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BGB § 81 Stiftungsgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über

1.
den Namen der Stiftung,
2.
den Sitz der Stiftung,
3.
den Zweck der Stiftung,
4.
das Vermögen der Stiftung,
5.
die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 514/24
12. Juni 2025
4 K 514/24 12. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 50/22
11. Dezember 2024
II R 50/22 11. Dezember 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 54/23
13. Juni 2024
3 Wx 54/23 13. Juni 2024
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (31. Zivilkammer) - 2-31 O 87/23
19. Februar 2024
2-31 O 87/23 19. Februar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 7 SN 23.2209
16. Februar 2024
M 7 SN 23.2209 16. Februar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Nürnberg - 35 VI 6726/20
9. Januar 2024
35 VI 6726/20 9. Januar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 23/22
23. November 2023
29 K 23/22 23. November 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 15/23
24. Oktober 2023
10 U 15/23 24. Oktober 2023
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2851/21 GE
4. Mai 2023
11 K 2851/21 GE 4. Mai 2023
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MB 1/21
18. Mai 2022
3 MB 1/21 18. Mai 2022