Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
BGB § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Freiburg - 9 S 10/20
4. August 2020
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9 S 10/20 | 4. August 2020 |