BGB § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 22/16
23. Januar 2017
12 Wx 22/16 23. Januar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 61/15
9. Juni 2016
V ZB 61/15 9. Juni 2016
Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 8 O 2/15
26. Februar 2016
8 O 2/15 26. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 255/15 2 Wx 272-284/15
17. November 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 74/12
22. Februar 2013
12 Wx 74/12 22. Februar 2013
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 6/05
27. Dezember 2005
2 W 6/05 27. Dezember 2005