Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MB 1/21

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 18. Dezember 2020 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin, der Beigeladene zu 1. sowie die Beigeladene zu 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., welche diese jeweils selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine stiftungsrechtliche Aufsichtsmaßnahme des Antragsgegners.

2

Die Antragstellerin ist eine Familienstiftung, die zusammen mit der B-Stiftung und der C-Stiftung 100 Prozent des Kapitals und der Stimmen sowie der Anteile an der Unternehmungsgruppe … hält.

3

Am 6. Dezember 2001 genehmigte das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein die Errichtung der Antragstellerin. Gemäß der zugrundeliegenden Stiftungssatzung vom 16. November 2001 war Zweck der Stiftung die Förderung der Destinatäre durch laufende und einmalige Zuwendungen, unter anderem für die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes, für die Berufsausbildung und das Studium, für die berufliche Existenzgründung und die Förderung unternehmerischer Tätigkeiten sowie für die Zahlungen von Erbschaftssteuern. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks hat die Stiftung für die Förderung der Unternehmensgruppe …, insbesondere durch Sicherung und Fortentwicklung ihrer Vermögens- und Ertragskraft Sorge zu tragen.

4

Als Destinatäre dieser Familienstiftung waren der Stifter … und seine Ehefrau … sowie ihre gemeinsamen Kinder ... sowie deren ehelichen Abkömmlinge und – über Generationen hinweg – alle weiteren ehelichen Abkömmlinge bestimmt. Als Stiftungsorgane waren der Vorstand, der Beirat und der Familientag vorgesehen. Der Vorstand sollte aus drei bis fünf Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied sollte aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe … berufen werden, ein weiteres Vorstandsmitglied aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden Berufe. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollten vom Familientag gewählte Destinatäre sein.

5

Der Stifter … war auf Lebenszeit als Vorstandsmitglied und gleichzeitig Vorstandsvorsitzender der Antragstellerin bestimmt. Er hatte das Recht, über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder, über deren Berufung und Abberufung sowie über die Person seines Stellvertreters zu bestimmen.

6

Am 19. Februar 2010 änderte der Vorstand der Antragstellerin die Satzung in einigen Regelungen mit dem Ziel der weitgehenden Angleichung an die Satzung der B-Stiftung. Unter anderem sollte der Vorstand nunmehr aus drei bis sechs Mitgliedern bestehen. Der Antragsgegner genehmigte die Satzungsänderung.

7

Am 23. Dezember 2010 erging ein weiterer Änderungsbeschluss zur Stiftungssatzung, durch den insbesondere die Zusammensetzung des Vorstandes nach dem Ableben von … (§ 8 C der Stiftungssatzung) neu geregelt wurde.

8

Danach ist der Vorstand nach dem Ableben des Stifters neu zu bestellen und muss aus vier Personen bestehen (anstatt zuvor aus drei bis sechs Personen), nämlich aus je einem Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates (wie bisher) und einem aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte (zuvor aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden Berufe). Außerdem wurden die Töchter … aus dem Kreis der Destinatäre zu Vorstandsmitgliedern bestimmt (anstatt durch Wahl des Familientages). Zudem sollten die beiden Töchter das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Anwälte berufen (anstatt der Familientag).

9

Der Antragsgegner genehmigte diese Satzungsänderung am 30. Dezember 2010.

10

Am … verstarb …. Er hatte von der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung die Vorstandsmitglieder für die Zeit nach seinem Tod zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht.

11

Der Beigeladene zu 3. wandte sich deshalb an den Antragsgegner und teilte mit, dass nunmehr die Regelungen der Stiftungssatzung vom 23. Dezember 2010 zum Zuge kämen. Der neue Vorstand habe durch Beschluss vom 11. Dezember 2012 festgestellt, dass er aus … als Vorsitzende, …, … (von der Gesamtheit der …-Verwaltungsratsmitglieder selbst ausgewählt) und dem Beigeladenen zu 3. (von … und … aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte berufen) als stellvertretender Vorsitzender bestehe. Am 14. Dezember 2012 akzeptierte der Antragsgegner diese vier Personen als Mitglieder des Vorstandes der Antragstellerin.

12

Am 18. Februar 2013 beschlossen … und … – letztere vertreten durch … –, den Beigeladenen zu 3. als Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung abzuberufen. In einer außerordentlichen Sitzung des Familientages stimmten sämtliche Destinatäre der Antragstellerin der Abberufung des Beigeladenen zu 3. zu und bestätigten diese ausdrücklich. Der Beigeladene zu 3. teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Februar 2013 mit, dass er den Beschluss über seine Abberufung für rechtswidrig halte.

13

Am 11. März 2013 legte … sein Amt als Vorstandsmitglied der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung nieder. Zur Begründung führte er an, dass er den Eindruck habe, dass nicht ernsthaft erwogen werde, ihn in die Vorstandstätigkeit einzubeziehen. Auch halte er die Abberufung des Beigeladenen zu 3. für offensichtlich rechtswidrig.

14

Mit Schreiben vom 26. März 2013 teilte der Antragsgegner dem Vorstand der Antragstellerin mit, dass die Abberufung des Beigeladenen zu 3. aus dem Vorstand nicht wirksam sei. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass der Stiftungsvorstand nicht satzungsgemäß besetzt sei, weil … sein Amt niedergelegt habe. Sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Vakanz das Vorstandsamt besetzt sei, gehe die Berufungszuständigkeit gemäß der Stiftungssatzung auf den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer I-Stadt über.

15

Im Mai 2013 fand eine Vorstandssitzung in Anwesenheit von … und … sowie dem Beigeladenen zu 1. statt, der von der Vorstandsvorsitzenden als Protokollführer und zur Rechtsberatung hinzugezogen worden war. Es wurde beschlossen, dass die Abberufung des Beigeladenen zu 3. vom 18. Februar 2013 genehmigt und bestätigt werde. Vorsorglich beschlossen … und … die Abberufung des Beigeladenen zu 3. als Vorstandsmitglied erneut.

16

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 beantragte der Beigeladene zu 1. für die Vorstandsmitglieder … und … die Genehmigung von Satzungsänderungen, die der Vorstand am 9. Juni 2013 einstimmig im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen habe. Unterzeichnet war die Beschlussfassung von … und … sowie von sämtlichen Destinatären, die ausdrücklich zustimmten. Zum einen wurden die Modalitäten der Wahl des Vorstandsmitglieds aus dem Kreis des Verwaltungsrates geändert. Danach sollte, falls eine Wahl innerhalb des Verwaltungsrates binnen eines Monats nicht zustande komme, das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Destinatäre bestimmt werden. Die zweite Änderung betraf § 8 C Ziffer 3 (der am 23.12.2010 geänderten Stiftungssatzung). Es sollten die Worte „aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte“ ersatzlos gestrichen werden. Die dritte Änderung betraf das Organ „Beirat“. Die durch die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 eingeführte Ziffer 8 des § 10 der Stiftungssatzung wurde wieder gestrichen; danach dürfen als Beiratsmitglieder immer nur solche Personen berufen werden, die zugleich Mitglieder im Beirat der C- und B-Stiftung sind. Der Antragsgegner lehnte die Genehmigung der Satzungsänderung ab, woraufhin die Antragstellerin Widerspruch erhob.

17

Der Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe … benannte im Januar 2014 … als Vorstandsmitglied aus seinem Kreis, um die durch Niederlegung des Vorstandsamtes durch … vakante Position zu besetzen.

18

Die Vorstandsmitglieder … und … wählten und beriefen aus dem Kreis der rechtsberatenden Berufe im April 2014 unter Berufung auf § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung den Beigeladenen zu 1. und unter Berufung auf § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung aus dem Kreis des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe … … zu Vorstandsmitgliedern der Antragstellerin.

19

Letztgenannter legte sein Amt mit Schreiben vom 28. April 2014 nieder, nachdem er erfahren hatte, dass der Beigeladene zu 1. und … die Wirksamkeit der Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 in Frage stellten.

20

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 stellte die Antragstellerin, vertreten durch den Beigeladenen zu 1., dem Verwaltungsrat anheim, gemäß § 8 A Ziff. 2 der Stiftungssatzung ein geeignetes Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder auszuwählen.

21

Am 12. Mai 2014 beschloss der Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe … unter Bezugnahme auf § 8 A Ziff. 1.1 und 2 der Stiftungssatzung in der Fassung vom 23. Dezember 2010, dass … (erneut) gemeinsam ausgewählt werde, das Vorstandsamt im Vorstand der Antragstellerin zu übernehmen. … erkläre sich dazu bereit.

22

Mit Beschluss vom 17. beziehungsweise 25. September 2014 stellte der als solcher bezeichnete und durch Beschluss des Familientages eingesetzte „Beirat der …“– bestehend aus den Destinatären …, … und … – im Umlaufverfahren fest, dass nach dem Ausscheiden von … kein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung von Seiten des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe … vorgeschlagen worden sei. Der „Beirat“ bestelle daher gemäß § 8 A Ziff. 1.9 der Stiftungssatzung die Beigeladene zu 2. als Vorstandsmitglied der Antragstellerin im Sinne von § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung.

23

Mit Widerspruchsbescheid aus Dezember 2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegenüber dem die beantragte Satzungsänderung aus dem Jahr 2013 nicht genehmigenden Bescheid zurück. Die Antragstellerin erhob diesbezüglich im Januar 2015 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage, welche sie später zurücknahm. Gleichzeitig begehrte sie die gerichtliche Feststellung, dass die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 die für die Antragstellerin gültige und maßgebliche Satzung sei sowie die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 unwirksam sei. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Klagbegehren insoweit. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch durch Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 3 LB 3/17) und wies die Klage insgesamt ab; die Berufung des Beigeladenen zu 3. wurde verworfen. Es führte aus, dass die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 wirksam sei. Die Antragstellerin sowie der Beigeladene zu 3. legten sodann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

24

Unter dem 14. Dezember 2017 teilte … den Destinatär-Vorstandsmitgliedern … und … mit, dass die Unternehmensgruppe … gegenwärtig durch den Beigeladenen zu 3., … und … anwaltlich vertreten werde. Der Beigeladene zu 3. sei jedoch nicht bereit, das Amt erneut zu übernehmen. Es seien dementsprechend … oder … von … und … in den Stiftungsvorstand zu berufen.

25

Am 28. November 2018 bestimmten die Destinatär-Vorstandsmitglieder … sowie … den Beigeladenen zu 1. – der Rechtsanwalt ist, die Unternehmensgruppe … indes nicht laufend berät – „für den Fall, dass die Stiftungssatzung in der Fassung vom 23. Dezember 2010 gelten sollte, anstelle des durch diverse Abberufungen, jedenfalls aber aufgrund des Ablaufs der Amtszeit ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds … […] höchst vorsorglich mit sofortiger Wirkung zum Vorstandsmitglied“ der Antragstellerin gemäß § 8 A Ziff. 1.2 in Verbindung mit § 8 C Ziff. 3 der Stiftungssatzung.

26

Mit Beschluss vom 6. März 2019 (Az. 6 B 135.18) verwarf das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 erhobenen Beschwerden beziehungsweise wies diese zurück. Diesbezüglich erhob die Antragstellerin eine Anhörungsrüge.

27

Am 11. April 2019 beschlossen die Destinatär-Vorstandsmitglieder … und … auch für den Fall der Geltung der Stiftungssatzung in der Fassung vom 23. Dezember 2010 die Berufung der Beigeladenen zu 2. als Vorstandsmitglied im Sinne des § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung. Ein „tauglicher Vorschlag“ des Verwaltungsrates für die Person des Vorstandsmitglieds gemäß § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung liege nicht vor, so dass nur ein Destinatär als Vorstandsmitglied in Betracht komme.

28

Im Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. März 2019 zurück (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 6 B 23.19 –).

29

Mit Schreiben vom 28. August 2019 forderte der Antragsgegner, nachdem gerichtlich entschieden worden sei, dass die Stiftungssatzung vom 23. Dezember 2010 wirksam sei, die Antragstellerin auf, eine satzungsgemäße Besetzung des Vorstandes nach § 8 C Ziff. 2 der Stiftungssatzung vorzunehmen. Es sei erforderlich, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder der Unternehmensgruppe … zu berufen, welches von der Gesamtheit der Verwaltungsratsmitglieder selbst gewählt wurde. Es sei weiterhin erforderlich, ein Vorstandsmitglied nach § 8 C Ziff. 3 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung zu berufen. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass für eine etwaige Vorstandstätigkeit der Beigeladenen zu 2., sollte diese auf dem Satzungsänderungsbeschluss aus dem Jahr 2013 beruhen, die gesetzliche Grundlage fehle. Die Vollziehung nicht genehmigter Satzungsänderungen sei gesetzlich untersagt. Die Antragstellerin erwiderte, dass die Vorstandsposition gemäß § 8 C Ziff. 3 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 2 und 1.1 der Stiftungssatzung in der Fassung vom 23. Dezember 2010 mit der Beigeladenen zu 2. sowie die Vorstandsposition gemäß § 8 C Ziff. 3 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung vom 23. Dezember 2010 mit dem Beigeladenen zu 1. satzungsgemäß besetzt seien.

30

Nach vorheriger Anhörung beanstandete der Antragsgegner mit - hier streitigem - Bescheid vom 3. September 2020 den Beschluss des Beirats vom 17. beziehungsweise 25. September 2014 und den gleichlautenden Beschluss der Vorstandsmitglieder … und … vom 11. April 2019 über die Berufung der Beigeladenen zu 2. als Vorstandsmitglied der Antragstellerin (Verfügungsziffer 1 lit. a) sowie den Beschluss der Vorstandsmitglieder … und … vom 28. November 2018 über die Berufung des Beigeladenen zu 1. als Vorstandsmitglied der Antragstellerin (Verfügungsziffer 1 lit. b). Zugleich verlangte der Antragsgegner, dass „die Stiftung die genannten Beschlüsse nicht weiter vollzieht“.

31

Der Antragsgegner ordnete ferner an, dass die Antragstellerin gemäß § 8 C Ziff. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung ein Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe … unter Beachtung des Verfahrens gemäß § 8 A Ziff. 2 der Stiftungssatzung beruft (Verfügungsziffer 2 lit. a) sowie dass die Stiftung gemäß § 8 C Ziff. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung eine Person aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte in den Vorstand der Antragstellerin beruft (Verfügungsziffer 2 lit. b). Schließlich ordnete der Antragsgegner (mit Verfügungsziffer 2 lit. c) an, dass die Antragstellerin, falls eine Berufung nach Buchstabe a) oder b) innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der Anordnung „nicht oder nicht satzungsgemäß“ erfolgt sei, das Verfahren zur Berufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung einzuleiten habe. Der Antragsgegner ordnete weiterhin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Beanstandungen und der Anordnungen an (Verfügungsziffer 3).

32

Die Antragstellerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 Widerspruch und hat zudem am 14. Oktober 2020 um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht nachgesucht. Sie hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 2020 wiederherzustellen. Hilfsweise hat sie weiter beantragt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben sich den Anträgen der Antragstellerin angeschlossen.

33

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 18. Dezember 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei. Die Beanstandung beruhe auf § 11 in Verbindung mit § 19 StiftG. Die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen beruhten auf § 12 in Verbindung mit § 19 StiftG.

34

Der angefochtene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere hinreichend bestimmt. Die Beanstandung sei auf eindeutig bezeichnete Beschlüsse gerichtet. Die Untersagung, die beanstandeten Beschlüsse weiter zu vollziehen, sei eindeutig. Durch die Untersagung des „Vollzugs“ werde nach der gebotenen Auslegung ohne Weiteres erkennbar darauf abgezielt, dass die beanstandeten Beschlüsse tatsächlich nicht mehr umgesetzt beziehungsweise „gelebt“ würden. Die angefochtene Anordnung sei auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil der Antragsgegner im Rahmen der Ziffer 2 c) der Anordnung die Formulierung „satzungsgemäß“ verwendet habe. Unter Berücksichtigung der Begründung des angefochtenen Bescheides sei ohne Weiteres erkennbar, was mit dieser Formulierung gemeint sei. Der Antragsgegner lege konkret dar, welche satzungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Wahl der Vorstandsmitglieder einzuhalten seien und warum diese seiner Auffassung nach gegenwärtig nicht eingehalten würden.

35

Die Beanstandungen seien insgesamt rechtmäßig. Die beanstandeten Beschlüsse seien satzungswidrig. Der Beiratsbeschluss vom 17. beziehungsweise 25. September 2014 – über die Bestellung der Beigeladenen zu 2. als Vorstandsmitglied – sei bereits deshalb satzungswidrig, weil der beschlussfassende Beirat nicht wirksam gebildet gewesen sei. Der Beiratsbeschluss verstoße auch „in der Sache“ gegen die Satzung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen es sich angeschlossen hat. Weiter hat es ausgeführt, dass kein treuwidriges Verhalten des … darin zu erblicken sei, dass dieser das Vorstandsamt niedergelegt habe und dann vom Verwaltungsrat erneut als zu berufendes Vorstandsmitglied benannt worden sei. Die unterstellte Annahme, dass ein geeigneter Kandidat im Verwaltungsrat nicht existieren würde, ändere nichts daran, dass jedenfalls die Beigeladene zu 2. in Folge ihrer Stellung als Destinatärin nicht ersatzweise in den Vorstand habe berufen werden können. Mit der salvatorischen Klausel lasse sich etwas anderes nicht begründen.

36

Auch die weitere Bestellung der Beigeladenen zu 2. zum Vorstandsmitglied durch die Destinatär-Vorstandsmitglieder … und … vom 11. April 2019 verstoße gegen die Stiftungssatzung. Unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Bestellung formell und materiell satzungswidrig gewesen sei.

37

Die Bestellung des Beigeladenen zu 1. als Vorstandsmitglied der Antragstellerin vom 28. November 2018 sei ebenfalls satzungswidrig erfolgt. Er erfülle nicht die in der Stiftungssatzung aufgestellten maßgeblichen Anforderungen, da er nicht aus dem Kreis der ständig die Unternehmensgruppe … beratenden Rechtsanwälte stamme. Bei der anwendbaren Vorschrift des § 8 A Ziff. 1.2 in Verbindung mit § 8 C Ziff. 2 und 3 der Stiftungssatzung handele es sich nicht um eine „Soll-Vorschrift“. Von diesen Regelungen könne auch nicht über die salvatorische Klausel in § 18 der Stiftungssatzung abgewichen werden. Es könne der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1. und 2. bereits nicht darin gefolgt werden, dass es keinen für die Übernahme des Vorstandspostens geeigneten und die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Rechtsanwalt gebe. Es könne offenbleiben, ob … nicht mehr berufen werden könne, da er mittlerweile Generalbevollmächtigter des Verwaltungsrates sei. Jedenfalls … komme als satzungsgemäßes Vorstandsmitglied in Betracht. Berufsrechtliche Vorschriften und die bisherige anwaltliche Tätigkeit des … stünden der Berufung nicht entgegen. Auch persönliche Bedenken der Destinatär-Vorstandsmitglieder bezüglich des … würden dessen Bestellung nicht entgegenstehen. Eine behauptete Beeinflussung des … durch ... beruhe auf nicht substantiierten Vermutungen. Entscheidend sei im Übrigen, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass … bei einer Bestellung nicht im Interesse der Antragstellerin selbst handeln werde und ein vernünftiges Zusammenarbeiten mit Bezug auf die Interessen der Antragstellerin nicht möglich wäre. Selbst wenn man unterstelle, dass es keinen geeigneten, die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Rechtsanwalt gebe, sei die Bestellung des Beigeladenen zu 1. rechtswidrig, da Ziel der Regelung des § 8 C Ziff. 3 der Stiftungssatzung sei, dass ein Mitglied des Vorstandes aus den beratenden Berufen stamme. Die in Betracht kommenden Personen hätten besondere Kenntnisse über das Unternehmen …. Es sei nicht erkennbar, dass dies in Bezug auf den Beigeladenen zu 1. der Fall sei.

38

Die Beanstandung und das Verlangen des Nichtvollzuges hätten vom Antragsgegner ausgesprochen werden dürfen, da eine Anwendbarkeit unter anderem des § 11 StiftG nach § 19 Satz 2 StiftG gegeben sei. Die Voraussetzungen für ein stiftungsaufsichtliches Einschreiten seien trotz der Eigenschaft der Antragstellerin als Familienstiftung gegeben, da sich die Antragstellerin entgegen Rechtsvorschriften betätige und in ihrem Bestand gefährdet sei. Die satzungswidrigen Vorstandsbestellungen verstießen gegen § 86 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 26, 28 BGB. Es könne offenbleiben, ob eine Stiftung immer einen vollständig besetzten Vorstand benötige. Zwar werde in weiten Teilen der Literatur mittlerweile vertreten, dass eine vollständige Vorstandsbesetzung jedenfalls dann nicht notwendig sei, wenn sich nichts Anderes aus der maßgeblichen Satzung ergebe. Dass der Vorstand einer Stiftung auch dann unvollständig sein dürfe, wenn sich aus der Satzung die Notwendigkeit einer vollständigen Besetzung ergebe, werde hingegen nicht vertreten. Dies sei in Bezug auf die Stiftungssatzung der Antragstellerin der Fall. Im Weiteren sei auch der Bestand der Antragstellerin nicht sichergestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen und sich diesen angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der gegenwärtige Vorstand mangels Beschlussfähigkeit auch gehindert sei, Beschlüsse über die Ausschüttung von Leistungen an die Destinatäre zu fassen. Insofern sei die Erfüllung des Stiftungszwecks derzeit „mehr als fraglich“.

39

Ermessensfehler seien insgesamt weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht.

40

Schließlich bestünde auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Beanstandung nebst dem Verlangen des Nichtvollzuges sowie der Anordnungen. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin wiege äußerst gering, da die Interessen der Antragstellerin selbst durch die „Umbesetzung“ des Vorstandes kaum nachteilig berührt würden. Die Antragstellerin erhalte einen satzungsgemäßen Vorstand. Das öffentliche Vollzugsinteresse wiege schwerer. Es gehe vorliegend nicht nur um einen Verstoß gegen Satzungsbinnenrecht ohne Bedeutung für die öffentliche Rechtsordnung. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit den Ausführungen des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid angeschlossen. Es hat weiter ausgeführt, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auch darin bestehe, die Stiftung während der Zeit eines absehbar langjährigen Hauptsacheverfahrens in einen handlungsfähigen Zustand zu versetzen. Dies gelte auch dann, wenn die Stiftung im Außenverhältnis wirksam auftreten könne. Diese Außenvertretung wäre im Innenverhältnis nicht legitimiert, solange kein satzungskonform besetzter und beschlussfähiger Vorstand wirksame Beschlüsse fassen könne. Dies sei auch vor dem Hintergrund der nach dem Ableben von … vorgenommenen Ausschüttungen an die Destinatäre in nicht unerheblicher Höhe nicht weiter hinzunehmen und dies unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zunächst den Ausgang des Gerichtsverfahrens bezüglich der Gültigkeit der Satzungsfassung abgewartet habe. Dies lasse eine Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Der Antragsgegner habe davon ausgehen dürfen, dass sich die Antragstellerin nach dem rechtskräftigen Abschluss an die entsprechende Rechtslage halten würde.

41

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben die Antragstellerin sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. am 4. Januar 2021 Beschwerde eingelegt.

42

Zur Begründung machen sie geltend, dass der angegriffene Beschluss auf Rechtsfehlern sowie einer fehlerhaften Würdigung tatsächlicher Umstände beruhe. Im Wesentlichen tragen sie insoweit vor, dass die unter der Verfügungsziffer 1 des Bescheides ausgesprochene Aufforderung, die beanstandeten Bestellungsbeschlüsse nicht weiter zu „vollziehen“ und die Anordnung zu Verfügungsziffer 2 der Verfügung nicht dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügten. Soweit er Antragsgegner anordne, das Verfahren nach § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung einzuleiten, falls eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern „nicht satzungsgemäß“ erfolgt sei, werde die Antragstellerin einem nicht absehbaren Vollstreckungsrisiko ausgesetzt. Die Frage, ob eine vorgenommene Bestellung von Vorstandsmitgliedern „nicht satzungsgemäß“ wäre, würde von komplizierten rechtlichen und tatsächlichen Fragen abhängen, die zwischen den Beteiligten möglicherweise abweichend beurteilt würden.

43

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Bestellung der Beigeladenen zu 2. vom 17. beziehungsweise 25. September 2014 sei formell satzungswidrig, sei unzutreffend. Das Verwaltungsgericht verkenne den Inhalt des § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung und setze sich mit seinen Ausführungen in Widerspruch zur Begründung des Urteils des beschließenden Senats vom 7. Dezember 2017 im Verfahren zum Aktenzeichen 3 LB 3/17. Das Verwaltungsgericht übersehe zudem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 10 C der Stiftungssatzung, der die Bildung des Beirats einzig an das Verlangen eines Destinatärs knüpfe. Die vom Beirat getroffene Entscheidung sei im Übrigen bei richtiger Satzungsauslegung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass eine erneute Auswahl des Herrn … durch den Verwaltungsrat unter Stellung einer unzulässigen Bedingung, nur kurz nachdem dieser sein Amt niedergelegt habe, unzulässig, treuwidrig und deshalb im Ergebnis unbeachtlich sei.

44

Die Bestellung der Beigeladenen zu 2. vom 11. April 2019 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine unterlassene Auswahl des Verwaltungsrates führe zu einer Zuständigkeit der Bestellung des Vorstandsmitglieds seitens des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer I-Stadt sowie zur vermeintlichen materiellen Rechtswidrigkeit der Bestellung, hielten einer näheren rechtlichen Prüfung nicht stand.

45

Das Verwaltungsgericht übersehe in Bezug auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit der Beanstandung zu Verfügungsziffer 1 lit. b beziehungsweise Verfügungsziffer 2 lit. b des angefochtenen Bescheides bezüglich der Bestellung des Beigeladenen zu 1., dass es sich bei der Vorschrift des § 8 A Ziff. 1.2 in Verbindung mit § 8 C Ziff. 3 der Stiftungssatzung um eine „Soll-Vorschrift“ handele. Selbst wenn man jedoch im Sinne des Verwaltungsgerichts davon ausginge, dass es sich um eine zwingende Voraussetzung handelte, hätten jedenfalls zwingende Gründe bestanden, den einzigen angeblich die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwalt nicht in den Vorstand zu bestellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weswegen das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass kein Rechtsanwalt bestellt werden dürfe, der die Unternehmensgruppe … nicht vertrete, wenn ein solcher Rechtsanwalt nicht zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht ignoriere die salvatorische Klausel in § 18 der Stiftungssatzung und den hierin zum Ausdruck kommenden Stifterwillen vollkommen. Im Übrigen bestreite man mit Nichtwissen, dass Herr … die Unternehmensgruppe … laufend berate. Die materielle Beweislast trage insoweit der Antragsgegner.

46

Schließlich kämen selbst bei einer unterstellten Satzungswidrigkeit der Bestellungen entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufsichtliche Maßnahmen des Antragsgegners nach §§ 11 und 12 StiftG nicht in Betracht, da es sich bei der Antragstellerin um eine Familienstiftung im Sinne des § 19 StiftG handele und Maßnahmen nach §§ 8 bis 14 StiftG deshalb nur zulässig seien, wenn sich die Stiftung entgegen Rechtsvorschriften betätige und – kumulativ – in ihrem Bestand gefährdet sei. Keine der beiden Eingriffsvoraussetzungen liege vor.

47

Ein Verstoß gegen § 86 Satz 1 in Verbindung mit §§ 26 und 28 BGB sei nicht ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschlussunfähigkeit des Vorstandes sei nicht gegeben, da die Bestellungsakte nicht satzungswidrig gewesen seien und eine Nichtigkeit derselben nicht in Betracht komme. Jedenfalls seien die Vorstandstätigkeit und die unter Mitwirkung der Beigeladenen zu 1. und 2. gefassten Beschlüsse – selbst bei unterstellter Satzungswidrigkeit der Bestellungen – nach den Grundsätzen des fehlerhaft bestellten Organs wirksam. Selbst eine Nichtigkeit würde nicht zur Beschlussunfähigkeit des Vorstands führen, da es – wie auch das Verwaltungsgericht erkenne – der einhelligen Auffassung entspreche, dass eine Vorstandsvakanz im Stiftungsvorstand nicht zur Beschlussunfähigkeit des Organs führe. Sofern das Verwaltungsgericht meine, es lasse sich in Ausnahme zum gesetzlichen Grundsatz aus der Stiftungssatzung ableiten, dass der Vorstand der Antragstellerin die Geschäftsführungsbefugnis verliere, sobald ein Vorstandsmitglied aus dem Amt scheide, überzeuge dies nicht. Sämtliche Auslegungsmethoden der relevanten Satzungsvorschriften würden zu einem gegenteiligen Ergebnis führen. Das Verwaltungsgericht setze sich auch in Widerspruch zu den Ausführungen des beschließenden Senats, wenn es ausführe, dass nicht ersichtlich sei, dass die Antragstellerin als Familienstiftung regelmäßig kurzfristige Entscheidungen durch den Vorstand benötige. Der Senat habe im Urteil vom 7. Dezember 2017 gerade betont, dass die Antragstellerin kurzfristig in der Lage sein müsse, auf die Bedürfnisse des Unternehmens zu reagieren. Das Verwaltungsgericht übergehe die von der Antragstellerin vorgetragene dringliche Notwendigkeit der Handlungsfähigkeit.

48

Eine angebliche Handlungsunfähigkeit leite sich im Übrigen allein aus der Stiftungssatzung ab, wobei die Überwachung der Einhaltung der Satzungsregelungen gemäß § 19 StiftG nicht der Aufsicht des Antragsgegners unterliege. Die Antragstellerin betätige sich durch die Bestellungen der Beigeladenen zu 1. und 2. jedenfalls nicht gegen diese Vorschriften. Ein „Betätigen“ entgegen Vorschriften im Sinne des § 19 StiftG erfordere immer das Tätigwerden der Stiftung im Außenverhältnis. Die Organbestellung sei jedoch ein „innerkörperschaftlicher Sozialakt“ und gerade keine „Betätigung“ im vorgenannten Sinne. Die Frage, ob der Vorstand richtig bestellt sei, könne daher von vornherein nicht Gegenstand einer aufsichtlichen Überwachung nach § 19 StiftG sein.

49

Auch sei der Bestand der Antragstellerin nicht gefährdet. Diese verfüge neben dem Grundstockvermögen über ein aus Erträgen erwirtschaftetes Vermögen in beträchtlicher Milliardenhöhe. Auch komme die Antragstellerin seit Jahren in der beanstandeten Vorstandsbesetzung der Erfüllung des Stiftungszwecks in wirksamer Weise nach.

50

Die Eingriffsbefugnis des Antragsgegners sei zudem verwirkt. Ihm sei die Bestellung der Beigeladenen zu 2. seit dem Jahr 2014 bekannt. Er habe sich gleichwohl in den vergangenen Jahren bewusst gegen ein Tätigwerden entschieden.

51

Das Verwaltungsgericht habe zuletzt übersehen, dass bereits laut der Gesetzesbegründung zu § 19 StiftG kein öffentliches Interesse an dem Stiftungszweck einer privaten Familienstiftung bestehe. Erst recht könne vor diesem Hintergrund nicht ein solches Interesse bestehen, welches in Ausnahme zum gesetzlichen Grundsatz von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Eingriffs in die Stiftungsautonomie der Antragstellerin rechtfertigen könne. Das Verwaltungsgericht könne nicht nachvollziehbar darlegen, worin das besondere öffentliche Interesse liegen solle. Der Sofortvollzug könne auch nicht im Interesse der Antragstellerin selbst liegen, da diese sich gerade gegen den Verwaltungsakt und dessen sofortige Vollziehung zur Wehr setze.

52

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

53

unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 18. Dezember 2020

54

1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 2020 wiederherzustellen und

55

2. hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 2020 aufzuheben.

56

Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben Anträge identischen Inhalts gestellt. Zur Begründung tragen sie dem Vorbringen der Antragstellerin entsprechende Argumente vor.

57

Der Antragsgegner beantragt,

58

die Beschwerde zurückzuweisen.

59

Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass der angegriffene Bescheid den Bestimmtheitsanforderungen des § 109 Abs. 1 LVwG genüge. Das Verwaltungsgericht sei insbesondere zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Untersagung des „Vollzuges“ der Vorstandsbestellungsbeschlüsse erkennbar darauf abziele, dass die beanstandeten Beschlüsse tatsächlich nicht mehr umgesetzt würden. Die Untersagung des Vollzuges könne in der vorliegenden Konstellation denklogisch nur darauf abzielen, dass die betroffenen Personen von den Befugnissen und Kompetenzen, die sie aus der faktischen Bestellung ableiteten, solange keinen Gebrauch machten, bis abschließend über die Rechtmäßigkeit der Bestellungen entschieden sei. Die betroffenen Vorstandsmitglieder seien erst einmal so zu behandeln, als seien sie nicht in den Vorstand berufen worden. Soweit die Antragstellerin meine, aus dem Bescheid gehe nicht zweifelsfrei hervor, dass genau dieses Verhalten von ihr verlangt werde, lasse sie die Darstellung einer alternativen Lesart vermissen.

60

Die Verfügungsziffer 2 des Bescheides sei ebenfalls hinreichend bestimmt. Es sei ausreichend und angemessen, die Antragstellerin darauf zu verweisen, die angeordnete Neubesetzung der Vorstandsposten nach Maßgabe des geltenden Satzungsrechts vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des … und … eingeräumten Auswahlermessens nach § 8 C Ziff. 2 und 3 der Stiftungssatzung sei eine Konkretisierung auf bestimmte Personen im Übrigen ausgeschlossen gewesen.

61

Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend angenommen, dass die beanstandeten Beschlüsse, mit denen die Beigeladenen zu 1. und 2. in den Vorstand der Antragstellerin berufen worden seien, satzungswidrig seien. Hinsichtlich der Berufung der Beigeladenen zu 2. sei anzumerken, dass Frau … sowie die Geschwister … und … keinen Beirat im Sinne des Satzungsrechts gebildet hätten. Nach § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung sei es gerade nicht möglich, dass die Destinatäre der Antragstellerin nach eigenem Belieben drei Personen auswählen und auf diese Weise einen Beirat etablieren könnten. Die Norm enthalte keine unverbindliche Empfehlung, sondern zwingende Vorgaben für die Besetzung des Beirats im Sinne der geforderten Personenidentität der Mitglieder des Beirats der maßgeblichen Familienstiftungen. Die Annahme, dass der Beirat unabhängig von den weiteren Voraussetzungen zwingend zu etablieren sei, wenn dies von einem Destinatär gewünscht werde, finde im Satzungsrecht keine Stütze. Aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats folge nichts anderes. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen zur Etablierung sei, wie bereits zuvor, von der Entbehrlichkeit des Beirats auszugehen.

62

Der Beschluss des „Beirats“ verstoße im Übrigen auch materiell gegen die Stiftungssatzung. Der Verwaltungsrat habe mit … ein Mitglied aus seinem Kreis ausgewählt. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, diesen in den Vorstand zu berufen. Selbst wenn der Bestellung rechtliche Einwände entgegengestanden hätten, so hätte hilfsweise das Verfahren nach § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung durchlaufen werden müssen (Bestellung durch den Beirat, hilfsweise durch den IHK-Präsidenten). Es könne ersichtlich nicht das Ergebnis einer Vorstandsbesetzung „unter Berücksichtigung“ des § 8 A Ziff. 1 bis 8 der Stiftungssatzung sein, wenn die Beigeladene zu 2. als dritte Destinatärin in den Vorstand berufen werde und damit das vom Satzungsgeber austarierte und gewollte Gleichgewicht zwischen Vorstandsmitgliedern aus dem Kreis der Destinatäre und Vorstandsmitgliedern, die eine besondere Nähe und Sachkompetenz in Bezug zur Unternehmensgruppe … aufwiesen, untergraben werde. Dementsprechend sei auch eine im Jahr 2013 begehrte Satzungsänderung wegen einer Unvereinbarkeit mit dem mutmaßlichen Stifterwillen nicht genehmigt worden, die eine Berufung eines weiteren Destinatärs anstelle eines Mitglieds aus dem Verwaltungsrat ermöglicht hätte.

63

Die Bestellung der Beigeladenen zu 2. vom 11. April 2019 durch die Destinatär-Vorstandsmitglieder sei mit dem Satzungsrecht unvereinbar. Die Beigeladene zu 2. gehöre nicht dem Verwaltungsrat an. Auch wenn der Verwaltungsrat – anders als im Jahr 2014 – kein Mitglied aus seinen Reihen ausgewählt habe, folge hieraus keine Kompetenzerweiterung der Destinatär-Vorstandsmitglieder. Der Verwaltungsrat sei aufzufordern gewesen, eine Wahl vorzunehmen. Wäre trotz der Aufforderung keine Auswahl erfolgt, so wäre das Verfahren nach § 8 Ziff. 9 der Stiftungssatzung durchzuführen gewesen.

64

Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass die Bestellung des Beigeladenen zu 1. satzungswidrig sei. § 8 C der Stiftungssatzung enthalte spezielle Regelungen dazu, wie der Vorstand nach dem Ableben von … zu besetzen sei, wohingegen § 8 A der Stiftungssatzung allgemeine Regelungen zur Besetzung des Vorstandes enthalte. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die als „Soll-Vorschrift“ formulierte allgemeine Regelung in ihrem Anwendungsbereich von der für den besonderen Einzelfall verbindlichen Vorgabe des § 8 C Ziff. 3 der Stiftungssatzung überlagert werde. In der Vergangenheit habe der Antragsgegner auch bereits eine begehrte Satzungsänderung dahingehend, den in § 8 C Ziff. 3 Satz 2 der Stiftungssatzung enthaltenen Zusatz „aus dem Kreis der das Unternehmen … laufend beratenden Anwälte“ ersatzlos zu streichen, unter anderem wegen der Unvereinbarkeit mit dem mutmaßlichen Stifterwillen, abgelehnt. Es handele sich abermals um eine Regelung, in welcher der Wille des Stifters zum Ausdruck komme, dass nach dessen Ableben der Vorstand der Antragstellerin so besetzt werde, dass ein Ausgleich zwischen den Interessen der Destinatäre und den Interessen der Unternehmensgruppe … hergestellt werden könne.

65

Der Beigeladene zu 1. erfülle die Satzungsanforderungen nicht. Es hätten auch geeignete Personen zur Verfügung gestanden. Mit …, … und … kämen drei Personen in Betracht, welche die Unternehmensgruppe … laufend als Anwälte berieten. Jedenfalls … sei aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, die streitgegenständliche Vorstandsposition zu besetzen. Dem stünden im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch keine berufsrechtlichen Regelungen entgegen. Die Ausübung des Vorstandsamtes sei gerade nicht die Ausübung anwaltlicher Tätigkeit, sondern erfolge außerberuflich. Aus der Satzung gehe entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht hervor, dass es sich bei dem zu bestellenden Vorstandsmitglied um einen Rechtsanwalt handeln solle, „damit dieser seine anwaltliche Expertise in beruflicher, beratender Tätigkeit in den Vorstand einbringe“. Selbst wenn man jedoch unterstelle, dass kein die Unternehmensgruppe … laufend beratender Rechtsanwalt für die Vorstandsbesetzung in Betracht komme, habe das nicht zur Folge, dass die Destinatär-Vorstandsmitglieder unter Berufung auf die salvatorische Klausel den Beigeladenen zu 1. in den Vorstand wählen dürften. Die Stiftungssatzung enthalte in § 8 Ziff. 9 eine Verfahrensvorschrift, die verlange, dass ein etwaiger Beirat oder hilfsweise der IHK-Präsident die Besetzungsentscheidung treffe und zwar unter Berücksichtigung des § 8 A Ziff. 1 bis 8 der Stiftungssatzung. Allenfalls ein etwaiger Beirat oder der IHK-Präsident seien berechtigt, unter Inanspruchnahme der salvatorischen Klausel im Falle mangelnder geeigneter Personen Entscheidungen zur Vorstandsbesetzung zu treffen. Hilfsweise sei anzumerken, dass die Besetzung des Vorstandspostens auch unter Anwendung der salvatorischen Klausel satzungswidrig wäre. Der Beigeladene zu 1. lasse die nach dem Stifterwillen für die Vorstandsbesetzung wichtige Distanz zu den (Privat-)Interessen der Destinatär-Vorstandsmitglieder vermissen.

66

Die Eingriffsbefugnis des Antragsgegners sei gegeben, wobei es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 Satz 2 StiftG nicht erforderlich sei, dass sich die Stiftung entgegen Rechtsvorschriften betätige und – kumulativ – in ihrem Bestand gefährdet sei. Vorliegend liege jedoch eine Bestandsgefährdung vor und es sei zudem nicht sichergestellt, dass die Stiftung sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätige. Die Antragstellerin sei in ihrem Bestand gefährdet. Bliebe der Stiftungsvorstand ausschließlich oder weit überwiegend mit Destinatären besetzt, so läge es allein in ihrer Hand zu veranlassen, das gesamte Vermögen zum Zwecke der Zuwendung an die Destinatäre aus dem Stiftungsvermögen zu entnehmen. Angesichts des Selbstverständnisses der Destinatär-Vorstandsmitglieder, im „Alleingang“ wirksame Vorstandsbeschlüsse fassen zu können, könne dies nicht ausgeschlossen werden. Unerheblich sei, welchen Umfang das Stiftungsvermögen aufweise. Zwar sei Stiftungszweck weder die Wahrung noch Pflege des Stiftungsvermögens selbst, jedoch ausdrücklich eine generationenübergreifende Förderung und Unterstützung der Kinder und Kindeskinder des Stifters. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Antragstellerin gemäß § 2 Ziff. 2 der Stiftungssatzung zur Erfüllung des Stiftungszwecks für die Förderung der Unternehmensgruppe … Sorge zu tragen habe.

67

Der Beigeladene zu 3. beantragt,

68

die Beschwerde zurückzuweisen.

69

Er schließt sich argumentativ im Wesentlichen der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners an.

70

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

71

Die Beschwerden der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 haben keinen Erfolg.

72

A. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. und 2. sind unbegründet, weil es ihnen an der Antragsbefugnis fehlt. Die Antragsbefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog folgt der Klagebefugnis (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.02.2018 – 3 VR 1.17 –, juris Rn. 15 sowie Beschl. v. 30.10.1992 – 4 A 4.92 –, juris Rn. 15). Die erforderliche Antragsbefugnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt gerichtet ist, ist demzufolge, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann gegeben, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.10.2021 – 3 M 134/21 –, juris Rn. 28). Ist der Antragsteller nicht (unmittelbarer) Adressat des angegriffenen Verwaltungsakts, muss er sein Antragsbegehren auf öffentlich-rechtliche Normen stützen können, die zumindest auch seine Individualinteressen zu schützen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts muss auf der Grundlage des Vorbringens als möglich erscheinen. Entsprechend setzt auch der Erfolg des Rechtsmittels eines Beigeladenen voraus, dass dieser entsprechend in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 66 Rn. 4 m.w.N.). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im vorbezeichneten Sinne ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 – juris Rn. 14 m.w.N.). Letzteres ist in Bezug auf die Beigeladenen zu 1. und 2. der Fall.

73

Als (vermeintliche) Mitglieder eines Organs (des Vorstands) der Antragstellerin können die Beigeladenen zu 1. und 2. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die angegriffene stiftungsaufsichtliche Verfügung vom 3. September 2020 in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Denn die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Stiftungsgesetzes über die Staatsaufsicht dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften, das Stiftungsgeschäft und die Satzung beachtet werden (§ 8 Abs. 1 StiftG). Dies gilt auch für Familienstiftungen, bezüglich derer sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen (§ 19 StiftG). Die Stiftungsaufsicht dient nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1985 – 7 B 211.84 –, juris zum Schleswig-Holsteinischen StiftG a.F.). Dementsprechend stellen auch die aufsichtsbehördliche Beanstandung (vgl. § 11 StiftG) von Beschlüssen über die Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie die Anordnung (vgl. § 12 StiftG), Vorstandspositionen entsprechend den maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmungen zu besetzen, die – wie hier – nicht vorrangig an ein einzelnes Organ oder Organmitglied adressiert sind (vgl. hierzu VGH München, Beschl. v. 19.01.2010 – 5 ZB 09.504 –, juris Rn. 7), keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, der zugleich Dritte begünstigen oder belasten könnte. Ein etwaiges privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Stiftung und den (vermeintlichen) Vorstandsmitgliedern der Stiftung wird durch einen diesbezüglichen Bescheid nicht unmittelbar gestaltet (vgl. zum Vorliegen der Klagebefugnis in Fällen von unmittelbar privatrechtliche Rechtsverhältnisse gestaltenden Verwaltungsakten: BVerwG, Urt. v. 25.03.2009 – 6 C 3.08 –, juris Rn. 14). Dritte, wie der Stifter selbst, Destinatäre oder einzelne Organmitglieder können hierdurch allenfalls reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden. Ein Organmitglied kann deshalb allein zivilrechtlichen Rechtsschutz gegenüber einer möglichen Verletzung eigener Rechte in Anspruch nehmen (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2017 – 3 LB 3/17 –, juris Rn. 81 m.w.N.). Hinsichtlich etwaiger aus einer (vermeintlichen) Vorstandsbestellung hergeleiteter Rechte gilt nichts anderes.

74

Im Übrigen wären die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. und 2. auch aus den nachfolgenden Erwägungen, die entsprechend auch für die Beschwerden der Beigeladenen gelten, unbegründet.

75

B. Die Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls unbegründet. Die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die dargelegten Gründe stellen nämlich weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu in Frage, dass die angegriffene Verfügung sich als hinreichend bestimmt erweist (siehe hierzu unter 1.) noch dazu, dass die Beanstandungen auch im Übrigen als rechtmäßig zu qualifizieren sind (siehe hierzu unter 2.). Gleiches gilt in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Satz 2 StiftG (siehe hierzu unter 3.). Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist auch nicht deswegen unzutreffend, weil der Antragsgegner seine Eingriffsbefugnis verwirkt hätte (siehe hierzu unter 4.). Schließlich ist das Verwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt (siehe hierzu unter 5.).

76

1. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ist gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern, dass die angegriffene Verfügung vom 3. September 2020 insgesamt hinreichend bestimmt im Sinne des § 108 Abs. 1 LVwG ist.

77

Das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit erfordert zum einen, dass der Adressat das von ihm geforderte Verhalten erkennen kann, und zum anderen muss der Verwaltungsakt taugliche Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 – 4 C 17.95 –, juris Rn. 31). Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt daher voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Eine etwaige Auslegungsbedürftigkeit steht der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen, solange sich der Inhalt des Verwaltungsakts anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermitteln lässt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 95 m.w.N.). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 31.08.2018 – OVG 10 S 8.18 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Dabei ist auf den objektiven Erklärungsinhalt abzustellen, wie er sich dem Betroffenen darstellt (OVG Bautzen, Beschl. v. 17.07.2013 – 3 B 470/12 –, juris Rn. 31; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.2021 – 4 MB 44/20 –, juris Rn. 9).

78

a) Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben erweisen sich die unter der Verfügungsziffer 1 ausgesprochenen Beanstandungen auch insoweit als hinreichend bestimmt, als der Antragsgegner hierin verlangt (vgl. Verfügungsziffer 1 Satz 2), dass die Antragstellerin die unter der Verfügungsziffer 1 Satz 1 des Bescheides beanstandeten Beschlüsse des Beirats beziehungsweise der Destinatär-Vorstandsmitglieder „nicht weiter vollzieht“.

79

Bei der gebotenen Auslegung dieser Regelung ist für die Antragstellerin als Adressatin der Verfügung hinreichend erkennbar, dass sich der Begriff der „Vollziehung“ nicht auf den rechtstechnischen Akt der Bestellung selbst oder einen sonstigen diesbezüglichen rechtstechnischen Umsetzungsakt bezieht. Es ist vielmehr ersichtlich, dass der Antragsgegner insoweit geregelt hat, dass die beanstandeten Beschlüsse über die Bestellung der Beigeladenen zu 1. und 2. als Vorstandsmitglieder nicht dergestalt tatsächlich fortwährend umgesetzt werden, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. als (vermeintliche) Vorstandsmitglieder agieren beziehungsweise von der Antragstellerin als solche behandelt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass dies für die Antragstellerin nicht bereits aus der Regelung selbst erkennbar wäre, so ergibt sich dies jedenfalls eindeutig aus der Begründung des angegriffenen Bescheides. Darin hat der Antragsgegner ausgeführt, dass ihn beim Erlass der Regelung die Erwägung geleitet habe, „einer fortgesetzten Beteiligung der fehlerhaft berufenen Vorstandsmitglieder an künftigen Beschlussfassungen entgegenzuwirken“ (S. 23 des Bescheides vom 03.09.2020). Dies verdeutlicht bei objektiver Würdigung des maßgeblichen Erklärungsinhalts hinreichend, dass der Antragsgegner gerade von der Antragstellerin verlangt, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nicht länger als Vorstandsmitglieder behandelt werden, deren Aufgabe gerade die Mitwirkung an der Entscheidungsfindung und Beschlussfassung des Vorstands ist (vgl. § 9 Ziff. 4 Satz 2 der hier maßgeblichen Fassung der Stiftungssatzung vom 23.12.2010).

80

Angesichts dieser offenkundigen Erkennbarkeit des abverlangten Verhaltens, also des Regelungsinhalts, kommt es bereits nicht weiter darauf an, ob der Antragsgegner die Bestellungsbeschlüsse rechtlich als nichtig oder (lediglich) rechtswidrig eingeordnet und was er dazu in der angegriffenen Verfügung ausgeführt hat. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin – auch zu einer insoweit vorgeblich bestehenden Widersprüchlichkeit der Begründung des Bescheides – vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auf die Probleme verweist, die eine Untätigkeit des Stiftungsvorstandes mit sich brächte, betrifft der Vortrag bereits keine maßgeblichen Gesichtspunkte, die im Sinne der vorstehenden Maßgaben bezüglich der Einhaltung der Anforderungen des § 108 Abs. 1 LVwG von Belang wären.

81

Der hinreichenden Bestimmtheit der unter der Verfügungsziffer 1 Satz 2 ausgesprochenen Regelung steht unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit der Regelung auch nicht entgegen, dass in Bezug auf den Beigeladenen zu 1. ausschließlich der Bestellungsbeschluss vom 28. November 2018 beanstandet worden ist (vgl. Verfügungsziffer 1 lit. b der Verfügung vom 03.09.2020). Die Antragstellerin legt nicht hinreichend dar, dass sich anhand der getroffenen Regelung im Falle einer etwaigen Vollstreckungsmaßnahme aufgrund einer mangelnden Bestimmtheit der Regelung nicht feststellen ließe, ob die Antragstellerin ihrer Verpflichtung – die weitere Vollziehung der beanstandeten Beschlüsse zu unterlassen – Folge leistet (vgl. zu den Anforderungen an die Vollstreckungsfähigkeit Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 37 Rn. 102). Dem steht eine unterbliebene Beanstandung des Beschlusses über die Bestellung des Beigeladenen zu 1. als Vorstandsmitglied der Antragstellerin vom 15. April 2014 nicht entgegen. Denn eine derartige Rüge durch die Stiftungsaufsicht (vgl. näher zur Beanstandung Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, München 2019, § 8 Rn. 121) wäre nicht geeignet, die rechtliche (Un-)Wirksamkeit des Bestellungsaktes zu berühren. Der Beschluss der Destinatär-Vorstandsmitglieder vom 15. April 2014 (vgl. Bl. 288 d. Gerichtsakten), der offenkundig auf Grundlage der am 9. Juni 2013 beschlossenen und vom Antragsgegner nicht genehmigten Änderung der Stiftungssatzung ergangen ist, ist im Übrigen nichtig. Hinsichtlich der materiellen Unvereinbarkeit der Bestellung des Beigeladenen zu 1. mit der maßgeblichen Fassung der Stiftungssatzung vom 23. Dezember 2010 wird auf die nachfolgenden insoweit entsprechend geltenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Beanstandung der Bestellung des Beigeladenen zu 1. als Vorstandsmitglied vom 28. November 2018 verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist es für den Antragsgegner ohne Weiteres möglich, zu überprüfen, ob die Antragstellerin ihrer aus dem Bescheid erwachsenen Verpflichtung nachkommt.

82

b) Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die unter der Verfügungsziffer 2 ausgesprochenen Anordnungen hinreichend bestimmt sind, begegnen vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken.

83

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass erkennbar sei, was mit der in Verfügungsziffer 2 lit. c verwendeten Formulierung „satzungsgemäß“ gemeint sei und was bei der Bestellung eines Vorstandsmitglieds zu beachten sei, folgt der Senat diesem Einwand nicht. Die Regelung ist nicht deswegen zu unbestimmt, weil bei ihrer isolierten Betrachtung nicht gänzlich auszuschließen wäre, dass sie unterschiedlichen Beurteilungen zugänglich wäre. Aus der Zusammenschau der Formulierung der Verfügungsziffer 2 lit. c, der Begründung des Verwaltungsaktes sowie der – allen Beteiligten bekannten – Stiftungssatzung der Antragstellerin (in der Fassung vom 23.12.2010) ist bei verobjektivierter Betrachtung für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar, wonach sie beziehungsweise ihre Organe ihr Verhalten auszurichten haben.

84

Der Antragsgegner legt in Verfügungsziffer 2 lit. a und b der Anordnungen vom 3. September 2020 sowie im Rahmen der Begründung des angegriffenen Bescheides hinlänglich dar, nach welchen Normen der Stiftungssatzung der Antragstellerin in welcher Fassung die Berufung der Vorstandsmitglieder zu erfolgen habe. Der Antragsgegner führt in dem angegriffenen Bescheid auch aus, weswegen die beanstandeten Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 2. seiner Rechtsauffassung nach nicht den maßgeblichen Satzungsbestimmungen genügen, ohne dass es unter dem Aspekt der hinreichenden Bestimmtheit darauf ankäme, ob diese Ausführungen rechtlich zutreffend sind. Aus alledem wird für die Antragstellerin hinreichend erkennbar, nach welchen Maßgaben sie die Bestellung der Vorstandsmitglieder entsprechend der Anordnung des Antragsgegners vorzunehmen hat.

85

Einer weitergehenden Präzisierung – gar auf namentlich benannte Personen, die in den Vorstand zu bestellen sind – bedurfte es nicht. Der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes im Sinne des § 108 Abs. 1 LVwG steht auch der Vortrag der Antragstellerin dazu nicht entgegen, dass in Bezug auf eine Vorstandsbestellung vielgestaltige „Streitpunkte“ denkbar wären und insoweit die Frage der ordnungsgemäßen Vorstandsbestellung unzulässig auf die Vollstreckungsebene verlagert würde. Der Bestimmtheitsgrundsatz darf nämlich nicht dahingehend verstanden werden, dass bei unvermeidlichen Vollzugsunsicherheiten der Verwaltungsakt nicht erlassen werden dürfte und damit der bestehende Zustand unbehoben bleiben müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.01.2006 – 3 M 73/05 –, juris Rn. 9). § 108 Abs. 1 LVwG fordert ausweislich seines Wortlauts lediglich eine „hinreichende“ und keinesfalls eine absolute Bestimmtheit (vgl. entsprechend in Bezug auf die wesensgleiche Vorschrift des § 37 Abs. 1 VwVfG: Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 1. EL August 2021, § 37 Rn. 23). Diesem Erfordernis genügt die in Verfügungsziffer 2 lit. c getroffene Regelung. Gerade bei der stiftungsaufsichtlichen Anordnung zur satzungsgemäßen Besetzung des Vorstands wird es sich regelmäßig als unmöglich erweisen, vorwegnehmend sämtliche gegebenenfalls auftauchenden Fragen bereits in dem jeweiligen Bescheid abschließend zu klären. Dies gilt hier umso mehr, da den Destinatär-Vorstandsmitgliedern ausweislich der Stiftungssatzung ein Auswahlermessen hinsichtlich der Berufung von Personen in den Stiftungsvorstand zusteht (vgl. § 8 C der Stiftungssatzung), sofern hierfür mehr als eine Person in Betracht kommt. Im Sinne der Effektivität stiftungsaufsichtlichen Einschreitens muss es hingenommen werden, dass sich in Bezug auf etwaige Bestellungsakte noch während des Vollzugs des Bescheides gegebenenfalls neue Erkenntnisse einstellen, auf die entsprechend reagiert werden muss.

86

2. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass sich der Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 2020 auch im Übrigen als materiell rechtmäßig erweise, ist dies auf Grundlage der Beschwerdebegründung und nach Maßgabe der dem Senat bei der Überprüfung des Beschlusses durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gesetzten Grenzen nicht zu beanstanden.

87

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen insbesondere nicht die Annahme, dass die unter der Verfügungsziffer 1 des angegriffenen Bescheides ausgesprochenen Beanstandungen materiell rechtswidrig wären. Diese Beanstandungen finden in § 11 des Gesetzes über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz – StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. S. 364), eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach Halbsatz 1 dieser Norm kann die zuständige Behörde Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung oder das Stiftungsgeschäft verstoßen, beanstanden. Nach § 11 Halbsatz 2 StiftG kann die zuständige Behörde zudem verlangen, dass derartige Beschlüsse nicht vollzogen oder, soweit dies rechtlich möglich ist, bereits ausgeführte Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

88

Die Voraussetzungen des § 11 StiftG liegen vor. Sowohl der vom Antragsgegner beanstandete Beschluss des – vermeintlichen – Beirats (siehe hierzu unter lit. a) und der Destinatär-Vorstandsmitglieder (siehe hierzu unter lit. b) über die Bestellung der Beigeladenen zu 2. als auch der Beschluss der Destinatär-Vorstandsmitglieder über die Bestellung des Beigeladenen zu 1. (s. hierzu unter lit. c) zu Vorstandsmitgliedern verstoßen gegen die Stiftungssatzung der Antragstellerin in der maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2010 (vgl. zur maßgeblichen Fassung der Stiftungssatzung: Urt. d. Senats v. 07.12.2017 – 3 LB 3/17 –, juris Rn. 94).

89

a) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung liegen die Voraussetzungen des § 11 Halbsatz 1 StiftG in Bezug auf den mit Verfügungsziffer 1 lit. a der angegriffenen Verfügung beanstandeten Beiratsbeschluss vom 17. beziehungsweise 25. September 2014, durch welchen die Beigeladene zu 2. zum Vorstandsmitglied der Antragstellerin bestellt werden sollte, vor.

90

aa) Dieser Beschluss ist im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nämlich unzweifelhaft bereits deswegen formell satzungswidrig, weil es im Beschlusszeitpunkt an einer wirksamen Etablierung eines Beirats im Sinne von § 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 der Stiftungssatzung gemangelt hat.

91

§ 10 C Satz 1 der Stiftungssatzung bestimmt, dass ein Beirat nach dem Ableben von … gebildet wird, wenn dies von einem Destinatär gewünscht wird. Die Besetzung des Beirats erfolgt im Sinne des § 10 C Satz 2 der Stiftungssatzung gemäß den Regelungen „dieses Paragraphen zu A“ (Allgemeine Regelungen). § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung bestimmt, dass die Regelungen des § 10 A Ziff. 1 bis 7 der Stiftungssatzung jeweils mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, dass als Beiratsmitglieder immer nur dieselben Personen gewählt oder berufen und in dieser Position tätig werden dürfen, „welche zugleich auch als Beiratsmitglieder der B- und der C-Stiftung in A-Stadt gewählt oder berufen worden und in derselben Position tätig sind“. Diese Vorgabe ist ausweislich der Stiftungssatzung auch dann zu beachten, wenn der Beirat gemäß den Regelungen des § 10 B (Etablierung des Beirats zu Lebzeiten von …) oder C (Etablierung des Beirats nach Ableben von …) der Stiftungssatzung errichtet wird (vgl. § 10 A Ziff. 8 Satz 2 der Stiftungssatzung).

92

Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben war der beschlussfassende „Beirat“ nicht wirksam errichtet. Eine den vorstehenden Anforderungen der Stiftungssatzung entsprechende Etablierung eines Beirats ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung und seither bereits deswegen ausgeschlossen, weil das Organ des Beirats nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bislang weder für die B-Stiftung noch für die C-Stiftung gebildet worden ist.

93

Aus diesem Umstand und der entsprechenden Bewertung durch das Verwaltungsgericht ist entgegen den Ausführungen der Antragstellerin aber weder zu schlussfolgern, dass die Bildung eines Beirats generell ausgeschlossen und dass das Organ des Beirats in einer gegen die Stiftungssatzung und stiftungsrechtliche Grund-sätze verstoßenden Weise „abgeschafft“ wäre noch, dass die Beiratsbildung für die Antragstellerin im Falle einer unterbliebenen Beiratsbildung in der B- und C-Stiftung ohne die Einhaltung der Maßgaben des § 10 C Satz 2 in Verbindung mit § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung vorgenommen werden dürfte.

94

(1.) Unabhängig von der Frage, ob die dauerhafte objektive Unmöglichkeit der Bildung eines Beirats der Antragstellerin einen Verstoß gegen die Stiftungssatzung oder stiftungsrechtliche Grundsätze begründen würde, ist bereits nicht feststellbar, dass die Etablierung eines Beirats im vorstehenden Sinne unmöglich gewesen wäre. Die Errichtung eines Beirats der Antragstellerin ist vielmehr jederzeit satzungskonform umsetzbar, wenn sich die zur Gründung berechtigten Personen der drei unternehmenstragenden Stiftungen – wie durch § 10 C Satz 2 in Verbindung mit § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung vorausgesetzt – auf eine homogene personelle Besetzung der jeweiligen Beiräte der Familienstiftungen verständigen. Dies offenbart sich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, unzweifelhaft auch im Wortlaut der Regelung des § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung und der dortigen Verwendung des Wortes „zugleich“. Dass ein Beirat bislang aufgrund familiärer Streitigkeiten zwischen den beteiligten Akteuren nicht etabliert wurde, ist insoweit gänzlich unerheblich und führt keinesfalls zu keiner objektiven Unmöglichkeit der Bildung eines Beirats der Antragstellerin.

95

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus unter Vorlage eines Schriftsatzes (vgl. Anlage AST 39) vorträgt, dass es das Organ des Beirats in der B-Stiftung aufgrund einer dortigen Satzungsänderung „in der ursprünglichen Form“ „angeblich“ (vgl. S. 1547 f. der Gerichtsakten) nicht mehr gebe, ist damit nicht hinreichend dargelegt, dass das Organ des Beirats in der maßgeblichen Satzung der B-Stiftung nicht mehr vorgesehen ist oder inwieweit eine etwaige Satzungsänderung eine uniforme Besetzung der Beiräte der drei unternehmenstragenden Stiftungen endgültig verhindert. Die Ausführungen stellen das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch deswegen nicht in Frage, weil sich aus der Darlegung der Beschwerdebegründung nicht ergibt, wann eine etwaige Satzungsänderung durch die B-Stiftung vorgenommen worden wäre und insbesondere, ob eine derartige Änderung bereits vor der insoweit maßgeblichen Beschlussfassung über die Bildung des (vermeintlichen) Beirats der Antragstellerin vom 15. April 2014 (vgl. Bl. 292 f. d. Gerichtsakten) erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass die Abschaffung des Organs des Beirats der Antragstellerin durch Dritte, also die B- beziehungsweise C-Stiftung nach stiftungsrechtlichen Grundsätzen unzulässig sei, nicht entscheidungserheblich an.

96

(2.) Die Auffassung der Antragstellerin, dass ein Beirat – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – nach dem Ableben von ... in jedem Fall und auch vor dem Hintergrund der unterbliebenen Beiratsbildung in der B- sowie der C-Stiftung zu bilden wäre, wenn dies nur von einem Destinatär der Antragstellerin gewünscht werde, überzeugt nicht. Eine derartige Auslegung der maßgeblichen Stiftungssatzung ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil § 10 C Satz 1 der Stiftungssatzung nicht isoliert, sondern offenkundig in seinem unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit § 10 C Satz 2 der Stiftungssatzung zu betrachten ist. Zwar steht einem Destinatär im Sinne des § 10 C Satz 1 der Stiftungssatzung nach dem Ableben von ... das Recht zur Seite, die Bildung eines Beirats zu wünschen, der sodann zu bilden ist. § 10 C Satz 2 in Verbindung mit § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung enthält jedoch verbindliche Vorgaben („Die Besetzung des Beirats erfolgt gemäß den Regelungen […]“), nach denen der Beirat zu bilden ist. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen des § 10 C Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung vermag ein Beirat der Antragstellerin satzungskonform etabliert zu werden. Ein in der Stiftungssatzung zugunsten eines Destinatärs festgeschriebenes unbedingtes Recht zur Etablierung eines Beirats, welches von den Vorgaben der Stiftungssatzung über die personelle Besetzung des Beirats gänzlich losgelöst wäre, besteht demzufolge nicht. Dies offenbart sich unzweifelhaft auch in dem Umstand, dass § 10 A Ziff. 8 Satz 2 der Stiftungssatzung gerade vorsieht, dass die Vorgabe der Personenidentität der Beiräte der unternehmenstragenden Stiftungen zwingend auch zu beachten „ist“, wenn der Beirat gemäß den Regelungen des § 10 C der Stiftungssatzung und somit nach der Ausübung des Initiativrechts eines Destinatärs errichtet wird.

97

Eine gegenteilige Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelung der Stiftungssatzung über den Beirat. Zwar weist die Stiftungssatzung einem wirksam gebildeten Beirat eine Mehrzahl von Aufgaben und Befugnissen zu (vgl. insbesondere § 11 der Stiftungssatzung; s. auch § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung). Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass es der Bildung eines Beirats stets bedürfte, wenn ein Destinatär dies im Sinne von § 10 C Satz 1 der Stiftungssatzung wünscht, obgleich eine satzungsgemäße Bildung entgegen dem expliziten in § 10 C Satz 2 der Stiftungssatzung enthaltenen Verweis auf § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung mangels einer insoweitigen Verständigung mit den weiteren unternehmenstragenden Stiftungen in der jeweiligen Situation nicht durchgeführt werden kann. § 10 C Satz 1 der Stiftungssatzung stärkt zwar durch die Einfügung des Initiativrechts einerseits die Stellung der Destinatäre. Die von § 10 C Satz 2 in Verbindung mit § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung geforderte personelle Angleichung der Beiräte der drei unternehmenstragenden Stiftungen dient demgegenüber – was die Antragstellerin übersieht und wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits betont hat (vgl. Urt. v. 07.12.202017 – 3 LB 3/17 –, juris Rn. 143) – gerade auch dem Stiftungszweck der Förderung der Unternehmensgruppe … (vgl. § 2 der Stiftungssatzung). Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, dass ein Beirat nach der Entäußerung eines entsprechenden Wunsches eines Destinatärs stets zu bilden sei und die Besetzung des Beirats im Falle einer unterbliebenen Beiratsbildung in den weiteren unternehmenstragenden Stiftungen im Rahmen der sonstigen Regelungen des § 10 A der Stiftungssatzung im Belieben der Destinatäre stehe, findet auch vor diesem Hintergrund keinen hinreichenden rechtlichen Anknüpfungspunkt in der Stiftungssatzung. Vielmehr läuft ein derartiges Verständnis dem Regelungsgefüge der Stiftungssatzung und der hierin – auch im Zusammenhang mit der Bildung eines Beirats – zum Ausdruck kommenden Berücksichtigung der Belange der Unternehmensgruppe … evident zuwider. Die umfassend angeordnete Anwendbarkeit des § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung lässt gerade erkennen, dass die Belange der Unternehmensgruppe … bei der Etablierung des Beirats der Antragstellerin stets eine hinreichende – strukturell angelegte – Berücksichtigung finden sollen.

98

Im Übrigen handelt es sich bei dem Beirat (§ 10 der Stiftungssatzung) wie bei dem Familientag (§ 12 der Stiftungssatzung), im Gegensatz zum Vorstand (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BGB) lediglich um ein fakultatives Stiftungsorgan (vgl. hierzu bereits: Urt. d. Senats v. 07.12.2017 – 3 LB 3/17 –, juris Rn. 143). Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass ein Beirat im Falle eines entsprechenden Wunsches eines Destinatärs zwingend zu etablieren wäre, ohne dass es der Einhaltung der diesbezüglichen verbindlichen Regelungen der Stiftungssatzung bedürfte.

99

bb) Selbst wenn man jedoch im Sinne des Beschwerdevorbringens unterstellt, dass ein Beirat im Sinne des § 11 der Stiftungssatzung im Zeitpunkt der beanstandeten Beschlüsse wirksam gebildet worden wäre, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 2. in den Vorstand der Antragstellerin jedenfalls in materieller Hinsicht als satzungswidrig zu qualifizieren.

100

Der (vermeintliche) Beirat war nicht befugt, die Beigeladene zu 2. nach § 8 Ziff. 9 der Stiftungssatzung in den Vorstand zu berufen. Gemäß § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung entscheidet der Beirat, sofern die „Wahl bzw. Berufung eines Vorstandsmitgliedes“ nicht zustande kommt, „unter Berücksichtigung vorstehender Regelungen zu Ziffern 1.-8. über die Besetzung“ des Vorstandes. Diesen Anforderungen genügte die Bestellung der Beigeladenen zu 2. vom 17. beziehungsweise 25. September 2014 nicht.

101

Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass der beanstandete Bestellungsbeschluss den Anforderungen des § 8 A Ziff. 9 Satz 1 der Stiftungssatzung genügte. Ein etwaig satzungsgemäß etablierter Beirat wäre verpflichtet gewesen, den rechtzeitig vom Verwaltungsrat ausgewählten und benannten … als Vorstandsmitglied im Sinne von § 8 C Ziff. 2 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung zu berufen.

102

Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid, auf welchen das Verwaltungsgericht entscheidungstragend Bezug genommen hat, zutreffend ausgeführt, dass jedenfalls in den Fällen, in welchen die Durchführung der maßgeblichen Regelungen der Stiftungssatzung über die Bestellung der Vorstandsmitglieder zwangslos möglich ist, das „Berücksichtigen“ im Sinne des § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung bei der gebotenen Auslegung erfordert, dass die maßgeblichen Vorgaben der Stiftungssatzung über die in den Vorstand zu berufenden Personen eingehalten werden. Diese Auslegung des Antragsgegners verstößt nicht gegen die Wortlautgrenze (vgl. insoweit allgemein etwa: Busche, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 133 Rn. 72). So ist es einerseits denkbar, dass das „Berücksichtigen“ im Sinne der Stiftungssatzung im Sinne einer bloßen Auseinandersetzung zu verstehen ist und andererseits im Sinne einer – zumindest in bestimmten Konstellationen – verbindlichen Vorgabe (vgl. hierzu auch Duden zum Begriff „Berücksichtigen“: Bei seinem Handeln beachten / in seine Überlegungen einbeziehen, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/beruecksichtigen, zuletzt abgerufen am 01.03.2022). Für das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis und die vorstehende Auslegung spricht, dass nur ein derartiges Verständnis der Umsetzung des in der Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden objektivierten Stifterwillens zu einer hinreichenden Geltung verhilft (vgl. zur Beachtlichkeit des verobjektiverten Stifterwillens bei der Auslegung der Stiftungssatzung: Lange, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.03.2022, § 81 Rn. 77). Die subsidiäre Bestellungsbefugnis des Beirats aus § 8 A Ziff. 9 Satz 1 der Stiftungssatzung soll erkennbar nicht dem Zweck dienen, die für den Regelfall vorgesehenen Satzungsregelungen über die Bestellung der Vorstandsmitglieder umgehen zu können, indem etwa die zuständigen Bestellungsorgane – wie vorliegend im Falle der Besetzung der Vorstandsposition nach § 8 C Ziff. 2 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung – nach der erfolgten Auswahl durch den Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe … schlicht den Berufungsakt unterlassen, zu welchem sie die Stiftungssatzung verpflichtet (vgl. § 8 C Ziff. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung) und der Beirat sodann eine gänzlich andere Person in den Stiftungsvorstand beruft. Angesichts der ausdifferenzierten Regelungen der Stiftungssatzung über die zu bestellenden Vorstandsmitglieder (vgl. § 8 der Stiftungssatzung) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die subsidiäre Bestellungsbefugnis (vgl. § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung) lediglich eine zügige Besetzung vakanter Vorstandspositionen ermöglichen soll, wenn diese im regulär vorgesehenen Verfahren nicht binnen drei Monaten erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Vorgaben des § 8 A Ziff. 1 bis 8 der Stiftungssatzung – im Sinne einer Verbindlichkeit – zu beachten sind, wenn dies ohne Weiteres und offenkundig möglich ist. Allein in hiervon differierenden Konstellationen, in welchen die Vorgaben für die Besetzung der Vorstandspositionen nicht eingehalten werden können, besteht demzufolge Raum für eine Abweichung von den konkreten Vorgaben der Stiftungssatzung über die persönlichen Eigenschaften der zu bestellenden Vorstandsmitglieder.

103

Die Ausführungen der Antragstellerin rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beirats eine derartige Situation gegeben war. Der Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe … hatte vielmehr mit … eines seiner Mitglieder im Sinne des § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung ausgewählt und die Antragstellerin auch vor der Beschlussfassung vom 17. beziehungsweise 25. September 2014 bereits entsprechend informiert (vgl. hierzu S. 8 f. des Bescheides vom 03.09.2020).

104

Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Antragstellerin an einer erneuten Bestellung des … als Vorstandsmitglied weder rechtlich gehindert war, noch ihr die Bestellung sonst unzumutbar gewesen wäre. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass sie im Falle einer erneuten Bestellung des … verpflichtet gewesen wäre, sich einer Rechtsauffassung des Verwaltungsrats der Unternehmensgruppe … zur Wirksamkeit einer Satzungsänderung anzuschließen, überzeugt dies nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsrat dies im Sinne einer Bedingung für die Bestellung des … als Vorstandsmitglied gefordert hätte. Derartiges ergibt sich nicht aus dem insoweit allein maßgeblichen Beschluss des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe … vom 12. Mai 2014 (vgl. Anlage AST 18), welcher der schriftlichen Amtsniederlegung des … vom 28. April 2014 (vgl. Anlage AST 16) und den dortigen Ausführungen zu den Feststellungen und Bewertungen der Stiftungsaufsicht zeitlich nachgelagert war. Dem Beschluss des Verwaltungsrates ist vielmehr zu entnehmen, dass sich … zur Übernahme des Vorstandsamtes bereiterklärt habe. Einschränkungen sind dem Beschluss des Verwaltungsrates diesbezüglich nicht zu entnehmen. Mit dem bloßen rechtstechnischen Akt der Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist im Übrigen auch keine – durch das maßgebliche Organ der Antragstellerin abgegebene – verbindliche Erklärung über die im Zeitpunkt der Beschlussfassung und fortan maßgebliche Fassung der Stiftungssatzung verbunden; der Bestellungsakt erschöpft sich seinem Erklärungsgehalt nach vielmehr in der Berufung der jeweiligen Person in das Vorstandsamt.

105

Schließlich ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen … und den weiteren Vorstandsmitgliedern im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr möglich gewesen wäre. Die bloße einmalige Amtsniederlegung des … vom 28. April 2014 führt, selbst wenn diese im Sinne des Vortrags der Antragstellerin satzungswidrig gewesen sein sollte, weder zu einem rechtlichen Hindernis hinsichtlich der Bestellung als Vorstandsmitglied noch zu einer etwaigen Unzumutbarkeit der Bestellung für die Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, dass die Amtsniederlegung des … einer weiteren vertrauensvollen und sachlichen Zusammenarbeit im Vorstand der Antragstellerin endgültig im Wege gestanden hätte. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht ansatzweise ersichtlich, dass … aus „eigensüchtigen Motiven“ heraus sein Vorstandsamt niedergelegt hätte, um etwaigen „Druck“ auf die übrigen Vorstandsmitglieder auszuüben. Die Antragstellerin trägt auch nicht substantiiert vor, welche eigensüchtigen Motive des zu bestellenden Vorstandsmitglieds hier überhaupt in Betracht kämen. Es ist auch nicht erkennbar, dass … sein Vorstandsamt nach einer erneuten Berufung in den Vorstand unmittelbar oder zeitnah erneut niederlegen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass … ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe … im Zeitpunkt des beanstandeten Bestellungsbeschlusses der Beigeladenen zu 2. bereit gewesen ist, die Vorstandstätigkeit fortzuführen, ohne dass dies erkennbar mit verbindlichen Bedingungen verbunden gewesen wäre.

106

Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 2. gemäß § 8 A Ziff. 1.1 Satz 3 der Stiftungssatzung nicht zum Vorstandsmitglied im Sinne von § 8 C Ziff. 2 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.1 Satz 1 der Stiftungssatzung bestellt werden durfte. Hiernach darf das maßgebliche Vorstandsmitglied nämlich ausdrücklich kein Destinatär sein. Der Beigeladenen zu 2. kommt jedoch nach § 4 Ziff. 1 der Stiftungssatzung eine derartige Eigenschaft zu. Dass der vermeintliche Beirat diese Satzungsregelung hinreichend in seine Überlegungen einbezogen hätte, ist – auch wenn es hierauf angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich ankommt – nicht ersichtlich. Dies bestätigt die Antragstellerin schließlich auch, soweit sie im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung im Falle einer – von ihr angenommenen – unterbliebenen Wahl des Verwaltungsrates „überhaupt nicht zu berücksichtigen“ sei (vgl. Bl. 1080 d. Gerichtsakten).

107

b) Auch die weitere Bestellung der Beigeladenen zu 2. zum Vorstandsmitglied durch einen Beschluss der Destinatär-Vorstandsmitglieder … und … vom 11. April 2019 verstößt in formeller und materieller Hinsicht gegen die Stiftungssatzung.

108

Die formelle Satzungswidrigkeit folgt aus dem Umstand, dass den vorgenannten Destinatär-Vorstandsmitgliedern ausweislich der Stiftungssatzung keine Kompetenz für die Auswahl des weiteren Vorstandsmitglieds nach § 8 C Ziff. 2 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung zukam. Aus der Kompetenz zur Berufung eines vom Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe … selbst ausgewählten Mitglieds ist das Recht zur eigenständigen Auswahl durch die Destinatär-Vorstandsmitglieder nicht herzuleiten, da die Stiftungssatzung insoweit gerade ein mehrstufiges Verfahren vorsieht. Gemäß § 8 A Ziff. 9 Satz 2 und 3 der Stiftungssatzung lag es insoweit, da ein Beirat im Sinne der vorstehenden Ausführungen noch nicht wirksam bestellt gewesen ist, allein in der Zuständigkeit des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer (IHK) in I-Stadt – auf einen entsprechenden Antrag hin – unter Berücksichtigung der Regelungen des § 8 A Ziff. 1.-8. der Stiftungssatzung über die Vorstandsbesetzung zu entscheiden.

109

Die Anwendbarkeit der subsidiären Bestellungsbefugnis nach § 8 A Ziff. 9 Satz 1 der Stiftungssatzung ist entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beigeladene zu 2. im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits Mitglied des Stiftungsvorstandes gewesen wäre und es somit an der durch § 8 A Ziff. 9 Satz 1 der Stiftungssatzung vorausgesetzten dreimonatige Vakanz eines Vorstandspostens nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds gemangelt hätte. Die Beigeladene zu 2. ist durch die Beschlüsse vom 17. beziehungsweise 25. September 2014 im Sinne der vorstehenden Ausführungen, auf welche der Senat Bezug nimmt, nicht wirksam zu einem Vorstandsmitglied der Antragstellerin bestellt worden. Zu einer anderweitigen wirksamen Bestellung der Beigeladenen zu 2. als Vorstandsmitglied der Antragstellerin hat die Antragstellerin nicht vorgetragen; sie ist auch sonst nicht ersichtlich.

110

Die Anwendbarkeit von § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung ist auch nicht dann ausgeschlossen, wenn man im Sinne des Vortrages der Antragstellerin unterstellt, dass eine (berücksichtigungsfähige) Auswahlentscheidung des Verwaltungsrates nach § 8 A Ziff. 2 der Stiftungssatzung bis zur Beschlussfassung vom 11. April 2019 unterblieben wäre. Der Antragsgegner legt in dem angegriffenen Bescheid zutreffend dar, dass der Wortlaut des § 8 A Ziff. 9 Satz 1 der Stiftungssatzung ausdrücklich auf eine nicht zustande gekommene „Wahl bzw. Berufung“ eines Vorstandsmitglieds Bezug nimmt. Soweit die Antragstellerin meint, dass die Auswahlentscheidung des Verwaltungsrates nach § 8 A Ziff. 2 Satz 1 der Stiftungssatzung hiervon nicht erfasst wäre, überzeugt dies nicht. Bei der Entscheidung des Verwaltungsrates nach § 8 A Ziff. 2 Satz 1 der Stiftungssatzung handelt es sich, worauf schon der Wortlaut der Satzungsbestimmung („ausgewählt“) schließen lässt, um eine (Aus-)Wahlentscheidung im Sinne des § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung. Dieses dem Satzungsgefüge immanente Verständnis wird auch daran offenkundig, dass § 8 C Ziff. 3 der Stiftungssatzung gerade klarstellt, dass das Vorstandsmitglied im Sinne des § 8 A Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung gemäß der Regelung zu § 8 A Ziff. 2 der Stiftungssatzung – vom Verwaltungsrat der Unternehmensgruppe … – „gewählt“ wird. § 8 A Ziff. 2 Satz 3 der Stiftungssatzung ordnet unter Verwendung einer entsprechenden Terminologie an, dass das (durch den Verwaltungsrat) „so gewählte“ Vorstandsmitglied von den Destinatär-Vorstandsmitgliedern in den Vorstand berufen wird. Dass sich das Wort „Wahl“ in § 8 Ziff. 9 Satz 1 der Stiftungssatzung nur auf die Wahl der Vorstandsmitglieder durch den Familientag nach den allgemeinen Regelungen in § 8 A Ziff. 4 der Stiftungssatzung beziehen würde, ist demzufolge nicht ersichtlich. Eine derartige Beschränkung ist der Regelung in § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung nicht zu entnehmen.

111

Der Sinn und Zweck des § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung, der eine den Regelungen des § 8 A Ziff. 1. - 8. der Stiftungssatzung im Grundsatz entsprechende (vgl. § 8 A Ziff. 9 Satz 3 der Stiftungssatzung) und möglichst zeitnahe Besetzung der Vorstandsposten durch den Beirat oder den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer I-Stadt vorsieht, gebietet ein derartiges Verständnis der Norm. Mit der in § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung festgeschriebenen subsidiären Bestellungsbefugnis hat der Satzungsgeber die Bestellung von Vorstandsmitgliedern gerade dem Verantwortungsbereich des Beirats beziehungsweise des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer überantwortet. Den regulär zur Bestellung vorgesehenen Personen, denen eine zeitnahe Besetzung der Vorstandspositionen – gleich aus welchen Gründen – nicht gelingt, wird die Befugnis damit entzogen. Mit diesem Verständnis ist die Auffassung der Antragstellerin unvereinbar, dass die Berufungsbefugnis bei den Destinatär-Vorstandsmitgliedern verbleibe, obgleich die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf Grundlage des regulär vorgesehenen Verfahrens binnen drei Monaten gescheitert ist.

112

c) Der angegriffene Bescheid ist weiterhin rechtmäßig, soweit der Antragsgegner den Beschluss der Destinatär-Vorstandsmitglieder … und … vom 28. November 2018 über die Berufung des Beigeladenen zu 1. als Vorstandsmitglied der Antragstellerin beanstandet hat (vgl. Verfügungsziffer 1 lit. b). Die Bestellung des Beigeladenen zu 1. verstößt gegen § 8 C Ziff. 2 und 3 Satz 2 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung, da der Beigeladene zu 1. nicht aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte stammt. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ist nicht herzuleiten, dass die Einhaltung der vorgenannten satzungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrlich gewesen wäre.

113

aa) Soweit die Antragstellerin diesbezüglich ausführt, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass es sich bei § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung um eine zwingende Vorgabe und nicht lediglich um eine „Soll-Vorschrift“ handele, kann dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss eine derartige Auslegung der benannten Vorschrift bereits nicht entnommen werden.

114

Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 C Ziff. 2 und 3 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung verbindlich vorgibt, dass die maßgebliche Vorstandsposition nach dem Ableben von ... mit einer Person zu besetzen ist, die aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte stammt. Dies ergibt sich eindeutig aus den maßgeblichen Bestimmungen der Stiftungssatzung. § 8 C Ziff. 3 Satz 2 der Stiftungssatzung sieht nämlich vor, dass das Vorstandsmitglied zu § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung gemeinsam von „...“ und „...“ aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte berufen wird. § 8 C Ziff. 3 Satz 2 der Stiftungssatzung enthält demzufolge verbindliche Vorgaben dazu, wie die maßgebliche Vorstandsposition im Fall des Ablebens von …. zu besetzen ist. Sie erfasst insoweit gegenüber den allgemeinen Regelungen über die Zusammensetzung des Vorstandes unter § 8 A der Stiftungssatzung einen spezielleren – hier einschlägigen – Fall der Vorstandsbesetzung. Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs geht die Regelung des § 8 C Ziff. 3 Satz 2 der Stiftungssatzung den allgemeinen Regelungen über die Vorstandsbesetzung vor, weswegen rechtlich im Ergebnis nichts dagegen zu erinnern ist, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die verbindliche Vorgabe des § 8 C Ziff. 3 Satz 2 der Stiftungssatzung die „Soll-Regelung“ in § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung „überlagere“, sie – mit anderen Worten – also dahingehend modifiziert, dass das maßgebliche Vorstandsmitglied nicht lediglich dem Kreis der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe, welche zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, entstammen „soll“, sondern vielmehr zwingend aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte zu berufen ist. Der Wortlaut des § 8 C Ziff. 3 Satz 2 der Stiftungssatzung lässt dabei eindeutig erkennen, dass den Destinatär-Vorstandsmitgliedern insoweit keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt ist („Das Vorstandsmitglied zu A. 1.2 wird […] berufen“).

115

Der in § 8 C Ziff. 2 und 3 Satz 2 der Stiftungssatzung enthaltene Verweis auf § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung ist – anders als die Antragstellerin meint – bei einem derartigen Verständnis der Stiftungssatzung auch nicht gänzlich obsolet. Der Satzungsgeber hat in § 8 A Ziff. 1.2 Satz 2 der Stiftungssatzung vielmehr weitere personelle Voraussetzungen für die Berufung in das Vorstandsamt festgeschrieben, die aufgrund des vorbezeichneten Verweises auch nach dem Ableben … zu beachten sind.

116

bb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren die Destinatär-Vorstandsmitglieder schließlich nicht auf Grundlage der in § 18 der Stiftungssatzung enthaltenen „salvatorischen Klausel“ berechtigt, den Beigeladenen zu 1. in den Stiftungsvorstand zu berufen. Der Anwendungsbereich dieser Satzungsbestimmung ist gemäß § 18 Satz 1 der Stiftungssatzung nur dann eröffnet, wenn sich eine Satzungsbestimmung als rechtlich nicht wirksam oder nicht durchführbar erweist. Eine mangelnde Durchführbarkeit des § 8 C Ziff. 2 und 3 Satz 2 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung ist jedoch nicht ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen stellt insbesondere nicht die entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu in Frage, dass jedenfalls mit … ein Rechtsanwalt für die Berufung in den Vorstand der Antragstellerin zur Verfügung gestanden habe, welcher die Unternehmensgruppe … laufend berät.

117

Der Umstand, dass die Antragstellerin mit Nichtwissen bestreitet, dass Herr … die Unternehmensgruppe … überhaupt laufend berät, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung, welche eine den Anforderungen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Sachverhaltsaufklärung voraussetzt, lässt sich anhand des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Akteninhalts mit einem hinreichenden Gewissheitsgrad bilden, ohne dass es im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung bedürfte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der durch die Antragstellerin vorgelegten beziehungsweise in den Verwaltungsakten enthaltenen Schreiben des Herrn ... vom 14. Dezember 2017 (vgl. Anlage AST 24 und hier Anlage 4) sowie vom 3. März 2020 (vgl. Bl. 2230 Beiakte „E“) zugrunde gelegt, dass es sich bei Herrn … um einen Rechtsanwalt handelt, der die Unternehmensgruppe … laufend berät. Dieser hätte auch im Zeitpunkt des beanstandeten Bestellungsbeschlusses der Antragstellerin als Vorstandsmitglied zur Verfügung gestanden. Herr … wird von Herrn ... in den vorgenannten Schreiben durchgängig als ein entsprechend die Unternehmensgruppe beratender Rechtsanwalt benannt, weswegen die Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass völlig offen sei, ob derzeit überhaupt Rechtsanwälte existieren würden, welche die Unternehmensgruppe … laufend beraten, nicht nachvollziehbar sind. Bei ... handelt es sich, worauf im Übrigen auch die Antragstellerin selbst hinweist, gerade um den Verwaltungsratsvorsitzenden, der „letztlich auch über die Vergabe von Beratungsmandaten entscheidet“ (s. Bl. 1570 d. Gerichtsakten) und somit Kenntnis davon hat, welche Rechtsanwälte die Unternehmensgruppe … laufend beraten. Anhaltspunkte dafür, dass die von Herrn .... gegenüber den Destinatär-Vorstandsmitgliedern im Schreiben vom 14. Dezember 2017 und gegenüber dem Antragsgegner im Schreiben vom 3. März 2020 getätigten Angaben tatsächlich nicht der Wahrheit entsprachen, bestehen zur Überzeugung des Senats nicht. Derartige Gesichtspunkte sind durch die Antragstellerin auch nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere der Umstand, dass es – generell – zwischen den Destinatären der Antragstellerin und .... fortwährend Streitigkeiten und rechtliche Auseinandersetzungen gegeben habe, begründet eine derartige Annahme nicht.

118

Zwingende rechtliche Gründe, die einer Bestellung des Herrn … zum Vorstandsmitglied entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere nicht, dass der Bestellung Rechtsvorschriften, insbesondere in Gestalt des anwaltlichen Berufsrechts, entgegenstanden hätten.

119

Die Antragstellerin hat zunächst nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Tätigkeit des Vorstandsmitglieds im Sinne von § 8 C Ziff. 2 und 3 Satz 2 in Verbindung mit § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um die Ausübung des anwaltlichen Berufes handeln würde. Jedenfalls rechtfertigen ihre Ausführungen im Ergebnis keine abweichende Beurteilung.

120

Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus dem Verweis der Antragstellerin darauf, dass es sich bei dem maßgeblichen Vorstandsmitglied gemäß § 8 C Ziff. 3 Satz 2 der Stiftungssatzung um einen „Anwalt“ handeln müsse. Allein das Erfordernis, dass diese persönliche Eigenschaft erfüllt sein muss, um als Vorstandsmitglied berufen werden zu können, führt nicht dazu, dass auch die Ausübung des Vorstandsamtes der anwaltlichen Berufstätigkeit zuzurechnen wäre. Hieran ändert auch der Wortlaut des § 8 A Ziff. 1.2 der Stiftungssatzung nichts, ausweislich dessen das „Vorstandsmitglied aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden Berufe, welche zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, in den Vorstand berufen“ werden soll. Die Antragstellerin verkennt, dass auch insoweit – unabhängig von der Anwendbarkeit der Vorschrift in der vorliegenden Konstellation – lediglich die Eigenschaften der für das Vorstandsamt in Betracht kommenden Personen näher definiert werden, hiermit jedoch keine Beschreibung der Vorstandstätigkeit selbst verbunden ist. Das Beschwerdevorbringen lässt durchgreifende Ausführungen dazu, ob und welche Tätigkeiten der Vorstandsarbeit im Einzelnen eine rechtsanwaltliche Tätigkeit darstellen könnten, vermissen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Tätigkeit des maßgeblichen Vorstandsmitglieds im Sinne seiner Mitwirkung im Vorstand der Antragstellerin im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes (vgl. insbesondere § 9 der Stiftungssatzung) um eine rechtsanwaltliche Tätigkeit handeln würde.

121

Die deswegen allein in Betracht kommende Vorschrift des § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAO steht der (nichtanwaltlichen) Tätigkeit des Herrn … als Vorstandsmitglied nicht entgegen. Hiernach ist es dem Rechtsanwalt untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Das Verbot gilt auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 befasst war (vgl. § 45 Abs. 3 BRAO). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass ein Interessenkonflikt allein dann in Betracht komme, wenn dasselbe anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen sei, betroffen sei. Das Vorsprechen des Beigeladenen zu 3. und des Herrn … beim Antragsgegner im Jahr 2013 sei ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs in Bezug auf die Frage eines satzungsgemäß bestellten Vorstands sowie die damals beabsichtigte Satzungsänderung erfolgt. Auch die im Übrigen angesprochenen Schreiben des Beigeladenen zu 3. beziehungsweise des Herrn … an den Antragsgegner hätten jeweils in Bezug zur Abberufung des Beigeladenen zu 3. beziehungsweise der Beschlussfähigkeit des Vorstandes gestanden. Die auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Frage der satzungsgemäßen Vorstandsbesetzung stehe aber nach Auffassung der beschließenden Kammer des Verwaltungsgerichts in keinem einheitlichen Lebensverhältnis mit einer Vorstandstätigkeit von Herrn … .

122

Diese Ausführungen stellt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend in Frage. Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, aus welchem Grund gerade die Vorstandstätigkeit des Herrn …, die insoweit allein maßgeblich ist, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in einem einheitlichen Lebensverhältnis mit der satzungsgemäßen Besetzung des Vorstands der Antragstellerin stehen würde, auf welche Rechtsanwälte der Kanzlei … – welcher auch Herr … angehört – gegenüber dem Antragsgegner hingewirkt hätten. Die Antragstellerin verhält sich hierzu nicht. Ihr Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darin, darauf zu verweisen, dass der Beigeladene zu 3., Herr … und andere Rechtsanwälte der Kanzlei ... einschließlich des Herrn … in derjenigen „Sache“ tätig geworden seien, „um die es jetzt gehe“. Einen hinreichenden Bezug zur potentiellen Vorstandstätigkeit des Herrn … stellen sie insoweit nicht her.

123

Soweit die Antragstellerin schließlich bemängelt, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hinsichtlich der Bestellbarkeit von … die Schilderung des innerfamiliären Konflikts beziehungsweise des Konflikts zwischen den „Familienstämmen“ in unzulässiger Weise übergangen habe, folgt hieraus kein gegenteiliges Ergebnis. Zwar trägt die Antragstellerin auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens umfänglich zu den familiären Auseinandersetzungen vor. Eine Relevanz des diesbezüglichen Vortrages ist jedoch auch nach Auffassung des beschließenden Senats nicht dargetan. Es mangelt insoweit an einem hinreichenden Bezug zu einem rechtlichen Hindernis, welches der Bestellung des Herrn … als Vorstandsmitglied entgegengestanden hätte. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, weswegen die Antragstellerin davon ausgeht, dass zwischen Herrn … und den weiteren Vorstandsmitgliedern ein „gestörtes Vertrauensverhältnis“ bestehen würde und weswegen ein wichtiger Grund für eine Abberufung aus dem Vorstand vorliegen sollte, der – nach Auffassung der Antragstellerin – auch einer Berufbarkeit entgegenstehe. Allein der Umstand, dass Herr … in der Vergangenheit rechtsanwaltlich für ... sowie die B-Stiftung tätig geworden sein mag und dass es zwischen den Destinatär-Vorstandsmitgliedern der Antragstellerin und .... in der Vergangenheit zu diversen Meinungsverschiedenheiten und (rechtlichen) Auseinandersetzungen gekommen sein soll, vermag – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme zu begründen, dass eine sachliche und konstruktive Zusammenarbeit mit Herrn … im Vorstand prognostisch nicht möglich wäre. Weitere konkrete und auf Herrn … bezogene durchgreifende Bedenken sind nicht dargetan.

124

Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass gerade der Beigeladene zu 1. im Falle der mangelnden Verfügbarkeit eines Anwalts, der die Unternehmensgruppe … laufend berät, unter Heranziehung der salvatorischen Klausel (vgl. § 18 der Stiftungssatzung) in den Vorstand der Antragstellerin hätte berufen werden dürfen, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Mit Herrn … stand eine entsprechende Person zur Verfügung.

125

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die unter der Verfügungsziffer 2 lit. b des angegriffenen Bescheides getroffenen Anordnung, also die Anordnung, die vakante Vorstandsposition mit einer Person aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe … laufend beratenden Anwälte zu besetzen, gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG nichtig wäre. Hiernach ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 LVwG nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Letzteres ist in Bezug auf die streitbefangene Anordnung jedoch nicht der Fall, da es der Antragstellerin im Sinne des Vorstehenden entsprechend der Anordnung jedenfalls möglich ist, Herrn … in die maßgebliche Vorstandsposition zu berufen.

126

3. Das Verwaltungsgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Beanstandungen der Bestellungsbeschlüsse sowie das Verlangen des Nichtvollzuges und die erlassenen Anordnungen auch vor dem Hintergrund des Umstandes erfolgten durften, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Familienstiftung im Sinne von § 19 Satz 1 StiftG handelt. Zwar sieht § 19 Satz 2 StiftG vor, dass die §§ 8 bis 14 StiftG und somit auch das Recht zur Beanstandung nach § 11 StiftG sowie zum Erlass von Anordnungen im Sinne von § 12 StiftG für Familienstiftungen nur insoweit gelten, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch vor.

127

a) Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass es im Sinne des § 19 Satz 2 StiftG für die Geltung der §§ 8 bis 14 StiftG notwendig, aber auch ausreichend ist, dass entweder eine Bestandsgefährdung vorliegt oder ein Betätigen entgegen von Rechtsvorschriften. Eines kumulativen Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es nicht. Derartiges ist insbesondere nicht aus dem Wortlaut des § 19 Satz 2 StiftG herzuleiten. Die Norm enthält lediglich eine (kumulative) Aufzählung der Gegenstände des staatlichen Schutzauftrages der Stiftungsaufsicht – Sicherstellung der Wahrung des Bestands „und“ der Betätigung im Einklang mit Rechtsvorschriften –, deren Beeinträchtigung – im Rahmen der §§ 8 bis 14 StiftG – auch bei Familienstiftungen grundsätzlich eine hoheitliche Befugnis zum stiftungsaufsichtlichen Tätigwerden begründen sollen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass eine stiftungsaufsichtliche Eingriffsbefugnis bei Familienstiftungen ausschließlich dann bestünde, wenn beide Schutzrichtungen betroffen sind. Die Stiftungsaufsicht wäre es bei einem derartigen Normverständnis nämlich gerade nicht möglich, ihrem aus § 19 Satz 2 StiftG ergebenden Schutzauftrag, der sich sowohl auf den Bestand als auch auf die Rechtskonformität der Betätigung bezieht, vollumfänglich gerecht zu werden. Dies ist aber erforderlich, da jede der genannten Tatbestandsvoraussetzungen für sich genommen geeignet ist, eine Gefährdung der Stiftung herbeizuführen.

128

b) Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen des § 19 Satz 2 StiftG jedenfalls deswegen vor, weil der Vorstand der Antragstellerin derzeit beschlussunfähig und in der Folge die Antragstellerin in ihrem Bestand gefährdet ist.

129

aa) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass der Vorstand der Antragstellerin aufgrund vakanter Vorstandspositionen derzeit beschlussunfähig ist, ist hiergegen aus den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen, die allein Gegenstand der Prüfung des Senats sind, im Ergebnis nichts zu erinnern.

130

Der Beschwerde verhilft insoweit auch der Vortrag dazu, dass das Verwaltungsgericht bereits zu Unrecht von einem unterbesetzten Vorstand der Antragstellerin ausgegangen sei, nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass satzungswidrige Beschlüsse – wie die vorliegend durch Verfügungsziffer 1 lit. a und b gerügten Bestellungsbeschlüsse – grundsätzlich nichtig sind (vgl. etwa Weitemeyer, in: MüKo BGB, 9. Auflage 2021, § 86 Rn. 27 m.w.N.; Stallmann, Beschlussfehler in Stiftungsorganen: Fallstricke und Gestaltungsaufgaben, ZEV 2017, S. 607, 610 m.w.N.; Sanders/Berisha, Die Haftung des fehlerhaft bestellten Stiftungsvorstandes, S. 50, 53 m.w.N.; Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 7). Entgegen ihren Ausführungen ist in dem vorliegend zu beurteilenden Fall jedoch auch nicht deswegen etwas Gegenteiliges anzunehmen, weil die satzungswidrigen Bestellungsakte nach der Lehre vom fehlerhaften Organ als wirksam zu behandeln wären. Hiernach sollen etwa fehlerhafte und grundsätzlich nichtige Organbestellungen als wirksam behandelt werden, bis das zuständige Bestellungsorgan die Organstellung im Wege der Abberufung beendet oder das betroffene Organ das Amt niederlegt (vgl. Göbbel, Die Lehre vom fehlerhaften Organ, Tübingen 2018, S. 254 ff. m.w.N.; vgl. differenzierend: „jedenfalls in Bezug auf das Außenverhältnis“ Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 7). Zwar soll diese Lehre grundsätzlich auch auf das Stiftungsrecht Anwendung finden können (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2020 – 6 B 48/20 –, juris Rn. 17 m.V.a. OLG G-Stadt, Urt. v. 02.03.2018 – I-1 U 50/17 –, juris Rn. 139; für eine Unwirksamkeit ex nunc als Folge einer fehlerhaften Bestellung nach Widerruf auch: Gummert, in: MünchHdb. Gesellschaftsrecht, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 92 Rn. 21; kritisch und differenziert aber Roth, in: MünchHdb. Gesellschaftsrecht, Bd. 6, 6. Aufl. 2020, § 99 Rn. 9). Grenzen findet die Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Organbestellung indes jedenfalls dort, wo vorrangige Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Personen entgegenstehen (vgl. Segna, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.04.2022, § 27 Rn. 33; s. auch Bayer/Lieder: Die Lehre vom fehlerhaften Bestellungsverhältnis, NZG 2012, 1, 3 f. m.w.N.; vgl. entsprechend in Bezug auf die fehlerhafte Gesellschaft: BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 383/12 –, Rn. 12 juris).

131

Im stiftungsrechtlichen Kontext ist in der Umsetzung des Stifterwillens – jedenfalls in Bezug auf die maßgebliche interne Willensbildung – eine derartige Grenze beziehungsweise ein solches vorrangig zu schützendes Interesse zu erblicken (vgl. Stallmann, Fehlerhafte Beschlüsse in der Stiftung Bürgerlichen Rechts, Hamburg 2014, S. 147), denn dem Stifterwillen kommt im Stiftungsrecht – wie auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Stiftungsvorstands wegen der heteronomen Determination durch den Stifterwillen herausgestellt hat – eine herausgehobene Bedeutung zu und die Rechtsordnung hat zu gewährleisten, dass sich dieser so weit wie möglich durchsetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 – 6 B 135.18 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Dementsprechend sind die Grundsätze der fehlerhaften Organbestellung im Falle der vorliegenden satzungswidrigen und beanstandeten Beschlüsse über die Besetzung des Vorstandes mit den Beigeladenen zu 1. und 2. entgegen dem in der Stiftungssatzung im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinlänglich zum Ausdruck kommenden Stifterwillen, jedenfalls im Innenverhältnis, nicht anwendbar. Anderenfalls würde der Wille des Stifters, Organ und Geschäftsführungsrechte ausschließlich dem nach konkreten Vorgaben ausgestalteten Gremium zu übertragen, missachtet und würde im Ergebnis nicht zur Geltung gelangen.

132

bb) Die Antragstellerin ist in der Folge der derzeitigen Unterbesetzung ihres Vorstandes nicht beschlussfähig.

133

(1.) Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Stiftung für die Erlangung und den Erhalt der Beschlussfähigkeit immer eines vollständig besetzten Stiftungsvorstands bedarf oder ob insoweit eine vollständige Besetzung des Vorstands jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn die jeweils maßgebliche Stiftungssatzung keine gegenteiligen Vorgaben zur Beschlussfähigkeit enthält. Denn jedenfalls dann, wenn sich aus der Satzung der Stiftung ergibt, dass es für eine wirksame Beschlussfassung der vollständigen Besetzung des Vorstands bedarf, kommt die Annahme einer Beschlussfähigkeit trotz vakanter Vorstandspositionen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die entsprechende Anwendbarkeit (vgl. § 86 Satz 1 BGB) darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 28 und § 32 BGB keine Einschränkungen der Beschlussfähigkeit eines Vereins vorgesehen habe, wenn ein Mitglied ausscheide, stellt dies die vorstehende Annahme und entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts bereits nicht hinreichend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat gerade ausgeführt, dass jene die Zusammensetzung und Ausgestaltung des Vorstands konkretisierende Stiftungssatzung, sofern sie – wie vorliegend – verbindlichen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehe und Vorgaben zur Beschlussfähigkeit enthalte, bei der Beurteilung der Beschlussfähigkeit maßgeblich zu berücksichtigen sei. Die Antragstellerin zeigt nicht hinreichend auf, dass ein entsprechender Rechtsverstoß vorliegt oder aus welchen Gründen die Satzung im Übrigen bei der Bewertung der Beschlussfähigkeit gänzlich außer Betracht zu bleiben hat. Die Antragstellerin bringt vielmehr zum Ausdruck, dass sie eine entsprechende Berücksichtigung für möglich erachtet (vgl. Bl. 1122 d. Gerichtsakten).

134

(2.) Entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung ergibt sich aus der Stiftungssatzung der Antragstellerin auch hinreichend, dass für die Beschlussfähigkeit des Vorstands eine vollständige (und satzungsgemäße) Vorstandsbesetzung erforderlich ist.

135

Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass sich aus der Stiftungssatzung ergebe, dass eine vollständige und satzungsgemäße Vorstandsbesetzung erforderlich sei. Hierfür streite auch die Regelung in § 9 Ziff. 9 (Satz 3) der Stiftungssatzung. Es handele sich um eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass eine zuvor ordnungsgemäß geladene Vorstandssitzung nicht beschlussfähig sei. Insbesondere die in der Satzungsbestimmung verwendete Formulierung („50 % der Vorstandsmitglieder“) spreche im Übrigen dafür, dass eine Beschlussfassung nur ausnahmsweise dann möglich sein solle, wenn die Hälfte des vollständig besetzten Vorstands anwesend sei, nachdem in der vorhergehenden Sitzung nicht alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsmitglieder trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen seien. Dies folge auch aus §§ 8 und 9 der Stiftungssatzung, welche gezielt zwischen den Formulierungen des „Vorstands“ und der „Vorstandsmitglieder“ differenzierten. Die Kammer verkenne auch nicht, dass die Auslegung im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds zu einer zeitweisen Beschlussunfähigkeit des Vorstands führe. Dies sei durch die Stiftungssatzung so vorgesehen. Aufgrund der möglichen Handlungsunfähigkeit sehe die Stiftungssatzung durch § 8 A Ziff. 9 gerade vor, dass ein neues Vorstandsmitglied binnen drei Monaten bestellt werden solle.

136

Die Darlegungen der Antragstellerin rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Anders als die Antragstellerin meint, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in maßgeblicher Weise den Regelungsgehalt von § 9 Ziff. 9 der Stiftungssatzung verkannt hätte und davon ausgegangen wäre, dass diese Satzungsbestimmung auch – im Sinne einer universellen Anwendbarkeit – auf Beschlussfassungen im Umlaufverfahren Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht hat die Satzungsbestimmung vielmehr lediglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Frage, ob Regelungen der Stiftungssatzung eine Beschlussfähigkeit nur bei einer vollständigen Vorstandsbesetzung vorsehen, als einen maßgeblichen Aspekt herangezogen und ihr keine „Allgemeingültigkeit“ unterstellt. Die Antragstellerin übersieht im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht – im Wege der Bezugnahme auf die Ausführungen des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid – auch hinlänglich klargestellt hat, dass sich aus der Satzungsbestimmung zur schriftlichen Beschlussfassung (§ 9 Ziff. 6 Satz 3 der Stiftungssatzung) gleichermaßen ergebe, dass eine Beschlussfähigkeit der Antragstellerin ausschließlich bei einer vollständigen Besetzung der satzungsgemäßen Vorstandspositionen gegeben sei (vgl. S. 18 ff. des Bescheides). Dies trifft auch zu, da eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren gemäß § 9 Ziff. 6 Satz 3 der Stiftungssatzung lediglich im Einverständnis „aller Vorstandsmitglieder“ und somit lediglich dann erfolgen darf, wenn alle satzungsgemäß zu besetzenden Vorstandspositionen besetzt und alle Mitglieder einverstanden sind.

137

Der Stiftungssatzung kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht entnommen werden, dass der spezifische satzungsrechtliche Terminus des (Vorstands-)„Mitglieds“ (vgl. § 9 Ziff. 6 Satz 3 bzw. Ziff. 9 der Stiftungssatzung) ausschließlich eine Person bezeichnet, die dem Stiftungsvorstand aufgrund eines (wirksamen) Bestellungsaktes und der Fortdauer der Amtsausübung tatsächlich angehört. Ein abweichendes Verständnis ist nicht deswegen geboten, weil § 9 Ziff. 9 der Stiftungssatzung bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Antragstellerin existierte und zu diesem Zeitpunkt in der Stiftungssatzung keine feste Anzahl von Vorstandsmitgliedern vorgesehen gewesen ist (vgl. § 8 Ziff. 1 Satz 1 der Stiftungssatzung i.d.F. v. 16.11.2001: 3-5 Vorstandsmitglieder). Selbst im Zeitpunkt der Gründung der Antragstellerin hat die Stiftungssatzung – anders als der Vortrag der Antragstellerin impliziert – nämlich eine konkrete (Mindest-)Anzahl an „satzungsgemäßen Vorstandsmitgliedern“ und somit einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Beschlussfähigkeit festgeschrieben. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass gerade der Umstand, dass die Stiftungssatzung von Anfang an eine konkrete Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder von mehr als zwei Personen vorgesehen hat, dafür spricht, dass im Falle einer Unterbesetzung des Vorstands der Antragstellerin von einer Beschlussunfähigkeit dieses Stiftungsorgans auszugehen ist. Angesichts dieser Regelung kann nämlich keinesfalls unterstellt werden, dass der Stifter es ins Belieben der verbliebenen Vorstandsmitglieder beziehungsweise der zur Bestellung berufenen Personen stellen wollte, ob im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt wird oder nicht. Denn mit der bewussten Nichtbesetzung der vakanten Vorstandspositionen wäre ein „Machtgewinn“ für die verbliebenen Vorstandsmitglieder verbunden, der so vom Stifter eindeutig nicht vorgesehen gewesen ist (vgl. hierzu überzeugend Hüttemann/Rawert, Zur Beschlussunfähigkeit nicht vollständig besetzter Vereinsvorstände, ZIP 2020, 2545, 2549; vgl. auch Hüttemann/Rawert, Das neue Bundesstiftungsrecht – Darstellung und Analyse sowie Vorschläge für notwendige Reformen der Landesstiftungsgesetze, ZIP 2021, 3, 23).

138

Schließlich spricht auch der Wortlaut des § 8 C Ziff. 2 der Stiftungssatzung für das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis. Diese Regelung zur Zusammensetzung des Vorstands nach dem Ableben von ... verwendet den Begriff des „Mitglieds“ offenkundig als Synonym für die vorgesehenen satzungsgemäßen Vorstandspositionen, indem sie anordnet, dass der zu bestellende Vorstand aus vier „Mitgliedern“ bestehe.

139

Vor dem Hintergrund des satzungsspezifischen Verständnisses – wie es sich aus den vorstehenden Gesichtspunkten und den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt – rechtfertigt auch der Verweis der Antragstellerin auf die allgemeine Bedeutung des Wortes „Mitglied“ oder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer anderweitigen und gesondert zu betrachtenden Stiftungssatzung (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1993 – III ZR 157/91 –, juris; zur Berücksichtigung suspendierter Kuratoriumsmitglieder bei der Beurteilung der Beschlussfähigkeit des Stiftungskuratoriums) in dem vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung.

140

Die vorstehende Auslegung der Stiftungssatzung führt im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds – aus einem anderen Grund als durch Ablauf der Amtszeit – zu einer zeitweisen Beschlussunfähigkeit des Vorstands der Antragstellerin. Dass die Stiftungssatzung diesem Umstand Rechnung trägt, manifestiert sich im Sinne der Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichts etwa in § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung. Der Antragstellerin ist zwar darin zuzustimmen, dass diese Satzungsbestimmung keine unmittelbare Regelung über die Beschlussfähigkeit des Vorstands trifft, wovon im Übrigen auch das Verwaltungsgericht erkennbar nicht ausgegangen ist. Die Existenz und konkrete Ausgestaltung der Vorschrift spricht gleichwohl dafür, dass die Stiftungssatzung – im Sinne eines insoweit kohärenten Regelungssystems – von der Möglichkeit einer temporären Beschlussunfähigkeit des Stiftungsvorstands ausgeht. § 8 A Ziff. 9 der Stiftungssatzung stellt nämlich eine möglichst zügige Nachbesetzung des Vorstands und damit dessen rasche Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit sicher, indem jenen nach den regulären Regelungen über die Bestellung der Vorstandsmitglieder zuständigen Personen und Gremien (indirekt) ein konkreter Zeitrahmen von längstens drei Monaten vorgegeben wird, innerhalb dessen die Besetzung durchgeführt werden soll (vgl. § 8 A Ziff. 9 Satz 1 der Stiftungssatzung). Anderenfalls ist nämlich subsidiär die Zuständigkeit eines etwaigen Beirats (§ 10 der Stiftungssatzung) oder, auf einen entsprechenden Antrag hin, des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer (IHK) I-Stadt eröffnet, über eine Nachbesetzung zu entscheiden. Dabei ist ein entsprechender Antrag nicht ins Belieben der verbliebenen Vorstandsmitglieder gestellt, sondern sie „haben… unverzüglich die Bestellung des Vorstandsmitgliedes durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer in I-Stadt zu beantragen“ (vgl. § 8 A Ziff. 9 Satz 2 der Stiftungssatzung).

141

Insgesamt stellt dieses System der Berufung der Vorstandsmitglieder demzufolge eine zügige Nachbesetzung sicher. Hiergegen spricht auch nicht, dass der Präsident der Industrie- und Handelskammer als stiftungsfremde Person gegebenenfalls im Anschluss an seine Anrufung eine gewisse Zeit zur Sachverhaltsermittlung benötigen würde. Die Zuständigkeit des Präsidenten der IHK wird gerade lediglich subsidiär für diejenigen Fälle begründet, in welchen die Nachbesetzung durch die regulär zur Auswahl und Bestellung berufenen Personen und – nachrangig – einen etwaigen Beirat als Stiftungsorgan nicht zustande kommt. Hierbei handelt es sich erkennbar um Ausnahmefälle, in denen auch eine etwas längere Handlungsunfähigkeit im Sinne des durch die Stiftungssatzung ausgestalteten Bestellungssystems zur Nachbesetzung vakanter Vorstandspositionen hinzunehmen wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Letztzuständigkeit über die Nachbesetzung vakanter Vorstandspositionen durch § 8 A Ziff. 9 Satz 2 der Stiftungssatzung gerade einer Einzelperson in Gestalt des Präsidenten der IHK I-Stadt und keinem mehrgliedrigen Gremium überantwortet worden ist, welches über die Nachbesetzung gemeinsam beraten und entscheiden müsste. Auch dies sichert eine möglichst zügige Nachbesetzung.

142

Dieses Auslegungsergebnis steht nach alledem auch im Einklang mit dem Erfordernis, dass die Antragstellerin zur Erfüllung des Stiftungszwecks der Förderung der Unternehmensgruppe … im Grundsatz in der Lage sein muss, kurzfristige Entscheidungen zu treffen (vgl. in Bezug auf die Zulässigkeit einer Stellvertretung im Vorstand der Antragstellerin: Urt. des Senats v. 07.12.2017 – 3 LB 3/17 –, juris Rn. 101 f.). Der Stifter hat diesem Umstand – wie vorstehend dargelegt – gerade dadurch Rechnung getragen, dass die maßgeblichen Satzungsbestimmungen regelmäßig die zeitnahe vollständige Vorstandsbesetzung und die damit einhergehende Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Vorstands sicherstellen.

143

(3.) Die generelle Beschlussunfähigkeit des Vorstands kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auch gerade nicht durch die Satzungsregelungen über eine erforderliche Mindestanzahl von zu geladenen Vorstandssitzungen erschienenen Vorstandsmitgliedern überwunden werden (vgl. hierzu auch Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 86 Rn. 24 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin gleichwohl darauf verweist, dass sie derzeit im Sinne der Regelung des § 9 Ziff. 9 Satz 3 der Stiftungssatzung jedenfalls deswegen beschlussfähig sei, da dem Vorstand derzeit zumindest zwei Mitglieder in Gestalt der Destinatär-Vorstandsmitglieder und somit 50 % der vorgesehenen vier Vorstandsmitglieder (vgl. § 8 C Ziff. 2 der Stiftungssatzung) unstreitig angehörten, vermag dies daher zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Im Übrigen setzt sich das Vorbringen nicht hinreichend mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Vorstand der Antragstellerin aufgrund der aktuell unvollständigen Besetzung bereits nicht ordnungsgemäß als Vorstand einberufen werden könne und aus diesem Grund nicht beschlussfähig sei (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2020 – 6 B 48/20 –, juris Rn. 37). Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da die von der Antragstellerin insoweit argumentativ herangezogene Satzungsbestimmung über die Beschlussfähigkeit des Vorstands im Rahmen von Vorstandssitzungen (vgl. § 9 Ziff. 9 Satz 3 der Stiftungssatzung) eine entsprechende Einberufung des Stiftungsvorstands voraussetzen würde (vgl. § 9 Ziff. 9 Satz 2 der Stiftungssatzung).

144

c) Aufgrund der Beschlussunfähigkeit des Vorstands ist, unabhängig von der Frage, ob sich die Antragstellerin insoweit auch im Sinne von § 19 Satz 2 StiftG entgegen Rechtsvorschriften betätigt, der Bestand der Antragstellerin im Sinne des § 19 Satz 2 StiftG nicht sichergestellt.

145

Der Bestand einer Familienstiftung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur dann im Sinne der vorstehenden Norm gefährdet, wenn sie bei ungestörtem Geschehensverlauf zeitnah nicht mehr über das zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderliche Vermögen verfügen würde. Hierfür bietet der insoweit durch die Antragstellerin aufgezeigte systematische Vergleich mit § 4 Abs. 2 StiftG keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ausweislich dieser Norm ist „das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zugewandte Vermögen (Stiftungsvermögen) grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten“. Ein derartiger Bezug auf das Stiftungsvermögen fehlt in § 19 Satz 2 StiftG hingegen völlig.

146

Das Beschwerdevorbringen legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die Ausführungen des Antragsgegners zum Sinn und Zweck des § 19 Satz 2 StiftG und einem daraus abgeleiteten weiterreichenden Verständnis der Bestandswahrung, auf welche das Verwaltungsgericht entscheidungstragend Bezug genommen hat, unzutreffend sind. Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, aus welchem Grund nicht etwa mit einer drohenden Aufhebung nach § 87 Abs. 1 BGB, auf welche der Antragsgegner maßgeblich abgestellt hat, eine Bestandsgefährdung verbunden wäre. Ihre Ausführungen beschränken sich auf einen knappen Verweis auf § 4 Abs. 2 StiftG sowie auf zwei Literaturfundstellen, nach welchen allein auf die Wahrung des Stiftungsvermögens abzustellen sei. Dabei erscheint es im Lichte des vom Antragsgegner ausführlich dargelegten Sinn und Zwecks der stiftungsaufsichtlichen Befugnisse bei Familienstiftungen nach § 19 Satz 2 StiftG gerade überzeugend, dass jegliche Gefährdung des Bestandes der Stiftung und zwar im Sinne der Existenz der Stiftung, insoweit eine Eingriffsbefugnis eröffnet. In diesem Sinne weist auch die Antragstellerin selbst darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 19 Satz 2 StiftG dann vorliegen würden, wenn die Stiftung nicht in der Lage wäre, weiter zu existieren, wenngleich die Antragstellerin im Weiteren ausschließlich auf das Stiftungsvermögen abstellt.

147

Soweit sie meint, dass der Stiftungszweck entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts trotz der Beschlussunfähigkeit des Vorstands hinreichend erfüllt werden könne, verfängt dies nicht. Zwar mag es zutreffen, dass die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (vgl. § 9 Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung) im Außenverhältnis wirksam Auszahlungen aus dem Stiftungsvermögen vornehmen könnten. Diese wären gleichwohl im Innenverhältnis mangels wirksamer Beschlüsse des Stiftungsvorstands nicht legitimiert. Etwaige Auszahlungen an die Destinatäre wären demzufolge hinsichtlich ihrer Höhe und Häufigkeit gänzlich der Willkür der im Außenverhältnis derzeit allein vertretungsberechtigten Destinatär-Vorstandsmitglieder ausgesetzt und würden gerade nicht mehr durch das eigentlich zur Entscheidung berufene Organ, nämlich den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 7 Ziff. 1 in Verbindung mit § 8 der Stiftungssatzung, diskutiert und beschlossen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass Zweck der Antragstellerin auch die Förderung der Unternehmensgruppe … durch Sicherung und Fortentwicklung der Vermögens- und Ertragskraft ist (vgl. § 2 und § 6 Ziff. 4 der Stiftungssatzung). Ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Stiftungszwecken durch einen Meinungsfindungs- und Beschlussprozess im zuständigen Organ des geschäftsführenden Vorstands, der zudem mit Personen zu besetzen ist, die aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften besondere Erfahrungen hinsichtlich der Unternehmensgruppe … einbringen, findet insoweit nicht statt. Da der geschäftsführende Vorstand beschlussunfähig ist, dürfte die in § 6 Ziff. 3 Satz 1 der Stiftungssatzung eingeräumte Möglichkeit, die Zuwendungen an Destinatäre unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen, zudem derzeit ins Leere gehen. Eine ordnungsgemäße Erfüllung des Stiftungszwecks ist nach alledem – anders als die Antragstellerin meint – keinesfalls sichergestellt. Dass der Antragstellerin aus diesem Grunde perspektivisch eine Aufhebung nach § 87 Abs. 1 BGB und daher ein Existenzverlust droht, stellt die Beschwerdebegründung nicht in Frage.

148

4. Der Antragsgegner hat seine stiftungsaufsichtlichen Befugnisse auch nicht verwirkt. Der Tatbestand der Verwirkung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kenntnis der Behörde von einem rechtswidrigen Zustand und ein Verhalten der Behörde voraus, das bei dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen entstehen lässt, die Behörde werde aus überlegten Gründen von ihren Befugnissen, gegen den rechtswidrigen Zustand einzuschreiten, keinen Gebrauch machen (vgl. etwa Beschl. v. 05.08.1991 – 4 B 130.91 –, juris Rn. 7).

149

Die Antragstellerin hat weder hinreichend dargelegt, dass ein entsprechendes Verhalten des Antragsgegners vorliegt noch wäre dies sonst ersichtlich. Insbesondere ist ein lediglich verwaltungsinterner Aktenvermerk des Innenministeriums nicht geeignet, bei der Antragstellerin einen berücksichtigungsfähigen Vertrauenstatbestand im vorgenannten Sinne entstehen zu lassen. Bei dem Vermerk handelt es sich bereits um kein Schreiben und insoweit auch kein berücksichtigungsfähiges „Verhalten“ des Antragsgegners. Doch selbst wenn man ihm dieses zurechnen wollte, legt die Antragstellerin nicht dar, in welcher Weise aus dem Schriftstück ein Vertrauenstatbestand erwachsen wäre. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner – nach allen für den Senat erkennbaren Umständen – für die Beigeladenen zu 1. und 2. bislang keine Vertretungsbescheinigungen (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 StiftG) ausgestellt hat.

150

Dass der Antragsgegner auf etwaige mehrfache Eingaben des Beigeladenen zu 3. zunächst nicht stiftungsaufsichtlich tätig geworden ist, ergibt nichts Gegenteiliges. Die Rechtslage zwischen den Beteiligten war angesichts des langjährigen Rechtsstreits über die für die Antragstellerin maßgebliche Satzung ungeklärt. Aus diesem Grunde ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner durch das gezeigte Verhalten bei der Antragstellerin das berechtigte Vertrauen hat entstehen lassen, dass er in Bezug auf die satzungswidrigen Bestellungsbeschlüsse gegenüber der Antragstellerin (endgültig) nicht stiftungsaufsichtlich tätig werden würde. Der Antragsgegner hat ersichtlich den Ausgang des Verfahrens über die für die Antragstellerin maßgebliche Fassung der Stiftungssatzung abgewartet (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2017 – 3 LB 3/17 –, juris sowie BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 – 6 B 135.18 –, juris und Beschl. v. 08.05.2019 – 6 B 23.19 –, juris), um überhaupt hinreichend bewerten zu können, ob die nunmehr beanstandeten Bestellungsbeschlüsse als rechtswidrig zu qualifizieren sind. Hätte sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung herausgestellt, dass die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 unwirksam gewesen wäre, so wäre die Rechtslage gegebenenfalls anders zu beurteilen gewesen.

151

5. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung.

152

Die Antragstellerin verkennt insbesondere, dass an der Vollziehung der angegriffenen Verfügung ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Insoweit ist zunächst der Schutzzweck der staatlichen Stiftungsaufsicht zu berücksichtigen. Der Staat kann bei der Stiftung anders als etwa bei Vereinen nicht darauf vertrauen, dass es Mitglieder gibt, die erforderlichenfalls von ihrem Recht auf gesetz- und satzungsmäßige Behandlung Gebrauch machen (Weitemeyer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 80 Rn. 51). Der Stiftung fehlen im Gegensatz zu anderen juristischen Personen vielmehr originäre Kontrollorgane, welche die Stiftungsorgane zu rechtlich korrektem Verhalten und zur Beachtung des Stifterwillens anhalten und dies aus eigenem Recht durchsetzen könnten. Zum Ausgleich der dadurch entstehenden Gefährdungslage sind Stiftungen der staatlichen Aufsicht unterstellt. Zu den zentralen Elementen der Stiftungsaufsicht gehören neben der Übernahme staatlicher Mitverantwortung für die Verwirklichung des im Stiftungsgeschäft niedergelegten Stifterwillens und dessen hinreichender Berücksichtigung bei Satzungsänderungen die Erhaltung der Verkehrsfähigkeit des eigentümerlosen Rechtssubjekts Stiftung und der Schutz der Integrität der Stiftung – vor allem vor Schädigungen durch ihre Organe, weswegen die Stiftungsaufsicht auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. so Backert, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 61. Edition, Stand: 01.11.2021, Rn. 29). Dementsprechend dienen die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Stiftungsgesetzes über die Staatsaufsicht jener der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften, das Stiftungsgeschäft und die Satzung beachtet werden (vgl. § 8 Abs. 1 StiftG). Dies gilt auch für Familienstiftungen, bezüglich derer im Sinne des § 19 StiftG – unter anderem durch die Mittel des § 11 StiftG (Beanstandung) und § 12 StiftG (Anordnung) – sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen (vgl. Urt. des Senats v. 07.12.2017 – 3 LB 3/17 –, juris Rn. 81 m.w.N.).

153

In diesem Sinne dient auch die auf Grundlage der vorgenannten Eingriffsermächtigungen ergangene stiftungsaufsichtliche Verfügung dazu, die Antragstellerin als Familienstiftung im öffentlichen Interesse in ihrem Bestand zu sichern.

154

Diesem Anliegen ist auch die erforderliche Dringlichkeit beizumessen. Das besondere Vollziehungsinteresse liegt darin begründet, dass die Antragstellerin in ihrem Bestand gefährdet ist. Angesichts der derzeitigen Beschlussunfähigkeit des Vorstands der Antragstellerin und der hieraus für die Antragstellerin erwachsenden existenziellen Gefahr ist eine zeitnahe Umsetzung der angegriffenen Verfügung erforderlich. Anderenfalls drohte der Zweck des § 19 Satz 2 StiftG – Sicherung des Bestandes der Antragstellerin als Familienstiftung – leerzulaufen.

155

Vor diesem Hintergrund bedarf der geschäftsführende Vorstand der Antragstellerin – als zentrales Willensbildungsorgan der Stiftung (vgl. § 9 Ziff. 4 Satz 2 der Stiftungssatzung) – im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur Beschlussfassung unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zusammensetzung, sodass die Stiftung ordnungsgemäß verwaltet werden kann. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich von Entscheidungen über die Verwaltung der Erträge (vgl. § 9 Ziff. 4.2 der Stiftungssatzung). Beschlüsse über die Verwendung der Erträge, auch in Gestalt von Ausschüttungen, sind derzeit mit dem Makel der Unwirksamkeit behaftet. Insoweit besteht ein besonderes – im Sinne der vorstehenden Zwecke der staatlichen Stiftungsaufsicht auch öffentliches – Interesse daran, dass diese bestandsgefährdenden Zustände der Antragstellerin möglichst zeitnah beseitigt werden, um eine ordnungsgemäße Funktionalität der Stiftung im Sinne der Erfüllung ihrer Zwecke zu gewährleisten.

156

Die Dringlichkeit entfällt nicht deswegen, weil der derzeitige Zustand schon über einen längeren Zeitraum bestanden hat und der Antragsgegner zunächst die Entscheidung in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 LB 3/17 sowie der weiteren hiergegen gerichteten Rechtsmittel abwartete; denn der Streit über die anwendbare Fassung der Stiftungssatzung ist auch für die Rechtmäßigkeit der Bestellungsakte von Belang. Angesichts der ungeklärten Rechtslage bestand die realistische Möglichkeit, dass die Vorstandsbestellungen als satzungsgemäß zu qualifizieren gewesen wären. Das Abwarten entsprach auch dem Grundsatz der Subsidiarität der Stiftungsaufsicht (vgl. Backert, in: BeckOK, BGB, Stand: 61. Ed. 01.11.2021, § 80 Rn. 30 m.w.N.). Der Antragsgegner konnte nämlich nicht ausschließen, dass die Antragstellerin sich nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens an die entsprechende Rechtslage halten würde.

157

Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse der Antragstellerin, den Vorstand bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht entsprechend der angegriffenen Verfügung besetzen zu müssen, gering wiege und hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten müsse, nicht hinreichend in Frage. Das Interesse der Antragstellerin, die Beigeladenen zu 1. und 2. bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin als Vorstandsmitglieder zu behandeln und keine Vorstandsbestellungen entsprechend den Anordnungen des Antragsgegners vornehmen zu müssen, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse auch nicht vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Stiftungsautonomie. Auch der Grundsatz der Stiftungsautonomie gestattet es der Antragstellerin als Familienstiftung nämlich keinesfalls, – wie vorliegend – sich in bestandsgefährdender Weise über das ihr gegebene Satzungsrecht hinwegzusetzen. Im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Stiftungssatzung ist es der Antragstellerin im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung möglich, eine autonome Entscheidung über die Besetzung der Vorstandspositionen zu treffen.

158

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass das Verwaltungsgericht das Gewicht ihres Aussetzungsinteresses auch deswegen verkannt habe, weil die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung in Gestalt der geforderten „Auswechselung“ der Vorstandsmitglieder etwas Unabänderliches bewirke, lässt dies keine abweichende Beurteilung zu. Zwar trifft es zu, dass das Aussetzungsinteresse umso schwerer wiegt, je schwerer die auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme etwas Unabänderliches bewirkt (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Es ist jedoch nicht ansatzweise erkennbar, welche negativen Auswirkungen mit einer – den Ausführungen des angegriffenen Bescheides entsprechenden – Besetzung der streitbefangenen Vorstandspositionen einhergehen würden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die ordnungsgemäße Vorstandsarbeit im Falle der Umsetzung der geforderten Bestellungsakte gefährdet würde oder gar unmöglich wäre. Hierzu hat die Antragstellerin auch im Rahmen der Beschwerde keine überzeugenden Ausführungen getätigt. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Antragstellerin aus gewichtigen Gründen darauf angewiesen wäre, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als (vermeintliche) Vorstandsmitglieder tätig werden. Auch wenn mit der Neubesetzung der vakanten Vorstandspositionen im Rahmen der Vorstandsarbeit eine Einarbeitungs- und Findungsphase erforderlich werden wird, spricht im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts viel dafür, dass die sofortige Umsetzung insbesondere der streitbefangenen Anordnungen im objektiven Interesse der Antragstellerin steht, da nur auf diese Weise ihr Bestand sichergestellt wird.

159

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Halbsatz 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 159 Satz 2 VwGO auf das Verhältnis des Beigeladenen zum Hauptbeteiligten: VGH Mannheim, Urt. v. 25.09.2018 – 5 S 978/17 –, juris Rn. 116 m.w.N.; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 159 Rn. 14; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 159 Rn. 6) in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht zudem der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen zu 3. für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser sich durch die Stellung eines Sachantrages im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt hat.

160

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

161

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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