Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 19/22

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.4.2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.4.2022 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und in Bezug auf die Ziffer 3 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.4.2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.4.2022 wiederherzustellen,

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hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 14.4.2022 statthaft als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, da die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 14.4.2022 angeordnet hat. Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 3 ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes entfällt, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 LVwG.

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Der Antrag ist auch begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.3.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 6.8.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5).

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, da das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

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Zwar begegnet die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen formellen Bedenken. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründung muss auf den Einzelfall bezogen und nicht lediglich formelhaft sein. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 27. Auflage 2021, § 80 Rn. 85f., m. w. N.; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 Rn. 247). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung enthält die Ordnungsverfügung vom 14.4.2022. So stützt sich die Antragsgegnerin auf eine von der Kleinfeuerungsanlage ausgehende Rauchgasbelästigung für die Nachbarschaft sowie auf die beim Verbrennen von Holzscheiten freigesetzten gesundheitsgefährdenden Schadstoffe, welche über die Schornsteine in das Wohnumfeld gelangen würden. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Das Bestehen einer Gefahr im Verzug ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht erforderlich. Entsprechende Ausführungen dazu sind in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung demnach nicht notwendig.

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Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache erweist sich der Bescheid vom 14.4.2022 als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides vom 14.4.2022 angeordnete Erhöhung der Austrittsöffnung ist § 24 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung der schädlichen Umwelteinwirkungen schon nicht hinreichend ersichtlich. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG. Diese Immissionen müssen geeignet sein, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Das bedeutet, schädliche Umwelteinwirkungen setzen voraus, dass die Immissionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Beeinträchtigungen führen, die ihrerseits als erheblich einzustufen sind (vgl. Jarass, BImSchG Kommentar, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 44 ff.). Die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG dienen dabei dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der Gefahrenabwehr. Sie zielen demgegenüber nicht auf Maßnahmen der Gefahrenvorsorge. Eine Anordnung nach § 24 Satz 1 BImschG, die der Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG dient, hat deshalb zur Voraussetzung, dass konkret schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. Eine weitergehende Vorsorgepflicht kann im Wege einer auf §§ 22, 24 BImSchG gestützten Anordnung nicht durchgesetzt werden. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. lediglich abstrakte Gefahrenlagen, reichen für solche Maßnahmen nicht aus (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14.4.2015 – 1 A 214/13 –, juris Rn. 51).

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Dass dieser Definition entsprechende schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, lässt sich weder dem Bescheid vom 14.4.2022 noch dem Verwaltungsvorgang entnehmen. Es fehlt insoweit an einer konkreten behördlichen Feststellung dazu, ob es durch den Betrieb der Kleinfeuerungsanlage in Kombination mit dem derzeit vorhandenen Schornstein zur Entwicklung von schädlichen Umwelteinwirkungen gekommen ist (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.2.2010 – 10 A 1013/08 –, juris Rn. 28).

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Die Antragsgegnerin hat schon den zur Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen notwendigen maßgeblichen Sachverhalt nicht in ausreichender Weise ermittelt. Die Behörde ist im Verwaltungsverfahren nach § 83 Abs. 1 LVwG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dabei muss sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen, vgl. § 83 Abs. 2 LVwG und alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung ausschöpfen, die geeignet erscheinen, die für die Entscheidung notwendige Überzeugung zu gewinnen. Dazu stehen ihr insbesondere die in § 84 LVwG genannten Beweismittel zur Verfügung. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Ob die Behörde den Sachverhalt selbst ermittelt, sich im Wege der Amtshilfe anderer Behörden bedient, Sachverständige hinzuzieht oder zu anderen Erkenntnismitteln greift, steht in ihrem Ermessen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. In jedem Fall muss sie sich jedoch ein eigenes Urteil auch über die Ermittlungsbeiträge anderer bilden und dieser der Entscheidung zugrunde legen. Liegen Beweismittel vor, sind diese zu würdigen und dann zu entscheiden, ob die Rechtsfolge angeordnet werden kann oder nicht. Ist ein Beweis nicht erbracht, so ist von der Nichtexistenz der zweifelhaften Tatsache auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.2.2010 – 10 A 1013/08 –, juris Rn. 30 ff.).

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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragsgegnerin ihrer, auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurückzuführenden Pflicht zu umfassenden Sachverhaltsaufklärung mit der alleinigen Berücksichtigung der Nachbarbeschwerden und der vom Antragsteller eingeholten Auskunft des Bezirksschornsteinfegers nicht ausreichend nachgekommen. Diese bieten keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen. Aufgrund der Nachbarbeschwerden liegt zwar ein Besorgnispotential vor. Dieses hat sich jedoch nicht dergestalt verdichtet, dass von einem unsachgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage ausgegangen werden konnte. Da der Bezirksschornsteinfeger feststellte, dass der Betrieb der Anlage ordnungsgemäß erfolgte und ausschließlich Beschwerden eines benachbarten Ehepaares vorlagen, fehlen objektive Anhaltspunkte für einen immissionsschutzrechtlichen Verstoß (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.2.2010 – 10 A 1013/08 –, juris Rn. 30 ff.).

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Zum Vorliegen etwaiger schädlicher Umwelteinwirkungen trifft die Antragsgegnerin keine Ausführungen in der Ordnungsverfügung, sondern stützt ihr Einschreiten vielmehr auf einen etwaigen Verstoß der Kleinfeuerungsanlage gegen die 1.BImSchV.

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Die Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen oder behördliche Ermittlungen zu deren Vorliegen können auch nicht aus dem Verwaltungsvorgang entnommen werden. Dieser enthält diesbezüglich nur die zahlreichen und wiederholten Beschwerden der Eheleute .... In diversen E-Mails führen sie aus, unter einer Rauchgasbelästigung durch die Kleinfeuerungsanlage des Antragstellers zu leiden. Es komme zu permanentem Rauch- und Räuchergeruch. Die in dem Rauch enthaltenden Geruchs- und Schadstoffe wie Asche, Ruß und Metallverbindungen würden das physische Wohlbefinden der in der Bahnhofstraße 17 lebenden Menschen beeinträchtigen. Zudem falle ein metallischer Geschmack im Mund auf. Beschwerden anderer, namentlich nicht benannter Nachbarn werden lediglich von den Eheleuten ... vorgebracht. Andere Anhaltspunkte oder Ermittlungen hinsichtlich einer etwaigen Rauchgasbelästigung enthält die Akte nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Ortstermine am 20.5.2021 beim Antragsteller und am 17.2.2022 bei den Eheleuten ... keine eigenen Feststellungen zu etwaigen schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen. Dort wurden jeweils lediglich die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Ermittlungen zu schädlichen Umwelteinwirkungen wurden nicht durchgeführt, obgleich der Ortstermin bei den Eheleuten ... am 18.2.2022, mithin mitten in der Heizperiode und zu einer Tageszeit stattfand, zu der die behaupteten Rauchbelästigungen auftreten sollen.

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Es mangelt in diesem Zusammenhang weiter an Erkenntnissen hinsichtlich der Art, Intensität und Häufigkeit etwaiger Rauchbelästigungen am Einwirkungsort und es nicht ersichtlich, welcher Art und welchen Ausmaßes die Einwirkungen sein könnten. Was die Art der Einwirkung angeht, so kommt es bei Luftverunreinigungen etwa auf die chemischen Elemente bzw. Verbindungen, die Toxizität oder den Aggregatzustand an (vgl. Jarass, BImSchG Kommentar, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 58). Hierzu enthalten weder Bescheid noch Verwaltungsvorgang Informationen. Insbesondere hat eine (fachliche bzw. gutachterliche) Messung der behaupteten Beeinträchtigungen bzw. des Rauches nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Häufigkeit etwaiger Rauchbelästigungen tragen die Eheleute ... im Schreiben vom 29.11.2021 vor, dass ein Betrieb der Kleinfeuerungsanlage ungefähr von Oktober bis März/April des Folgejahres jeweils von vormittags bis spät abends, etwa 22 Uhr, stattfinde. Der Antragsteller hingegen führt aus, ein dauerhafter Betrieb entspreche nicht der Realität. Obwohl insoweit divergierende Angaben der Beteiligten vorlagen, hat die Antragsgegnerin keine Maßnahmen zur Aufklärung veranlasst.

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Auch der Bezirksschornsteinfeger ..., der die Feuerungsanlage des Antragstellers am 5.5.2021 in Augenschein nahm, stellte lediglich fest, dass zum Zeitpunkt der Abnahme alle Bauvorschriften eingehalten worden sein. Die Anlage weist nach seiner Prüfung keine technischen oder baulichen Mängel auf.

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Weiterhin hat die Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen, dass die Kleinfeuerungsanlage durch den Antragsteller stets im Einklang mit den geltenden Vorschriften betrieben wurde und der von der Antragsgegnerin monierte Verstoß hinsichtlich der Höhe der Austrittsöffnung erst durch den Neubau auf dem Nachbargrundstück herbeigeführt wurde. Ebenfalls unbeachtet blieb, dass die Baugenehmigung des Mehrfamilienhauses in der X-Straße Nr. X noch Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (2 A 304/20) ist und sie daher nicht in Bestandskraft erwachsen ist bzw. noch keine abschließende, rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

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Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch ihr Ermessen nicht beanstandungsfrei ausgeübt. Nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung lediglich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Anordnung unverhältnismäßig. Es wurden mildere, gleich geeignete Mittel nicht in Betracht gezogen. So wurde nicht erwogen, die Anlage mittels Filter oder anderer Hilfsmittel zu modifizieren oder den Antragsteller jedenfalls von einem Teil der Kosten zu befreien.

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Zudem ist die Maßnahme vor dem Hintergrund, dass die Wohnbebauung in der X-Straße Nr. X erst nach der beanstandungsfreien Abnahme der Kleinfeuerungsanlage entstanden ist, nicht angemessen. Es gilt hierbei, dass heranrückende Wohnbebauung einem bestehenden emittierenden Betrieb gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom – 1 LB 141/16 –, juris Rn. 23, m.w.N.). Der Antragsteller wird hier durch die heranrückende Wohnbebauung in seiner Nutzung der Kleinfeuerungsanlage erheblich beeinträchtigt. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 14.4.2022 führt zu beachtlichen Umbaumaßnahmen, die mit hohen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Ohne die neu errichtete, angrenzende Wohnbebauung wäre diese Maßnahme nicht erforderlich, da die Kleinfeuerungsanlage des Antragstellers ausweislich der Feststellungen des Bezirksschornsteinfegers den technischen und baulichen Vorschriften im Übrigen genügt.

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Dem folgend sind auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 14.4.2022 gegeben. Der auf § 25 Abs. 1 BImSchG gestützten Untersagung sowie der Zwangsgeldandrohung fehlt es infolge der obigen Ausführungen an einer vollziehbaren behördlichen Anordnung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert beträgt ausgehend von Ziff. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Hug in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 27. Auflage 2021, Anh § 164) 15.000 €. Dieser ist der ständigen Rechtsprechung der Kammer folgend für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren, was einen Streitwert von 7.500 € ergibt.


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