurteil vom 5.6.2025 - ">5 S 707/24an> - juris Rn. 61 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 37). Auch ein über privaten Grund verlaufender Wanderweg kann ein tatsächlich-öffentlicher Weg sein.
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Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Eigenschaft des fraglichen Wegestücks als tatsächlich-öffentlicher Weg bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2019 (7 K 180/16) zutreffend bejaht (UA S. 19 f.). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin, die erst seit dem 15. Januar 1982 Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks ist, hierbei das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger, namentlich ihrer Eltern, zurechnen lassen muss. Die Rechtsvorgänger und die Klägerin hatten eine Wandernutzung des über ihr Grundstück verlaufenden Wegestücks durch einen nicht begrenzten Personenkreis bereits seit den 1940er Jahren und noch mindestens bis in das Jahr 2014 stillschweigend zugelassen und das Wegestück damit für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Zudem fand eine Wandernutzung durch einen nicht unbeträchtlichen Personenkreis auch tatsächlich statt. Dies indiziert die Einzeichnung des Wegestücks als Teil des durch den Sxxxxxxxxxxverein e. V. ausgewiesenen Querweges „Schwarzwald-Kaiserstuhl-Rhein“ in der Karte des Sxxxxxxxxxxvereins von 1953 sowie ein aus den 1970er Jahren stammendes Werbeschild für die Gaststätte „Dxxxxxxxx Hxx“, welches nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am aus Sicht des klägerischen Grundstücks gegenüberliegenden Ufer der Wilden Gutach angebracht war (vgl. Lichtbilder, 7 K 180/19, S. 733 f.) und dessen es ohne tatsächlich stattfindenden Wanderverkehr nicht bedurft hätte. Wie die mündliche Verhandlung auch insofern bestätigt hat, teilen die Beteiligten auch diesen rechtlichen Ausgangspunkt.
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c) Die vormals bestehende tatsächlich-öffentliche Eigenschaft des Wegestücks wurde indes wirksam beendet, womit der Klägerin die Eigentümerbefugnisse aus Art. 14 GG, § 903 BGB erneut ohne aus dem Straßenverkehrsrecht folgende tatsächlich-öffentliche Beschränkung zustehen. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Hiervon ist die straßenverkehrsrechtliche Befugnis zur Sperrung des über ihr Grundstück verlaufenden Wegestücks ebenso wie dessen Beseitigung umfasst. Das der Klägerin grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht (hierzu aa)) hat diese wirksam ausgeübt (hierzu bb)), da es weder ausgeschlossen noch verwirkt war (hierzu cc)).
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aa) Will der Eigentümer zukünftig die öffentliche Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Verkehrsfläche unterbinden, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. Senatsurteil vom 5.6.2025 - 5 S 707/24 - juris Rn. 62; BayVGH, Beschluss vom 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45). Dies wird in der Regel etwa durch die Aufstellung einer entsprechenden Beschilderung („Durchgang/Durchfahrt verboten“) oder einer tatsächlichen Absperrung (Einfriedung, Poller, Kette) erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 5.6.2025 - 5 S 707/24n> - juris <span>
n title="">Rn. 62 ). Der Widerruf des Eigentümers hinsichtlich einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche stellt sich als „actus contrarius“ zur vormaligen Freigabe dar.
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Der Grundstückseigentümer ist allerdings selbst dann, wenn er die Zustimmung widerruft, regelmäßig nicht ohne Weiteres berechtigt, den Weg zu beseitigen oder zu sperren. Denn dies wird regelmäßig eine unzulässige Selbsthilfe (§ 229 BGB) und verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darstellen. Er hat vielmehr zur Wahrnehmung seiner Rechte die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel zu ergreifen. Statthaft kann insofern eine Klage zur Feststellung der Berechtigung der Sperrung sein (vgl. Senatsurteil, ebd. m. w. N.; BayVGH, Beschlüsse vom 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; und vom 9.3.2018 - 11 ZB 17.2428 - juris Rn. 36 m. w. N.; Herber in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl., Kap. 4 Rn. 56).
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bb) Die Klägerin hat ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, indem sie im März 2022 gegenüber der Beklagten als zuständiger Straßenverkehrsbehörde schriftlich angezeigt hat, die Duldung der Nutzung des Weges durch die Öffentlichkeit zu widerrufen und um Bestätigung gebeten hat, dass die Behörde die angekündigte Sperrung zur Kenntnis nehme. Dahinstehen kann, ob ihr bereits hiermit unzulässige Selbsthilfe und verbotene Eigenmacht nicht mehr vorzuwerfen sind. Denn weiter hat sie die Reaktion der Beklagten abgewartet und sodann durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht die von der Rechtsordnung insofern vorgesehenen Mittel ergriffen.
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cc) Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist ferner, dass der Widerruf nicht ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 5.6.2025 - 5 S 707/24 - juris Rn. 62; BayVGH, Urteil vom 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38). Vorliegend wurde die Zustimmung zur Nutzung weder unwiderruflich erteilt (hierzu (1)) noch war das Recht zum Widerruf verwirkt (hierzu (2)) noch sonst ausgeschlossen (hierzu (3)).
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(1) Eine unwiderruflich erteilte Zustimmung (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 9.3.2018 - 11 ZB 17.2428 - juris Rn. 36; Urteil vom 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 33; ausdrücklich kodifiziert etwa in Art. 53 Nr. 3 BayStrG als sog. Eigentümerwege, krit. Herber in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl., Kap. 4 Rn. 56, Kap. 8 Rn. 89 ff.) zur Nutzung des Wegestücks liegt nicht vor. Dies folgt schon daraus, dass vorliegend allein eine stillschweigende Freigabe, also eine Freigabe durch konkludentes Verhalten, erfolgt ist. Wenn aber die Freigabe durch bloße Duldung erfolgen kann, bedürfte es für die weiterreichende Annahme der Unwiderruflichkeit der Freigabe einer ausdrücklichen Erklärung, an der es vorliegend unstreitig fehlt.
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(2) Das Widerrufsrecht der Klägerin war nicht verwirkt. Der Einwand der Verwirkung ist zwar anwendbar (hierzu (a)), jedoch liegen dessen Voraussetzungen (hierzu (b)) nicht vor (hierzu (c)).
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(a) Der Einwand der Verwirkung ist auf das Widerrufsrecht hinsichtlich der Freigabe tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen prinzipiell anwendbar. Durchgreifende Gegenargumente wurden weder vorgetragen noch sind solche für den Senat sonst ersichtlich.
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Der Rechtsgedanke der Verwirkung ist Ausfluss des Gebots von Treu und Glauben, das der Gesetzgeber in § 242 BGB niedergelegt hat und das zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört. Der in der Verwirkung liegende Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Verwirkung stellt den Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens - venire contra factum proprium - dar (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.3.2010 - 9 B 102.09 - juris Rn. 10; und vom 18.7.2019 - 6 B 18.19 - juris Rn. 7 m. w. N.). Das Widerrufsrecht hinsichtlich der Freigabe tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen unterliegt als Gestaltungsrecht anders als ein Anspruch (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) zwar nicht der Verjährung (vgl. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB für Ansprüche aus dem Eigentumsrecht, dazu BGH, Urteil vom 28.1.2011 - V ZR 141/10 - juris Rn. 8). Eine der Rechtssicherheit dienende Ausübungsgrenze des Widerrufsrechts kann aber unter engen Voraussetzungen aus dem Verwirkungseinwand folgen (so i. E. auch BayVGH, Beschluss vom 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3; sowie Urteil vom 26.4.2022 - 8 B 20.1656 - juris Rn. 66 m. w. N.). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach dingliche Rechte nicht der Verwirkung unterliegen, wohl aber die aus diesen folgenden Ansprüche, wie etwa die aus Besitz und Eigentum abgeleiteten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 862 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 21.10.2005 - V ZR 169/04 - juris Rn. 10; und vom 13.2.1981 - I ZR 43/79 - juris Rn. 11 für das auch eigentumsrechtlich geschützte Urheberrecht). Der Umstand, dass die Abwehr rechtswidriger Eingriffe in das Eigentum somit der Verwirkung unterliegt, spricht erst recht dafür, die Verwirkung hinsichtlich der Abwehr vormals geduldeter Eingriffe in das Eigentum - hier: durch Widerruf der Freigabe privater Verkehrsflächen für den öffentlichen Verkehr - nicht von vornherein und prinzipiell auszuschließen.
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(b) Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung oder auch Vermögensdisposition; stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1974 – III C 115.71 - juris Rn. 18; Urteil vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - juris Rn. 30, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - juris Rn. 82).
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Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.1.2020 - 2 B 38.19 - juris Rn. 12), wobei der Art und der Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.2007 - V ZR 190/06 - juris Rn. 9; Urteil vom 13.2.1981 - I ZR 43/79 - juris Rn. 11). Denn wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - Rn. 31). Demgemäß sind an die Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den öffentlichen Verkehr im Hinblick auf das hohe Gewicht des betroffenen verfassungsmäßig geschützten Eigentumsrechts hohe Anforderungen zu stellen: Insbesondere kann aus dem Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Widerrufsrechts geschlossen werden, auch wenn es über längere Zeit hinweg bestanden hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.4.2022 - 8 B 20.1656 - juris Rn. 66; und Beschluss vom 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579 - juris Rn. 16). Dementsprechend ist auch in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass durch die jahrzehntelange Nutzung eines Grundstücks mit Erlaubnis des Eigentümers dieser nicht das Recht verliert, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen. Andernfalls müsste ein Grundstückseigentümer, schon um einen Rechtsverlust durch Verwirkung zu vermeiden, nach einer gewissen Zeitspanne gegen den Nachbarn vorgehen, auch wenn im Übrigen kein Anlass zum Widerruf der Gestattung oder zur Kündigung eines Leih- oder Duldungsvertrages besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2014 - V ZR 181/13 - juris Rn. 21).
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(c) Gemessen hieran liegt hier zwar das Zeitmoment vor (hierzu (aa)), es fehlt jedoch am Umstandsmoment (hierzu (bb)).
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(aa) Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf das Gebot von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 22). Im vorliegenden Zusammenhang beginnt der maßgebliche Zeitraum mit der Freigabe der privaten Verkehrsfläche zur Nutzung durch die Öffentlichkeit.
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Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, wonach das Widerrufsrecht mit jeder einzelnen Benutzung des Wanderweges fortlaufend neu entstehe, ist nicht zu folgen. Soweit sich die Klägerin zur Begründung auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung von Unterlassungsansprüchen zur Abwehr von Störungen bezieht, lässt sich diese nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen. Sollen wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, löst nach der insoweit zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus; die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen, so dass es in der Regel an dem Zeitmoment für die Annahme der Verwirkung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2005 - V ZR 169/04 - juris Rn. 11 m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.1.2012 - I ZR 17/11 - juris Rn. 24 f. zum Markenrecht). Diese Rechtsprechung passt auf die vorliegende Konstellation indes nicht, weil dort jeweils rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigungen in Rede stehen, während es vorliegend um eine vom Grundstückseigentümer allgemein freigegebene und damit konsentierte Benutzung seines Privateigentums durch die Öffentlichkeit geht. Bis zu einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts ist der Gebrauch der privaten Flächen durch die Allgemeinheit aber gerade gebilligt und stellt daher keine isoliert abzuwehrende Beeinträchtigung des Eigentums, sondern eine geduldete Nutzung dar. Soweit die Klägerin ihre Auffassung ergänzend damit begründet, dass anderenfalls keine Möglichkeit für den betroffenen Eigentümer bestünde, qualitativ andere oder stärkere Nutzungen abzuwehren, teilt der Senat diese Befürchtung nicht. Denn es steht dem betroffenen Eigentümer jederzeit (und außerhalb der unerlaubten Selbsthilfe und verbotenen Eigenmacht voraussetzungslos) frei, die Freigabe der privaten Verkehrsfläche für den öffentlichen Verkehr durch Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts zu beenden. Eine etwaige Steigerung der Nutzungsintensität mag somit Anlass für die Ausübung des Widerrufsrechts sein, Voraussetzung ist sie hingegen nicht. Etwa hinzutretende neue Nutzungsarten sind von der vormaligen Freigabe im Regelfall schon nicht erfasst.
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Gemessen hieran ist vorliegend ein „längerer Zeitraum“ der Nichtausübung des Widerrufsrechts gegeben. Wie ausgeführt, hatten die Klägerin und - dieser zurechenbar - ihre Rechtsvorgänger eine Wandernutzung des über das klägerische Grundstück verlaufenden Wegestücks durch einen nicht begrenzten Personenkreis seit den 1940er Jahren stillschweigend zugelassen und das Wegestück damit für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Hieran änderte sich mindestens bis in das Jahr 2014 nichts, als die Streitigkeiten der Klägerin mit der Gemeinde und im weiteren Verlauf auch mit der Beklagten begannen. Von der freigegebenen Nutzung durch Fußgänger ist auch die Nutzung durch Kinderwagen, Rollstühle und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel umfasst, die nach den Wertungen des § 24 Abs. 1 StVO dem Fußgängerverkehr gleichzustellen ist.
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(bb) Es fehlt jedoch am Umstandsmoment, und zwar jedenfalls an einer Vertrauensgrundlage; die Beklagte oder ein möglicherweise in Betracht kommender anderer Vertrauensträger durfte nicht infolge eines bestimmten Verhaltens der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger darauf vertrauen, dass die Klägerin das Widerrufsrecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde. Demnach kann offenbleiben, ob ein Vertrauenstatbestand vorlag und auf welchen Vertrauensträger insofern abzustellen wäre; dahinstehen kann ferner die Frage, ob saisonale Unterhaltungsarbeiten eine geeignete Vertrauensbetätigung darstellen können.
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(α) Ein als Vertrauensgrundlage taugliches Verhalten des Berechtigten oder seiner Rechtsvorgänger kann in einem aktiven Tun oder qualifizierten Unterlassen liegen; ein einfaches Unterlassen im Sinne einer bloßen passiven Duldung genügt hingegen im Grundsatz nicht. Da eine passive Duldung über einen längeren Zeitraum bereits das Zeitmoment begründet, kann sie grundsätzlich nicht erneut zur Begründung des Umstandsmoments herangezogen werden. Anderenfalls müsste ein Eigentümer, schon um einen Rechtsverlust durch Verwirkung zu vermeiden, nach einer gewissen Zeitspanne das Widerrufsrecht ausüben, auch wenn im Übrigen kein Anlass hierfür besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2014 - V ZR 181/13 - juris Rn. 21). Auch die systematische Unterscheidung zwischen dem Straßenrecht und dem Straßenverkehrsrecht gebietet dieses Ergebnis: Vor dem Hintergrund, dass eine auch jahrzehntelange widerspruchslose Duldung außerhalb des Anwendungsbereichs der unvordenklichen Verjährung nicht zur rechtlichen Öffentlichkeit eines Weges führen kann (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2019 - 5 S 1052/18 - juris Rn. 48), vermag eine bloße passive Duldung im Grundsatz erst recht nicht die „Verewigung“ der faktischen Öffentlichkeit eines Weges herbeizuführen. Eine passive Duldung kann ausnahmsweise allenfalls dann ausreichen, wenn aufgrund besonderer Umstände eine frühere Ausübung des Widerrufsrechts zu erwarten gewesen wäre. Dabei muss ein solches Unterlassen qualifiziert sein in dem Sinne, dass es einem aktiven Tun gleich zu achten ist. Hierzu zählt insbesondere ein Unterlassen wider eine rechtliche Handlungspflicht (vgl. Rademacher in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL, VwVfG Vor § 53 Rn. 39 f.). Im Übrigen kann die bloße Nichtausübung des Widerrufsrechts über eine längere Zeit angesichts der an den Verwirkungseinwand hinsichtlich des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Verkehrsfläche zu stellenden hohen Anforderungen (s. o.) nur in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen einem aktiven Tun gleichgestellt werden.
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Das vertrauensbegründende Verhalten seiner Rechtsvorgänger muss sich der Berechtigte dabei zurechnen lassen; insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Freigabe der Verkehrsfläche auch. Eine Zurechnung von vertrauensbegründendem Verhalten der Rechtsvorgänger ist geboten, weil es um grundstücksbezogene und nicht um personenbezogene Rechte geht und anderenfalls rechtliche Bindungen durch eine gewillkürte Rechtsnachfolge umgangen werden könnten. Soweit die Klägerin demgegenüber auf § 902 BGB abstellt, verkennt sie den Unterschied zwischen Unverjährbarkeit und Unverwirkbarkeit. Dass der Einwand der Verwirkung bei Rechtsnachfolge in Eigentum nicht in Betracht kommen sollte, weil er an ein „Gläubigerverhalten“ anknüpfe, erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin hierzu Rechtsprechung anführt, wonach jedenfalls das Zeitmoment nicht rechtsnachfolgefähig sei, weil allein auf das Verhalten der Kläger seit dem Grundstückserwerb abgestellt werde, zitiert sie diese unvollständig; denn im Weiteren wird auch das Verhalten der früheren Eigentümer einbezogen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.10.2020 - 8 ZB 20.1579 - juris Rn. 13 f.).
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(β) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es an einem vertrauensbegründenden Verhalten der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger, für welches die Beklagte als diejenige, die sich auf Verwirkung beruft, darlegungspflichtig ist.
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Ein aktives Tun der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger, welches ein Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts auf Dauer hätte rechtfertigen können, liegt nicht vor.
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Soweit sie auf ein aktives Tun des Vaters der Klägerin abstellt, lässt sich ein solches ebenfalls nicht feststellen, wobei die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung darin übereinstimmten, dass die Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts insofern ausgeschöpft sind. Bei Würdigung sämtlicher vorhandener Erkenntnisse vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass der Vater der Klägerin überhaupt Wegearbeiten an dem Wegeabschnitt auf dem Grundstück Flst.-Nr. xx vorgenommen und hierfür von der Gemeinde Sxxxxx-xxxx zur Verfügung gestelltes Materialgemisch („Forstmischung“) genutzt hat.
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Aus den von der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der beiden Bauhofmitarbeiter der Gemeinde geht schon nicht hervor, dass der Vater der Klägerin die ihm angeblich zur Verfügung gestellte restliche „Forstmischung“ gerade auf dem fraglichen Wegestück eingesetzt und damit beim Erhalt des Wegestücks aktiv mitgewirkt hätte. Die Klägerin bestreitet dies substantiiert und räumt lediglich ein, ihr Vater habe mit dieser „Forstmischung“ im eigenen Interesse zur Vermeidung von Schäden an Fahrzeugen lediglich Löcher auf der Zufahrtsstraße außerhalb des klägerischen Grundstücks gefüllt. Diese Darstellung wird gestützt durch die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen, wonach die „Forstmischung“ an beiden Seiten der Zufahrt zum klägerischen Grundstück abgeladen worden sein soll. Die Klägerin weist überdies zu Recht darauf hin, dass die Bauhofmitarbeiter entweder gar nicht oder nur geringfügig (für wenige Monate) in der Zeit der Mitberechtigung des Vaters an dem Grundstück für den Bauhof tätig waren und somit keine belastbaren Angaben für den relevanten Zeitraum machen können. Zudem fällt auf, dass der Vertreter der Beklagten im vorangegangenen Rechtsstreit, in dem er die Gemeinde vertrat und für die rechtlich-öffentliche Eigenschaft des Wegestücks argumentierte, noch das Gegenteil behauptet hatte: In der Klageerwiderung vom 31. Mai 2016 konstatierte er, es lägen „keinerlei Belege dafür vor, dass sie [die Klägerin] oder ihre Rechtsvorgänger irgendwelche Arbeiten vorgenommen hätten“ (7 K 180/16, GA S. 151). Ein aktives Tun des Vaters, welches ein Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts „für immer“ rechtfertigen könnte, ist nach alledem nicht erwiesen.
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Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Vater der Klägerin mithilfe der ihm zur Verfügung gestellten „Forstmischung“ tatsächlich Wegearbeiten auf dem Grundstück Flst.-Nr. xx ausgeführt hat, fehlte es zudem jedenfalls an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass solche Wegearbeiten nicht nur im eigenen Interesse, sondern fremdnützig erfolgt wären mit der Folge, dass diese Arbeiten geeignet sein könnten, etwaiges Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts zu begründen. Denn der Vater der Klägerin hatte als (Gesamthands-) Eigentümer des Grundstücks ein gewichtiges, wenn nicht sogar überwiegendes Eigeninteresse daran, dass die auf dem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück verlaufenden Fußwege in einem ordentlichen Zustand verbleiben.
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Ein qualifiziertes Unterlassen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger, welches die Grundlage eines berechtigten Vertrauens auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts auf Dauer bilden könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Wie ausgeführt, haben die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger die Nutzung des Wanderweges durch die Allgemeinheit lediglich passiv geduldet. In dem jahrelangen Nichteinschreiten gegen die Nutzung des über ihr Grundstück verlaufenden Wegestücks durch Fußgänger liegt kein qualifiziertes Unterlassen im oben genannten Sinne, da für die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger weder eine rechtliche Handlungspflicht bestand noch außergewöhnliche Umstände vorlagen, die ein aktives Verhalten hätten erwarten lassen.
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Derartige Umstände liegen insbesondere nicht in einer etwaigen „Unverzichtbarkeit“ des über das streitgegenständliche Grundstück verlaufenden Wegestücks. Unabhängig von der Frage, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass eine frühere Ausübung des Widerrufsrechts zu erwarten gewesen wäre, wenn der Klägerin und ihren Rechtsvorgängern die „Unverzichtbarkeit“ des Wegestücks hätte bewusst sein müssen und für sie daher Veranlassung bestanden hätte, die Freigabe früher zu widerrufen, wodurch ihre Passivität einem dauerhaften Verzicht auf die Ausübung des Widerrufsrechts gleichkomme, liegt eine solche „Unverzichtbarkeit“ jedenfalls nicht vor. Angesichts der an den Verwirkungseinwand hinsichtlich des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Verkehrsfläche zu stellenden hohen Anforderungen müsste eine solche „Unverzichtbarkeit“ des Wegestücks für einen durchschnittlichen Grundeigentümer in der konkreten Situation offensichtlich sein. Daran fehlt es vorliegend, wie bereits der Umstand zeigt, dass die Frage der „Unverzichtbarkeit“ des Wegestücks zwischen den Beteiligten hoch umstritten ist. Die Beklagte (bzw. die Gemeinde) hat infolge des erstinstanzlichen Urteils eigens eine verkehrsplanerische Stellungnahme vom 5. März 2025 zu der Frage des verkehrlichen Nutzens und der Machbarkeit der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Alternativroute entlang der L xxxx eingeholt. Darin gelangt der Gutachter - in der Fassung des allein vorgelegten „Kurzberichts“ - auf insgesamt 17 Seiten zu dem Ergebnis, dass eine Führung über die Landesstrasse touristisch und verkehrlich ungeeignet sei. Die Klägerin hat den Ausgangspunkt und die einzelnen Feststellungen des Gutachtens in vielfältiger Hinsicht in Frage gezogen (S. 5-9 und 24 f. der Berufungserwiderung). Vor dem Hintergrund einer hoch umstrittenen verkehrsplanerischen Beurteilung kann eine lange Untätigkeit einem aktiven Tun im vorliegenden Zusammenhang nicht gleichgestellt werden. Im Übrigen liegt eine „Unverzichtbarkeit“ des über das klägerische Grundstück verlaufenden Wegestücks auch tatsächlich nicht vor. Die beklagtenseits vorgelegte verkehrsplanerische Stellungnahme vermag dies schon im Ansatz nicht zu belegen, da sie sich lediglich mit einer einzigen Wegevariante - derjenigen entlang der L xxx - beschäftigt; um zu einer „Unverzichtbarkeit“ zu gelangen, hätten aber sämtliche alternativen Wanderrouten ausgeschlossen werden müssen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Alternativroute entlang der L xxx unattraktiver sei, liegt dies auf der Hand, führt jedoch nicht zu deren Ausschluss. Das Vorbringen der Beklagten, die alternative Streckenführung entlang der L xxx sei aufgrund deren notwendiger Überquerung ungeeignet, ist widersprüchlich, da sie eben diese Streckenführung selbst als Wanderweg ausweist. So quert etwa der mit blauer Raute auf weißem Grund markierte Weg ebenfalls die L xxx (vgl. die als Anlage BB 1 vorgelegte, von der Exxxxx & Sxxxxxxxxxxxx Tourismus GmbH & Co. KG herausgegebene Wanderkarte, GA S. 151; diese Gesellschaft nimmt unter dem Markennamen „ZweiTälerLand“ die touristischen Aufgaben von sieben Mitgliedsgemeinden - u. a. Sx-xxxxxxx und Wxxxxxxxx - wahr, https://www.breisgau-hochschwarzwald-erleben.de/article/180bf143-8f35-4ed8-bd86-fdee5e7dc603; abgerufen am 11.12.2025). Auch der von „ZweiTälerLand“ auf der Plattform „Outdoor-Active“ empfohlene „Fulenzerweg“ quert die L xxx und führt anschließend an dieser entlang (Anl. K 26, 7 K 180/16, GA S. 357 f.), ebenso wie die ebenfalls von „ZweiTälerLand“ über den Tourenplaner des Sxxxxxxxxxxvereins e. V. abrufbare Nordic-Walking-Strecke „Sxxxxxxxxx Route“ zwischen Axxxxxxxxxxx und Nxxxxxxxxx durchgängig entlang der L xxx verläuft (https://www.schwarzwald-tourismus.info/touren/sxxxxxxxxx-route-cc7a7ca478, abgerufen am 11.12.2025). Auch in der Akte der Gemeinde findet sich Kartenmaterial mit alternativen Routen, die talseitig - und nicht, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 1.12.2025 polemisiert, „zur Not auch über den Kandel“ - durch das Sxxxxxxxx-xxxtal verlaufen, etwa über den südlich der L xxxx verlaufenden „Panoramaweg“, der von Uxxxxxxxxxxxxx kommend jedenfalls bis zum Hxxxweg auf Höhe der Gaststätte „Dxxxxxxxx Hxx“ führt.
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(3) Das mithin nicht verwirkte Widerrufsrecht der Klägerin war auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fiele und die Ausübung des Widerrufsrechts aus diesem Grund treuwidrig erschiene (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - Rn. 31; Rademacher in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL, VwVfG Vor § 53 Rn. 39), noch für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38).
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Beschluss vom 11. Dezember 2025
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Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren.
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