Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
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BGB § 970 Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 272/06
12. Januar 2011
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3 L 272/06 | 12. Januar 2011 |