Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 A 1900/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 195,92 € seit dem 31. Mai 2014, auf einen weiteren Betrag von 325 € seit dem 1. August 2014 und auf einen weiteren Betrag von 455 € seit dem 24. Februar 2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 96,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2014 freizustellen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 1.072,31 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, nach seinen Angaben ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck des Katzenschutzes, begehrt die Erstattung von Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und die Unterbringung einer Katze sowie die Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2

Frau M. N., N-Straße in O-Stadt, bat am Samstag, dem 5. April 2014, oder vormittags am Sonntag, dem 6. April 2014, die ihr bekannte Frau W. E., Halterin von Rassekatzen in der E-Straße in O-Stadt, telefonisch um Hilfe: Eine „karthäuserähnliche“ Katze, an der Pfote verletzt, halte sich miauend immer in der Nähe ihres Grundstücks auf. Frau E. begab sich nach ihrer Darstellung mit einer Transportbox zu Frau N. und deren Grundstück. Dort fand sie das von Frau N. gemeinte Tier vor, aussehend wie die Rasse „Russisch Blau“ und keine von ihren eigenen Katzen. Es war gepflegt und zutraulich, aber sehr hungrig. Weil Frau N.s Sohn eine Hundeschule hatte und Frau N. selbst einen Hütehund hielt, nahm Frau E. die Katze mit in ihr Anwesen, wo sie schon drei Kater hielt. Diese bedrängten und gefährdeten die Katze durch ihr Dominanzverhalten. Frau E. behielt die Katze nach ihrer Darstellung am Sonntag, dem 6. April 2014, von ca. 11 bis 18 Uhr zuhause in ihrer Obhut.

3

Am selben Sonntag gegen 13 Uhr erhielt Frau P. D., Mitarbeiterin des Ordnungsamts des Beklagten, über die Leitstelle Nachricht von einem Anruf der Frau E.. Frau D. war wegen einer gebrochenen Hand vom Dienst freigestellt, aber der Leitstelle als Ansprechpartnerin für das Ordnungsamt benannt worden. Sie rief Frau E. an. Diese hatte nach ihrer Darstellung nach Internetrecherchen ab 11.30 Uhr erfolglos wegen einer Unterbringung der Katze bei Tierheimen in Q-Stadt, R-Dorf und C-Stadt und bei einer S-Städter Tierpension angerufen. Über das Internet sei sie auch auf den klagenden Verein gestoßen, wo Frau H. ihr telefonisch geraten habe, sich wegen Abholung und Unterbringung des Tiers an den Beklagten zu wenden.

4

Das Telefongespräch haben die daran Beteiligten leicht unterschiedlich geschildert: Laut Frau D. wollte Frau E., dass sie die Katze sofort abhole. Sie habe Frau E. gebeten, bis Montag zu warten, damit man die Katze fotografieren und die Bilder zur „T-Zeitung“ geben könne. Ihre Vertreterin vom Ordnungsamt, Frau U., werde sich sofort darum kümmern. Laut Frau E. machte Frau D. diverse nicht umsetzbare Vorschläge für Nachforschungen nach dem Eigentümer der Katze und für eine Trennung der Tiere auf ihrem Anwesen; sie habe schließlich darauf hingewiesen, dass es nicht erlaubt sei, die Katze aus Sicherheitsgründen wieder ins Freie zu schicken. Am Montag werde ein Fotograf vorbeigeschickt, um eine Anzeige in der Zeitung schalten zu können, eine andere Möglichkeit der Hilfe bestehe nicht. Laut Frau D. bestand keine Abholmöglichkeit für eine beim Amt allenfalls zu improvisierende Unterbringung, weil sie wegen ihrer gebrochenen Hand nicht fahrfähig war; sie habe Frau E. gleichwohl für den absoluten Notfall ihre private Telefonnummer mitgeteilt und ferner die Telefonnummer für einen Anruf bei Frau U. am Montag.

5

Frau E. rief nach dem Gespräch erneut beim Kläger an, wo ihr eine Abholung der Katze angekündigt wurde. Sie machte anschließend einige Handybilder von dem Tier für einen später entworfenen Aushang des Inhalts, dass ihr am 6. April 2014 in O-Stadt ein ca. drei Jahre alter kastrierter, ungechipter Kater zugelaufen sei und nähere Informationen bei Dr. F. in F-Stadt unter dessen Telefonnummer zu erhalten seien. Am Sonntagabend gegen 18 Uhr holte Herr H. nach telefonischer Ankündigung die Katze ab. Frau E. brachte nach ihren Angaben ab dem Montag, dem 7. April 2014, für ca. zwei Wochen an fünf Stellen in O-Stadt den Aushang über die zugelaufene Katze an, jedoch ohne Reaktion gegenüber dem Tierarzt. Ein Fotograf erschien bei ihr nicht. Von der Beklagtenseite wurde sie nach ihrer Darstellung erst im Herbst 2016 wieder kontaktiert.

6

Herr oder Frau H. vom Kläger stellten das Tier noch am Sonntag, dem 6. April 2014, dem F-Städter praktischen Tierarzt F. vor, der es untersuchte und eine schmerzhafte Vorderpfote sowie bei Anwendung seines Lesegeräts das Fehlen eines Transponderchips feststellte. Der Rechnungsbetrag von 25,92 € wurde in bar beglichen. Um 21.04 Uhr am selben Tag richtete Frau H. vom E-Mail Konto ihres Ehemanns eine nicht zu den Verwaltungsvorgängen gelangte E-Mail an das E-Mail-Konto von Frau D. beim Beklagten. Es enthielt die Anzeige, dass man die am selben Tag von Frau E. telefonisch angezeigte Fundkatze aufgenommen habe, da laut Aussagen von Frau D. gegenüber Frau E. der Beklagte mangels Unterkünfte die Katze nicht aufnehmen könne. Es handele sich hierbei um einen ca. dreijährigen kastrierten Karthäuserkater, der an der Vorderpfote verletzt und dem Tierarzt vorgestellt worden sei. Der Beklagte habe die Kosten für die Aufwendungen zu tragen.

7

Frau D. schilderte nach ihrer Aussage am Montag, dem 7. April 2014, ihrer Vertreterin U. den Fall telefonisch. Die behördenintern nicht weitergeleitete E-Mail des Klägers blieb bis nach der Rückkehr von Frau D. an ihren Arbeitsplatz beim Beklagten Anfang Mai 2014 unentdeckt; Frau D. erfuhr von ihrer Vertreterin U. auf Nachfrage, dass sich in der Angelegenheit niemand mehr gemeldet habe.

8

Am 9. Mai 2014 ging beim Beklagten eine klägerische Rechnung 14-001 vom 3. Mai 2014 über binnen zehn Tage zu zahlende insgesamt 195,92 € ein. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus einer Pauschale von 35 € für „Fundanzeige vom 06.04.2014, Frau E. in O-Stadt, Abholung, Fahrt zum Tierarzt, Aufnahme“, dem Auslagebetrag von 25,92 € an Tierarztkosten und 27 „Tagespauschalen Unterbringung/Futter“ à 5 €, zusammen 135 €. Dies führte beim Beklagten zum Auffinden der E-Mail vom 6. April 2014. Ferner wies die Amtstierärztin des Landkreises X. unter Bezugnahme auf eine E-Mail-Information von Frau H. mit am 14. Mai 2014 beim Beklagten eingegangenem Schreiben diesen auf den Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23. November 1998 (AmtsBl. M-V 1999 S. 5, sog. „Fundtiererlass“) hin und forderte ihn auf, den Missstand abzustellen, dass das Amt über keine Möglichkeiten zur Unterbringung von Fundkatzen verfüge.

9

Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 mahnte der Kläger beim Beklagten die Begleichung des Rechnungsbetrags bis zum 31. Mai 2014 an. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte sich nach der Fundanzeige nicht mit dem Kläger in Verbindung gesetzt habe.

10

Mit Rechnung 14-004 vom 7. Juli 2014 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut die bereits beanspruchten Erstattungsbeträge geltend, der Tagespauschalen-Betrag war dabei mit Stand vom 7. Juli 2014 auf 460 € für 92 Tage angewachsen, so dass sich der binnen zehn Tage geforderte Rechnungsbetrag auf insgesamt 520,92 € belief.

11

Mit Telefax vom 18. Juli 2014 forderte der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin den (fälschlich addierten) Betrag der beiden klägerischen Rechnungen als Aufwendungsersatz für berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag – GoA – und zusätzlich 166,60 € Anwaltskosten, beides zu zahlen bis zum 1. August 2014. Bei den Anwaltskosten handelte es sich um eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 716,84 € (120 €) und eine Kommunikationspauschale von 20 €, jeweils zzgl. Umsatzsteuer.

12

Die Leitende Verwaltungsbeamtin des Beklagten erwiderte unter dem 13. August 2014, dem Kläger stehe ein Aufwendungsersatz nur für den 6. April 2014 zu. Die krankgeschriebene Mitarbeiterin habe an jenem Tag nicht bei Frau E. zur Abholung der Katze vorbeikommen können, und es sei vereinbart worden, dass Frau E. sich am Montag beim Beklagten melden solle und dass Frau U. vom Ordnungsamt sich dann sofort der Katze annehmen werde. Da sich niemand gemeldet habe, sei man davon ausgegangen, dass deren Eigentümer gefunden worden sei. Mangels entsprechender tierärztlicher Berechnung werde auch die Behandlungsbedürftigkeit einer Pfote bestritten.

13

Mit der Klage vom 29. Oktober 2014 verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren nebst einer Zinsforderung aus Verzug und einem Schadensersatzanspruch auf Freihaltung von Anwaltskosten weiter. Klagerweiternd verlangt er mit am 17. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Februar 2015 auch weitere 91 „Tagespauschalen“ in Höhe von insgesamt 455 €. Er legt hierzu eine (von ihm nach Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung von 5 € täglich gefertigte) Kostenkalkulation zur Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes vor, ferner eine Übersicht, wonach Vereine vielfach 5 € täglich berechnen. Der Kläger beantragt,

14

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 520,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2014 zu zahlen,

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2. den Beklagten weiter zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 96,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,

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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 455 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

19

Er verneint ein öffentliches Interesse an Aufwendungen für die nach seiner Auffassung herrenlose Katze; von deren Herrenlosigkeit sei spätestens ab dem 4. Mai 2014 auszugehen gewesen. Außerdem werde die Verletzung der Pfote der Katze und deren Identität mit der vom Kläger untergebrachten Katze bestritten. Die Äußerungen der Frau E. stünden im Widerspruch zu den Äußerungen der Mitarbeiterin D.. Ein Tagessatz für die Unterbringung einer Katze beim Kläger sei allenfalls in Höhe von 1 € angemessen.

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Die Kammer hat zu den Umständen der Unterbringung der in O-Stadt aufgefundenen Katze den praktischen Tierarzt V. F. und die Ordnungsamts-Mitarbeiterin P. D. als Zeugen vernommen. Frau E. hat eine ausführliche schriftliche Darstellung der Vorgänge aus ihrer Sicht zu den Akten gereicht.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist weitestgehend begründet.

23

Dem Kläger steht gegen das beklagte Amt ein Anspruch auf den eingeklagten Aufwendungsersatz und die Freihaltung von Rechtsverfolgungskosten nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen GoA zu, den er zutreffend im Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geltend macht.

24

Was die Aufwendungen für Transport, tierärztliche Untersuchung und Unterbringung der Katze betrifft, ergibt sich der Anspruch aus der entsprechenden Anwendung von § 670 in Verbindung mit §§ 683 und 677 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Die Vorschriften des BGB über die GoA (§§ 677 ff. BGB) sind nämlich im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch eines Privaten auf Aufwendungsersatz entsprechend § 683 BGB gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung kann gegeben sein, wenn er eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Verwaltungsträgers gehört. Handelt er dabei nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde, so gilt § 679 BGB entsprechend; ein öffentliches Interesse muss dabei gerade daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten „Geschäftsführer“ in der gegebenen Situation erfüllt wurde (s. grundlegend etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 80, S. 170 [172 f.]). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich der genannten Maßnahmen des Klägers erfüllt, mit denen er auch ein objektiv fremdes Geschäft für einen Träger öffentlicher Verwaltung besorgte.

25

Die Abholung der aufgefundenen Katze von Frau E.s Anwesen, die Veranlassung der tierärztlichen Untersuchung und die tierschutzgerechte Unterbringung der Katze fielen nämlich in den Aufgabenbereich des Amtsvorstehers des beklagten Amts.

26

Dieser ist gemäß § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 9. Juni 1992 als örtliche Ordnungsbehörde zuständige Behörde nach § 962 Abs. 1, § 966 Abs. 2 sowie §§ 967 und 973 bis 976 BGB. Zu deren hoheitlichen Pflichten gehört, wenn ihr von Finderseite eine Fundsache zur Ablieferung gemäß § 967 BGB angedient wurde, deren Inbesitznahme sowie Erhaltung und letztverantwortliche Verwahrung für den Empfangsberechtigten; dies gilt gemäß § 90a Satz 3 BGB auch bezogen auf Fundtiere (vgl. die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 30. Januar 2013 – 3 L 93/09 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland – NordÖR – 2013, S. 525 [526 f.], und vom 12. Januar 2011 – 3 L 272/06 –, NordÖR 2011, S. 451 [453]).

27

Die in O-Stadt außerhalb menschlichen Gewahrsams und damit besitzlos angetroffene Katze war entgegen der Auffassung des Beklagten als Fundtier im Vermögen eines unbekannten Eigentümers zu behandeln und nicht als herrenloses Tier, worauf bezogen die genannten ordnungsbehördlichen Pflichten nicht bestanden hätten. Bei Hauskatzen, insbesondere Rassekatzen der Varietäten Russisch Blau oder Chartreux, handelt es sich nämlich auch nicht um wilde Tiere im Sinne von § 960 BGB; sie werden vielmehr grundsätzlich als Haustiere gehalten, und zwar von ihren Eigentümern (Verwaltungsgericht – VG – Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 4 K 29/13 –, Recht der Landwirtschaft – RdL – 2014, S. 337 [338]). Die Eigentümerbefugnisse sind gemäß § 903 Satz 2 BGB nach Maßgabe der besonderen Vorschriften zum Schutze der Tiere auszuüben, wozu das Verbot der Aussetzung zur Entledigung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes gehört, welches bereits der Anwendbarkeit des auch eine Besitzaufgabe erfordernden § 959 BGB entgegensteht oder aber einer tatsächlich unternommenen Aufgabe des Eigentums gemäß § 134 BGB die rechtsgeschäftliche Wirkung entzöge (so das OVG M-V im Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O. S. 526, und die Tendenz in den Urteilen des OVG M-V vom 12. Januar 2011, a. a. O., und des VG Gießen vom 16. Februar 2017 – 4 K 3594/16.Gi –, RdL 2017, S. 151 [152]; a. A. etwa Wiegand/Gursky in: Staudinger, BGB, Rdnr. 8 zu § 959 [2017]; offen m. w. Nachw. zum Streitstand VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O.). Bei einer derartige Grundsätze nicht heranziehenden Bewertung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, die allerdings vor dem Hintergrund, dass verfassungsrechtlich, nämlich mit Art. 20a des Grundgesetzes und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung, staatlichen Stellen der Schutz des Tierwohls überantwortet wurde, von einer Vermutung des Abhandenkommens des Tiers aus menschlichem Besitz ausgeht, das danach für den Empfangsberechtigten im Sinne von § 969 zu verwahren ist, soweit und solange nicht manifeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solcher nicht existiert (so sinngemäß das OVG M-V im Urteil vom 12. Januar 2011, a. a. O. S. 453, zuvor auf S. 452 auch noch mit einer Erörterung des animus revertendi und der potestas revertendi des Tiers bei der Frage seines Abhandenkommens; s. ferner das VG Gießen, Urteil vom 27. Februar 2012 – 4 K 2064/11.Gi –, juris Rdnr. 21 f.; zust. das VG des Saarlandes im Urteil vom 24. April 2013 – 5 K 593/12 –, RdL 2013, S. 239 [240 f.]). An Anhaltspunkten für eine Herrenlosigkeit des bei seiner Auffindung glaubhaft als gepflegt und kontaktfreudig beschriebenen Tiers, das sich trotz seiner erkennbaren Verletzung auf ein fremdes menschliches Anwesen wagte, fehlt es im Streitfall. Auch das (bloße) Ausbleiben der Meldung eines Eigentümers spricht nicht gegen die Beurteilung des Tiers als Fundtiers (s. das Urteil des OVG M-V vom 30. Januar 2013, a. a. O. S. 526). Es braucht im Streitfall nicht allgemein entschieden zu werden, ob dies, etwa aus Gründen des normenhierarchisch hochrangig gewährleisteten Tierschutzes, die gegen eine Freisetzung des Tiers aus öffentlicher Verwahrung sprechen, grundsätzlich über die im „Fundtiererlass“ vom 23. November 1998 festgelegte Vierwochenfrist hinaus gilt, zumal die vom Erlass hierfür als Begründung angeführte Möglichkeit einer Aufgabe der Suche durch den Eigentümer keinen die Eigentumslage ändernden Vorgang bezeichnet und es sich bei den aktuellen Eigentümern auch etwa um die Erben des ursprünglichen Katzenhalters handeln könnte. Vorliegend ist jedenfalls die Besonderheit zu verzeichnen, dass Eigentümer und sonstige Empfangsberechtigte schon nicht in einer dem üblichen Standard genügenden Weise (dies war beim Beklagten die Veröffentlichung einer Anzeige mit Bild in der regionalen Tageszeitung) über das Auffinden des Tiers informiert wurden, sondern dass allein Aushänge an fünf Stellen in O-Stadt, dem - vielleicht zu Unrecht - vermuteten Ort des Abhandenkommens der Katze, angebracht wurden; die Verletzung des Tiers und dessen „Zulaufen“ zu fremden Menschen lassen dabei, überdies in einem Touristenort, zahlreiche Möglichkeiten auch großräumigerer Zusammenhänge des Besitzverlusts plausibel erscheinen, u. a. etwa die „Verfrachtung“ des Tiers bei einem Verkehrsunfallgeschehen. Dass das Tier, wie die tierärztliche Untersuchung ergab, keinen implantierten Transponderchip mit Informationen über eine Registrierung trug, ist dagegen ohne eigenen wesentlichen Aussagegehalt, da diese Form des Haltungsnachweises noch längst nicht dem allgemeinen Standard bei der Haltung von Hauskatzen entspricht (s. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2016 – 5 B 1265/15 –, Neue Juristische Wochenschrift 2016 S. 3673 [3674]).

28

Die Finderseite hatte auch ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt, so dass die Sorge um die Katze zum Pflichtenkreis des Beklagten gehörte. Nach § 90a Satz 3 in Verbindung mit § 966 Abs. 1 BGB ist der Finder zur Verwahrung eines Fundtiers verpflichtet und hat gemäß § 965 Abs. 1 BGB den Fund dem Empfangsberechtigten, hilfsweise gemäß § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fundbehörde anzuzeigen. Gemäß § 967 BGB ist der Finder berechtigt, das Fundtier mit ihn von weiteren Verpflichtungen entlastender Wirkung bei der Fundbehörde abzuliefern, wobei sein Beitrag darin besteht, dieser das Fundtier zur Übernahme anzudienen. Diesen Verpflichtungen war die Finderseite, soweit es ihr möglich war, nachgekommen. Sofern Frau N. als Finderin angesehen wird, hatte diese sich zunächst im Sinne von § 965 Abs. 1 BGB an Frau E. als Halterin von Rassekatzen und daher möglicherweise Empfangsberechtigte für das Fundtier gewandt. Sie hatte dann auch, da sie selbst wegen der eigenen Hundehaltung daran gehindert war, Frau E. mit der weiteren Wahrnehmung der Finderpflichten gemäß §§ 965 f. BGB beauftragt. Sofern dagegen das Tier, wenn auch bei Frau N.s Anwesen, erneut und vorliegend erstmals maßgeblich durch Frau E. aufgefunden wurde, befolgte diese selbst aufgrund eigener Pflichtenstellung am Sonntag, dem 6. April 2014, die gesetzliche Verwahrungspflicht sowie auch die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Fundbehörde. Bereits am selben Tag allerdings beauftragte sie den Kläger mit der weiteren Wahrnehmung der Finderpflichten, da sie wegen der glaubhaft dargestellten Unmöglichkeit, das männliche Fundtier in ihrem Anwesen zusammen mit den von ihr gehaltenen weiteren Katern unterzubringen, selbst auf sofortige Hilfe angewiesen war. Erforderlichenfalls im Verhältnis von Frau N. und Frau E., jedenfalls aber dem von Frau E. und dem Kläger wurde zumindest konkludent der letztgenannten Seite ein Auftrag (§ 662 BGB) zur Erfüllung der Finderpflichten nach §§ 965 f. BFB erteilt und dabei interessengerecht zur Ablösung des Beauftragten-Anspruchs aus § 670 BGB die Abtretung von Aufwendungsersatzansprüchen des Finders (einerseits aus § 970 BGB und andererseits aus der hier streitgegenständlichen GoA) vereinbart (gegen letzteres allerdings mit Verweis auf eine Priorität der Finderpflichten das VG Gießen im Urteil vom 5. September 2001 – 10 E 2160/01 –, Natur und Recht 2002, S. 113 [114]), ferner die Abtretung der Finderrechte aus §§ 971 ff. BGB. Dafür nahm schließlich der Kläger das Fundtier als solches in Verwahrung und machte der für den Fundort zuständigen Fundbehörde hierüber noch am Abend des 6. April 2014 per E-Mail (erneut) Anzeige im Sinne von § 965 Abs. 2 BGB. Ferner war das Fundtier der zuständigen Behörde zur Ablieferung gemäß § 967 BGB angedient worden, und zwar am 6. April 2014 sowohl gegen Mittag durch Frau E. als auch abends durch den Kläger mit der genannten E-Mail. Die E-Mail-Verbindung der ihm von Frau E. als befasste Behördenmitarbeiterin benannten Frau D. hatte der Kläger dem Internet entnommen. Auch wenn das Andienen zur Ablieferung allein im Unterschied zu dieser selbst noch nicht zu einem den Finder vollständig entlastenden gesetzlichen Übergang der Verwahrpflicht auf die Fundbehörde führt (Wiegand/Gursky, a. a. O., Rdnr. 1 zu § 967 [2017]), war eine solche jedenfalls auch beim Beklagten entstanden. Dies war beim Telefonat mit Frau E. auch beklagtenseitig anerkannt worden; zu einem Besitzwechsel kam es nach den glaubhaften Bekundungen von Frau D. deshalb nicht, weil nur ein provisorisches „Verwahrgelass“ für Fundkatzen in der Dienststelle vorhanden war und zusätzlich in erster Linie aus dem Grund, dass Frau D. wegen ihrer Verletzung nicht zum Autofahren und zu weiteren Veranlassungen in der Dienststelle in der Lage war. Der Finderseite, die einen gesetzlichen Anspruch auf Befreiung von den Finderpflichten hat, kann nicht bis zu dessen etwaiger Durchsetzung im Rechtsschutzwege (so aber Wiegand/Gursky, a. a. O., und Kohler-Gehrig, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 1995, S. 377 [379]) nach Anzeige und Andienen die alleinige Verantwortung für ein Fundtier überantwortet bleiben (so tendenziell auch das OVG M-V im Urteil vom 12. Januar 2011, a. a. O. S. 453, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 23. April 2012 – 11 LB 267/11 –, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2012, S. 217 [218], und ausdrücklich das VG Stuttgart im Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O. S. 338, sowie das VG des Saarlandes im Urteil vom 24. April 2013, a. a. O. S. 241; a. A. etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. November 2015 – 5 BV 14.2048 –, juris Rdnr. 25 ff., und das VG Gießen, Urteil vom 16. Februar 2017, a. a. O. S. 153), zumal wenn, wie, auch nach Auffassung der zuständigen Amtstierärztin, im Streitfall, es an den notwendigen Vorkehrungen der Fundbehörde für eine Erfüllung der Verwahrungspflicht fehlt. Hinzu kommt, dass Frau E., wie Frau D. bestätigt hat, dringlich und in eingehender Diskussion mit Frau D. die Unmöglichkeit einer Unterbringung des Fundtiers in ihrem Anwesen geltend gemacht hatte, wobei die Kammer keinen Anlass sieht, die objektive Zuspitzung der Lage zu bezweifeln. Dies rechtfertigte Frau E.s (erfolglos gebliebenes) Bestehen auf einer sofortigen Ablieferung ebenso wie die Weitergabe der Fundkatze an den Kläger. Dieser nahm seitdem anstelle der Finderin E. in GoA die kraft öffentlich-rechtlicher Aufgabenzuweisung hauptsächlich dem Beklagten obliegenden Pflichten zur tierschutzgerechten Inobhutnahme des Fundtiers wahr und damit ein fremdes Geschäft, nämlich das der „Geschäftsherrin“ Fundbehörde. Dass es dabei zugleich um ein Handeln im Rahmen der vorgetragenen gemeinnützigen Tierschutztätigkeit des Klägers ging, hindert auch hier den Aufwendungserstattungsanspruch nicht (a. A. offenbar VG Gießen, Urteil vom 5. September 2001: „auch fremdes Geschäft“, a. a. O. S. 115).

29

Ihre fremdgeschäftsführende Tätigkeit war der Finderseite, die es nicht an Hinweisen auf die gesetzlichen Aufgaben der Fundbehörde fehlen ließ, bewusst. Ihre Durchführung entsprach auch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der noch nach dem Zugang von Rechnung und Mahnschreiben im Mai keinen Anlass sah, mit der Folge einer Beendigung der berechtigten GoA etwa (wie es die Fundbehörde im heute entschiedenen Parallelfall 7 A 476/16 SN tat) die Ablieferung des Fundtiers gemäß § 967 BGB einzufordern. Aus den gleichen Gründen, die schon für die Behandlung des Tiers als Fundtier sprachen, wäre selbst dann, wenn der Beklagte - ohne eigene Aufnahmebereitschaft - die Unterbringung des Tiers durch die Finderseite abgelehnt hätte, dieser dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes zuwiderlaufende Wille entsprechend § 679 BGB unbeachtlich gewesen. Vorliegend hatte allerdings bereits Frau D. gegenüber Frau E. darauf bestanden, dass das Tier auch dann, als es Probleme bereitete, nicht freigesetzt würde. Weder Frau E. noch dem Kläger gegenüber war schließlich die Frage der weiteren Unterbringung des Tiers einer mit Frau U. am Montag, dem 7. April 2014, zu treffenden Regelung überantwortet worden. Der Aussage von Frau D. ist nicht, wie im Schreiben vom 13. August 2014 geltend gemacht wurde, zu entnehmen, dass Frau E. auf jeden Fall zu einem Anruf bei Frau U. vom Beklagten am 7. April 2014 aufgefordert worden wäre. Sie habe (lediglich) für den Fall, dass es noch am Sonntag, dem 6. April 2014, zu (verschärften) Problemen kommen würde, die Privatnummer von Frau D. und außerdem die Telefonnummer von Frau U. erhalten; dabei sei ihr avisiert worden, letztere werde sich um das Photographieren des Tiers kümmern. Hiernach hatte Frau E., nachdem ihre Probleme durch den Kläger gelöst waren, keinen Anlass, die Unterbringung des Tiers noch mit dem Beklagten zu erörtern. Auch der Kläger konnte davon ausgehen, dass, nachdem er mit der E-Mail vom Abend des 6. April 2014 die Fundanzeige und das Ablieferungsersuchen erneuert hatte, es am Beklagten gewesen wäre, Widerspruch gegen die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Private zu äußern.

30

Dieser Zustand hielt bis zum Übergang des Eigentums an dem Fundtier auf die Finderin gemäß § 973 Abs. 1 BGB, der dem Kläger in deren Auftrag die Weitervermittlung des Tiers und dessen Übereignung an neue Halter ermöglichte, an. Auch im Schreiben vom 13. August 2014 wurden keine abweichenden Direktiven zum Umgang mit dem Fundtier erteilt. Die Erkenntnislage zu den Eigentumsverhältnissen änderte sich zwischenzeitlich ebenfalls nicht.

31

Danach stehen dem Kläger aufgrund Abtretung Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, im Sinne von § 670 in Verbindung mit §§ 683 und 677 BGB zu.

32

Hierzu gehören zunächst, wie von Beklagtenseite auch zugestanden gewesen ist, die Auslagen von 25,92 € für die tierärztliche Untersuchung am 6. April 2014. Bei dem Rechnungsbetrag handelt es sich um die jeweils zweifache (da für einen Wochenendeinsatz erhobene, s. § 2 und § 3 Abs. 4 der Tierärztegebührenordnung – GOT –) Gebühr gemäß Pos. (A) 20 Buchst. g und Pos. (B) 505 Buchst. d des Anhangs zur GOT für die allgemeine Untersuchung mit Beratung und das Ablesen eines Mikrochips, jeweils bei einer Katze. Das bei dem Grundstück von Frau N. gefundene Tier war, bereits für jene und Frau E. erkennbar, verletzt und litt darunter; dies hat der Tierarzt F. in seiner Aussage bestätigt, und auch die auf dem von Frau E. angefertigten Photo erkennbare angehobene Vorderpfote des Tiers spricht hierfür. Danach war jedenfalls die unverzügliche Veranlassung einer - auch nicht besonders kostenträchtigen - tierärztlichen Untersuchung auch ohne eine vorherige Benachrichtigung des Beklagten tierschutzrechtlich angezeigt (vgl. hierzu das Urteil des VG des Saarlands vom 20. Dezember 2012, a. a. O. S. 241; zu den Grenzen von derlei Notstandsmaßnahmen aber das VG Gießen im Urteil vom 16. Februar 2017, a. a. O. S. 154), bei der zudem gleichzeitig durch das Nachforschen nach einem Transponder-Chip und ggf. dessen Auslesen die Pflichten von Finder und Fundbehörde gegenüber dem Eigentümer befolgt wurden.

33

Weiter waren der von Klägerseite berechnete Transport des Tiers am 6. April 2014 sowie seine Verpflegung und tierschutzgerechte Unterbringung durch Vereinsmitglieder für den halbjährigen Zeitraum bis zum Eigentumsübergang Inhalt einer berechtigten GoA für den Beklagten. Die Kammer sieht, zumal wegen der hiermit verbundenen strafrechtlichen Risiken des Klägers, entgegen dem Beklagten keinen Anlass zur Annahme, dass die Maßnahmen nicht, wie es der Kläger vorträgt, dem aufgefundenen und dem Tierarzt vorgeführten Tier zugutegekommen wären; aus diversen Parallelverfahren ist der Kammer die Verfahrensweise des Klägers bekannt.

34

Die berechneten Transport- und „Verwaltungs“-Kosten von 35 € erscheinen der Kammer nicht als übersetzt. Schließlich hat der Kläger auch die Höhe der für die tierschutzgerechte Unterbringung von Katzen als Tagessatz in Höhe von 5 € zu kalkulierenden Aufwendungen in Schriftsätzen vom 17. Februar 201[6] und 3. März 2017 schlüssig dargestellt; der Ansatz des Beklagten scheint dagegen im Wesentlichen die Kosten von Futter und Katzenstreu für ausreichend zu halten (s. dagegen auch etwa das Urteil des VG Stuttgart vom 16. Dezember 2013, a. a. O. S. 338 f.). Damit stehen dem Kläger auch Aufwendungsersatzansprüche von 35 € sowie von weiteren 915 € zu, wie mit den Rechnungen zuletzt vom 7. Juli 2014 als Tagespauschalen für die ersten 92 Tage geltend gemacht und mit der Klageerweiterung für die verbleibenden 91 Tage; dass er letztere offenbar nicht außergerichtlich vom Beklagten eingefordert hat, erscheint angesichts von dessen erkennbarem bloßem Abwarten sowie der Einlassung auf die ursprüngliche Klage unschädlich.

35

Der Anspruch auf Freihaltung von Anwaltskosten ergibt sich als Anspruch auf Beseitigung von Verzugsschäden aus § 288 Abs. 4 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Einforderung von 520,92 € durch den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 18. Juli 2014 befand sich der Beklagte aufgrund der Rechnung vom 9. Mai 2014 mit Mahnung vom 20. Mai 2014 und der weiteren Rechnung vom 7. Juli 2014 mit anschließender beklagtenseitiger Zahlungsverweigerung mit der Zahlung eines Betrags in dieser Höhe in Verzug. Die einen Verzugsschaden darstellenden Anwaltskosten zur Rechtsverfolgung entstanden als Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - die im Gebührenrahmen berechnete Höhe liegt, wie bereits vorgerichtlich dargestellt, innerhalb der von der Rechtsprechung gebilligten Toleranzgrenze (s. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10 –, juris Rdnr. 18 m. w. Nachw.) - sowie als Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses; auf beides war Umsatzsteuer erhoben.

36

Der Anspruch auf Zinsen auf den Aufwendungserstattungsanspruch ergibt sich nach Maßgabe der vorgerichtlichen Geltendmachung aus dem auf die GoA Privater anwendbaren § 288 Abs. 1, ferner zu Teilen aus § 256 Satz 1 in Verbindung mit § 246 BGB. Ab Klageerhebung bzw. -erweiterung, insoweit auch wegen der Freistellung von Anwaltskosten, ist § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar.

37

Abzuweisen ist die Klage, soweit ein Zinsbeginn für den Differenzbetrag von 195,92 € und 520,92 € bereits für den 31. Mai 2014 beantragt ist. Denn der Betrag von 325 € für die nach dem 3. Mai 2014 getätigten Aufwendungen wurde erst mit der Rechnung vom 7. Juli 2014 erstmals fällig gestellt und unter dem 18. Juli 2014 mit einer neuen zinsfreien Zahlungsfrist bis zum 1. August 2014 angemahnt.

38

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 der Zivilprozessordnung und § 167 Abs. 1 VwGO.

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