BGB § 970 Ersatz von Aufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 272/06
12. Januar 2011
3 L 272/06 12. Januar 2011