BGB § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Freiburg - 9 S 10/20
4. August 2020
9 S 10/20 4. August 2020