Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 15916/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vorbeugenden Lärmschutz im Wege der nachträglichen Planergänzung u.a. in Form der Anordnung von aktiven Schallschutzmaßnahmen.
Mit bestandskräftigem Beschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.12.1997 (verlängert mit Beschluss vom 06.06.2003) wurden u.a. der Neubau der Bundesstraße 3, Umgehung Baden-Baden/Sandweier, und der Bau eines Anschlusses an die Bundesautobahn 5, der spätere Anschluss Rastatt-Süd, planfestgestellt.
Die Umgehung Baden-Baden/Sandweier sollte Teil einer durchgehenden Entlastungsstraße Bundesstraße 3 –neu– zwischen Achern im Süden und Rastatt im Norden sein. Im Anschluss an den Abschnitt Umgehung Baden-Baden/Sandweier sollte das nördlichste Teilstück der Bundesstraße 3 –neu– an die weiter nördlich verlaufende Bundesstraße 462 angebunden werden. Damit sollte u.a. Rastatt vom Durchgangsverkehr entlastet werden. U.a. dieses Teilstück wurde bislang nicht verwirklicht. Die Bundesstraße 3 –neu– zwischen Achern und Rastatt war im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen vom 15.11.1993 als vordringliche Maßnahme ausgewiesen.
Die Anschlussstelle Rastatt-Süd und die Neubaustrecke der Bundesstraße 3 –neu–, Umgehung Baden-Baden/Sandweier, sind im Straßennetz miteinander verbunden. Die Neubaustrecke mündet süd-östlich der Anschlussstelle nach der Umgehung von Sandweier und westlich der Anschlussstelle kurz vor der südlichen Stadtgrenze von Rastatt (Stadtteil Münchfeld) in die bestehende Bundesstraße 3. Der zwischen den Einmündungspunkten verlaufende Teil der Bundesstraße 3 wurde herabgestuft (Landesstraße 67/Kreisstraße 9617 – Sandweierer Straße; nachfolgende Karten genordet).
Die bestehende Bundestraße 3 führt ab dem westlichen Einmündungspunkt als Badener Straße in den Rastatter Stadtteil Münchfeld und über die B 36 weiter in die Stadtmitte von Rastatt. Am nord-östlichen Rand des Stadtteils Münchfeld münden die Landesstraße 75/Bundesstraße 36 (Kehler Straße) sowie die Oberwaldstraße in die Badener Straße (Bundesstraße 3 –alt–).
Die Oberwaldstraße wird weiter nord-westlich von der Kreisstraße 3769 (Ottersdorfer Straße) und im weiteren Verlauf von der Landesstraße 77 (Wilhelm-Busch-Straße) gekreuzt. Die Kreisstraße 3769 mündet im weiteren Verlauf in die Landesstraße 77. Die Oberwaldstraße, die Landesstraße 77 und die Kreisstraße 3769 umschließen das Gelände des Daimler-Benz-Werks Rastatt. Von der Landesstraße 77 zweigt die Landesstraße 77a ab, die weiter zur Bundesstraße 462 führt, die ihrerseits über die Anschlussstelle Rastatt-Nord Anschluss an die Bundesautobahn 5 hat.
Von der Landesstraße 75/Bundesstraße 36 führt auf der Höhe des westlichen Einmündungspunkts die Landesstraße 78b nach Frankreich.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks XXX in Rastatt-Münchfeld. Das Grundstück liegt in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Münchfeldstraße ist eine östliche Parallelstraße zur Badener Straße. Das Grundstück ist vom Ende der Neubaustrecke (Kreuzung Bundesstraße 3/Kreisstraße 9617) etwa 750 m entfernt.
Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses enthält mit Blick auf den Stadtteil Münchfeld folgende Ausführungen:
10 
„Durch Verlagerung von Verkehrsanteilen können sich auch nachteilige Auswirkungen für die Bewohner der Münchfeldsiedlung in Rastatt ergeben. Der Straßenbaulastträger hat dies untersucht. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei zukünftig 11.351 Kfz/24h und einem Lkw-Anteil von 8 % der Beurteilungspegel um 1,7 dB(A) höher liegen wird. Erst ab einer täglichen Verkehrsmenge von 15.400 Kfz mit einem Lkw-Anteil von 8 % käme es zu einer subjektiv wahrnehmbaren Erhöhung des Pegels um 3 % (gemeint: dB(A)). (Vgl. Stellungnahme vom 10.08.1989)“
PFB S. 20
11 
„Die Verlängerung der L 87b, […], ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bundesfernstraßenplanung. Sie fällt in die Straßenbaulast des Landes. Unabhängig von der Planung der Landesstraße ist die B 3 neu in Verbindung mit dem Autobahnanschluss geeignet, die Innenstadt von Rastatt insgesamt vom Verkehr zu entlasten, auch wenn dabei die B 3 innerhalb von Münchfeld bis zum Verkehrsknoten B 3/B 36 durch die beabsichtigten Verlagerungen in Zukunft stärker vom Ziel- und Quellverkehr frequentiert sein wird.
12 
Der Straßenbaulastträger hat untersucht, ob durch den Verkehr auf der B 3 neu die Bewohner der Münchfeld-Siedlung unzumutbaren Belästigungen durch Verkehrslärm ausgesetzt werden. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall sein wird. Der mit der Zunahme des Verkehrs in dem vom Verkehrsgutachter prognostizierten Umfang verbundene zusätzliche Lärm wird weniger als 3 dB(A) betragen und somit subjektiv nicht wahrnehmbar sein […]“
PFB S. 27
13 
„Auch im Bereich der Wohnsiedlung Münchfeld in Rastatt wird sich die Immissionssituation nicht wesentlich ändern. Durch die Verkehrszunahme infolge der B 3 neu und des Autobahnanschlusses kommt es zu einer Erhöhung des Immissionspegels, die unter 3 dB(A) und damit in einer Größenordnung liegt, die nicht wahrnehmbar ist.“
PFB S. 32
14 
Der Planfeststellungsbeschluss sieht keine Lärmschutzmaßnahmen für den Stadtteil Münchfeld vor. Es wurden diesbezüglich auch keine gebäudescharfen Immissionspegel für den Ist- und Planfall ermittelt und planfestgestellt.
15 
Die im Planfeststellungsbeschluss erwähnte, in den Akten des Planfeststellungsverfahrens befindliche Stellungnahme vom 10.08.1989 wurde ebenfalls nicht ausdrücklich, etwa als Anlage zum Planfeststellungsbeschluss, planfestgestellt. Berechnet wurden darin für den Stadtteil Münchfeld die generellen Emissionspegel Lm25 in 25m Entfernung von der Straße (ohne Differenzierung im Straßenverlauf) für den Ist- und den Planfall. Für das „Wohngebiet Münchfeld“ werden darin die derzeitigen Lärmwerte (bei 10.918 Kfz/24h, 4 % Lkw-Anteil) mit tags 63,5 dB(A) und nachts 56,1 dB(A), die Planfallwerte (bei 11.351 Kfz/24h, 8 % Lkw-Anteil) mit 65,2 dB(A) tags und 57,8 dB(A) nachts angegeben. Die Stellungnahme nimmt für die Berechnung der Lärmwerte Bezug auf die Verkehrsmengenkarte 1985 und eine Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 1987/1988.
16 
Die (als Anlage 9 zum Planfeststellungsbeschluss) planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom November 1992 enthält auf der Grundlage von 1992 aktualisierten Verkehrsdaten, bei Fortschreibung der bisher erstellten Verkehrsprognose mit dem Prognosehorizont 1995/2000 für das Planjahr 2010 und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Verkehrsentwicklung und Ergänzungen im Straßennetz (u.a. Nordumgehung Rastatt und Anbindung des Werkes Daimler-Benz (s. Landesstraße 77a), Oberwaldstraße südlich Rastatt, Baulandstraße östlich Rastatt) Daten für einen Teil der Münchfeldsiedlung (Bundesstraße 3 südlich Stadionstraße; Bundesstraße 3 zwischen Stadion- und Donaustraße) ohne ausgewiesenen Schwerverkehrsanteil. Im Übrigen wurden die Verkehrszahlen für die Münchfeldsiedlung nicht fortgeschrieben. Das (als Anlage 11a zum Planfeststellungsbeschluss) planfestgestellte Gutachten zu Schall und Erschütterungen enthält keine Angaben zur Münchfeldsiedlung.
17 
Der Planfeststellungsbeschluss ordnet unter Ziff. 4.3 des verfügenden Teils an, dass der Anschluss der Gemeindeverbindungsstraße von Haueneberstein nach Sandweier an die Bundesstraße 3 –neu–, Ortsumgehung Baden-Baden/Sandweier, für den Verkehr erst freigegeben werden darf, nachdem die Bundesstraße 3 –neu– durchgehend bis zur Bundesstraße 462 fertiggestellt und dem Verkehr übergeben worden ist. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 08.07.2008 wurde Ziff. 4.3 des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.12.1997 aufgehoben. In der Begründung heißt es u.a., die Fortführung der Bundesstraße 3 –neu– bis zur Bundestraße 462 sei in absehbarer Zeit nicht realistisch.
18 
Bereits mit bestandskräftigem Teilplanfeststellungsbeschluss vom 31.05.1991 war der Plan für zwei Unterführungsbauwerke festgestellt worden.
19 
Die Bundesstraße 3 –neu–, Ortsumgehung Baden-Baden/Sandweier, wurde am 28.04.2008 für den Verkehr freigegeben. Sie und die Badener Straße wurden mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.03.2008 als Teilbedarfsumleitungen U 33a/U 22 der Bundsautobahn 5 festgelegt.
20 
Im Verkehrsplan 2012 für Rastatt, der am 19.07.2012 in öffentlicher Sitzung vorgestellt und vom Gemeinderat beraten und beschlossen wurde, heißt es:
21 
„[…] kam 2008 im Zuge der B 3 – Umgehung Sandweier die weitere Autobahnanschlussstelle Rastatt-Süd hinzu. Die neue Anschlussstelle führte zwar auf der B 3 zu deutlich mehr Verkehr – zum Leidwesen der Anwohner der Badener Straße – [...]“ (S.12)
22 
„Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschlussstelle Rastatt-Süd steht ein planerischer Vorschlag der Stadt Rastatt zur (nahezu vollkommenen) Entlastung der Rastatter Quartiere Münchfeld und Münchfeld-Siedlung vom Durchgangsverkehr der heutigen B 3 (Badener Straße). Ursprünglich als „Verlängerung sog. NATO-Straße L 78b“ angedacht, handelt es sich um eine Querspange zwischen B 36 und B 3 im Süden der Kernstadt, nunmehr allerdings als direkte Durchbindung der B-3-neu Ortsumgehung Sandweier zur B 36 […] am südlichen Ortseingang der B 36 […]. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat als Baulastträger Variantenuntersuchungen und naturfachliche Untersuchungen beauftragt, mit deren Ergebnis 2012 gerechnet wird.“ (S. 15)
23 
„Klagen über Lärmprobleme aus dem Kreis der Anlieger der Ortsdurchfahrt sind der Verwaltung allerdings aus dem Stadtgebiet Münchfeld bekannt […]. Zu dieser […] Situation teilte das Regierungspräsidium zunächst mit, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die B-3-neu-Umgehung Sandweier eine schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der künftigen Lärmsituation durchgeführt worden sei. Dabei seien keine Überschreitungen der Lärmvorsorgegrenzwerte festgestellt worden, so dass durch den Baulastträger Bund hier keine aktiven bzw. passiven Lärmschutzmaßnahmen gefördert werden könnten. Für die von der Stadt Rastatt zur Verkehrsentlastung geforderte Querspange zwischen B3 und B 36 im Süden der Kernstadt seien Gutachten in Arbeit. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass das Projekt am Ende aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht realisiert werden könne. Auf jeden Fall wolle man ein Gutachten zur Vorbereitung eines Lärmsanierungsprogramms in Auftrag geben.“ (S. 51)
24 
Auf der Grundlage von 2015 und 2016 erfolgten Verkehrszählungen wurde mit Datum vom 14.09.2016 unter Berücksichtigung des Verkehrs an allen Tagen eine schalltechnische Berechnung mit individuellen Lärmbelastungspegeln entlang der Bundesstraße 3 (Badener Straße) im Stadtteil Münchfeld erstellt. Für das Grundstück des Klägers ergeben sich folgende Immissionspegel (außen; Nutzungen soweit mitgeteilt):
25 
Hausfront
Stockwerk
Tagwert in dB(A)
Nachtwert in dB(A)
Nutzung
NO    
2.OG   
66,5   
59,5   
–       
NW    
EG    
65,9   
58,9   
–       
NO    
EG    
60,7   
53,7   
–       
NO    
1.OG   
63,5   
56,4   
–       
NW    
1.OG   
67,1   
60,1   
Schlafraum, Bügelzimmer
SW    
1.OG   
62,7   
55,7   
–       
SW    
EG    
61,0   
54,0   
–       
NW    
2.OG   
67,5   
60,5   
kein Wohnraum
SW    
2.OG   
65,7   
58,8   
–       
26 
Diesen Werten wurden Immissionspegel gegenübergestellt, die vom Gutachter auf der Grundlage der in der Stellungnahme vom 10.08.1989 enthaltenen Werte (DTV Kfz/24h:11.351; Schwerverkehrsanteil 8 % und des Ist-Emissionspegel 63,5 dB(A) tags, 56,1 dB(A) nachts) nachträglich errechnet wurden. Danach ergaben sich für das Gebäude des Klägers folgende, als Prognosewerte des Planfeststellungsbeschlusses bezeichnete Immissionspegel:
27 
Hausfront
Stockwerk
Tagwert in dB(A)
Nachtwert in dB(A)
NO    
2.OG   
65,5   
58,2   
NW    
EG    
65,1   
57,7   
NO    
EG    
59,7   
52,3   
NO    
1.OG   
62,5   
55,1   
NW    
1.OG   
66,2   
58,8   
SW    
1.OG   
62,0   
54,6   
SW    
EG    
60,6   
53,2   
NW    
2.OG   
66,6   
59,2   
SW    
2.OG   
65,0   
57,6   
28 
Die maximale Differenz zwischen den nachträglich als Prognosewerte des Planfeststellungsbeschlusses errechneten Werten und den Ist-Werten betrug 1,4 dB(A).
29 
Mit Schreiben vom 10.05.2017 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Anordnung nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen. Das Vorhaben habe dazu geführt, dass der Beurteilungspegel an seinem Gebäude nach dem schalltechnischen Gutachten vom 14.09.2016 nachts auf 60,5 dB(A) angestiegen sei. Es gelte die 16. BImSchV. Die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses habe dazu geführt, dass der Verkehr der Bundesstraße 3 –neu– sowie Teile des Autobahnverkehrs über den Autobahnanschluss Rastatt-Süd in den Ortsteil Rastatt-Münchfeld geführt würden. Er fordere die Einhaltung der Immissionsrichtwerte von 59 db(A) tags und 49 db(A) nachts an seinem Gebäude durch aktive Lärmschutzmaßnahmen.
30 
Mit Bescheid vom 24.10.2017, zugestellt am 27.10.2017, lehnte das Regierungspräsidium den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die aktuellen Höchstwerte für das Gebäude des Klägers lägen bei 67,5 dB(A) tags und 60,5 dB(A) nachts. Im Vergleich zur – als solche bezeichneten – Prognose des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich eine maximale Zunahme im Nachtwert von 1,4 dB(A). Für eine Erheblichkeit im Rechtssinne sei aber eine Abweichung der Lärmwerte von mindestens 2,1 dB(A) im Verhältnis zur im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Prognose erforderlich. Zwar werde die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle an dem Gebäude des Klägers im 1. OG nachts überschritten, es liege auch Schlafnutzung vor. Fraglich sei aber, ob es sich hierbei um eine Wirkung des Vorhabens handle. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass im Münchfeld die Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebietes einzuhalten seien, so sei dies nicht erforderlich. Die 16. BImSchV, ebenso § 41 BImSchG, gälten nur für einen Neubau oder die wesentliche Änderung von Straßen. Der Bereich des Münchfelds liege außerhalb des Plangebiets. Lärm, der nicht direkt auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entstehe, werde von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt. Eine schalltechnische Untersuchung des Bereichs Münchfeld, welcher außerhalb des damaligen Planfeststellungsbereichs liege, bezogen auf die Einhaltung der Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebietes sei im Rahmen der Planfeststellung nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus wären etwaige Fehler der Planfeststellung innerhalb der Klagefrist geltend zu machen gewesen. Der Kläger sei jedoch weder Einwender im Planfeststellungsverfahren gewesen noch habe er gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt. Jegliches Vorbringen mit der Absicht, den damaligen Beschluss inhaltlich anzugreifen (falsche Prognosen, falsche Zahlen, andere Zählstellen) hätte vor Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen müssen. Dennoch sei die Frage nach einem möglichen Lärmerhöhungseffekt des Planungsvorhabens im Münchfeld durch den Planfeststellungsbeschluss beantwortet worden. Die Grenze der Wesentlichkeit liege auch hier bei 2,1 dB(A). Die damalige Prognose habe sich damit beschäftigt, ob es im Münchfeld zu einem Lärmzuwachs von mehr als 2,1 dB(A) als Verlagerung der Straßenbaumaßnahme im Planabschnitt kommen könne. Dies sei nicht der Fall gewesen. Und auch bei der Überprüfung der Lärmwerte unter Einbeziehung aller Verkehre der Verkehrszählung 2016 ergebe sich keine wesentliche Änderung im Sinne einer Veränderung der Lärmwerte um 2,1 dB(A) zur Prognose. Zudem handle es sich bei den monierten Mehrverkehren nicht nachweislich und keinesfalls allein um Mehrverkehre, welche durch den Ausbau der Bundesstraße 3 entstanden seien (im Sinne einer attraktiveren Verkehrsanbindung, Anschluss an die Bundesautobahn, Anschlussstelle Rastatt-Süd), sondern ebenfalls um davon unabhängige tatsächliche Entwicklungen (bspw. den Ausbau des Daimler-Benz-Werks Rastatt), welche keine Auswirkung des Planfeststellungsverfahrens darstellten. In Anbetracht des zwischenzeitlich abgelaufenen Prognosehorizonts sei nicht auszuschließen, dass die für das Gebäude des Klägers berechnete erstmalige Überschreitung von 60 dB(A) nachts auf die allgemeine Verkehrszunahme in den letzten Jahren zurückzuführen sei. Insgesamt sei somit bereits äußerst fraglich, ob unter Kausalitätsgesichtspunkten von dem Neubau eine Fernwirkung für den Bereich Rastatt-Münchfeld angenommen werden könne. Im Übrigen würde ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen in Form von aktivem Lärmschutz aufgrund von Unverhältnismäßigkeit ausscheiden.
31 
Der Kläger hat am 23.11.2017 Klage erhoben.
32 
Eine während des Klageverfahrens durchgeführte Vergleichsberechnung der schalltechnischen Untersuchung mit Werktagwerten (Dienstag bis Donnerstag) für den Verkehr hat für das Grundstück des Klägers folgende Immissionspegel (außen) ergeben:
33 
Hausfront
Stockwerk
Tagwert in dB(A)
Nachtwert in dB(A)
NO    
2.OG   
64,7   
57,4   
NW    
EG    
66,5   
59,3   
NO    
EG    
59,9   
52,7   
NO    
1.OG   
63,2   
55,9   
NW    
1.OG   
67,9   
60,6   
SW    
1.OG   
63,4   
56,2   
SW    
EG    
62,0   
54,7   
NW    
2.OG   
68,2   
61,0   
SW    
2.OG   
63,9   
56,7   
34 
Die maximale Differenz zwischen den nachträglich als Prognosewerte des Planfeststellungsbeschlusses errechneten Werten und den Ist-Werten hat 1,8 dB(A) betragen.
35 
Die vom Kläger veranlasste Überprüfung der Berechnung der Lärmimmissionswerte hat unter Verwendung eines anderen Berechnungsprogramms teilweise abweichende Werte ergeben.
36 
Hinsichtlich der nachträglich als Prognosewerte des Planfeststellungsbeschlusses errechneten Werte:
37 
Hausfront
Stockwerk
Tagwert in dB(A)
Nachtwert in dB(A)
NO    
2.OG   
66,1   
58,1   
38 
Hinsichtlich der Werte bei Zugrundelegung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs:
39 
Hausfront
Stockwerk
Tagwert in dB(A)
Nachtwert in dB(A)
NO    
2. OG 
67,4   
60,0   
40 
Hinsichtlich der Werte bei Zugrundelegung des Verkehrs Dienstag bis Donnerstag:
41 
Hausfront
Stockwerk
Tagwert in dB(A)
Nachtwert in dB(A)
NO    
2.OG   
67,7   
60.3   
42 
Die maximale Differenz zwischen den nachträglich als Prognosewerte des Planfeststellungsbeschlusses errechneten Werten und den Ist-Werten hat 2,2 dB(A) betragen.
43 
Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor, das planfestgestellte Vorhaben bringe aufgrund seines überregionalen Charakters auch einen entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Umgriff mit sich. Die Auswirkungen auf den Stadtteil Rastatt-Münchfeld seien infolge seiner unmittelbaren Anbindung an das Vorhaben nicht lediglich als Fernwirkungen zu qualifizieren. Der direkte Umgriff des Vorhabens sei vielmehr auf den Stadtteil Münchfeld auszudehnen. Die Bundesstraße 3 –alt– im Bereich der Ortsdurchfahrt Münchfeld sei keine andere, vorhandene Straße als die zu bauende oder zu ändernde Straße. Die Ortsdurchfahrt Rastatt-Münchfeld sei als Teil des planerischen Gesamtkonzepts anzusehen und stelle sich als Folgeabschnitt des Neubauabschnitts dar. Die ursprünglichen Pläne hätten eine Weiterführung der Umgehungsstraße Bundesstraße 3 –neu– bis zur Bundesstraße 462 im Norden von Rastatt vorgesehen. Diese Planung sei jedoch nicht umgesetzt worden. Stattdessen sei die Bundesstraße 3 –neu– an die bestehende Ortsdurchfahrt Rastatt von Süden her angeschlossen worden, ebenso wie der planfestgestellte Autobahnanschluss Rastatt-Süd. Das Planungsziel habe darin bestanden, mithilfe der Bundesstraße 3 –neu– eine Verbindung zum nördlich von Rastatt bestehenden Fernverkehrsnetz zu schaffen. Der Verzicht auf die Weiterführung der Strecke bis zur Bundesstraße 462 habe nur durch den Anschluss an die Ortsdurchfahrt von Rastatt-Münchfeld kompensiert werden können. Die Ortsdurchfahrt stelle sich als Ersatzplanungsabschnitt der ursprünglich geplanten Weiterführung dar. Es habe sich auch die Funktion der Ortsdurchfahrt geändert. Eine Umstufung bzw. eine Änderung des Straßenbaulastträgers sei hierfür nicht erforderlich. Die Ortdurchfahrt sei zwar vor und nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Bundesstraße, dennoch habe sich ihre Verkehrsfunktion durch den hinzutretenden Autobahnanschluss Rastatt-Süd geändert, nämlich um die Zuleitung und Aufnahme von Verkehrsflüssen einer Bundesautobahn erweitert. Im Verbund mit dem Autobahnanschluss Rastatt-Nord habe sie sogar die Funktion einer Umleitungsstrecke der Bundesautobahn 5 zugewiesen bekommen. Es liege eine erheblich gesteigerte Lärmbelastung vor. Zwar weise das Gutachten vom 14.09.2016 keine Erhöhung der Verkehrsbelastungen um 3 dB(A) (2,1 dB(A) gerundet) an seinem Immissionsort aus. Indessen sei die Schwelle der Zumutbarkeit im Bereich der Tageswerte mit 67,5 dB(A) und der Nachtwerte mit 60,1 dB(A), überschritten. Im Übrigen sei für die Feststellung des geltend gemachten Anspruchs eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Hierbei seien in seinem Fall eine Reihe von Besonderheiten zu berücksichtigen. Die schalltechnische Untersuchung müsse im Übrigen wie die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegende Abschätzung auf der Grundlage von Werktagwerten erfolgen. Seine Überprüfung des lärmtechnischen Gutachtens habe z.T. Abweichungen nach oben ergeben. Es seien Lärmpegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nachgewiesen. Außerdem habe sich der Verkehr seit der Zählung im Jahr 2016 weiter erhöht. Die Prognose vom 10.08.1989 sei ausweislich einer informellen Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe aus dem Jahr 2017 fachlich korrekt erstellt gewesen. Es werde nicht davon ausgegangen, dass die 8 Jahre ältere Prognose zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bereits obsolet gewesen sei. Dagegen, dass die Stellungnahme vom 10.08.1989 nicht den Planungshorizont des Jahres 2010 erreiche, spreche, dass die Stellungnahme eine mehrfach gestaffelte Prognose mit einem Lkw-Anteil von 8% bzw. 10 % sowie einem Lkw-Anteil von 8% und einer Zunahme des DTV-Werts um 40% vornehme. Die Stellungnahme vom 10.08.1989 sei auch Teil des Planfeststellungsbeschlusses geworden, da sie zwar nicht als Planunterlage festgestellt worden, aber in den Planfeststellungsunterlagen enthalten und im Planfeststellungsbeschluss auf sie Bezug genommen worden sei. Inhaltlich stelle die Stellungnahme zwar aufgrund fehlender Immissionsorte nicht die Beurteilungspegel, aber den Mittelungspegel dar, aus dem die Beurteilungspegel aber berechnet werden könnten bzw. aus dem auf sie geschlossen werden könne. Die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens seien nicht vorhersehbar gewesen. Es gebe eine Reihe von nicht vorhersehbaren Ursachen für die Lärmsteigerung, etwa im Zusammenhang mit dem ansässigen Daimlerwerk, Umstufungen bzw. Funktionszuweisungen im Straßennetz und Verkehrsverlagerungen u.a. im Zusammenhang mit der Einführung der Mautpflicht. Selbst wenn man lediglich von Fernwirkungen ausgehe, so sei die Ursächlichkeit sowohl hinsichtlich der ursprünglichen Verkehrsverlagerung als auch hinsichtlich der zwischenzeitlichen Verkehrsverlagerung etwa im Zusammenhang mit dem ansässigen Daimlerwerk und Verkehrsverlagerungen u.a. im Zusammenhang mit der Einführung der Mautpflicht, gegeben. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sei auch bei Fernwirkungen anzuwenden. Hierfür sei die Überschreitung des in der Planfeststellung gesetzten Prognosezeitraums unerheblich. Der Antrag auf nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen sei nicht verjährt. Dabei sei es unerheblich, ab welchem Zeitpunkt eine höhere Lärmeinwirkung durch die Anwohner bemerkt worden sei. Zwar sei mit der Öffnung der neuen Verkehrslage eine Erhöhung des bisherigen Verkehrs verbunden gewesen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei im Stadtteil Münchfeld auch mit einer Erhöhung des Verkehrs zu rechnen gewesen. Das allein habe aber nicht zu einer positiven Kenntnis der tatsächlichen Werte geführt. Im Laufe der Jahre habe sich der Verkehr derart gesteigert, dass er Anlass zur Vermutung eines Rechts auf Lärmschutzmaßnahmen gegeben habe. Eine positive Kenntnis sei für einen (berechtigten) Teil der Anwohner frühestens mit Einsicht in das Gutachten aus dem Jahr 2016 erfolgt. Selbst für den Fall, dass die Beeinträchtigung durch den Verkehr bereits 2008 tatsächlich den Anspruch gestützt hätte, wäre dies für die Betroffenen nicht positiv erkennbar gewesen. Denn die Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens hätten für die Ortsdurchfahrt Münchfeld keine Schutzmaßnahmen als erforderlich angesehen. Hinweise für einen substantiierten Vortrag zur Begründung des Antrags hätten sich auch nicht aus der Darstellung des Verkehrsplans 2012 der Stadt Rastatt ergeben. Konkrete Hinweise zur Intensität des Lärms seien darin nicht enthalten. Demgegenüber nehme das darin zitierte Regierungspräsidium Bezug auf die Stellungnahme vom 10.08.1989.
44 
Der Kläger beantragt,
45 
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.10.2017 zu verpflichten, dem Träger der Straßenbaulast nachträgliche Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen, die gewährleisten, dass hinsichtlich der von der Badener Straße in Rastatt-Münchfeld auf sein Anwesen einwirkenden Lärmimmissionen die Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) bei Nacht) eingehalten werden,
46 
hilfsweise, dem Träger der Straßenbaulast hinsichtlich dieser Lärmimmissionen dem Grunde nach eine Zahlungspflicht für wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen nach der 24. BImSchV aufzuerlegen,
47 
weiter hilfsweise, dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegen, ihm für die durch die Lärmimmissionen bedingte Entwertung seines Grundstücks eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
48 
weiter hilfsweise, die genannten Ansprüche an den Grenzwerten von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) bei Nacht auszurichten,
49 
weiter hilfsweise, die genannten Ansprüche an den Grenzwerten von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) bei Nacht auszurichten.
50 
Das beklagte Land beantragt,
51 
die Klage abzuweisen.
52 
Das beklagte Land trägt vor, die Münchfeldsiedlung liege außerhalb des Plangebietes. Die 16. BImSchV und § 41 BImSchG gälten hierfür nicht. Der Kläger sei auch keinen nicht vorhersehbaren Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses ausgesetzt. Am Wohnort des Klägers komme es zu keiner erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkung gegenüber der Prognose im Planfeststellungsverfahren. Die schalltechnische Untersuchung vom 14.09.2016 habe auch keine Erheblichkeit im Sinne einer Abweichung der Lärmwerte von mindestens 2,1 dB(A) für das Gebäude des Klägers zu der im Planfeststellungbeschluss getroffenen Prognose ergeben. Selbst wenn man daher von einer eindeutigen vorhabenbedingten Verkehrsverlagerung für das Münchfeld ausgehe, würde mangels erheblicher Steigerung der Lärmeinwirkung ein Anspruch nicht in Betracht kommen. Auch im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle ergebe sich keine nicht voraussehbare Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch für den auf Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle gestützten Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gelte, dass es sich um eine von dem Vorhaben ausgehende Fernwirkung handeln müsse. Die Voraussetzung einer eindeutigen vorhabenbedingten kausalen Verkehrsverlagerung sei aber nicht gegeben. Für den geltend gemachten Anspruch sei es auch nicht ausreichend, wenn die Werte von 60 dB(A) bzw. 70 dB(A) gerundet erstmals erreicht würden. Selbst wenn man die berechneten Beurteilungspegel ab 59,1 dB(A) bzw. 69,1 dB(A) aufrunden würde, gelangte man lediglich zu einem weiteren Fall, in dem die 60 dB(A)-Grenze nachts erreicht würde. Selbst bei Voraussehbarkeit der Wirkungen hätte der Kläger nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nach beiden Berechnungen (DTV (alle Tage); DTV (Di-Do) keinen Anspruch auf Lärmschutz gehabt, so dass er mangels erheblicher Lärmsteigerung nun keine nachträglichen Maßnahmen verlangen könne. Bei Betrachtung der werktäglichen Durchschnittsbelastung werde am Gebäude des Klägers auch im 1. OG NW die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) nachts überschritten. Für das 1. OG NW ergebe sich der Wert von 60,6 dB(A), für das 2. OG NW 61,0 dB(A). Schlafnutzung sei aber nur an der betroffenen Geschossfassade im 1. OG gegeben. Auch hieraus könne der Kläger keinen nachträglichen Lärmschutz ableiten. Er könne nur eine mittelbare Betroffenheit unter dem Aspekt des Fernlärms geltend machen. Zum Zeitpunkt der Abwägung im Planfeststellungsbeschluss sei das Rechtsinstitut der Fernwirkung aber von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt gewesen. Die Situation im Münchfeld sei im Planfeststellungsverfahren dennoch berücksichtigt worden. Zum Zeitpunkt der Beschlusserstellung sei davon ausgegangen worden, dass es dort infolge der Maßnahme zu einer Lärmsteigerung von 1,7 dB(A) kommen könne. Die Erheblichkeitsschwelle sei selbst bei Berücksichtigung der erst nach der Entscheidung entwickelten Fernwirkung zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht überschritten gewesen. Ebenso habe es an einem eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen der damaligen Straßenbaumaßnahme und dem Mehrverkehr auf den bereits vorhandenen Straßen außerhalb des Plangebietes gefehlt. Es könne nicht durch eine (unzulässige) Kombination von einzelnen Voraussetzungen ein Anspruch konstruiert werden, wenn für sich genommen weder die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG noch die des Rechtsinstituts des Fernlärms erfüllt würden. Eine kausale Verkehrsverlagerung folge auch nicht zwingend aus zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen, etwa im Zusammenhang mit dem ansässigen Daimlerwerk, Umstufungen bzw. Funktionszuweisungen im Straßennetz und Verkehrsverlagerungen u.a. im Zusammenhang mit der Einführung der Mautpflicht. Der Prognosehorizont 2005/2010 aus dem Planfeststellungsbeschluss sei seit einigen Jahren abgelaufen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die berechneten Beurteilungspegel auf die allgemeine Verkehrszunahme der letzten Jahre zurückzuführen seien. Weder habe der Kläger ursprünglich unter Fernlärmgesichtspunkten einen Anspruch auf Lärmschutz gehabt noch würde ein solcher bestehen, wenn man die heutigen Verkehrsmengen zu Grunde legte. Erst recht ergebe sich kein fernwirkungsbedingter Anspruch auf Lärmschutz in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG bei einem Vergleich der Prognose des Planfeststellungsbeschlusses von 1997 mit dem Ist-Zustand. Zudem sei bereits fraglich, ob die Vorschrift überhaupt auf mittelbare Betroffenheiten in Form von Fernlärm Anwendung fänden. Eine mittelbare Betroffenheit des Gebäudes des Klägers in Form von sog. Fernlärm scheide bereits deshalb aus, weil nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ein Anspruch auf Lärmschutz infolge einer Fernwirkung des Vorhabens weder gesetzlich vorgesehen gewesen noch von der Rechtsprechung entwickelt gewesen sei. Ein Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen bestehe nur, wenn der Betroffene bei Vorhersehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liege, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Selbst wenn man die heutige Fernlärmrechtsprechung zu Grunde legen würde, käme eine mittelbare Betroffenheit des Klägers nicht in Betracht. Es fehle an einem eindeutigen Ursachenzusammenhang zwischen der Baumaßnahme und Mehrverkehren. Genauso wenig liege eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) bzw. mit Rundungsregel 2,1 dB(A) vor, welche eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf (Fern-)Lärmschutz darstelle. Diese sei bereits im Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Prognose von künftig 11351 Kfz/24 und einer entsprechenden Lärmsteigerung von lediglich 1,7 dB(A) verneint worden. Die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle sei hingegen erst ab einer Verkehrsmenge von 15.400 Kfz/24 h angenommen worden. Nach der Verkehrszählung 2016 werde dieser Wert auch aktuell nicht überschritten. Die nachteiligen Wirkungen müssten im Sinne der Adäquanztheorie durch das Vorhaben verursacht sein, was bei Fernlärm nicht ohne weiteres anzunehmen sei. Selbst wenn man das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unterstellen würde, würde ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausscheiden. In Anbetracht des Schutzumfangs von einem einzelnen Gebäude, bei dem an nur einer Geschossfassade (1.OG Nordwesten) mit Schlafnutzung die 60 dB(A)-Grenze nachts geringfügig (0,1 dB(A)) überschritten sei und somit schutzbedürftig wäre, stünden die Kosten und Nutzen aktiven Lärmschutzes außer Verhältnis. Ferner sei aktiver Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand aus städtebaulichen Gesichtspunkten abzulehnen. Selbst wenn man das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unterstellen würde, wäre ein Anspruch auch nicht auf die Einhaltung der Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebietes, sondern, da sich das Gebäude des Klägers außerhalb des Plangebietes befinde, wie bei der Planfeststellung als Orientierungshilfe auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete zu richten.
53 
Dem Gericht liegen die Akten des auf nachträgliche Planergänzung gerichteten Verwaltungsverfahrens (1 Heft), die Akten des Ausgangsplanfeststellungsverfahrens (einschließlich Teilplanfeststellungsbeschluss vom 31.05.1991, 2 Hefte), die Akten des Ergänzungsplanfeststellungsverfahrens (einschließlich Planfeststellungsbeschluss vom 29.12.1997 und Verlängerungsbeschluss vom 06.06.2003, 3 Hefte, sowie die planfestgestellten Anlagen (4 Ordner) und ein weiterer Ordner hierzu) und des Änderungsplanfeststellungsverfahrens (einschließlich Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 08.07.2008, 1 Heft) vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
54 
Die auf vorbeugenden Lärmschutz im Wege nachträglicher Planergänzung gerichtete Klage bleibt mit allen Anträgen ohne Erfolg. Der Kläger möchte primär so behandelt werden wie Anwohner des planfestgestellten Teils der Bundesstraße 3 –neu–, Umfahrung Baden-Baden/Sandweier, so dass grundsätzlich die Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 49 dB(A) nachts und 59 dB(A) tags einzuhalten wären (dazu unten A.). Hilfsweise möchte er als fernwirkungsbetroffener Anwohner einer vorhandenen Straße behandelt werden und den Lärmschutz an den Grenzwerten der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete von 54 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts orientiert sehen (dazu unten B.). Schließlich begehrt er die Einhaltung jedenfalls der enteignungsrechtlichen (Immissions-)Zumutbarkeitsschwellen, die in Wohngebieten ab 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags beginnen (dazu unten C.).
A.
55 
Die Klage ist mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hauptantrag, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen nach der 24. BImSchV gerichteten Hilfsantrag sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag bereits unzulässig (dazu unten I.). Selbst wenn die Klage insoweit zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet (dazu unten II.).
56 
Nach (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BVwVfG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 GG sowie § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 FStrG i.V.m.) § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kann der Betroffene, wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind gem. § 75 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch gem. § 75 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG auf angemessene Entschädigung.
57 
I. Die Klage ist mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hauptantrag, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen nach der 24. BImSchV gerichteten Hilfsantrag sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag bereits unzulässig.
58 
1. Das Verwaltungsgericht ist für die auf Anordnung nachträglicher Schutzauflagen bzw. einer Entschädigungspflicht zu einem bestandskräftig planfestgestellten Straßenbauvorhaben nach § 75 Abs. 2 Satz 2-4 LVwVfG gerichtete Klage allerdings instanziell zuständig. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO (Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen) ist nicht gegeben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.1993 –5 S 1778/93–, juris).
59 
2. Die Klage ist mit den Haupt- und Hilfsanträgen auch als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Der mit dem Hauptantrag bzw. dem ersten Hilfsantrag begehrte Planergänzungsbeschluss für nachträglichen aktiven bzw. passiven Lärmschutz ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 LVwVfG (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 58 f.; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn. 165, 182, 186 jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt für den weiter hilfsweise begehrten Entschädigungsbeschluss (Wysk, a.a.O., Rn. 50, 59).
60 
3. Der Kläger ist aber hinsichtlich der genannten Haupt- und Hilfsanträge nicht klagebefugt. Dem Kläger geht es mit diesen Anträgen um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete durch aktiven Lärmschutz, hilfsweise um wirkungsgleichen passiven Lärmschutz nach der 24. BImSchV, weiter hilfsweise um Entschädigung auf dieser Grundlage.
61 
a) Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen setzt voraus, dass es um den Schutz vor Beeinträchtigungen geht, die – wären sie bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten gewesen – zu Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hätten führen, dem Betroffenen also einen entsprechenden Anspruch hätten vermitteln müssen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 19, 24); Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 40; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn. 157; Masing/Schiller, in : Obermayer u.a., VwVfG, 5. Aufl., § 75 Rn. 25). Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zielt materiell auf die Vermeidung unzumutbarer Belastungen ab (sog. fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle; Lieber, in: Mann u.a., VwVfG, § 74 Rn. 139). „Recht eines anderen“ im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist jede Rechtsposition eines Betroffenen, welche diesem bei Vorhersehbarkeit der nachteiligen Wirkungen des Vorhabens einen Anspruch auf Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vermittelt hätte (BVerwG, Urt. vom 12.08.1999 –4 C 3/98–, juris).
62 
b) Soweit der Schutz vor unzumutbaren Belastungen spezialgesetzlich abschließend geregelt ist, ist der Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG materiell, also als Anspruchsgrundlage, nur nach Maßgabe dieser Regelungen möglich. Dies gilt u.a. im kodifikatorischen Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG, d.h., wenn die abzuwehrenden schädlichen Umwelteinwirkungen ihre Ursache in einem, auch vermehrten, Verkehrsaufkommen haben, das seinerseits durch staatliche eingreifende Maßnahmen ausgelöst oder erhöht wurde. §§ 41 ff. BImSchG bestimmen hierfür die Grenzen, nach denen die Notwendigkeit eines Ausgleichs der gegenläufigen Interessen bestehen soll. Was danach nicht als ausgleichsbedürftig angesehen wird, scheidet auch aus dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aus. Der Vorrang der §§ 41 ff. BImSchG gilt mithin auch dann, wenn bei vermehrtem, staatlich verursachten Verkehrsaufkommen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 BImSchG nicht erfüllt sind. Ein Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt materiell nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder dann in Betracht, wenn ein Sachverhalt besteht, den zu beurteilen §§ 41 ff. BImSchG nicht in Anspruch nehmen (BVerwG, Urt. vom 09.02.1995 –4 C 26/93–, BVerwGE 97, 367 (Rn. 18 ff.); Lieber, a.a.O., § 74 Rn. 141, 211).
63 
c) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG gelten dessen Vorschriften für den Bau öffentlicher Straßen (nur) nach Maßgabe der §§ 41-43 BImSchG.
64 
aa) Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 41 Abs. 2 BImSchG bestimmt, dass dessen Abs. 1 nicht gilt, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG enthält die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des § 41 und § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über (1.) bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über (2.) das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, und über (3.) bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und über Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn im Falle des § 41 BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Die Entschädigung ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bleiben Vorschriften unberührt, die weitergehende Entschädigungen gewähren.
65 
bb) Auf Grund von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG erlassen worden (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV). Nach § 1 Abs. 1 16. BImSchV gilt die Verordnung für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn (1.) eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder (2.) durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV ist eine Änderung – außer in Gewerbegebieten - auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tag oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel in reinen und allgemeinen Wohngebieten die Immissionsgrenzwerte von 59 Dezibel (A) am Tag und 49 Dezibel (A) in der Nacht nicht überschreitet. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 16. BImSchV ergibt sich die Art des Gebiets aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV sind Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tag oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist gem. § 2 Abs. 3 16. BImSchV nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. Nach § 3 Satz 1 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen nach Anlage 1 zur 16. BImSchV zu berechnen. Gem. § 3 Satz 2 16. BImSchV hat die Berechnung getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 bis 6 Uhr) zu erfolgen. Die Anlage 1 zur 16. BImSchV enthält u.a. Vorgaben zur Berechnung des maßgebenden Lkw-Anteils mit Hilfe der der Planung zu Grunde liegenden, prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV), sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung des maßgebenden Lkw-Anteils (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr für den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr als Mittel über alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Die genannte Anlage enthält weiter Vorgaben zur Bestimmung der Emmissions- und der maßgebenden Immissionsorte. Letztere richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; vor Gebäuden liegen sie in Höhe der Geschossdecke (0,2 m über der Fensteroberkante) des zu schützenden Raums. Bei Außenwohnbereichen liegt der Immissionsort 2 m über der Mitte der als Außenwohnbereich genutzten Fläche. Weiter bestimmt die Anlage, dass die Gesamtbeurteilungspegel auf ganze dB(A) aufzurunden sind.
66 
cc) Die aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG verordnete Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
67 
d) §§ 41 ff. BImSchG erfassen aber nur den Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht, nicht aber den Lärmzuwachs, der entsteht, wenn als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße (sog. Fernwirkung) zunimmt (BVerwG, Urt. vom 17.03.2005 –4 A 18/04–, BVerwGE 123, 152 (Rn. 15 f.); vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.1996 –11 B 65–67/96 -, NVwZ 1997, 394 (Rn. 9)). Der räumliche Bereich, innerhalb dessen für Lärmschutz nach § 41 ff. BImSchG zu sorgen ist, ist außerhalb des Neu- oder Ausbauabschnitts auf den Bereich beschränkt, auf den der Lärm des neu zu bauenden oder zu ändernden Verkehrswegs noch ausstrahlt. Damit werden auch die Nachbarn geschützt, die nicht mehr innerhalb der Grenzen der Planfeststellung liegen, aber nur insoweit, wie sie von dem planfestzustellenden Streckenabschnitt durch Lärm beeinträchtigt werden (Michler, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl., § 10 Rn. 67; Lindau/Steiling, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand September 2019, § 41 BImSchG Rn. 58 ff.).
68 
aa) Dem entspricht die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen. Die bis zum 30.06.1990 geltende Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, der Vorgängerregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, sah vor, dem Träger der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluss die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind. Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 FStrG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung blieben §§ 41 f BImSchG unberührt. Dem entsprach die Regelung des § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung, der Vorgängerregelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Er sah vor, dass der Betroffene die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen kann, die zur Vermeidung von nachteiligen Wirkungen nach Abs. 4 auf die benachbarten Grundstücke notwendig sind, wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten (ausdrücklich abstellend auf die räumliche Begrenzung bei § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG a.F. BVerwG, Urt. vom 01.07.1988 –4 C 49/86–, BVerwGE 80, 7 (Rn. 15)). Weiträumige Änderungen des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsströme waren danach im allgemeinen nicht einem einzelnen planfestgestellten Vorhaben mit der Folge zuzurechnen, dass der Träger dieses Vorhabens zu Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 6 FStrG verpflichtet ist. Insofern kam allenfalls eine nicht an das konkrete Vorhaben gebundene Lärmsanierung in Betracht (BVerwG, Beschl. vom 09.02.1989 –4 B 234/88–, juris). Etwaige Einschränkungen („im allgemeinen“) zum Schutz vor Immissionen, die infolge der vom festgestellten Vorhaben beeinflussten Benutzung bestehender Straßen auftreten, hat das Bundesverwaltungsgericht später (Urteil vom 17.03.2005, a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben. §§ 74 Abs. 2 Satz 2, 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG enthalten zwar keine Einschränkung auf benachbarte Grundstücke. Eine inhaltliche Änderung sollte damit aber gerade nicht verbunden sein. Vielmehr lässt sich der Begründung zum Dritten Rechtsbereinigungsgesetz, mit dem § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 FStrG a.F. aufgehoben wurde, entnehmen, dass die Planfeststellungsvorschriften in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder inhaltsgleiche Regelungen enthalten (BT-Drs. 11/4310, S. 94, 96; ebenso BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 16); VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.03.1999 –5 S 3318/96–, ESVGH 49, 193).
69 
bb) Auch funktional sollte mit der durch das 2. Fernstraßenänderungsgesetz vom 04.07.1974 (BGBl. I S. 1401) eingefügten Regelung des § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG a.F. – entsprechend dem Regelungsumfang der §§ 41 ff. BImSchG – keine Lärmsanierung an bestehenden Straßen ermöglicht werden. Diese sollte vielmehr einem Verkehrslärmschutzgesetz vorbehalten bleiben (BVerwG, Urt. vom 12.09.1980 –IV C 74.77–, BVerwGE 61, 1 (Rn. 33, 39)). Hieran hat sich durch die Nichtverabschiedung des Verkehrslärmschutzgesetzes nichts geändert (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.03.1999 –5 S 3318/96–, ESVGH 49, 193). Dem entspricht die Rechtslage unter Geltung der Regelungen der §§ 74 Abs. 4 Satz 2, 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.03.1996 –4 C 9/95–, BVerwGE 101, 1; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
70 
e) Das Grundstück des Klägers liegt aber nicht am planfestgestellten Teil der Bundesstraße 3 –neu–, Umfahrung Baden-Baden/Sandweier, sondern etwa 750 m vom Ende der Neubaustrecke entfernt. Der Kläger macht eine Lärmbelastung durch den infolge der Neubaustrecke gesteigerten Verkehr auf der Bundesstraße 3 –alt– geltend, die in der Nähe seines Grundstücks vorbeiführt, nicht eine Lärmbelastung durch den Verkehr auf dem planfestgestellten Straßenstück.
71 
f) Es liegt auch keine der Ausnahmekonstellationen vor, in denen die Rechtsprechung §§ 41 ff. BImSchG auf Lärmimmissionen angewandt hat, die als Folge einer Neubaustrecke von einer Bestandsstrecke ausgehen. Weder hat sich vorhabenbedingt die Verkehrsfunktion der vorhandenen Straße verändert noch ist sie Teil eines planerischen Gesamtkonzepts i.S. einer Gesamtbaumaßnahme.
72 
aa) Die Verkehrsfunktion der vorhandenen Straße hat sich durch die Neubaustrecke und insbesondere durch die Anbindung an die Bundesautobahn 5 nicht grundsätzlich verändert. Die Bundestraße 3 –alt– in Rastatt-Münchfeld war vor und nach dem Bau der Neubaustrecke Bundesstraße und diente damit bereits vor dem planfestgestellten Vorhaben – genauso wie heute – dem weiträumigen Verkehr i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG. Durch die Neubaustrecke und die Anbindung an die Bundesautobahn A 5 hat sich an der Qualität des aufzunehmenden Verkehrs nichts verändert, sondern nur an dessen Quantität. Auch die Ausweisung als Teil einer Bedarfsumleitung für die Bundesautobahn 5 führt vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis. In dem den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.07.1995 –8 S 434/95– bzw. 21.07.1995 –8 S 432/95–, beide juris, zu Grunde liegenden Sachverhalt endete demgegenüber ein Bauabschnitt einer Bundesstraße für eine längere Zeit mit der Überleitung auf vorhandene Kreisstraßen, die zur Aufnahme des erhöhten Verkehrsaufkommens verbreitert worden waren und durch die Veränderung des Verkehrsflusses erstmals die Funktion einer Bundesstraße (vgl. § 14 Abs. 5 FStrG) erhalten hatten. In diesem Fall wurde die Anwendbarkeit der 16. BImSchV zu Gunsten der Anwohner der (bisherigen) Kreisstraßen bejaht. Diese Voraussetzungen liegen bei der Bundesstraße 3 –alt– im Bereich der Badener Straße nicht vor. Weder erfolgten bauliche Veränderungen noch eine Funktionsänderung im beschriebenen Sinn. In dem dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.07.2003 –5 S 1399/02–, juris, zu Grunde liegenden Sachverhalt wiederum lagen die Wohngrundstücke der Kläger zwar nicht im baulichen Bereich der vorgesehenen Straßenverbindung, allerdings im weiteren Verlauf einer bereits vorhandenen und durch das Straßenbauvorhaben erstmals anzubindenden Straße. Hierdurch änderte sich die Verkehrsfunktion der vorhandenen Straße grundsätzlich, da aus einer Sackgasse bzw. Anliegerstraße eine (Haupt-)Durchgangsstraße wurde (vgl. auch Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997, S. 23). An einer vergleichbaren Funktionsänderung mit der Folge der Änderung der Qualität des aufzunehmenden Verkehrs und der ausnahmsweisen Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 41 ff. BImSchG fehlt es vorliegend aber.
73 
bb) Auch ist die Bundesstraße 3 –alt–/Badener Straße nicht als Teil eines einheitlichen planerischen Gesamtkonzepts räumlicher Folgeabschnitt des Neubauabschnitts; insbesondere umfasste das Gesamtkonzept Bundesstraße 3 –neu– zwischen Offenburg und Rastatt i.S. einer Gesamtbaumaßnahme nicht diese Bestandstrasse (vgl. zum Ganzen Michler, a.a.O., Rn. 67 f. sowie BVerwG, Urt. vom 23.11.2005 –9 A 28/04–, BVerwGE 124, 334 (Rn. 30); VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 25.04.2012 –5 S 927/10–, ZUR 2012, 570, wobei für diese Fallgruppe mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.01.2012 –7 VR 13.11–, juris) fraglich ist, ob insoweit eine Ausnahmekonstellation (noch) angenommen werden kann). Die Badener Straße ist zum Teil eines einheitlichen planerischen Gesamtkonzepts auch nicht dadurch geworden, dass das nördlichste Teilstück der Bundesstraße 3 –neu– bis zur Bundesstraße 462 bislang nicht verwirklicht wurde und möglicherweise ein Teil des Verkehrs, der über diesen Abschnitt von und nach Norden geführt würde, über die Bundestraße 3 –alt–/Badener Straße verläuft. Hinsichtlich dieser Argumentation ist schon zweifelhaft, ob der - nicht erfolgte - Weiterbau der Bundesstraße 3 –neu– in nördlicher Richtung Wesentliches an dem durch die Anschlussstelle Rastatt-Süd der Bundesautobahn 5 ausgelösten Verkehr im Bereich der Badener Straße verändert hätte, da dem überregionalen Verkehr auch die Bundesautobahn 5 zur Verfügung steht, die über die Anschlussstelle Rastatt-Nord an die Bundesstraße 462 angebunden ist. Unabhängig davon ist es aber Sinn dieser Fallgruppe, dass bei einer Aufteilung einer Gesamtbaumaßnahme in mehrere räumliche Teilabschnitte der Lärmschutz an den einzelnen Bauabschnitten nicht von der zeitlichen Reihenfolge ihrer Verwirklichung in dem Sinne abhängt, dass sich früher verwirklichte Bauabschnitte im Verhältnis zu später verwirklichten als Bestandsstrecke darstellen. So wurde in dem mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.04.2012 –5 S 927/10– entschiedenen Verfahren (lediglich) die Frage aufgeworfen (und verneint), ob eine „Gesamtbaumaßnahme“ vorliege, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte – was letztlich offen blieb –, über den räumlichen Bereich einzelner Baumaßnahmen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV auszugehen. Die Badener Straße war aber – ebenso wie im entschiedenen Fall – bereits nicht Teil einer Gesamtbaumaßnahme (zu ebenfalls nicht tragenden Erwägungen zu einem planerischen Gesamtkonzept vgl. auch Bayrischer VGH, Urt. vom 05.03.1996 –20 B 92.1055–, juris). Das vom Kläger angeführte Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.04.2009 –1 B 563/06–, juris, ist ebenfalls nicht einschlägig. Zum einen wurde dort die fragliche Straße in Höhe des klägerischen Grundstücks selbst einem erheblichen baulichen Eingriff i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV unterzogen. Diese Maßnahme stand im Übrigen in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang zu weiteren umfangreicheren Baumaßnahmen im selben Kreuzungsbereich. An beiden Elementen fehlt es vorliegend. Auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.1977 –IV C 100.74–, BVerwGE 52, 237 ist nicht einschlägig, da auf den Fall das Bundesimmissionsschutzgesetz schon aus zeitlichen Gründen keine Anwendung fand (a.a.O., Rn. 33).
74 
g) Soweit der Hauptantrag des Klägers auf die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu nachträglichen aktiven Schutzmaßnahmen gerichtet ist, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete sicherstellen sollen (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts), fehlt dem Kläger mithin bereits aus Rechtsgründen die Klagebefugnis (so i.E. ausdrücklich BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996, a.a.O., zu § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies gilt auch für den Hilfsantrag auf wirkungsgleichen passiven Lärmschutz nach der 24. BImSchV. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Entschädigung auf dieser Grundlage scheidet die Klagebefugnis aus.
75 
4. Demgegenüber ist die Klage nicht unzulässig, weil kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Die Durchführung eines Vorverfahrens war vielmehr nicht erforderlich (§ 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO; zur Nichtanwendung von §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG vgl. Wysk, a.a.O., Rn. 59).
76 
5. Auch war die Beiladung anderer Rechtsträger nicht notwendig.
77 
a) Die Bundesrepublik Deutschland war als Straßenbaulastträgerin des planfestgestellten Vorhabens (§ 5 Abs. 1 FStrG) nicht notwendig beizuladen. Zwar ist bei Verpflichtungsklagen, mit denen wie hier der Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber Dritten (Beschluss gegenüber dem Träger des Vorhabens, § 75 Abs. 2 Satz 3, 4 LVwVfG) begehrt wird, grundsätzlich der Dritte gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rn. 16). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (zu § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F., der inhaltsgleich mit § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist, s. dazu oben) auch bei Verpflichtungsklagen gegen ein Bundesland als Träger der Planfeststellungsbehörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auf Schutzauflagen zu Lasten des Bundes als Straßenbaulastträger angenommen, dass dieser im Rechtsstreit notwendig beizuladen sei (BVerwG, Urt. vom 21.05.1976 –IV C 38.74–, BVerwGE 51, 6 (Rn. 20)). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung später aber modifiziert. Danach muss, wenn mit der Verpflichtungsklage eine Schutzauflage nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast begehrt wird, dieser zwar am Gerichtsverfahren beteiligt sein. Mit Rücksicht auf die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen durch die Länder (Art. 90 Abs. 2 GG) führt dies jedoch nicht zur notwendigen Beiladung des baulastpflichtigen Bundes. Die Auftragsverwaltung umfasst sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen und mit letzterer auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Erfüllung der Straßenbaulast (externe Straßenbaulast) dienen. Beide Aufgaben werden vorliegend durch verschiedene Abteilungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe wahrgenommen. Dies gilt auch insoweit, als der Bund nach einfachgesetzlicher Regelung Träger der Straßenbaulast ist. Im Rahmen der Auftragsverwaltung erfüllen die Länder zwar Bundesaufgaben, sie tun dies aber aus eigener Verwaltungskompetenz. Soweit die externe Straßenbaulast reicht, nehmen die Länder aus eigenem Recht die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast war, so dass der Bund nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO als Dritter am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sein kann. Die allein das Bund-Länder-Verhältnis betreffende interne Finanzierungspflicht des Bundes (interne Straßenbaulast) vermag eine notwendige Beiladung des Bundes in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht zu begründen. Auch einer nochmaligen Beiladung des bereits beklagten Landes bedarf es nicht (BVerwG, Urt. vom 15.04.1977 –IV C 3.74–, BVerwGE 52, 226 (Rn. 16 ff., auch zu der hier nicht vorliegenden Ausnahmekonstellation, dass Planfeststellungsbehörde und die Behörde, welche die Aufgaben des Bundes als Straßenbaulastträger wahrnimmt, getrennt sind; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 21.03.2006 –9 B 18/05–, juris, sowie – strukturgleich – zum Atomrecht BVerwG, Beschl. vom 09.01.1999 –11 C 8/97–, NVwZ 1999, 296; zur Rechtskrafterstreckung bei Bundesauftragsverwaltung Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 121 Rn. 38). Diese Grundsätze sind auf den geltend gemachten Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG übertragbar.
78 
b) Auch einer Beiladung der Stadt Rastatt bedurfte es nicht. Der Kläger stört sich nicht am Verkehrslärm, der unmittelbar von der planfestgestellten Strecke ausgeht, sondern am Verkehrslärm, der von der Badener Straße ausgeht. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG vermittelt, wie § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, zwar einen Anspruch nur gegenüber dem Vorhabenträger (§ 75 Abs. 2 Satz 3, 4 LVwVfG). Soweit es um aktive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Badener Straße geht, könnte aber auch die Straßenbaulast der Gemeinde angesprochen sein (vgl. § 5 Abs. 2a, 3 FStrG). Nach § 5 Abs. 1 FStrG ist der Bund grundsätzlich Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen. Die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 FStrG Trägerinnen der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Eine Gemeinde mit mehr als 50.000, aber weniger als 80.000 Einwohnern wird gem. § 5 Abs. 2a Satz 2 FStrG Trägerin der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde verlangt. Nach § 5 Abs. 3 FStrG ist in den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze. Gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Die Stadt Rastatt hat aber mitgeteilt, dass keine Straßenbaulast der Gemeinde für die Ortsdurchfahrt gem. § 5 Abs. 2a Satz 2 FStrG besteht.
79 
II. Selbst, wenn die Klage mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hauptantrag, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen nach der 24. BImSchV gerichteten Hilfsantrag sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag zulässig wäre, der Kläger sich also auf §§ 41 ff. BImSchG berufen könnte und insoweit klagebefugt wäre, wäre die Klage unbegründet.
80 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträglichen aktiven oder passiven Lärmschutz bzw. Geldentschädigung aus § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 LVwVfG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO) und wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten daher nicht in seinen Rechten verletzt. Es liegen bereits die formellen Voraussetzungen eines Anspruchs nicht vor (dazu unten 1.). Auch die Voraussetzungen in der Sache sind nicht gegeben (dazu unten 2.).
81 
1. Bereits die formellen Voraussetzungen eines Anspruchs liegen nicht vor.
82 
Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 LVwVfG geltend gemacht werden, sind gem. § 75 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Nach § 75 Abs. 3 Satz 2 HS 1 LVwVfG sind sie nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
83 
Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar. Ein schriftlicher Antrag bei der Planfeststellungsbehörde liegt vor. Der Kläger hat damit aber die Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 Satz 2 HS 1 LVwVfG nicht gewahrt.
84 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift beginnt die Frist erst zu laufen, wenn das Vorhaben dem festgestellten Plan entspricht. Zur Orientierung dient der Beginn der Benutzung oder der Inbetriebnahme (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 51). Weitere Voraussetzung ist die positive Kenntnis des Betroffenen vom Eintritt der nachteiligen Auswirkungen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene erstmals die nachteiligen Wirkungen in dem Bewusstsein wahrnimmt, dass sie vom Vorhaben ausgehen (Masing/Schiller, in: Obermayer, VwVfG, 5. Aufl., § 75 Rn. 36).
85 
Festzustellen, ob diese Frist gewahrt ist, kann Schwierigkeiten bereiten, wenn die Lärmzunahme auf einem über die Jahre ansteigenden Verkehrsaufkommen beruht. Die Frist wird in einem solchen Fall jedenfalls dann zu laufen beginnen, wenn sich dem Betroffenen hinreichend sicherer Grund für die Annahme bietet, dass die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen so erheblich sind, dass sie einen solchen Antrag zu tragen geeignet sind. Dies wird nicht schon bei einem bloßen Gefühl, dass der Lärm inzwischen "erheblich" geworden sei, zu bejahen sein. Vielmehr muss der Betroffene in der Lage sein, dies anhand geeigneter Beweismittel zu prüfen und zu belegen, was einschließt, dass ihm z.B. entsprechendes Zahlenmaterial über das Verkehrsaufkommen und/oder (darauf beruhende) Lärmberechnungen zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (188 f.)).
86 
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Möglichkeit der Nachweisführung aber nicht so beschaffen sein muss, dass der Vollbeweis des Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale des § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 VwVfG geführt werden könne. Vielmehr genüge es, dass sich der Eintritt nachteiliger Wirkungen durch objektive Beweismittel in einem Grad substantiieren lasse, angesichts dessen die zuständige Behörde nicht frei von Ermessensfehlern von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens absehen dürfe (vgl. § 22 LVwVfG), das auf die Klärung der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 VwVfG abziele (Beschl. vom 28.05.2015 – 22 ZB 15.982–, juris).
87 
Der Planfeststellungsbeschluss ging davon aus, dass es in der Münchfeldsiedlung infolge des Vorhabens zwar zu einer erhöhten Verkehrsbelastung auf der Bundestraße 3 –alt– kommen werde, dass damit aber keine wahrnehmbare Erhöhung des Lärmpegels verbunden sein würde (PFB S. 20, 27, 32). Das planfestgestellte Vorhaben ist 2008 für den Verkehr eröffnet worden. Seitdem wird über erhöhte Lärmimmissionen geklagt. Da der Planfeststellungsbeschluss zusätzliche wahrnehmbare Lärmimmissionen verneint, waren damit möglicherweise schon mit Inbetriebnahme nicht vorhersehbare, nachteilige Wirkungen des Vorhabens gegeben. Gleichwohl war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Nachweisführung aber nicht im obigen Sinne möglich. Diese Möglichkeit entstand entgegen seiner Auffassung aber auch nicht erst mit Vorlage des amtlich eingeholten Gutachtens im Jahr 2016. Vielmehr wurde im Verkehrsplan 2012 für Rastatt (S. 12) ausgeführt, die Autobahnanschlussstelle Rastatt-Süd führe auf der Bundesstraße 3 zu deutlich mehr Verkehr – zum Leidwesen der Anwohner der Badener Straße. Die Stadt Rastatt habe zur Entlastung der Münchfeldsiedlung vom Durchgangsverkehr auf der Badener Straße eine Querspange zwischen Bundesstraße 3 und Bundesstraße 36 vorgeschlagen. Es seien vom Baulastträger, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Variantenuntersuchungen und naturfachliche Untersuchungen beauftragt worden, mit deren Ergebnis 2012 gerechnet werde (Verkehrsplan S. 15). Die auch für den Antrag nach § 75 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG zuständige Behörde führte mithin ein Verfahren durch mit dem Ziel der Entlastung der Münchfeldsiedlung von verkehrsbedingten Lärmimmissionen, wenn auch mit anderen Mitteln als der nachträglichen Planergänzung. Dann hätte diese Behörde aber bei Berufung hierauf nicht frei von Ermessensfehlern von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auf nachträgliche Planergänzung, die ebenfalls auf Entlastung der Münchfeldsiedlung von verkehrsbedingten Lärmimmissionen, wenn auch individuell, abzielte, absehen dürfen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in dem Verkehrsplan damit zitiert wird, dass wegen der Erhebungen im Planfeststellungsverfahren keine aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen durch den Bund „gefördert“ werden könnten. Auch der Umstand, dass die Planung der Querspange aus naturschutzfachlichen Gründen nicht weiter verfolgt wurde, ändert am Ergebnis nichts. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn, wie vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, diese Planung bereits Ende 2011 eingestellt worden sein sollte. Der Verkehrsplan 2012 wurde im Juli 2012 in öffentlicher Gemeinderatssitzung behandelt und konnte damit als „objektives Beweismittel“ einer Antragstellung zu Grunde gelegt werden. Den hierdurch ausgelösten Fristlauf von drei Jahren hat der Kläger aber mit seiner Antragstellung im Mai 2017 nicht gewahrt.
88 
2. Es liegen auch keine nicht vorhersehbaren nachteiligen Wirkungen des Vorhabens i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG vor.
89 
§ 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist eine Durchbrechung der Duldungswirkung des § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. Danach sind nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG werden durch die Planfeststellung die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Genehmigungswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfasst grundsätzlich auch den bestimmungsgemäßen Betrieb der genehmigten Anlage (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 9). § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG dient dem Ausgleich unzumutbarer Härten, die erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses eintreten und zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht vorhersehbar waren. Sie stellt das nachträgliche Korrektiv für diejenigen Situationen dar, in denen die Planfeststellungsbehörde mangels objektiver Vorhersehbarkeit außerstande war, Schutzmaßnahmen zugunsten unzumutbar Betroffener bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu treffen, wozu sie bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei vorhersehbaren unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist. Zugleich werden damit die Betroffenen so gestellt, als ob die aufgetretenen nachteiligen Wirkungen bereits bei der Planung vorhergesehen worden wären (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 24, 30); Beschluss vom 19.10.2011 –9 B 9/11–, juris).
90 
a) Bei der Frage, ob die nachteiligen Wirkungen zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht vorhersehbar waren, gilt ein objektiver Maßstab. Nicht voraussehbar sind nur solche atypischen Wirkungen, mit denen objektiv zum Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise nicht gerechnet werden musste (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 –11 A 17/96–, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 –4 C 49/86–, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)). Für die fehlende Vorhersehbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Auswirkungen tatsächlich vorhergesehen worden sind oder nicht. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob Bedienstete der Planfeststellungsbehörde, Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens oder Dritte in der Lage waren, die möglichen Auswirkungen zu erkennen. Hieraus folgt, dass etwaige Prognosefehler der Planfeststellungsbehörde zu Lasten der Drittbetroffenen gehen. Eine objektiv vorhersehbare unzumutbare Beeinträchtigung rechtfertigt die Anordnung von nachträglichen Schutzauflagen auch dann nicht, wenn die Verfahrensbeteiligten fälschlicherweise den Eintritt der Wirkungen nicht vorhergesehen haben oder diese zwar vorhergesehen wurden, aber keine Schutzauflagen angeordnet wurden (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O.; Urt. vom 22.11.2000 –11C 2/00–, BVerwGE 112, 221 (Rn. 27 ff.); Urt. vom 01.07.1988, a.a.O.; a.A. Teile der Literatur, vgl. etwa Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 46 ff.; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn.152 ff., jeweils m.w.N.).
91 
In diesem Sinne objektiv schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit vorhersehbare Wirkungen müssen grundsätzlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden. Gleicht der Planfeststellungsbeschluss vorhersehbare unzumutbare Auswirkungen nicht aus, müssen die Betroffenen zum Schutz ihrer Rechte klagen. Kommen sie dieser Obliegenheit nicht nach, müssen sie voraussehbare unzumutbare Nachteile hinnehmen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 –11 A 17/96–, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 –4 C 49/86–, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)).
92 
Auswirkungen können alle Entwicklungen sein, die sich erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zeigen. Dazu gehört etwa die fehlgeschlagene Prognose, also die aus rechtlicher Sicht einwandfrei erarbeitete Prognose, bei der sich die prognostizierten Verhältnisse jedoch nicht wie erwartet eingestellt haben. Auch Auswirkungen, die sich nicht prognostizieren lassen, weil jenseits eines bestimmten Prognosehorizonts keine verlässlichen Aussagen mehr möglich sind, können unter § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG fallen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 22 ff.; Urt. vom 26.05.2011 –7 A 10/10–, juris Rn. 40). Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der Planfeststellungsbeschluss auf einer fehlerhaften Prognose beruht. In einem solchen Fall muss der Betroffene gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG schützt auch nicht vor einer fehlerhaften Beurteilung der Prognose durch den Betroffenen. Wirkt das Vorhaben in diesem Fall nach seiner Verwirklichung auf die Nachbarschaft nachteiliger ein als prognostiziert, hat die tatsächlich zugrunde gelegte Prognose diese nachteiligen Auswirkungen zwar nicht vorhergesehen, wären sie aber bei einer fehlerfrei erarbeiteten Prognose bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung vorhersehbar gewesen, scheiden nachträgliche Schutzmaßnahmen aus, weil für den objektiven Betrachter die Entwicklung vorhersehbar war. Es geht mithin zu Lasten des Betroffenen, wenn er die Mängel der zu Grunde liegenden Prognose nicht erkennt (BVerwG, Urt. vom 01.07.1988, a.a.O.; vom 07.03.2007, a.a.O.; Rn. 26 ff.; ausführlich dazu Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 70 f.).
93 
Die nicht vorhersehbaren Auswirkungen müssen für ein Recht des Betroffenen nachteilig sein. Da § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein nachträgliches Korrektiv für unterbliebene Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG darstellt, setzt der Anspruch auf nachträglichen Schutz ferner voraus, dass der Drittbetroffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtslage einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gehabt hätte, soweit die später aufgetretenen Wirkungen schon damals voraussehbar gewesen wären (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O.; Beschluss vom 19.10.2011, a.a.O.). Die nicht voraussehbaren Auswirkungen müssen folglich die – damals maßgebliche – fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (BVerwG, a.a.O.). Bei Verschlechterung der Lärmimmissionssituation durch Straßenlärm ist – soweit bei Planfeststellungsbeschluss bereits in Kraft – in deren Anwendungsbereich § 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 16. BImSchV maßgeblich. Schutzvorkehrungen sind auch vorzusehen, wenn die Auswirkungen die Schwelle der verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit überschreiten, weil die Immissionen Gesundheitsgefährdungen hervorrufen oder zu unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigungen führen (vgl. Deutsch, a.a.O., Rn. 158).
94 
Nicht voraussehbar sind nur Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Auswirkungen, die innerhalb eines Bereichs allgemeiner Unsicherheit liegen, sind hinzunehmen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 28 f.; Deutsch, a.a.O., Rn. 156; darin eine Frage der Nachteiligkeit sehend Fischer, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl., § 3 Rn. 236).
95 
Im Anwendungsbereich der 16. BImSchV ist die gesteigerte Auslastung der planfestgestellten Anlage auch adäquat-kausale Folge des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.05.2011 –7 A 10/10–, juris).
96 
b) Bei einer auf Verkehrsmengen als Einsatzdaten beruhenden Lärmprognose ist für die Ermittlung, ob ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG dem Grunde nach besteht, ein Vergleich der Prognose des Planfeststellungsbeschlusses (aufgrund der damaligen Einsatzdaten) mit dem Ist-Zustand (aufgrund der aktuellen Einsatzdaten) bezogen auf das Grundstück des Betroffenen anzustellen, mithin ohne dass eine gesonderte Prüfung der (Nichtvorhersehbarkeit der) Ursachen einer etwaigen Differenz erfolgt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 30; vom 23.04.1997, a.a.O., Rn. 22 ff., 33).
97 
Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG durch Immissionen liegen dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Beeinträchtigung durch Immissionen gegenüber dem methodisch korrekt prognostizierten Zustand kommt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 26)).
98 
Die Wirkungen dürfen objektiv nicht voraussehbar gewesen sein. Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen kann nicht auf solche Wirkungen gestützt werden, deren Bewältigung bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte geregelt werden können und müssen, weil sie objektiv voraussehbar waren. Deshalb besteht kein Nachbesserungsanspruch, wenn bereits die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses objektiv fehlerhaft gewesen ist, z.B. weil die Planfeststellungsbehörde die zu erwartenden Geräuschimmissionen falsch berechnet oder ihrer Entscheidung anderweitige unzutreffende Annahmen zu Grunde gelegt hat. Dann hätte es dem Betroffenen oblegen, dies seinerzeit zum Schutz seiner Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Klage geltend zu machen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. Rn. 27; Urt. vom 23.04.1997, a.a.O.; Urt. vom 01.07.1988 –4 C 49/86–, BVerwGE 80, 7 (Rn.24)).
99 
Nachteilige Wirkungen liegen vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Immissionen kommt. Die zusätzlichen Immissionen müssen als schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sein. Bei Lärmimmissionen liegt die Erheblichkeitsschwelle gemäß der vom Verordnungsgeber in der Verkehrslärmschutzverordnung getroffenen Wertung bei (zusätzlich) 3 dB(A) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV), wobei die Aufrundungsregel gem. Anlage 1 und 2 zu § 3 der 16. BImSchV anzuwenden ist, so dass die Schwelle bereits bei (zusätzlich) 2,1 dB(A) beginnt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. Rn. 28). Bezugspunkt ist der nach der ursprünglichen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel. Dieser muss um mindestens 3 dB(A) (2,1 dB(A)) überschritten werden (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. sowie Rn. 30).
100 
Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) (2,1 dB(A)) gegenüber der ursprünglichen, methodisch korrekten Prognose kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt, aber nicht schematisch bestimmt werden darf. Mit einer nicht prognostizierten Lärmerhöhung auf derart hohe Werte mussten die Beteiligten schon deshalb nicht rechnen, weil der Staat durch die in den Grundrechten der Lärmbetroffenen begründete Schutzpflicht zur Vorsorge gegen die Überschreitung dieser Schwelle verpflichtet war und ist. Entsprechendes gilt für die Schwelle der Gesundheitsgefährdung (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 29).
101 
Eine weitere, einen Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG unterhalb einer Lärmerhöhung von 3 dB(A) (2,1 dB(A)) begründende Kategorie ergibt sich nach dieser Rechtsprechung nicht. Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (BVerwG, Beschl. vom 19.02.1992 –4 NB 11/91–, NJW 1992, 2844; Beschl. vom 19.08.2003 –4 BN 51.03–, juris) betreffen nicht die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, sondern die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials bei der (bebauungs-)planbedingten Zunahme des Verkehrslärms. Eine weitere vom Kläger angeführte Entscheidung (BVerwG, ZfBR 2013, 675 (678)) existiert nicht.
102 
c) Vorliegend fehlt es im Planfeststellungsbeschluss bereits an Regelungen zur Lärmbelastung, welche der Kläger über die generelle Duldung des Vorhabens als solchem hinaus nach § 75 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 LVwVfG individuell zu dulden hat. Damit scheidet schon formal, aber auch inhaltlich ein Anspruch auf nachträgliche Planergänzung, mit dem die Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses durchbrochen werden könnte, aus (dazu unten aa)). Außerdem fehlt es für die ganze Münchfeldsiedlung an einer methodisch korrekten Lärmprognose im Planfeststellungsbeschluss (dazu unten bb)).
103 
aa) Der Planfeststellungsbeschluss legt für das Gebäude des Klägers keine von ihm zu duldenden Beurteilungspegel (Immissionspegel) fest. Solche Pegel wurden für das Gebäude des Klägers im Planfeststellungsverfahren bereits nicht ermittelt und dementsprechend auch nicht festgesetzt. Ermittelt wurde für die Münchfeldsiedlung lediglich der in der Stellungnahme vom 10.08.1989 wiedergegebene Emissionspegel Lm 25 (Mittelungspegel i.S.d. Anlage 1 zu § 3 BImSchG). Auf der Grundlage dieses Emissionspegels wurden erstmals im Gutachten aus dem Jahr 2016 Beurteilungspegel auch für das Gebäude des Klägers errechnet, die in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht als Prognosewerte des Planfeststellungsbeschlusses bezeichnet wurden.
104 
Die Feststellung des Plans besteht aber darin, dass die zuständige Behörde genau bestimmte Planunterlagen in Bezug nimmt und dadurch billigt. Hierdurch werden sie konstitutiver Bestandteil des Beschlusses. Mit der Feststellung wird das Vorhaben in der Gestalt, die es in den aufgeführten Unterlagen gefunden hat, zulässig und kann damit realisiert werden (Wysk, a.a.O., § 74 Rn. 124a; BVerwG, Urt. vom 24.10.1967, –IV C 229.65–, BVerwGE 28,139; vom 05.03.1997 –11 A 5/96–, juris).
105 
Damit scheidet schon formal mangels individueller Duldungswirkung ein Anspruch auf nachträgliche Planergänzung, mit dem die Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses durchbrochen werden könnte, aus.
106 
Auch inhaltlich sind nachteilige Wirkungen im Sinne einer Steigerung von Immissionen individuell nicht feststellbar, da es an einem festgelegten Bezugspunkt für einen Vergleich zwischen den prognostizierten Immissionen und dem Ist-Zustand fehlt
107 
Die Stellungnahme vom 10.08.1989 ist auch nicht, wie der Kläger meint, als Teil der Planfeststellungsakten Teil des Planfeststellungsbeschlusses geworden, so dass der Emissionspegel Lm 25 an den verbindlichen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses teilnehmen würde (vgl. dazu Wysk, a.a.O., sowie Deutsch, a.a.O., § 75 Rn. 54 zur ebenfalls nicht an der Regelungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses teilnehmenden Begründung des Planfeststellungsbeschlusses). Unabhängig davon ist jedenfalls die weitere Schlussfolgerung, daraus ließen sich eindeutige Beurteilungspegel für das Gebäude des Klägers berechnen, die zu dulden seien und Bezugspunktfunktion hätten, weil der Emissionspegel zu dulden sei, so dass die Festlegung von Beurteilungspegeln im Planfeststellungsbeschluss nicht erforderlich gewesen sei, unzutreffend. Denn es fehlt bereits an eindeutigen Berechnungsergebnissen. Vielmehr hat die vom Kläger selbst in Auftrag gegebene, unter Verwendung eines anderen Berechnungsprogramms erfolgte Überprüfung der amtlich erhobenen Gutachten bei Zugrundelegung desselben Emissionspegels hiervon abweichende Berechnungsergebnisse für die Beurteilungspegel ergeben. Dieser Unterschied ist auch nicht irrelevant, weil die für einen Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 LVwVfG erforderliche Differenz von 2,1 dB(A) zwischen den „Prognosewerten des Planfeststellungsbeschlusses“ und den Ist-Werten nur nach einer Berechnung und zwar knapp erreicht wird. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass nur ein Berechnungsverfahren richtig ist. Es bedurfte auch nicht, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, der ergänzenden Aktenerhebung zu den Berechnungsgrundlagen der amtlich erhobenen Gutachten oder der Beweiserhebung zu den Gründen für die Abweichung zwischen den Gutachten. Denn hierdurch würde sich nichts daran ändern, dass sich bei Zugrundelegung des Emissionspegels aus der Stellungnahme vom 10.08.1989 als planfestgestellt und für den Kläger verbindlich keine eindeutigen Beurteilungspegel mit Bezugspunktfunktion ergäben. Das (mittelbare) Akteneinsichtsgesuch und der Beweisantrag des Klägers konnten deshalb in der mündlichen Verhandlung als vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus gesehen unerheblich abgelehnt werden (vgl. zum Gesuch auf ergänzende Aktenerhebung und Akteneinsicht (mittelbare Akteneinsicht) BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 –6 B 71/03–, juris; zum Beweisantrag OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2017 –13 A 5/17.A–, juris). Dasselbe gilt für den weiteren Beweisantrag, die ursprüngliche Lärmbetroffenheit nachträglich völlig neu ermitteln zu lassen. Auch dann ergäbe sich aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht, welche Immissionen im Planfall maßgeblich sind. Erst recht ergäbe sich aus der beantragten Ermittlung der aktuellen Lärmimmissionswerte nichts für eine Festsetzung zu duldender und für einen Planergänzungsanspruch in Bezug zu nehmender Lärmimmissionswerte im Planfeststellungsbeschluss. Auch dieser Beweisantrag konnte deshalb als unerheblich abgelehnt werden.
108 
bb) Der im Planfeststellungsverfahren prognostisch berechnete Emissionspegel aus der Stellungnahme vom 10.08.1989 erfüllt auch nicht die Anforderungen an eine methodisch korrekte Lärmprognose.
109 
(1) Eine prognostische Lärmberechnung kann nur aufgrund der Prognose des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens vorgenommen werden, die den an eine solche Prognose zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Sie muss mit den im Entscheidungszeitraum verfügbaren Erkenntnismitteln unter Berücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sein. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (zum Ganzen Storost, DVBl. 2013, 281 (283) m.w.N. aus der Rechtsprechung).
110 
Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Verkehrsprognose auf der Grundlage der laufend aktualisierten bundesweiten Strukturdaten und Matrizes erstellt wird. Normative Vorgaben für den Prognosezeitraum fehlen. Für Vorhaben, die – wie der Ausbau der Bundesstraße 3 –neu– zwischen Achern und Rastatt – im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz 1993 als vordringlicher Bedarf ausgewiesen sind, hat es das Bundesverwaltungsgericht für naheliegend, wenn nicht geboten erachtet, wie beim Bedarfsplan auf das Jahr 2010 abzustellen (BVerwG, Beschl. vom 25.05.2005 – 9 B 41/04 -, juris, m.w.N.).
111 
Hiervon geht auch die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage von 1992 aktualisierten Verkehrsdaten (Anlage 9 zum Planfeststellungsbeschluss) aus, nicht aber die Stellungnahme vom 10.08.1989. Dieser liegen vielmehr eine Verkehrsuntersuchung von 1987-1989 und ein Prognosezeitraum bis zum Jahr 2000 (s. Anlage 9 zum Planfeststellungsbeschluss) zu Grunde. Weshalb sich – wie vom Kläger vorgetragen– etwas anderes, nämlich eine zeitliche Staffelung bis zum Jahr 2010, aus der alternativen Betrachtung unterschiedlicher Verkehrsbelastungen in der Stellungnahme vom 10.08.1989 ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht.
112 
Die Prognose darf aber nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden, für den bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits verlässlich absehbar ist, dass er bereits vor der Inbetriebnahme des planfestzustellenden Vorhabens endet (BVerwG, a.a.O.). Dies ist aber bei der Prognose aus der Stellungnahme vom 10.08.1989 mit einem Prognosehorizont bis zum Jahr 2000 der Fall. Denn der hier fragliche Planfeststellungsbeschluss ist am 29.12.1997 erlassen worden. Es liegt auf der Hand, das das planfestgestellte Vorhaben nicht bis zum Jahr 2000 in Betrieb genommen werden konnte. Die Inbetriebnahme erfolgte vielmehr im Jahr 2008.
113 
Hinzu kommt, dass der zwischenzeitliche erhebliche Ausbau des Straßennetzes in den Jahren 1985-1995 in dieser Stellungnahme nicht berücksichtigt werden konnte. Damit wurde aber auch der der Prognose zu Grunde zu legende Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt (s. dazu i.e. Anlage 9 zum Planfeststellungsbeschluss).
114 
Dem steht die vom Kläger als K 22 vorgelegte E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wonach die Stellungnahme vom 10.08.1989 fachlich korrekt erstellt worden sei, schon inhaltlich nicht entgegen. Denn die genannten Defizite betreffen nicht die Erstellung, sondern die Dauer der Verwendbarkeit der Stellungnahme.
115 
Diese Defizite der der Lärmberechnung zu Grunde liegenden Verkehrsprognose hätte der Kläger klageweise gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend machen müssen. Daran fehlt es. Dass der Kläger hiermit präkludiert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es wäre rechtlich auch unerheblich.
116 
(2) Die bloße Berechnung eines Emissionspegels (Mittelungspegels) genügt im – hier unterstellten – Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV auch nicht den gesetzlichen Vorgaben.
117 
Danach hätte bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Prüfung eines Lärmschutzanspruchs eine immissionsortbezogene Berechnung von Beurteilungspegeln (Immissionspegeln) für das Haus des Klägers erfolgen müssen (§ 3 der 16. BImSchV i.V.m. Anlage 1 zu dieser Verordnung). Eine solche Berechnung lässt sich verlässlich nur durchführen, wenn das Schutzobjekt nach Lage, Höhe, Raumaufteilung und Position der Fenster feststeht. Auch §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 BImSchG stellen auf eine konkrete bauliche Anlage ab (BVerwG, Beschl. vom 19.10.2011 –9 B 9.11–, juris, zu §§ 74 und 75 VwVfG), d.h. Voraussetzung eines Lärmschutzanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses und damit eines Anspruchs nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist eine immissionsortbezogene Berechnung, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegt und anhand derer im Planfeststellungsbeschluss über einen Anspruch auf Lärmschutz entschieden werden kann. Hieran fehlt es.
118 
Die Stellungnahme vom 10.08.1989 enthält eine solche Berechnung nicht. Die planfestgestellte Anlage 11a (Gutachten zu Schall und Erschütterungen von 1993) betrifft nicht die Münchfeldsiedlung und damit auch nicht das Haus des Klägers. Aus dem vom Kläger selbst als Anlage K 22 vorgelegten E-Mail-Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vielmehr, dass „die Bundesstraße B3 im Bereich von Münchfeld […] zum Zeitpunkt der Planfeststellung […] in der schalltechnischen Untersuchung nicht näher untersucht“ wurde. Die in der angefochtenen Verfügung (S. 8) verwendeten Daten erwecken zwar den Eindruck, es habe zur Planfeststellung eine immissionsortbezogene Lärmberechnung für das Haus des Klägers gegeben, deren Ergebnisse dann mit einer aktuellen immissionsortbezogenen Untersuchung verglichen werden. Tatsächlich stammen diese Bezugswerte aber aus der Zeit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Wenn, wie der Kläger meint, der Bereich der Badener Straße nach §§ 41 ff. BImSchG zu beurteilen ist, hätte aber bei Planfeststellung eine immissionsortbezogene Untersuchung auch in diesem Bereich erfolgen müssen. Daran fehlt es.
119 
Diesen sich bei Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG ergebenden Fehler hätte der Kläger, wie überhaupt die von ihm beanstandete Nichtanwendung der §§ 41 ff. BImSchG in seinem Fall, klageweise gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend machen müssen. Das hat er aber nicht getan (s. dazu bereits oben unter (1)).
B.
120 
Die Klage ist mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) bei Nacht durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hilfsantrag auf nachträgliche Planergänzung, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen gerichteten weiteren Hilfsantrag auf Planergänzung sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag zulässig. Die Klage ist insoweit aber unbegründet.
121 
I. Der Kläger ist für diese Klageanträge klagebefugt. Der geltend gemachte Anspruch scheidet nicht von vornherein, insbesondere nicht schon aus Rechtsgründen, aus (zu den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen s. oben A. I.).
122 
Ein möglicher Anspruch und damit die Klagebefugnis folgen aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot.
123 
Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen setzt – wie bereits ausgeführt – voraus, dass es um den Schutz vor Beeinträchtigungen geht, die – wären sie bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten gewesen – zu Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hätten führen, dem Betroffenen also einen entsprechenden Anspruch hätten vermitteln müssen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 19, 24); Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 40; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn. 157; Masing/Schiller, in : Obermayer u.a., VwVfG, 5. Aufl., § 75 Rn. 25).
124 
Soweit der Schutz vor unzumutbaren Belastungen spezialgesetzlich abschließend geregelt ist, ist der Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG materiell, also als Anspruchsgrundlage, – wie ausgeführt – nur nach Maßgabe dieser Regelungen möglich. Dies gilt u.a. im kodifikatorischen Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG, d.h., wenn die abzuwehrenden schädlichen Umwelteinwirkungen ihre Ursache in einem, auch vermehrten, Verkehrsaufkommen haben, das seinerseits durch staatliche eingreifende Maßnahmen ausgelöst oder erhöht wurde. §§ 41 ff. BImSchG bestimmen hierfür die Grenzen, nach denen die Notwendigkeit eines Ausgleichs der gegenläufigen Interessen bestehen soll. Was danach nicht als ausgleichsbedürftig angesehen wird, scheidet auch aus dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aus. Der Vorrang der §§ 41 ff. BImSchG gilt mithin auch dann, wenn bei vermehrtem, staatlich verursachten Verkehrsaufkommen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 BImSchG – wie hier – nicht erfüllt sind. Ein Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt materiell nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder dann in Betracht, wenn ein Sachverhalt besteht, den zu beurteilen §§ 41 ff. BImSchG nicht in Anspruch nehmen (BVerwG, Urt. vom 09.02.1995 –4 C 26/93–, BVerwGE 97, 367 (Rn. 18 ff.); Lieber, a.a.O., § 74 Rn. 141, 211).
125 
Neben §§ 41 ff. BImSchG bleibt aber das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot anwendbar (Lieber, a.a.O., Rn. 141). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG dürfen Bundesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu (Fernwirkung), ist der von ihr ausgehende, mehr als unerhebliche Lärmzuwachs bei eindeutigem Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 17.03.2005 –4 A 18/04–, BVerwGE 123, 152 (Rn. 18 f.); allgemein enger BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996, a.a.O., Rn. 6). Einen Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen vermittelt das Abwägungsgebot dann, wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung von Schutz abwägungsfehlerhaft ist (Lieber, a.a.O., Rn. 133; vgl. BVerwG, a.a.O.). Darin wird auch materiell-rechtlich ein Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen gesehen (so ausdrücklich für Fernwirkungsfälle Storost, DVBl. 2013, 281(286)).
126 
Dann ist aber nach dem zuvor Ausgeführten auch ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG denkbar.
127 
Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O.) hat in einem Fall von Lärmzuwachs bei Fernwirkung, der ausgewiesene Baugebiete betraf, angenommen, dass eine Gemeinde ihr Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnung als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen könne, wobei die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eine Orientierung böten. Werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte (nachts 64 dB(A), tags 54 dB(A)) eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Wann ein entsprechender Anspruch (nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und damit auch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) bzw. eine entsprechende Verpflichtung besteht und worauf sie gerichtet sind, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden (vgl. zu möglichen Voraussetzungen und Inhalten Storost, a.a.O., S. 286 f.).
128 
Der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O.) im Fall einer Gemeinde (zum Schutz der Planungshoheit) aus dem Abwägungsgebot entwickelte, an den Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete orientierte Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen bei Fernwirkung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (und damit auch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) kann auch natürlichen Personen zustehen (ohne Differenzierung Lieber, a.a.O.; wohl auch Michler, a.a.O., Rn. 66; anders wohl Storost, a.a.O., S. 287; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177).
129 
Auch in der Rechtsprechung ist ein auf fehlerhafte Abwägung gestützter, an den Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete orientierter Planergänzungsanspruch (gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und damit auch nach § 75 Abs. 2 Satz2 LVwVfG) wegen unzulänglicher Lärmvorsorge eines durch Lärmimmissionen eines planfestgestellten Verfahrens betroffenen Anwohners einer an die planfestgestellte Straße angrenzenden Straße vereinzelt bereits bejaht worden, wobei offengelassen wurde, unter welchen Voraussetzungen sich ein Anspruch auf Lärmschutzanordnungen ergeben und was genau eine Privatperson verlangen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 20.01.2010 –8 C 10350/09–, juris, m.w.N.). Für die Abwägung böten die bei nur mittelbaren Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf vorhandene Straßen nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG eine Orientierung. Bewegten sich die prognostizierten Werte am klägerischen Gebäude noch unter dem Lärmschutzniveau, das dem Immissionsgrenzwert für ein Dorf- oder Mischgebiet in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV entspreche, so würden regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittle das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf weitergehende Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss.
130 
Einem Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG bei Fernwirkung steht auf der Ebene der Klagebefugnis auch nicht entgegen, dass ein solcher Anspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG von der Rechtsprechung erst nach Erlass des vorliegend relevanten Planfeststellungsbeschlusses entwickelt worden ist. Ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG besteht, wenn der Betroffene bei Vorhersehbarkeit der Wirkungen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gehabt hätte. Maßgeblich hierfür ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses, nicht die Rechtslage bei Geltendmachung des Anspruchs auf nachträgliche Anordnung (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 – 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 (Rn. 30)). Dies folgt aus dem Zweck des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, den Betroffenen so zu stellen, wie er bei Voraussehbarkeit der Wirkungen im Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens gestanden hätte (Deutsch, a.a.O., Rn. 157). Die Rechtslage hat sich aber nicht geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch aus dem Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG abgeleitet, das bei Planfeststellung bereits bestand. Selbst wenn man eine Rechtsprechungsänderung einer Rechtsänderung gleichsetzen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O., Rn. 18 f.) verweist selbst auf ältere Rechtsprechung zur Abwägungsrelevanz mittelbarer Auswirkungen eines Vorhabens. Dass sich hieraus auch ein Anspruch ergeben kann, entspricht allgemeinen Grundsätzen. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass sich ein Anspruch in diesen Fällen in tatsächlicher Hinsicht häufig nicht wird begründen lassen (s. dazu unten B II.).
131 
Einem Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG steht auf der Ebene der Klagebefugnis auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung der eindeutige Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Bundesstraße 3 –alt– nicht bestanden hätte und schon deshalb ein Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ausgeschlossen gewesen wäre. Der Planfeststellungsbeschluss geht vielmehr selbst davon aus, dass dieser Zusammenhang besteht (PFB S. 20, 27, 32). Er verneint lediglich – prognostisch – die Erheblichkeit der Lärmzunahme.
132 
Damit ist der Anwendungsbereich des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aber grundsätzlich eröffnet.
133 
II. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträglichen, an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete orientierten aktiven oder passiven Lärmschutz bzw. Geldentschädigung aus § 75 Abs. 2 Satz 2-4 LVwVfG und wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
134 
Auch insoweit liegen bereits die formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor (s. dazu oben A.II.1.). Es fehlt weiter auch insoweit an nicht vorhersehbaren nachteiligen Wirkungen des Vorhabens i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Auch hier schlägt durch, dass es im Planfeststellungsbeschluss bereits an Festlegungen zur Lärmbelastung in Form von Immissionspegeln fehlt, welche der Kläger nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zu dulden hat und die Bezugspunkte eines Vergleichs sein können (s. dazu oben A.II.2.b) aa)). Außerdem fehlt es aufgrund einer veralteten bzw. den relevanten Sachverhalt nicht berücksichtigenden Verkehrsprognose an einer methodisch korrekten Lärmprognose im Planfeststellungsbeschluss (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (1)), ohne dass aber ein Verstoß gegen die Berechnungsvorgaben der vorliegend nicht unmittelbar anwendbaren 16. BImSchV vorläge (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (2); weitergehend wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 20.01.2010 – 8 C 10350/09 -, juris, m.w.N.).
135 
Diese Defizite der der Lärmberechnung zu Grunde liegenden Verkehrsprognose hätte der Kläger klageweise gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend machen müssen. Daran fehlt es. Dass der Kläger hiermit präkludiert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es wäre rechtlich auch unerheblich. Hieran konnte der Kläger auch nicht dadurch gehindert sein, dass bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Fernwirkungsrechtsprechung noch nicht entwickelt gewesen wäre. Zum einen steht der Kläger primär auf dem Standpunkt, in den Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG zu fallen. Zum anderen sind Fernwirkungsansprüche aus dem Abwägungsgebot entwickelt worden. Gegen eine zu seinen Lasten fehlerhafte Abwägung hätte der Kläger sich aber in jedem Fall wenden können. Im Übrigen ist der Bereich Münchfeldsiedlung vorliegend gerade untersucht worden.
136 
Auf die weitere Frage, ob in Fernwirkungsfällen für einen Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 LVwVfG zusätzlich ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der nicht vorhersehbaren Zunahme des Verkehrs bzw. der Lärmimmissionen und dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben erforderlich ist und wie dieser Zusammenhang ggf. zu ermitteln ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der 16. BImSchV ist die gesteigerte Auslastung der planfestgestellten Anlage hingegen stets adäquat-kausale Folge des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.05.2011 –7 A 10/10–, juris).
C.
137 
Die Klage ist mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) bei Nacht durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hilfsantrag auf nachträgliche Planergänzung, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen gerichteten weiteren Hilfsantrag auf Planergänzung sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag zulässig. Die Klage ist insoweit aber unbegründet.
138 
I. Der Kläger ist für diese Klageanträge klagebefugt. Der geltend gemachte Anspruch scheidet nicht von vornherein, insbesondere nicht schon aus Rechtsgründen, aus (zu den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen s. oben A.I.).
139 
Ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kann auch nicht nur im Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG, sondern ebenso in Fernwirkungsfällen bei Privatpersonen (auch) auf (nachträgliche) Maßnahmen zur Einhaltung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln (außen) von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts anzusetzen ist, gerichtet sein (vgl. Storost, a.a.O., S. 285, 287).
140 
II. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträglichen, an der Einhaltung der Grenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) bei Nacht orientierten aktiven oder passiven Lärmschutz bzw. Geldentschädigung aus § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 LVwVfG und wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
141 
Auch insoweit liegen bereits die formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor (s. dazu oben A.II.1.). Es liegen weiter auch insoweit keine nicht vorhersehbaren nachteiligen Wirkungen des Vorhabens i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG vor. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) (2,1 dB(A)) gegenüber der ursprünglichen methodisch korrekten Prognose kann zwar ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt (vgl. dazu oben A.II.2.b)). Auch hier schlägt aber durch, dass es im Planfeststellungsbeschluss bereits an Festlegungen zur Lärmbelastung in Form von Immissionspegeln fehlt, welche der Kläger nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zu dulden hat, und die Bezugspunkte eines Vergleichs sein können (s. dazu oben A.II.2.b) aa)). Außerdem fehlt es aufgrund einer veralteten bzw. den relevanten Sachverhalt nicht berücksichtigenden Verkehrsprognose an einer methodisch korrekten Lärmprognose im Planfeststellungsbeschluss (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (1)), ohne dass aber in Fernwirkungsfällen ein Verstoß gegen die Berechnungsvorgaben der vorliegend nicht unmittelbar anwendbaren 16. BImSchV vorläge (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (2)).
142 
Diese Defizite der der Lärmberechnung zu Grunde liegenden Verkehrsprognose hätte der Kläger klageweise gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend machen müssen. Daran fehlt es (s. dazu i.e. oben B.II., ebenso zur Frage des Ursachenzusammenhangs hinsichtlich des Mehrverkehrs).
143 
Der Kläger ist insoweit aber nicht schutzlos. Denn er erfüllt bei Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle die Voraussetzungen für eine Lärmsanierung (vgl. dazu die Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997, S. 26 ff), die vom beklagten Land im Verwaltungsverfahren im Übrigen schon angeboten worden war.
144 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
145 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
146 
B E S C H L U S S
vom 06.08.2020
147 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs).

Gründe

 
54 
Die auf vorbeugenden Lärmschutz im Wege nachträglicher Planergänzung gerichtete Klage bleibt mit allen Anträgen ohne Erfolg. Der Kläger möchte primär so behandelt werden wie Anwohner des planfestgestellten Teils der Bundesstraße 3 –neu–, Umfahrung Baden-Baden/Sandweier, so dass grundsätzlich die Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 49 dB(A) nachts und 59 dB(A) tags einzuhalten wären (dazu unten A.). Hilfsweise möchte er als fernwirkungsbetroffener Anwohner einer vorhandenen Straße behandelt werden und den Lärmschutz an den Grenzwerten der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete von 54 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts orientiert sehen (dazu unten B.). Schließlich begehrt er die Einhaltung jedenfalls der enteignungsrechtlichen (Immissions-)Zumutbarkeitsschwellen, die in Wohngebieten ab 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags beginnen (dazu unten C.).
A.
55 
Die Klage ist mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hauptantrag, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen nach der 24. BImSchV gerichteten Hilfsantrag sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag bereits unzulässig (dazu unten I.). Selbst wenn die Klage insoweit zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet (dazu unten II.).
56 
Nach (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BVwVfG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 GG sowie § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 FStrG i.V.m.) § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kann der Betroffene, wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind gem. § 75 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch gem. § 75 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG auf angemessene Entschädigung.
57 
I. Die Klage ist mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hauptantrag, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen nach der 24. BImSchV gerichteten Hilfsantrag sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag bereits unzulässig.
58 
1. Das Verwaltungsgericht ist für die auf Anordnung nachträglicher Schutzauflagen bzw. einer Entschädigungspflicht zu einem bestandskräftig planfestgestellten Straßenbauvorhaben nach § 75 Abs. 2 Satz 2-4 LVwVfG gerichtete Klage allerdings instanziell zuständig. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO (Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen) ist nicht gegeben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.1993 –5 S 1778/93–, juris).
59 
2. Die Klage ist mit den Haupt- und Hilfsanträgen auch als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Der mit dem Hauptantrag bzw. dem ersten Hilfsantrag begehrte Planergänzungsbeschluss für nachträglichen aktiven bzw. passiven Lärmschutz ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 LVwVfG (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 58 f.; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn. 165, 182, 186 jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt für den weiter hilfsweise begehrten Entschädigungsbeschluss (Wysk, a.a.O., Rn. 50, 59).
60 
3. Der Kläger ist aber hinsichtlich der genannten Haupt- und Hilfsanträge nicht klagebefugt. Dem Kläger geht es mit diesen Anträgen um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete durch aktiven Lärmschutz, hilfsweise um wirkungsgleichen passiven Lärmschutz nach der 24. BImSchV, weiter hilfsweise um Entschädigung auf dieser Grundlage.
61 
a) Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen setzt voraus, dass es um den Schutz vor Beeinträchtigungen geht, die – wären sie bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten gewesen – zu Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hätten führen, dem Betroffenen also einen entsprechenden Anspruch hätten vermitteln müssen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 19, 24); Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 40; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn. 157; Masing/Schiller, in : Obermayer u.a., VwVfG, 5. Aufl., § 75 Rn. 25). Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zielt materiell auf die Vermeidung unzumutbarer Belastungen ab (sog. fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle; Lieber, in: Mann u.a., VwVfG, § 74 Rn. 139). „Recht eines anderen“ im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist jede Rechtsposition eines Betroffenen, welche diesem bei Vorhersehbarkeit der nachteiligen Wirkungen des Vorhabens einen Anspruch auf Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vermittelt hätte (BVerwG, Urt. vom 12.08.1999 –4 C 3/98–, juris).
62 
b) Soweit der Schutz vor unzumutbaren Belastungen spezialgesetzlich abschließend geregelt ist, ist der Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG materiell, also als Anspruchsgrundlage, nur nach Maßgabe dieser Regelungen möglich. Dies gilt u.a. im kodifikatorischen Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG, d.h., wenn die abzuwehrenden schädlichen Umwelteinwirkungen ihre Ursache in einem, auch vermehrten, Verkehrsaufkommen haben, das seinerseits durch staatliche eingreifende Maßnahmen ausgelöst oder erhöht wurde. §§ 41 ff. BImSchG bestimmen hierfür die Grenzen, nach denen die Notwendigkeit eines Ausgleichs der gegenläufigen Interessen bestehen soll. Was danach nicht als ausgleichsbedürftig angesehen wird, scheidet auch aus dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aus. Der Vorrang der §§ 41 ff. BImSchG gilt mithin auch dann, wenn bei vermehrtem, staatlich verursachten Verkehrsaufkommen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 BImSchG nicht erfüllt sind. Ein Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt materiell nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder dann in Betracht, wenn ein Sachverhalt besteht, den zu beurteilen §§ 41 ff. BImSchG nicht in Anspruch nehmen (BVerwG, Urt. vom 09.02.1995 –4 C 26/93–, BVerwGE 97, 367 (Rn. 18 ff.); Lieber, a.a.O., § 74 Rn. 141, 211).
63 
c) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG gelten dessen Vorschriften für den Bau öffentlicher Straßen (nur) nach Maßgabe der §§ 41-43 BImSchG.
64 
aa) Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 41 Abs. 2 BImSchG bestimmt, dass dessen Abs. 1 nicht gilt, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG enthält die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des § 41 und § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über (1.) bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über (2.) das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, und über (3.) bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und über Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn im Falle des § 41 BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Die Entschädigung ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bleiben Vorschriften unberührt, die weitergehende Entschädigungen gewähren.
65 
bb) Auf Grund von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG erlassen worden (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV). Nach § 1 Abs. 1 16. BImSchV gilt die Verordnung für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn (1.) eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder (2.) durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV ist eine Änderung – außer in Gewerbegebieten - auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tag oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel in reinen und allgemeinen Wohngebieten die Immissionsgrenzwerte von 59 Dezibel (A) am Tag und 49 Dezibel (A) in der Nacht nicht überschreitet. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 16. BImSchV ergibt sich die Art des Gebiets aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV sind Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tag oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist gem. § 2 Abs. 3 16. BImSchV nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. Nach § 3 Satz 1 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen nach Anlage 1 zur 16. BImSchV zu berechnen. Gem. § 3 Satz 2 16. BImSchV hat die Berechnung getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 bis 6 Uhr) zu erfolgen. Die Anlage 1 zur 16. BImSchV enthält u.a. Vorgaben zur Berechnung des maßgebenden Lkw-Anteils mit Hilfe der der Planung zu Grunde liegenden, prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV), sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung des maßgebenden Lkw-Anteils (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr für den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr als Mittel über alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Die genannte Anlage enthält weiter Vorgaben zur Bestimmung der Emmissions- und der maßgebenden Immissionsorte. Letztere richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; vor Gebäuden liegen sie in Höhe der Geschossdecke (0,2 m über der Fensteroberkante) des zu schützenden Raums. Bei Außenwohnbereichen liegt der Immissionsort 2 m über der Mitte der als Außenwohnbereich genutzten Fläche. Weiter bestimmt die Anlage, dass die Gesamtbeurteilungspegel auf ganze dB(A) aufzurunden sind.
66 
cc) Die aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG verordnete Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
67 
d) §§ 41 ff. BImSchG erfassen aber nur den Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht, nicht aber den Lärmzuwachs, der entsteht, wenn als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße (sog. Fernwirkung) zunimmt (BVerwG, Urt. vom 17.03.2005 –4 A 18/04–, BVerwGE 123, 152 (Rn. 15 f.); vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.1996 –11 B 65–67/96 -, NVwZ 1997, 394 (Rn. 9)). Der räumliche Bereich, innerhalb dessen für Lärmschutz nach § 41 ff. BImSchG zu sorgen ist, ist außerhalb des Neu- oder Ausbauabschnitts auf den Bereich beschränkt, auf den der Lärm des neu zu bauenden oder zu ändernden Verkehrswegs noch ausstrahlt. Damit werden auch die Nachbarn geschützt, die nicht mehr innerhalb der Grenzen der Planfeststellung liegen, aber nur insoweit, wie sie von dem planfestzustellenden Streckenabschnitt durch Lärm beeinträchtigt werden (Michler, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl., § 10 Rn. 67; Lindau/Steiling, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand September 2019, § 41 BImSchG Rn. 58 ff.).
68 
aa) Dem entspricht die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen. Die bis zum 30.06.1990 geltende Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, der Vorgängerregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, sah vor, dem Träger der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluss die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind. Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 FStrG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung blieben §§ 41 f BImSchG unberührt. Dem entsprach die Regelung des § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung, der Vorgängerregelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Er sah vor, dass der Betroffene die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen kann, die zur Vermeidung von nachteiligen Wirkungen nach Abs. 4 auf die benachbarten Grundstücke notwendig sind, wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten (ausdrücklich abstellend auf die räumliche Begrenzung bei § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG a.F. BVerwG, Urt. vom 01.07.1988 –4 C 49/86–, BVerwGE 80, 7 (Rn. 15)). Weiträumige Änderungen des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsströme waren danach im allgemeinen nicht einem einzelnen planfestgestellten Vorhaben mit der Folge zuzurechnen, dass der Träger dieses Vorhabens zu Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 6 FStrG verpflichtet ist. Insofern kam allenfalls eine nicht an das konkrete Vorhaben gebundene Lärmsanierung in Betracht (BVerwG, Beschl. vom 09.02.1989 –4 B 234/88–, juris). Etwaige Einschränkungen („im allgemeinen“) zum Schutz vor Immissionen, die infolge der vom festgestellten Vorhaben beeinflussten Benutzung bestehender Straßen auftreten, hat das Bundesverwaltungsgericht später (Urteil vom 17.03.2005, a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben. §§ 74 Abs. 2 Satz 2, 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG enthalten zwar keine Einschränkung auf benachbarte Grundstücke. Eine inhaltliche Änderung sollte damit aber gerade nicht verbunden sein. Vielmehr lässt sich der Begründung zum Dritten Rechtsbereinigungsgesetz, mit dem § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 FStrG a.F. aufgehoben wurde, entnehmen, dass die Planfeststellungsvorschriften in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder inhaltsgleiche Regelungen enthalten (BT-Drs. 11/4310, S. 94, 96; ebenso BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 16); VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.03.1999 –5 S 3318/96–, ESVGH 49, 193).
69 
bb) Auch funktional sollte mit der durch das 2. Fernstraßenänderungsgesetz vom 04.07.1974 (BGBl. I S. 1401) eingefügten Regelung des § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG a.F. – entsprechend dem Regelungsumfang der §§ 41 ff. BImSchG – keine Lärmsanierung an bestehenden Straßen ermöglicht werden. Diese sollte vielmehr einem Verkehrslärmschutzgesetz vorbehalten bleiben (BVerwG, Urt. vom 12.09.1980 –IV C 74.77–, BVerwGE 61, 1 (Rn. 33, 39)). Hieran hat sich durch die Nichtverabschiedung des Verkehrslärmschutzgesetzes nichts geändert (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 23.03.1999 –5 S 3318/96–, ESVGH 49, 193). Dem entspricht die Rechtslage unter Geltung der Regelungen der §§ 74 Abs. 4 Satz 2, 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.03.1996 –4 C 9/95–, BVerwGE 101, 1; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
70 
e) Das Grundstück des Klägers liegt aber nicht am planfestgestellten Teil der Bundesstraße 3 –neu–, Umfahrung Baden-Baden/Sandweier, sondern etwa 750 m vom Ende der Neubaustrecke entfernt. Der Kläger macht eine Lärmbelastung durch den infolge der Neubaustrecke gesteigerten Verkehr auf der Bundesstraße 3 –alt– geltend, die in der Nähe seines Grundstücks vorbeiführt, nicht eine Lärmbelastung durch den Verkehr auf dem planfestgestellten Straßenstück.
71 
f) Es liegt auch keine der Ausnahmekonstellationen vor, in denen die Rechtsprechung §§ 41 ff. BImSchG auf Lärmimmissionen angewandt hat, die als Folge einer Neubaustrecke von einer Bestandsstrecke ausgehen. Weder hat sich vorhabenbedingt die Verkehrsfunktion der vorhandenen Straße verändert noch ist sie Teil eines planerischen Gesamtkonzepts i.S. einer Gesamtbaumaßnahme.
72 
aa) Die Verkehrsfunktion der vorhandenen Straße hat sich durch die Neubaustrecke und insbesondere durch die Anbindung an die Bundesautobahn 5 nicht grundsätzlich verändert. Die Bundestraße 3 –alt– in Rastatt-Münchfeld war vor und nach dem Bau der Neubaustrecke Bundesstraße und diente damit bereits vor dem planfestgestellten Vorhaben – genauso wie heute – dem weiträumigen Verkehr i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG. Durch die Neubaustrecke und die Anbindung an die Bundesautobahn A 5 hat sich an der Qualität des aufzunehmenden Verkehrs nichts verändert, sondern nur an dessen Quantität. Auch die Ausweisung als Teil einer Bedarfsumleitung für die Bundesautobahn 5 führt vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis. In dem den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.07.1995 –8 S 434/95– bzw. 21.07.1995 –8 S 432/95–, beide juris, zu Grunde liegenden Sachverhalt endete demgegenüber ein Bauabschnitt einer Bundesstraße für eine längere Zeit mit der Überleitung auf vorhandene Kreisstraßen, die zur Aufnahme des erhöhten Verkehrsaufkommens verbreitert worden waren und durch die Veränderung des Verkehrsflusses erstmals die Funktion einer Bundesstraße (vgl. § 14 Abs. 5 FStrG) erhalten hatten. In diesem Fall wurde die Anwendbarkeit der 16. BImSchV zu Gunsten der Anwohner der (bisherigen) Kreisstraßen bejaht. Diese Voraussetzungen liegen bei der Bundesstraße 3 –alt– im Bereich der Badener Straße nicht vor. Weder erfolgten bauliche Veränderungen noch eine Funktionsänderung im beschriebenen Sinn. In dem dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.07.2003 –5 S 1399/02–, juris, zu Grunde liegenden Sachverhalt wiederum lagen die Wohngrundstücke der Kläger zwar nicht im baulichen Bereich der vorgesehenen Straßenverbindung, allerdings im weiteren Verlauf einer bereits vorhandenen und durch das Straßenbauvorhaben erstmals anzubindenden Straße. Hierdurch änderte sich die Verkehrsfunktion der vorhandenen Straße grundsätzlich, da aus einer Sackgasse bzw. Anliegerstraße eine (Haupt-)Durchgangsstraße wurde (vgl. auch Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997, S. 23). An einer vergleichbaren Funktionsänderung mit der Folge der Änderung der Qualität des aufzunehmenden Verkehrs und der ausnahmsweisen Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 41 ff. BImSchG fehlt es vorliegend aber.
73 
bb) Auch ist die Bundesstraße 3 –alt–/Badener Straße nicht als Teil eines einheitlichen planerischen Gesamtkonzepts räumlicher Folgeabschnitt des Neubauabschnitts; insbesondere umfasste das Gesamtkonzept Bundesstraße 3 –neu– zwischen Offenburg und Rastatt i.S. einer Gesamtbaumaßnahme nicht diese Bestandstrasse (vgl. zum Ganzen Michler, a.a.O., Rn. 67 f. sowie BVerwG, Urt. vom 23.11.2005 –9 A 28/04–, BVerwGE 124, 334 (Rn. 30); VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 25.04.2012 –5 S 927/10–, ZUR 2012, 570, wobei für diese Fallgruppe mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.01.2012 –7 VR 13.11–, juris) fraglich ist, ob insoweit eine Ausnahmekonstellation (noch) angenommen werden kann). Die Badener Straße ist zum Teil eines einheitlichen planerischen Gesamtkonzepts auch nicht dadurch geworden, dass das nördlichste Teilstück der Bundesstraße 3 –neu– bis zur Bundesstraße 462 bislang nicht verwirklicht wurde und möglicherweise ein Teil des Verkehrs, der über diesen Abschnitt von und nach Norden geführt würde, über die Bundestraße 3 –alt–/Badener Straße verläuft. Hinsichtlich dieser Argumentation ist schon zweifelhaft, ob der - nicht erfolgte - Weiterbau der Bundesstraße 3 –neu– in nördlicher Richtung Wesentliches an dem durch die Anschlussstelle Rastatt-Süd der Bundesautobahn 5 ausgelösten Verkehr im Bereich der Badener Straße verändert hätte, da dem überregionalen Verkehr auch die Bundesautobahn 5 zur Verfügung steht, die über die Anschlussstelle Rastatt-Nord an die Bundesstraße 462 angebunden ist. Unabhängig davon ist es aber Sinn dieser Fallgruppe, dass bei einer Aufteilung einer Gesamtbaumaßnahme in mehrere räumliche Teilabschnitte der Lärmschutz an den einzelnen Bauabschnitten nicht von der zeitlichen Reihenfolge ihrer Verwirklichung in dem Sinne abhängt, dass sich früher verwirklichte Bauabschnitte im Verhältnis zu später verwirklichten als Bestandsstrecke darstellen. So wurde in dem mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.04.2012 –5 S 927/10– entschiedenen Verfahren (lediglich) die Frage aufgeworfen (und verneint), ob eine „Gesamtbaumaßnahme“ vorliege, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte – was letztlich offen blieb –, über den räumlichen Bereich einzelner Baumaßnahmen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV auszugehen. Die Badener Straße war aber – ebenso wie im entschiedenen Fall – bereits nicht Teil einer Gesamtbaumaßnahme (zu ebenfalls nicht tragenden Erwägungen zu einem planerischen Gesamtkonzept vgl. auch Bayrischer VGH, Urt. vom 05.03.1996 –20 B 92.1055–, juris). Das vom Kläger angeführte Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.04.2009 –1 B 563/06–, juris, ist ebenfalls nicht einschlägig. Zum einen wurde dort die fragliche Straße in Höhe des klägerischen Grundstücks selbst einem erheblichen baulichen Eingriff i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV unterzogen. Diese Maßnahme stand im Übrigen in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang zu weiteren umfangreicheren Baumaßnahmen im selben Kreuzungsbereich. An beiden Elementen fehlt es vorliegend. Auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.1977 –IV C 100.74–, BVerwGE 52, 237 ist nicht einschlägig, da auf den Fall das Bundesimmissionsschutzgesetz schon aus zeitlichen Gründen keine Anwendung fand (a.a.O., Rn. 33).
74 
g) Soweit der Hauptantrag des Klägers auf die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu nachträglichen aktiven Schutzmaßnahmen gerichtet ist, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete sicherstellen sollen (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts), fehlt dem Kläger mithin bereits aus Rechtsgründen die Klagebefugnis (so i.E. ausdrücklich BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996, a.a.O., zu § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies gilt auch für den Hilfsantrag auf wirkungsgleichen passiven Lärmschutz nach der 24. BImSchV. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Entschädigung auf dieser Grundlage scheidet die Klagebefugnis aus.
75 
4. Demgegenüber ist die Klage nicht unzulässig, weil kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Die Durchführung eines Vorverfahrens war vielmehr nicht erforderlich (§ 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO; zur Nichtanwendung von §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG vgl. Wysk, a.a.O., Rn. 59).
76 
5. Auch war die Beiladung anderer Rechtsträger nicht notwendig.
77 
a) Die Bundesrepublik Deutschland war als Straßenbaulastträgerin des planfestgestellten Vorhabens (§ 5 Abs. 1 FStrG) nicht notwendig beizuladen. Zwar ist bei Verpflichtungsklagen, mit denen wie hier der Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber Dritten (Beschluss gegenüber dem Träger des Vorhabens, § 75 Abs. 2 Satz 3, 4 LVwVfG) begehrt wird, grundsätzlich der Dritte gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rn. 16). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (zu § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F., der inhaltsgleich mit § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist, s. dazu oben) auch bei Verpflichtungsklagen gegen ein Bundesland als Träger der Planfeststellungsbehörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auf Schutzauflagen zu Lasten des Bundes als Straßenbaulastträger angenommen, dass dieser im Rechtsstreit notwendig beizuladen sei (BVerwG, Urt. vom 21.05.1976 –IV C 38.74–, BVerwGE 51, 6 (Rn. 20)). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung später aber modifiziert. Danach muss, wenn mit der Verpflichtungsklage eine Schutzauflage nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast begehrt wird, dieser zwar am Gerichtsverfahren beteiligt sein. Mit Rücksicht auf die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen durch die Länder (Art. 90 Abs. 2 GG) führt dies jedoch nicht zur notwendigen Beiladung des baulastpflichtigen Bundes. Die Auftragsverwaltung umfasst sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen und mit letzterer auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Erfüllung der Straßenbaulast (externe Straßenbaulast) dienen. Beide Aufgaben werden vorliegend durch verschiedene Abteilungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe wahrgenommen. Dies gilt auch insoweit, als der Bund nach einfachgesetzlicher Regelung Träger der Straßenbaulast ist. Im Rahmen der Auftragsverwaltung erfüllen die Länder zwar Bundesaufgaben, sie tun dies aber aus eigener Verwaltungskompetenz. Soweit die externe Straßenbaulast reicht, nehmen die Länder aus eigenem Recht die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast war, so dass der Bund nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO als Dritter am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sein kann. Die allein das Bund-Länder-Verhältnis betreffende interne Finanzierungspflicht des Bundes (interne Straßenbaulast) vermag eine notwendige Beiladung des Bundes in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht zu begründen. Auch einer nochmaligen Beiladung des bereits beklagten Landes bedarf es nicht (BVerwG, Urt. vom 15.04.1977 –IV C 3.74–, BVerwGE 52, 226 (Rn. 16 ff., auch zu der hier nicht vorliegenden Ausnahmekonstellation, dass Planfeststellungsbehörde und die Behörde, welche die Aufgaben des Bundes als Straßenbaulastträger wahrnimmt, getrennt sind; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 21.03.2006 –9 B 18/05–, juris, sowie – strukturgleich – zum Atomrecht BVerwG, Beschl. vom 09.01.1999 –11 C 8/97–, NVwZ 1999, 296; zur Rechtskrafterstreckung bei Bundesauftragsverwaltung Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 121 Rn. 38). Diese Grundsätze sind auf den geltend gemachten Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG übertragbar.
78 
b) Auch einer Beiladung der Stadt Rastatt bedurfte es nicht. Der Kläger stört sich nicht am Verkehrslärm, der unmittelbar von der planfestgestellten Strecke ausgeht, sondern am Verkehrslärm, der von der Badener Straße ausgeht. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG vermittelt, wie § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, zwar einen Anspruch nur gegenüber dem Vorhabenträger (§ 75 Abs. 2 Satz 3, 4 LVwVfG). Soweit es um aktive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Badener Straße geht, könnte aber auch die Straßenbaulast der Gemeinde angesprochen sein (vgl. § 5 Abs. 2a, 3 FStrG). Nach § 5 Abs. 1 FStrG ist der Bund grundsätzlich Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen. Die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 FStrG Trägerinnen der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Eine Gemeinde mit mehr als 50.000, aber weniger als 80.000 Einwohnern wird gem. § 5 Abs. 2a Satz 2 FStrG Trägerin der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde verlangt. Nach § 5 Abs. 3 FStrG ist in den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze. Gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Die Stadt Rastatt hat aber mitgeteilt, dass keine Straßenbaulast der Gemeinde für die Ortsdurchfahrt gem. § 5 Abs. 2a Satz 2 FStrG besteht.
79 
II. Selbst, wenn die Klage mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hauptantrag, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen nach der 24. BImSchV gerichteten Hilfsantrag sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag zulässig wäre, der Kläger sich also auf §§ 41 ff. BImSchG berufen könnte und insoweit klagebefugt wäre, wäre die Klage unbegründet.
80 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträglichen aktiven oder passiven Lärmschutz bzw. Geldentschädigung aus § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 LVwVfG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO) und wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten daher nicht in seinen Rechten verletzt. Es liegen bereits die formellen Voraussetzungen eines Anspruchs nicht vor (dazu unten 1.). Auch die Voraussetzungen in der Sache sind nicht gegeben (dazu unten 2.).
81 
1. Bereits die formellen Voraussetzungen eines Anspruchs liegen nicht vor.
82 
Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 LVwVfG geltend gemacht werden, sind gem. § 75 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Nach § 75 Abs. 3 Satz 2 HS 1 LVwVfG sind sie nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
83 
Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar. Ein schriftlicher Antrag bei der Planfeststellungsbehörde liegt vor. Der Kläger hat damit aber die Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 Satz 2 HS 1 LVwVfG nicht gewahrt.
84 
Nach dem Wortlaut der Vorschrift beginnt die Frist erst zu laufen, wenn das Vorhaben dem festgestellten Plan entspricht. Zur Orientierung dient der Beginn der Benutzung oder der Inbetriebnahme (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 51). Weitere Voraussetzung ist die positive Kenntnis des Betroffenen vom Eintritt der nachteiligen Auswirkungen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene erstmals die nachteiligen Wirkungen in dem Bewusstsein wahrnimmt, dass sie vom Vorhaben ausgehen (Masing/Schiller, in: Obermayer, VwVfG, 5. Aufl., § 75 Rn. 36).
85 
Festzustellen, ob diese Frist gewahrt ist, kann Schwierigkeiten bereiten, wenn die Lärmzunahme auf einem über die Jahre ansteigenden Verkehrsaufkommen beruht. Die Frist wird in einem solchen Fall jedenfalls dann zu laufen beginnen, wenn sich dem Betroffenen hinreichend sicherer Grund für die Annahme bietet, dass die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen so erheblich sind, dass sie einen solchen Antrag zu tragen geeignet sind. Dies wird nicht schon bei einem bloßen Gefühl, dass der Lärm inzwischen "erheblich" geworden sei, zu bejahen sein. Vielmehr muss der Betroffene in der Lage sein, dies anhand geeigneter Beweismittel zu prüfen und zu belegen, was einschließt, dass ihm z.B. entsprechendes Zahlenmaterial über das Verkehrsaufkommen und/oder (darauf beruhende) Lärmberechnungen zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (188 f.)).
86 
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Möglichkeit der Nachweisführung aber nicht so beschaffen sein muss, dass der Vollbeweis des Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale des § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 VwVfG geführt werden könne. Vielmehr genüge es, dass sich der Eintritt nachteiliger Wirkungen durch objektive Beweismittel in einem Grad substantiieren lasse, angesichts dessen die zuständige Behörde nicht frei von Ermessensfehlern von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens absehen dürfe (vgl. § 22 LVwVfG), das auf die Klärung der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 VwVfG abziele (Beschl. vom 28.05.2015 – 22 ZB 15.982–, juris).
87 
Der Planfeststellungsbeschluss ging davon aus, dass es in der Münchfeldsiedlung infolge des Vorhabens zwar zu einer erhöhten Verkehrsbelastung auf der Bundestraße 3 –alt– kommen werde, dass damit aber keine wahrnehmbare Erhöhung des Lärmpegels verbunden sein würde (PFB S. 20, 27, 32). Das planfestgestellte Vorhaben ist 2008 für den Verkehr eröffnet worden. Seitdem wird über erhöhte Lärmimmissionen geklagt. Da der Planfeststellungsbeschluss zusätzliche wahrnehmbare Lärmimmissionen verneint, waren damit möglicherweise schon mit Inbetriebnahme nicht vorhersehbare, nachteilige Wirkungen des Vorhabens gegeben. Gleichwohl war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Nachweisführung aber nicht im obigen Sinne möglich. Diese Möglichkeit entstand entgegen seiner Auffassung aber auch nicht erst mit Vorlage des amtlich eingeholten Gutachtens im Jahr 2016. Vielmehr wurde im Verkehrsplan 2012 für Rastatt (S. 12) ausgeführt, die Autobahnanschlussstelle Rastatt-Süd führe auf der Bundesstraße 3 zu deutlich mehr Verkehr – zum Leidwesen der Anwohner der Badener Straße. Die Stadt Rastatt habe zur Entlastung der Münchfeldsiedlung vom Durchgangsverkehr auf der Badener Straße eine Querspange zwischen Bundesstraße 3 und Bundesstraße 36 vorgeschlagen. Es seien vom Baulastträger, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Variantenuntersuchungen und naturfachliche Untersuchungen beauftragt worden, mit deren Ergebnis 2012 gerechnet werde (Verkehrsplan S. 15). Die auch für den Antrag nach § 75 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG zuständige Behörde führte mithin ein Verfahren durch mit dem Ziel der Entlastung der Münchfeldsiedlung von verkehrsbedingten Lärmimmissionen, wenn auch mit anderen Mitteln als der nachträglichen Planergänzung. Dann hätte diese Behörde aber bei Berufung hierauf nicht frei von Ermessensfehlern von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auf nachträgliche Planergänzung, die ebenfalls auf Entlastung der Münchfeldsiedlung von verkehrsbedingten Lärmimmissionen, wenn auch individuell, abzielte, absehen dürfen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in dem Verkehrsplan damit zitiert wird, dass wegen der Erhebungen im Planfeststellungsverfahren keine aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen durch den Bund „gefördert“ werden könnten. Auch der Umstand, dass die Planung der Querspange aus naturschutzfachlichen Gründen nicht weiter verfolgt wurde, ändert am Ergebnis nichts. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn, wie vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, diese Planung bereits Ende 2011 eingestellt worden sein sollte. Der Verkehrsplan 2012 wurde im Juli 2012 in öffentlicher Gemeinderatssitzung behandelt und konnte damit als „objektives Beweismittel“ einer Antragstellung zu Grunde gelegt werden. Den hierdurch ausgelösten Fristlauf von drei Jahren hat der Kläger aber mit seiner Antragstellung im Mai 2017 nicht gewahrt.
88 
2. Es liegen auch keine nicht vorhersehbaren nachteiligen Wirkungen des Vorhabens i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG vor.
89 
§ 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist eine Durchbrechung der Duldungswirkung des § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. Danach sind nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG werden durch die Planfeststellung die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Genehmigungswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfasst grundsätzlich auch den bestimmungsgemäßen Betrieb der genehmigten Anlage (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 9). § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG dient dem Ausgleich unzumutbarer Härten, die erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses eintreten und zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht vorhersehbar waren. Sie stellt das nachträgliche Korrektiv für diejenigen Situationen dar, in denen die Planfeststellungsbehörde mangels objektiver Vorhersehbarkeit außerstande war, Schutzmaßnahmen zugunsten unzumutbar Betroffener bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu treffen, wozu sie bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei vorhersehbaren unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist. Zugleich werden damit die Betroffenen so gestellt, als ob die aufgetretenen nachteiligen Wirkungen bereits bei der Planung vorhergesehen worden wären (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 24, 30); Beschluss vom 19.10.2011 –9 B 9/11–, juris).
90 
a) Bei der Frage, ob die nachteiligen Wirkungen zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht vorhersehbar waren, gilt ein objektiver Maßstab. Nicht voraussehbar sind nur solche atypischen Wirkungen, mit denen objektiv zum Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise nicht gerechnet werden musste (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 –11 A 17/96–, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 –4 C 49/86–, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)). Für die fehlende Vorhersehbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Auswirkungen tatsächlich vorhergesehen worden sind oder nicht. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob Bedienstete der Planfeststellungsbehörde, Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens oder Dritte in der Lage waren, die möglichen Auswirkungen zu erkennen. Hieraus folgt, dass etwaige Prognosefehler der Planfeststellungsbehörde zu Lasten der Drittbetroffenen gehen. Eine objektiv vorhersehbare unzumutbare Beeinträchtigung rechtfertigt die Anordnung von nachträglichen Schutzauflagen auch dann nicht, wenn die Verfahrensbeteiligten fälschlicherweise den Eintritt der Wirkungen nicht vorhergesehen haben oder diese zwar vorhergesehen wurden, aber keine Schutzauflagen angeordnet wurden (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O.; Urt. vom 22.11.2000 –11C 2/00–, BVerwGE 112, 221 (Rn. 27 ff.); Urt. vom 01.07.1988, a.a.O.; a.A. Teile der Literatur, vgl. etwa Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 46 ff.; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn.152 ff., jeweils m.w.N.).
91 
In diesem Sinne objektiv schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit vorhersehbare Wirkungen müssen grundsätzlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden. Gleicht der Planfeststellungsbeschluss vorhersehbare unzumutbare Auswirkungen nicht aus, müssen die Betroffenen zum Schutz ihrer Rechte klagen. Kommen sie dieser Obliegenheit nicht nach, müssen sie voraussehbare unzumutbare Nachteile hinnehmen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 26 ff.; Urt. vom 23.04.1997 –11 A 17/96–, NVwZ 1998, 846; vom 01.07.1988 –4 C 49/86–, BVerwGE 80, 7 (Rn. 24)).
92 
Auswirkungen können alle Entwicklungen sein, die sich erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zeigen. Dazu gehört etwa die fehlgeschlagene Prognose, also die aus rechtlicher Sicht einwandfrei erarbeitete Prognose, bei der sich die prognostizierten Verhältnisse jedoch nicht wie erwartet eingestellt haben. Auch Auswirkungen, die sich nicht prognostizieren lassen, weil jenseits eines bestimmten Prognosehorizonts keine verlässlichen Aussagen mehr möglich sind, können unter § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG fallen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 22 ff.; Urt. vom 26.05.2011 –7 A 10/10–, juris Rn. 40). Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der Planfeststellungsbeschluss auf einer fehlerhaften Prognose beruht. In einem solchen Fall muss der Betroffene gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG schützt auch nicht vor einer fehlerhaften Beurteilung der Prognose durch den Betroffenen. Wirkt das Vorhaben in diesem Fall nach seiner Verwirklichung auf die Nachbarschaft nachteiliger ein als prognostiziert, hat die tatsächlich zugrunde gelegte Prognose diese nachteiligen Auswirkungen zwar nicht vorhergesehen, wären sie aber bei einer fehlerfrei erarbeiteten Prognose bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung vorhersehbar gewesen, scheiden nachträgliche Schutzmaßnahmen aus, weil für den objektiven Betrachter die Entwicklung vorhersehbar war. Es geht mithin zu Lasten des Betroffenen, wenn er die Mängel der zu Grunde liegenden Prognose nicht erkennt (BVerwG, Urt. vom 01.07.1988, a.a.O.; vom 07.03.2007, a.a.O.; Rn. 26 ff.; ausführlich dazu Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 70 f.).
93 
Die nicht vorhersehbaren Auswirkungen müssen für ein Recht des Betroffenen nachteilig sein. Da § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein nachträgliches Korrektiv für unterbliebene Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG darstellt, setzt der Anspruch auf nachträglichen Schutz ferner voraus, dass der Drittbetroffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtslage einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gehabt hätte, soweit die später aufgetretenen Wirkungen schon damals voraussehbar gewesen wären (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O.; Beschluss vom 19.10.2011, a.a.O.). Die nicht voraussehbaren Auswirkungen müssen folglich die – damals maßgebliche – fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (BVerwG, a.a.O.). Bei Verschlechterung der Lärmimmissionssituation durch Straßenlärm ist – soweit bei Planfeststellungsbeschluss bereits in Kraft – in deren Anwendungsbereich § 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 16. BImSchV maßgeblich. Schutzvorkehrungen sind auch vorzusehen, wenn die Auswirkungen die Schwelle der verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit überschreiten, weil die Immissionen Gesundheitsgefährdungen hervorrufen oder zu unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigungen führen (vgl. Deutsch, a.a.O., Rn. 158).
94 
Nicht voraussehbar sind nur Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Auswirkungen, die innerhalb eines Bereichs allgemeiner Unsicherheit liegen, sind hinzunehmen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 28 f.; Deutsch, a.a.O., Rn. 156; darin eine Frage der Nachteiligkeit sehend Fischer, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl., § 3 Rn. 236).
95 
Im Anwendungsbereich der 16. BImSchV ist die gesteigerte Auslastung der planfestgestellten Anlage auch adäquat-kausale Folge des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.05.2011 –7 A 10/10–, juris).
96 
b) Bei einer auf Verkehrsmengen als Einsatzdaten beruhenden Lärmprognose ist für die Ermittlung, ob ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG dem Grunde nach besteht, ein Vergleich der Prognose des Planfeststellungsbeschlusses (aufgrund der damaligen Einsatzdaten) mit dem Ist-Zustand (aufgrund der aktuellen Einsatzdaten) bezogen auf das Grundstück des Betroffenen anzustellen, mithin ohne dass eine gesonderte Prüfung der (Nichtvorhersehbarkeit der) Ursachen einer etwaigen Differenz erfolgt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 30; vom 23.04.1997, a.a.O., Rn. 22 ff., 33).
97 
Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG durch Immissionen liegen dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Beeinträchtigung durch Immissionen gegenüber dem methodisch korrekt prognostizierten Zustand kommt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 26)).
98 
Die Wirkungen dürfen objektiv nicht voraussehbar gewesen sein. Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen kann nicht auf solche Wirkungen gestützt werden, deren Bewältigung bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte geregelt werden können und müssen, weil sie objektiv voraussehbar waren. Deshalb besteht kein Nachbesserungsanspruch, wenn bereits die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses objektiv fehlerhaft gewesen ist, z.B. weil die Planfeststellungsbehörde die zu erwartenden Geräuschimmissionen falsch berechnet oder ihrer Entscheidung anderweitige unzutreffende Annahmen zu Grunde gelegt hat. Dann hätte es dem Betroffenen oblegen, dies seinerzeit zum Schutz seiner Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Klage geltend zu machen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. Rn. 27; Urt. vom 23.04.1997, a.a.O.; Urt. vom 01.07.1988 –4 C 49/86–, BVerwGE 80, 7 (Rn.24)).
99 
Nachteilige Wirkungen liegen vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Immissionen kommt. Die zusätzlichen Immissionen müssen als schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sein. Bei Lärmimmissionen liegt die Erheblichkeitsschwelle gemäß der vom Verordnungsgeber in der Verkehrslärmschutzverordnung getroffenen Wertung bei (zusätzlich) 3 dB(A) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV), wobei die Aufrundungsregel gem. Anlage 1 und 2 zu § 3 der 16. BImSchV anzuwenden ist, so dass die Schwelle bereits bei (zusätzlich) 2,1 dB(A) beginnt (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. Rn. 28). Bezugspunkt ist der nach der ursprünglichen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel. Dieser muss um mindestens 3 dB(A) (2,1 dB(A)) überschritten werden (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O. sowie Rn. 30).
100 
Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) (2,1 dB(A)) gegenüber der ursprünglichen, methodisch korrekten Prognose kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt, aber nicht schematisch bestimmt werden darf. Mit einer nicht prognostizierten Lärmerhöhung auf derart hohe Werte mussten die Beteiligten schon deshalb nicht rechnen, weil der Staat durch die in den Grundrechten der Lärmbetroffenen begründete Schutzpflicht zur Vorsorge gegen die Überschreitung dieser Schwelle verpflichtet war und ist. Entsprechendes gilt für die Schwelle der Gesundheitsgefährdung (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007, a.a.O., Rn. 29).
101 
Eine weitere, einen Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG unterhalb einer Lärmerhöhung von 3 dB(A) (2,1 dB(A)) begründende Kategorie ergibt sich nach dieser Rechtsprechung nicht. Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (BVerwG, Beschl. vom 19.02.1992 –4 NB 11/91–, NJW 1992, 2844; Beschl. vom 19.08.2003 –4 BN 51.03–, juris) betreffen nicht die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, sondern die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials bei der (bebauungs-)planbedingten Zunahme des Verkehrslärms. Eine weitere vom Kläger angeführte Entscheidung (BVerwG, ZfBR 2013, 675 (678)) existiert nicht.
102 
c) Vorliegend fehlt es im Planfeststellungsbeschluss bereits an Regelungen zur Lärmbelastung, welche der Kläger über die generelle Duldung des Vorhabens als solchem hinaus nach § 75 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 LVwVfG individuell zu dulden hat. Damit scheidet schon formal, aber auch inhaltlich ein Anspruch auf nachträgliche Planergänzung, mit dem die Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses durchbrochen werden könnte, aus (dazu unten aa)). Außerdem fehlt es für die ganze Münchfeldsiedlung an einer methodisch korrekten Lärmprognose im Planfeststellungsbeschluss (dazu unten bb)).
103 
aa) Der Planfeststellungsbeschluss legt für das Gebäude des Klägers keine von ihm zu duldenden Beurteilungspegel (Immissionspegel) fest. Solche Pegel wurden für das Gebäude des Klägers im Planfeststellungsverfahren bereits nicht ermittelt und dementsprechend auch nicht festgesetzt. Ermittelt wurde für die Münchfeldsiedlung lediglich der in der Stellungnahme vom 10.08.1989 wiedergegebene Emissionspegel Lm 25 (Mittelungspegel i.S.d. Anlage 1 zu § 3 BImSchG). Auf der Grundlage dieses Emissionspegels wurden erstmals im Gutachten aus dem Jahr 2016 Beurteilungspegel auch für das Gebäude des Klägers errechnet, die in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht als Prognosewerte des Planfeststellungsbeschlusses bezeichnet wurden.
104 
Die Feststellung des Plans besteht aber darin, dass die zuständige Behörde genau bestimmte Planunterlagen in Bezug nimmt und dadurch billigt. Hierdurch werden sie konstitutiver Bestandteil des Beschlusses. Mit der Feststellung wird das Vorhaben in der Gestalt, die es in den aufgeführten Unterlagen gefunden hat, zulässig und kann damit realisiert werden (Wysk, a.a.O., § 74 Rn. 124a; BVerwG, Urt. vom 24.10.1967, –IV C 229.65–, BVerwGE 28,139; vom 05.03.1997 –11 A 5/96–, juris).
105 
Damit scheidet schon formal mangels individueller Duldungswirkung ein Anspruch auf nachträgliche Planergänzung, mit dem die Duldungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses durchbrochen werden könnte, aus.
106 
Auch inhaltlich sind nachteilige Wirkungen im Sinne einer Steigerung von Immissionen individuell nicht feststellbar, da es an einem festgelegten Bezugspunkt für einen Vergleich zwischen den prognostizierten Immissionen und dem Ist-Zustand fehlt
107 
Die Stellungnahme vom 10.08.1989 ist auch nicht, wie der Kläger meint, als Teil der Planfeststellungsakten Teil des Planfeststellungsbeschlusses geworden, so dass der Emissionspegel Lm 25 an den verbindlichen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses teilnehmen würde (vgl. dazu Wysk, a.a.O., sowie Deutsch, a.a.O., § 75 Rn. 54 zur ebenfalls nicht an der Regelungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses teilnehmenden Begründung des Planfeststellungsbeschlusses). Unabhängig davon ist jedenfalls die weitere Schlussfolgerung, daraus ließen sich eindeutige Beurteilungspegel für das Gebäude des Klägers berechnen, die zu dulden seien und Bezugspunktfunktion hätten, weil der Emissionspegel zu dulden sei, so dass die Festlegung von Beurteilungspegeln im Planfeststellungsbeschluss nicht erforderlich gewesen sei, unzutreffend. Denn es fehlt bereits an eindeutigen Berechnungsergebnissen. Vielmehr hat die vom Kläger selbst in Auftrag gegebene, unter Verwendung eines anderen Berechnungsprogramms erfolgte Überprüfung der amtlich erhobenen Gutachten bei Zugrundelegung desselben Emissionspegels hiervon abweichende Berechnungsergebnisse für die Beurteilungspegel ergeben. Dieser Unterschied ist auch nicht irrelevant, weil die für einen Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 LVwVfG erforderliche Differenz von 2,1 dB(A) zwischen den „Prognosewerten des Planfeststellungsbeschlusses“ und den Ist-Werten nur nach einer Berechnung und zwar knapp erreicht wird. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass nur ein Berechnungsverfahren richtig ist. Es bedurfte auch nicht, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, der ergänzenden Aktenerhebung zu den Berechnungsgrundlagen der amtlich erhobenen Gutachten oder der Beweiserhebung zu den Gründen für die Abweichung zwischen den Gutachten. Denn hierdurch würde sich nichts daran ändern, dass sich bei Zugrundelegung des Emissionspegels aus der Stellungnahme vom 10.08.1989 als planfestgestellt und für den Kläger verbindlich keine eindeutigen Beurteilungspegel mit Bezugspunktfunktion ergäben. Das (mittelbare) Akteneinsichtsgesuch und der Beweisantrag des Klägers konnten deshalb in der mündlichen Verhandlung als vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus gesehen unerheblich abgelehnt werden (vgl. zum Gesuch auf ergänzende Aktenerhebung und Akteneinsicht (mittelbare Akteneinsicht) BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 –6 B 71/03–, juris; zum Beweisantrag OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2017 –13 A 5/17.A–, juris). Dasselbe gilt für den weiteren Beweisantrag, die ursprüngliche Lärmbetroffenheit nachträglich völlig neu ermitteln zu lassen. Auch dann ergäbe sich aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht, welche Immissionen im Planfall maßgeblich sind. Erst recht ergäbe sich aus der beantragten Ermittlung der aktuellen Lärmimmissionswerte nichts für eine Festsetzung zu duldender und für einen Planergänzungsanspruch in Bezug zu nehmender Lärmimmissionswerte im Planfeststellungsbeschluss. Auch dieser Beweisantrag konnte deshalb als unerheblich abgelehnt werden.
108 
bb) Der im Planfeststellungsverfahren prognostisch berechnete Emissionspegel aus der Stellungnahme vom 10.08.1989 erfüllt auch nicht die Anforderungen an eine methodisch korrekte Lärmprognose.
109 
(1) Eine prognostische Lärmberechnung kann nur aufgrund der Prognose des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens vorgenommen werden, die den an eine solche Prognose zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Sie muss mit den im Entscheidungszeitraum verfügbaren Erkenntnismitteln unter Berücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sein. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (zum Ganzen Storost, DVBl. 2013, 281 (283) m.w.N. aus der Rechtsprechung).
110 
Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Verkehrsprognose auf der Grundlage der laufend aktualisierten bundesweiten Strukturdaten und Matrizes erstellt wird. Normative Vorgaben für den Prognosezeitraum fehlen. Für Vorhaben, die – wie der Ausbau der Bundesstraße 3 –neu– zwischen Achern und Rastatt – im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz 1993 als vordringlicher Bedarf ausgewiesen sind, hat es das Bundesverwaltungsgericht für naheliegend, wenn nicht geboten erachtet, wie beim Bedarfsplan auf das Jahr 2010 abzustellen (BVerwG, Beschl. vom 25.05.2005 – 9 B 41/04 -, juris, m.w.N.).
111 
Hiervon geht auch die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage von 1992 aktualisierten Verkehrsdaten (Anlage 9 zum Planfeststellungsbeschluss) aus, nicht aber die Stellungnahme vom 10.08.1989. Dieser liegen vielmehr eine Verkehrsuntersuchung von 1987-1989 und ein Prognosezeitraum bis zum Jahr 2000 (s. Anlage 9 zum Planfeststellungsbeschluss) zu Grunde. Weshalb sich – wie vom Kläger vorgetragen– etwas anderes, nämlich eine zeitliche Staffelung bis zum Jahr 2010, aus der alternativen Betrachtung unterschiedlicher Verkehrsbelastungen in der Stellungnahme vom 10.08.1989 ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht.
112 
Die Prognose darf aber nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden, für den bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits verlässlich absehbar ist, dass er bereits vor der Inbetriebnahme des planfestzustellenden Vorhabens endet (BVerwG, a.a.O.). Dies ist aber bei der Prognose aus der Stellungnahme vom 10.08.1989 mit einem Prognosehorizont bis zum Jahr 2000 der Fall. Denn der hier fragliche Planfeststellungsbeschluss ist am 29.12.1997 erlassen worden. Es liegt auf der Hand, das das planfestgestellte Vorhaben nicht bis zum Jahr 2000 in Betrieb genommen werden konnte. Die Inbetriebnahme erfolgte vielmehr im Jahr 2008.
113 
Hinzu kommt, dass der zwischenzeitliche erhebliche Ausbau des Straßennetzes in den Jahren 1985-1995 in dieser Stellungnahme nicht berücksichtigt werden konnte. Damit wurde aber auch der der Prognose zu Grunde zu legende Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt (s. dazu i.e. Anlage 9 zum Planfeststellungsbeschluss).
114 
Dem steht die vom Kläger als K 22 vorgelegte E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wonach die Stellungnahme vom 10.08.1989 fachlich korrekt erstellt worden sei, schon inhaltlich nicht entgegen. Denn die genannten Defizite betreffen nicht die Erstellung, sondern die Dauer der Verwendbarkeit der Stellungnahme.
115 
Diese Defizite der der Lärmberechnung zu Grunde liegenden Verkehrsprognose hätte der Kläger klageweise gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend machen müssen. Daran fehlt es. Dass der Kläger hiermit präkludiert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es wäre rechtlich auch unerheblich.
116 
(2) Die bloße Berechnung eines Emissionspegels (Mittelungspegels) genügt im – hier unterstellten – Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV auch nicht den gesetzlichen Vorgaben.
117 
Danach hätte bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Prüfung eines Lärmschutzanspruchs eine immissionsortbezogene Berechnung von Beurteilungspegeln (Immissionspegeln) für das Haus des Klägers erfolgen müssen (§ 3 der 16. BImSchV i.V.m. Anlage 1 zu dieser Verordnung). Eine solche Berechnung lässt sich verlässlich nur durchführen, wenn das Schutzobjekt nach Lage, Höhe, Raumaufteilung und Position der Fenster feststeht. Auch §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 BImSchG stellen auf eine konkrete bauliche Anlage ab (BVerwG, Beschl. vom 19.10.2011 –9 B 9.11–, juris, zu §§ 74 und 75 VwVfG), d.h. Voraussetzung eines Lärmschutzanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses und damit eines Anspruchs nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist eine immissionsortbezogene Berechnung, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegt und anhand derer im Planfeststellungsbeschluss über einen Anspruch auf Lärmschutz entschieden werden kann. Hieran fehlt es.
118 
Die Stellungnahme vom 10.08.1989 enthält eine solche Berechnung nicht. Die planfestgestellte Anlage 11a (Gutachten zu Schall und Erschütterungen von 1993) betrifft nicht die Münchfeldsiedlung und damit auch nicht das Haus des Klägers. Aus dem vom Kläger selbst als Anlage K 22 vorgelegten E-Mail-Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vielmehr, dass „die Bundesstraße B3 im Bereich von Münchfeld […] zum Zeitpunkt der Planfeststellung […] in der schalltechnischen Untersuchung nicht näher untersucht“ wurde. Die in der angefochtenen Verfügung (S. 8) verwendeten Daten erwecken zwar den Eindruck, es habe zur Planfeststellung eine immissionsortbezogene Lärmberechnung für das Haus des Klägers gegeben, deren Ergebnisse dann mit einer aktuellen immissionsortbezogenen Untersuchung verglichen werden. Tatsächlich stammen diese Bezugswerte aber aus der Zeit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Wenn, wie der Kläger meint, der Bereich der Badener Straße nach §§ 41 ff. BImSchG zu beurteilen ist, hätte aber bei Planfeststellung eine immissionsortbezogene Untersuchung auch in diesem Bereich erfolgen müssen. Daran fehlt es.
119 
Diesen sich bei Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG ergebenden Fehler hätte der Kläger, wie überhaupt die von ihm beanstandete Nichtanwendung der §§ 41 ff. BImSchG in seinem Fall, klageweise gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend machen müssen. Das hat er aber nicht getan (s. dazu bereits oben unter (1)).
B.
120 
Die Klage ist mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) bei Nacht durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hilfsantrag auf nachträgliche Planergänzung, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen gerichteten weiteren Hilfsantrag auf Planergänzung sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag zulässig. Die Klage ist insoweit aber unbegründet.
121 
I. Der Kläger ist für diese Klageanträge klagebefugt. Der geltend gemachte Anspruch scheidet nicht von vornherein, insbesondere nicht schon aus Rechtsgründen, aus (zu den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen s. oben A. I.).
122 
Ein möglicher Anspruch und damit die Klagebefugnis folgen aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot.
123 
Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen setzt – wie bereits ausgeführt – voraus, dass es um den Schutz vor Beeinträchtigungen geht, die – wären sie bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten gewesen – zu Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hätten führen, dem Betroffenen also einen entsprechenden Anspruch hätten vermitteln müssen (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177 (Rn. 19, 24); Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 75 Rn. 40; Deutsch, in: Mann u.a., VwVfG, § 75 Rn. 157; Masing/Schiller, in : Obermayer u.a., VwVfG, 5. Aufl., § 75 Rn. 25).
124 
Soweit der Schutz vor unzumutbaren Belastungen spezialgesetzlich abschließend geregelt ist, ist der Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG materiell, also als Anspruchsgrundlage, – wie ausgeführt – nur nach Maßgabe dieser Regelungen möglich. Dies gilt u.a. im kodifikatorischen Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG, d.h., wenn die abzuwehrenden schädlichen Umwelteinwirkungen ihre Ursache in einem, auch vermehrten, Verkehrsaufkommen haben, das seinerseits durch staatliche eingreifende Maßnahmen ausgelöst oder erhöht wurde. §§ 41 ff. BImSchG bestimmen hierfür die Grenzen, nach denen die Notwendigkeit eines Ausgleichs der gegenläufigen Interessen bestehen soll. Was danach nicht als ausgleichsbedürftig angesehen wird, scheidet auch aus dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aus. Der Vorrang der §§ 41 ff. BImSchG gilt mithin auch dann, wenn bei vermehrtem, staatlich verursachten Verkehrsaufkommen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 BImSchG – wie hier – nicht erfüllt sind. Ein Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt materiell nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder dann in Betracht, wenn ein Sachverhalt besteht, den zu beurteilen §§ 41 ff. BImSchG nicht in Anspruch nehmen (BVerwG, Urt. vom 09.02.1995 –4 C 26/93–, BVerwGE 97, 367 (Rn. 18 ff.); Lieber, a.a.O., § 74 Rn. 141, 211).
125 
Neben §§ 41 ff. BImSchG bleibt aber das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot anwendbar (Lieber, a.a.O., Rn. 141). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG dürfen Bundesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu (Fernwirkung), ist der von ihr ausgehende, mehr als unerhebliche Lärmzuwachs bei eindeutigem Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 17.03.2005 –4 A 18/04–, BVerwGE 123, 152 (Rn. 18 f.); allgemein enger BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996, a.a.O., Rn. 6). Einen Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen vermittelt das Abwägungsgebot dann, wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung von Schutz abwägungsfehlerhaft ist (Lieber, a.a.O., Rn. 133; vgl. BVerwG, a.a.O.). Darin wird auch materiell-rechtlich ein Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen gesehen (so ausdrücklich für Fernwirkungsfälle Storost, DVBl. 2013, 281(286)).
126 
Dann ist aber nach dem zuvor Ausgeführten auch ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG denkbar.
127 
Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O.) hat in einem Fall von Lärmzuwachs bei Fernwirkung, der ausgewiesene Baugebiete betraf, angenommen, dass eine Gemeinde ihr Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnung als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen könne, wobei die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eine Orientierung böten. Werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte (nachts 64 dB(A), tags 54 dB(A)) eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Wann ein entsprechender Anspruch (nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und damit auch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) bzw. eine entsprechende Verpflichtung besteht und worauf sie gerichtet sind, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden (vgl. zu möglichen Voraussetzungen und Inhalten Storost, a.a.O., S. 286 f.).
128 
Der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O.) im Fall einer Gemeinde (zum Schutz der Planungshoheit) aus dem Abwägungsgebot entwickelte, an den Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete orientierte Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen bei Fernwirkung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (und damit auch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) kann auch natürlichen Personen zustehen (ohne Differenzierung Lieber, a.a.O.; wohl auch Michler, a.a.O., Rn. 66; anders wohl Storost, a.a.O., S. 287; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 –9 C 2/06–, BVerwGE 128, 177).
129 
Auch in der Rechtsprechung ist ein auf fehlerhafte Abwägung gestützter, an den Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete orientierter Planergänzungsanspruch (gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und damit auch nach § 75 Abs. 2 Satz2 LVwVfG) wegen unzulänglicher Lärmvorsorge eines durch Lärmimmissionen eines planfestgestellten Verfahrens betroffenen Anwohners einer an die planfestgestellte Straße angrenzenden Straße vereinzelt bereits bejaht worden, wobei offengelassen wurde, unter welchen Voraussetzungen sich ein Anspruch auf Lärmschutzanordnungen ergeben und was genau eine Privatperson verlangen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 20.01.2010 –8 C 10350/09–, juris, m.w.N.). Für die Abwägung böten die bei nur mittelbaren Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf vorhandene Straßen nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG eine Orientierung. Bewegten sich die prognostizierten Werte am klägerischen Gebäude noch unter dem Lärmschutzniveau, das dem Immissionsgrenzwert für ein Dorf- oder Mischgebiet in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV entspreche, so würden regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittle das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf weitergehende Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss.
130 
Einem Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG bei Fernwirkung steht auf der Ebene der Klagebefugnis auch nicht entgegen, dass ein solcher Anspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG von der Rechtsprechung erst nach Erlass des vorliegend relevanten Planfeststellungsbeschlusses entwickelt worden ist. Ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG besteht, wenn der Betroffene bei Vorhersehbarkeit der Wirkungen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gehabt hätte. Maßgeblich hierfür ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses, nicht die Rechtslage bei Geltendmachung des Anspruchs auf nachträgliche Anordnung (BVerwG, Urt. vom 07.03.2007 – 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 (Rn. 30)). Dies folgt aus dem Zweck des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, den Betroffenen so zu stellen, wie er bei Voraussehbarkeit der Wirkungen im Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens gestanden hätte (Deutsch, a.a.O., Rn. 157). Die Rechtslage hat sich aber nicht geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch aus dem Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG abgeleitet, das bei Planfeststellung bereits bestand. Selbst wenn man eine Rechtsprechungsänderung einer Rechtsänderung gleichsetzen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 17.03.2005, a.a.O., Rn. 18 f.) verweist selbst auf ältere Rechtsprechung zur Abwägungsrelevanz mittelbarer Auswirkungen eines Vorhabens. Dass sich hieraus auch ein Anspruch ergeben kann, entspricht allgemeinen Grundsätzen. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass sich ein Anspruch in diesen Fällen in tatsächlicher Hinsicht häufig nicht wird begründen lassen (s. dazu unten B II.).
131 
Einem Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG steht auf der Ebene der Klagebefugnis auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung der eindeutige Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Bundesstraße 3 –alt– nicht bestanden hätte und schon deshalb ein Anspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ausgeschlossen gewesen wäre. Der Planfeststellungsbeschluss geht vielmehr selbst davon aus, dass dieser Zusammenhang besteht (PFB S. 20, 27, 32). Er verneint lediglich – prognostisch – die Erheblichkeit der Lärmzunahme.
132 
Damit ist der Anwendungsbereich des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG aber grundsätzlich eröffnet.
133 
II. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträglichen, an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete orientierten aktiven oder passiven Lärmschutz bzw. Geldentschädigung aus § 75 Abs. 2 Satz 2-4 LVwVfG und wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
134 
Auch insoweit liegen bereits die formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor (s. dazu oben A.II.1.). Es fehlt weiter auch insoweit an nicht vorhersehbaren nachteiligen Wirkungen des Vorhabens i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Auch hier schlägt durch, dass es im Planfeststellungsbeschluss bereits an Festlegungen zur Lärmbelastung in Form von Immissionspegeln fehlt, welche der Kläger nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zu dulden hat und die Bezugspunkte eines Vergleichs sein können (s. dazu oben A.II.2.b) aa)). Außerdem fehlt es aufgrund einer veralteten bzw. den relevanten Sachverhalt nicht berücksichtigenden Verkehrsprognose an einer methodisch korrekten Lärmprognose im Planfeststellungsbeschluss (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (1)), ohne dass aber ein Verstoß gegen die Berechnungsvorgaben der vorliegend nicht unmittelbar anwendbaren 16. BImSchV vorläge (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (2); weitergehend wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 20.01.2010 – 8 C 10350/09 -, juris, m.w.N.).
135 
Diese Defizite der der Lärmberechnung zu Grunde liegenden Verkehrsprognose hätte der Kläger klageweise gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend machen müssen. Daran fehlt es. Dass der Kläger hiermit präkludiert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es wäre rechtlich auch unerheblich. Hieran konnte der Kläger auch nicht dadurch gehindert sein, dass bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Fernwirkungsrechtsprechung noch nicht entwickelt gewesen wäre. Zum einen steht der Kläger primär auf dem Standpunkt, in den Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG zu fallen. Zum anderen sind Fernwirkungsansprüche aus dem Abwägungsgebot entwickelt worden. Gegen eine zu seinen Lasten fehlerhafte Abwägung hätte der Kläger sich aber in jedem Fall wenden können. Im Übrigen ist der Bereich Münchfeldsiedlung vorliegend gerade untersucht worden.
136 
Auf die weitere Frage, ob in Fernwirkungsfällen für einen Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 LVwVfG zusätzlich ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der nicht vorhersehbaren Zunahme des Verkehrs bzw. der Lärmimmissionen und dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben erforderlich ist und wie dieser Zusammenhang ggf. zu ermitteln ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der 16. BImSchV ist die gesteigerte Auslastung der planfestgestellten Anlage hingegen stets adäquat-kausale Folge des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.05.2011 –7 A 10/10–, juris).
C.
137 
Die Klage ist mit dem auf die Einhaltung der Grenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) bei Nacht durch aktive Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hilfsantrag auf nachträgliche Planergänzung, dem auf wirkungsgleiche passive Schallschutzmaßnahmen gerichteten weiteren Hilfsantrag auf Planergänzung sowie dem diesbezüglichen, auf Entschädigung gerichteten weiteren Hilfsantrag zulässig. Die Klage ist insoweit aber unbegründet.
138 
I. Der Kläger ist für diese Klageanträge klagebefugt. Der geltend gemachte Anspruch scheidet nicht von vornherein, insbesondere nicht schon aus Rechtsgründen, aus (zu den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen s. oben A.I.).
139 
Ein Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kann auch nicht nur im Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG, sondern ebenso in Fernwirkungsfällen bei Privatpersonen (auch) auf (nachträgliche) Maßnahmen zur Einhaltung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln (außen) von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts anzusetzen ist, gerichtet sein (vgl. Storost, a.a.O., S. 285, 287).
140 
II. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträglichen, an der Einhaltung der Grenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) bei Nacht orientierten aktiven oder passiven Lärmschutz bzw. Geldentschädigung aus § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 LVwVfG und wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
141 
Auch insoweit liegen bereits die formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor (s. dazu oben A.II.1.). Es liegen weiter auch insoweit keine nicht vorhersehbaren nachteiligen Wirkungen des Vorhabens i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG vor. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) (2,1 dB(A)) gegenüber der ursprünglichen methodisch korrekten Prognose kann zwar ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt (vgl. dazu oben A.II.2.b)). Auch hier schlägt aber durch, dass es im Planfeststellungsbeschluss bereits an Festlegungen zur Lärmbelastung in Form von Immissionspegeln fehlt, welche der Kläger nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zu dulden hat, und die Bezugspunkte eines Vergleichs sein können (s. dazu oben A.II.2.b) aa)). Außerdem fehlt es aufgrund einer veralteten bzw. den relevanten Sachverhalt nicht berücksichtigenden Verkehrsprognose an einer methodisch korrekten Lärmprognose im Planfeststellungsbeschluss (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (1)), ohne dass aber in Fernwirkungsfällen ein Verstoß gegen die Berechnungsvorgaben der vorliegend nicht unmittelbar anwendbaren 16. BImSchV vorläge (s. dazu oben A.II.2.b) bb) (2)).
142 
Diese Defizite der der Lärmberechnung zu Grunde liegenden Verkehrsprognose hätte der Kläger klageweise gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend machen müssen. Daran fehlt es (s. dazu i.e. oben B.II., ebenso zur Frage des Ursachenzusammenhangs hinsichtlich des Mehrverkehrs).
143 
Der Kläger ist insoweit aber nicht schutzlos. Denn er erfüllt bei Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle die Voraussetzungen für eine Lärmsanierung (vgl. dazu die Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997, S. 26 ff), die vom beklagten Land im Verwaltungsverfahren im Übrigen schon angeboten worden war.
144 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
145 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
146 
B E S C H L U S S
vom 06.08.2020
147 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs).

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