BGB § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Vereinigte Große Senate) - VGS 1/16
16. September 2016
VGS 1/16 16. September 2016
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 U 32/08 - 9
13. Juli 2011
1 U 32/08 - 9 13. Juli 2011