Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 A 104/14
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung von mehreren Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
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Die Klägerin, ein Unternehmen der Abfallwirtschaft, errichtete auf ihrem unmittelbar neben einer Deponie gelegenen Betriebsgrundstück in A-Stadt, Ortsteil R., eine Anlage für die Aufbereitung von nicht gefährlichen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken (AS19 01 12). In dieser Anlage soll ein innovatives Nassaufbereitungsverfahren zum Einsatz kommen, das im Vergleich zur herkömmlichen Aufbereitung nach Aussagen der Klägerin eine deutlich höherwertigere und effizientere Verwertung der Schlacke sowohl im Hinblick auf die Rückgewinnung enthaltener Rohstoffe als auch den Einsatz aufbereiteter Schlacken als Baumaterial ermöglichen soll.
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Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16 BImSchG für bestimmte Änderungen der von der Klägerin errichteten und als Abfallbehandlungsanlage zur Aufbereitung von Schlacke aus Hausmüllverbrennungsasche genehmigten Anlage (Probebetrieb).
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Mit Bescheid vom 09.11.2012 genehmigte der Beklagte der Klägerin die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen des AS 19 01 12 gemäß § 4 BImSchG und ließ den vorzeitigen Beginn gemäß § 8a BImSchG zu. Die Klägerin begann mit den Bauausführungen.
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Mit angefochtenem (Teil-)Rücknahmebescheid vom 30.01.2013 nahm der Beklagte die Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle wieder zurück. Begründet wurde dies mit einer nicht erkannten Kollision immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Zwischenlagerung der aufbereiteten Schlacke zur Alterung/Reifung und Verwertung auf dem angrenzenden Deponiegelände mit dem für das Deponiegelände geltenden Planfeststellungsbeschluss.
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Mit Antrag vom 18.03.2013 beantragte die Klägerin die Genehmigung mehrerer Änderungen der Anlage beziehungsweise des Anlagenbetriebes gemäß § 16 BImschG sowie die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns.
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Am 24.06.2013 wurde die Anlage erstmals probeweise angefahren. Dabei kam es zu einer Havarie des großen Wasserklärbehälters (Rundeindicker), der aufgrund fehlender Berechnung bzw. mangelhafter Ausführung unter der Wasserlast zusammenzubrechen drohte. Als „Zwischenlösung“ sollten mehrere Lamellen- oder Schrägklärer für die Aufbereitung des Prozesswassers eingebaut werden. Diese sollen der Klärung und Filtrierung des Schmutzwassers der Aufbereitungsanlage durch Sedimentation dienen. Die Schlacke wird in der Anlage unter Zuhilfenahme von Prozesswasser im Nassverfahren über mechanische Filtersysteme vorsortiert. In den Lamellen- und Schrägklärern sollen sich durch Sedimentation die abgeschiedenen Schmutzstoffe an den Lamellen absetzen, während das gereinigte Wasser nach oben in einen Vorlagetank abfließen und für den Anlagenbetrieb als Prozesswasser wiederverwendet werden kann. Um eine besonders gründliche Reinigung des Prozesswassers zu erreichen, soll in den Lamellenklärern ein Flockungshilfsmittel zum Einsatz kommen, mit dessen Hilfe Trübstoffe und feinste Schwebepartikel ohne chemische Reaktion, so die Aussagen der Klägerin, allein durch statische Anhaftung aus dem Wasser ausgeschleust werden können. Diese Modifikation der Anlagentechnik teilte die Klägerin dem Beklagten gemäß § 15 BImSchG mit Schreiben vom 03.07.2013 als nicht wesentliche Änderung mit und bat um immissionsschutzrechtliche Überprüfung.
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Auf entsprechende Empfehlung des Beklagten hin machte die Klägerin diese technische Änderung mit Schreiben vom 03.07.2013 zum Gegenstand ihres Änderungsantrages.
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Mit Bescheid vom 09.07.2013 gestattete der Beklagte der Klägerin den vorzeitigen Beginn der beantragten wesentlichen Änderung gemäß § 8 a BImSchG. Diesen begründete er mit der sich abzeichnenden positiven Genehmigungslage. Zuvor hatte der Beklagte das Landesverwaltungsamt um Auskunft gebeten, ob die Anlage aufgrund des geplanten Einsatzes eines Flockungshilfsmittels in den Lamellenklärern als Anlage zur chemisch-physikalischen Behandlung von Abfällen gem. Nr. 8.10.2.1 (G) Anh. 1 der 4. BImSchV anzusehen sei, was vom Landesverwaltungsamt mit E-Mail vom 04.07.2013 verneint worden war.
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Im Rahmen der Anhörung gab der Beklagte der Klägerin den Entwurf eines Änderungsgenehmigungsbescheides zur Kenntnis. Aufgrund einer inzwischen bestehenden Differenz im Hinblick auf die Frage der behördlichen Zuständigkeit des Beklagten ausgehend von einer Weisung durch das Landesverwaltungsamt kam es jedoch nicht zur Erteilung eines positiven Bescheides.
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Am 21.10.2013 hat die Klägerin eine auf Erteilung des Änderungsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor, die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung durch den Beklagten lägen vor. In ihrer sehr ausführlichen Klagebegründung, in der sie insbesondere auch umfangreich unter Darlegung einzelner Abläufe und Geschehnisse zu dem Meinungsumschwung auf der Behördenseite im Hinblick auf die Frage der Genehmigungszuständigkeit ausführt, trägt sie insbesondere zu der Frage der fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten und zur verfahrensmäßigen Einordnung der von ihr beantragten Änderungen vor. Sinngemäß führt sie dazu insbesondere Folgendes aus: Sie sei der Ansicht, dass es sich bei ihren Änderungsanträgen um Anträge auf Erteilung einer fakultativen Genehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG handele. Dies ergebe sich daraus, dass sie auf Anraten des Beklagten ihre ursprüngliche Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG zurückgezogen habe und ihr Begehren entsprechend auf Genehmigungsanträge umgestellt habe. Diese Änderungsgenehmigung sei durch den Beklagten im vereinfachten Verfahren zu erteilen. Die gesamte Anlage sei im vereinfachten Verfahren genehmigt worden, die Änderungen selbst stellten keine wesentlichen Änderungen im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG dar. Unabhängig von der Einordnung der Vorgänge in den vier Schrägklärern würden etwa 95% des Outputs der Gesamtanlage ohne die Vorgänge in den Schrägklärern erzeugt. Auch sei die Hallenfläche, die von den Schrägklärern und der Beflockungsanlage beansprucht werde, äußerst gering. Der Betrieb der Schrägklärer unter Verwendung eines Flockungshilfsmittels sei für die technische Funktionsfähigkeit der Anlage nicht zwingend erforderlich.
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Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass es sich auch inhaltlich bei den von ihr beantragten Änderungen nicht um „wesentliche Änderungen“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG handelt. Dies sei für einzelne Maßnahmen offensichtlich. Insoweit sei bereits nicht nachvollziehbar, dass entsprechende Genehmigungen nicht zumindest für Teile ihrer Änderungsanträge nicht erteilt worden seien. Darüber hinaus stellten auch die Vorgänge in den vier Schrägklärern keine wesentliche Änderung der Anlage dar. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG sei auch dann nicht erfüllt, wenn man von einer physikalisch-chemischen Behandlung in diesem Bereich der Anlage ausgehen müsste. Denn die Änderung führe zu keiner Erhöhung der Leistungsgrenzen oder Anlagengröße der Gesamtanlage. Das Inputvolumen der Anlage werde durch den Einsatz des Flockungshilfsmittels in den Schrägklärern nicht verändert. Darüber hinaus handele es sich bei den Vorgängen in den Schrägklärern nicht um eine physikalisch-chemische Behandlung. Diese Auffassung werde durch die von ihr vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen fachkundiger Stellen und Personen bestätigt. Eine physikalisch-chemische Behandlung setze sowohl eine physikalische Behandlung als auch eine mit einer chemischen Reaktion verbundene chemische Behandlung voraus. Diese Verknüpfung gebiete bereits der Wortlaut der Regelung. In der Anlage liefen aber keine chemischen Reaktionen ab. Das Flockungshilfsmittel gehe keine chemische Verbindung mit den aus dem Wasser gefilterten Schluffteilchen ein und sei stofflich auch nach der Sedimentierung in der gleichen Form erhalten und wieder abtrennbar.
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Weiter führt die Klägerin aus, die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gehe der des § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG vor. Danach sei eine Genehmigung dann nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering seien und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt sei. Der Vorrang des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ergebe sich sowohl aus seiner systematischen Stellung als auch aus dem mit den §§ 15,16 BImSchG verfolgten Gesetzeszweck von Erleichterungen im Genehmigungsbereich der dem BImSchG unterfallenden Anlagen. Die von ihr, der Klägerin, beantragten Änderungen erfüllten zudem hinsichtlich der Frage nachteiliger Auswirkungen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, dass etwa das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig bei einer Parallelanlage zu dem streitgegenständlichen Anlagenbetrieb im Hinblick auf eine auch dort erforderliche Änderungen unter Verwendung von Schrägklärern und Flockungshilfsmitteln zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Vorhaben keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedürfe, da durch die Änderung keine oder nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter zu erwarten seien (vgl. das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes vom 14.01.2014, Bl. 1378, Bd. VII). Auch das Landesverwaltungsamt sei in einem vergleichbaren Verfahren nicht vom Vorliegen einer eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordernden wesentlichen Änderung der Anlage ausgegangen.
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Das Erfordernis, so die Klägerin weiter, die Genehmigungen in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, ergebe sich schließlich auch nicht aus dem Erfordernis einer europarechtskonformen Interpretation der nationalen immissionsschutzrechtlichen Regelungen. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 (IE-Richtlinie) seien nicht gegeben. Eine Anwendbarkeit für die klägerische Anlage, mit deren Errichtung vor dem 07.01.2013 begonnen worden sei, scheitere zudem an der Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 der IE-Richtlinie. Darüber hinaus stelle die Anlagenänderung aufgrund ihrer fehlenden bzw. nur geringen Beeinträchtigung der Umwelt keine wesentliche Änderung nach europarechtlichen Be-stimmungen (vgl. Art. 3 Abs. 9 der IE-Richtlinie) dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen.
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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigung der wesentlichen Änderung der von ihr betriebenen genehmigungsbedürftigen Anlage zur Behandlung nichtgefährlicher Abfälle in der Fassung des Genehmigungsentwurfs vom 25. Juli 2013 zu erteilen.
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Nachdem der Beklagte den Genehmigungsantrag mit Bescheid vom 07.03.2014 abgelehnt und dies mit seiner Unzuständigkeit begründet hat, beantragt die Klägerin – entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 umgestellten Antrag –,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.03.2014 zu verpflichten, ihr
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a) auf ihren Antrag vom 18.03.2013 die Änderungsgenehmigung antragsgemäß zu erteilen für die Errichtung und den Betrieb folgender Änderungen:
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- Bauliche Anlage: Errichtung Elektroschaltraum, Pelletraum mit Kessel, Übergabestationen für Strom sowie abflusslose Rinne und teilweise Schließung des Schedbereiches,
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- Errichtung einer Nebenanlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (BE 20.01) – Zwischenlagerung/Alterung für die aufbereiteten Schlacken zur Verwertung/Beseitigung (Outputlager),
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- Errichtung/Anpassung der Förderbandsysteme und
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- baulich notwendige Verschiebung/Spiegelung von Anlagenteilen innerhalb der BE 10.04;
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b) auf ihren Antrag vom 03.07.2013 die Änderungsgenehmigung antragsgemäß zu erteilen für die Errichtung und den Betrieb der Änderung:
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Vier Schrägklärer SK 100 einschließlich Anlagenteile (Pumpen, Mischer, etc. incl. Beigabe von Flockungshilfsmittel).
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigung der wesentlichen Änderungen der von ihr betriebenen genehmigungsbedürftigen Anlage zur Behandlung nichtgefährlicher Abfälle in der Fassung des Genehmigungsentwurfs vom 25.07.2013 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führt zu seiner Unzuständigkeit für das beantragte Änderungsverfahren unter Verweis auf die vorzunehmende Zuordnung der beabsichtigten Änderungen zu einer Anlage nach Nr. 8.10.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten und der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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(I). Hauptantrag:
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Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 dahingehend umgestellt, dass sie unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2014 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr auf ihre Anträge vom 18.03.2013 und vom 03.07.2013 hin eine Änderungsgenehmigung im Rahmen einer fakultativen Genehmigung i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 1 BImSchG zu erteilen. Mit diesem Antrag hat die Klage keinen Erfolg.
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Mit der Umstellung ihres Hauptantrages hat die Klägerin ihr zunächst auf Erteilung einer Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 Abs. 1 BImSchG) gerichtetes Klagebegehren auf die Erteilung einer fakultativen Änderung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BImSchG umgestellt. Insoweit liegt zumindest eine zulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO vor, denn das Gericht hält die Änderung für sachdienlich, da der Streitstoff in wesentlichen Teilen derselbe bleibt und die Klageänderung geeignet erscheint, die endgültige Beilegung des Streites zu fördern (vgl. Kopp, VwGO, 19. Aufl., Rn. 19 zu § 91 VwGO m.w.N.).
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Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Änderungsgenehmigung durch den Beklagten. Der Bescheid des Beklagten vom 07.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug, in denen dieser zutreffend ausführt, für die Genehmigung der beantragten Änderungen nicht zuständig zu sein. Diese Ausführungen treffen im Ergebnis unabhängig von der Frage zu, ob die Klage auf Erteilung einer fakultativen Genehmigung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BImSchG oder über eine als wesentliche Änderung beantragte Änderung nach § 16 Abs. 1 BImSchG gerichtet ist.
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Der Beklagte ist für die von der Klägerin begehrte Änderungsgenehmigung nicht zuständig.
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Die Behördenzuständigkeit auf dem Gebiet des BImSchG ist in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-. Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO GewAIR) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 ZustVO GewAIR sind für die Ausführung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften sowie der Maßnahmen die dort genannten Stellen zuständig. Nach § 1 Abs. 2 ZustVO GewAIR entscheidet die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung.
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Nach Nr. 9.1.1.2. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO GewAIR nehmen die Landkreise die Aufgaben nach dem BImSchG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bei Anlagen der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (mit Ausnahme der Anlagen nach u.a. Nummer 8.10) wahr. Dagegen nimmt nach Nr. 9.1.1.1. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO GewAIR für Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV das Landesverwaltungsamt die Aufgaben nach dem BImSchG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wahr. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes gilt darüber hinaus nach Nr. 9.1.1.2.3 u.a. auch für Anlagen der Spalte 2, bei denen es sich um Anlagen nach 8.10. handelt.
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Die seit dem 02.05.2013 gültige 4. BImSchV in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973 ff.) hat die Anlagensystematik dahingehend verändert, dass sie von einer Anlagenzuordnung nach Spalte 1 und Spalte 2 zu einer Zuordnung nach Buchstaben (Verfahrensart G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG [mit Öffentlichkeitsbeteiligung], Verfahrensart V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG [ohne Öffentlichkeitsbeteiligung] sowie Verfahrensart E für Anlagen gemäß § 3 [Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie] gewechselt ist.
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Eine Anpassung an diese geänderte Systematik durch die ZustVO GewAIR in Sachsen-Anhalt ist (bisher) nicht erfolgt. Im Hinblick auf den Fortbestand der auch bisher vorhandenen Unterscheidung zwischen Verfahren nach § 10 BImSchG und § 19 BImSchG auch nach Änderung der 4. BImSchV, sind die landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften dahingehend anzuwenden, dass die nunmehr der Verfahrensart G zuzuordnenden Anlagen der Zuständigkeitszuordnung in der ZustVO GewAIR für Anlagen der Spalte 1 und die nunmehr der Verfahrensart V zuzuordnenden Anlagen der Zuständigkeitszuordnung in der ZustVO GewAIR für Anlagen der Spalte 2 entsprechen.
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Die von der Klägerin betriebene Anlage ist vom Beklagten ursprünglich als Anlage nach Spalte 2 (Vereinfachtes Verfahren gem. § 19 BImSchG [ohne Öffentlichkeitsbeteiligung] – jetzt Verfahren nach Verfahrensart V) genehmigt und behandelt worden.
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Im Ergebnis kann sich die Klägerin nicht auf den Fortbestand der Behördenzuständigkeit des Beklagten für die von ihr zur Genehmigung gestellten Änderungen berufen.
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Ob sich eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes bereits aus einer entsprechenden Fortgeltung der Nr. 9.1.1.2. und 9.1.1.2.3. für Anlagen nach Nr. 8.10. des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unabhängig von der Anlagenzuordnung nach G oder V ergeben könnte, kann dabei dahingestellt bleiben.
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Denn durch die streitgegenständlichen Änderungen unterfällt die Anlage der Klägerin als Anlage nach Verfahrensart G der Genehmigungszuständigkeit durch das Landesverwaltungsamt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1.b) 4. BImSchV), wonach das Genehmigungsverfahren auch für die Anlagen nach § 10 BImSchG durchgeführt wird, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen).
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Durch die Änderung der Anlage ist zumindest ein Teil der Gesamtanlage, die vier Schrägklärer mit Beflockungsanlage der Betriebseinheit 10.04, als Anlage nach der Verfahrensart G einzustufen. Dieser Betriebsteil kann auch nicht als zu vernachlässigende Größe angesehen werden. Zwar erreichen den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nach nur etwas mehr als 5% der gesamten Schlacke-Inputstoffe den Bereich der Schrägklärer, so dass auch der Output in diesem Anlagenteil nur bei etwas mehr als 5 % der Schlackereste liegt. Dieses Volumen in den Schrägklärern kann zur Überzeugung des Gerichts für die Frage der richtigen Anlagenzuordnung dennoch nicht vernachlässigt werden. Denn aufgrund eines Gesamtinputvolumens für die Anlage von etwa 400.000 Tonnen Rohschlacke/Jahr liegt der durch Beflockung in den vier Schrägklärern zu gewinnende Restoutput von über 50 Tonnen pro Tag. Damit hat auch dieser Anlagenteil für sich genommen eine absolute Größenordnung, die bei der Anlagenzuordnung nach der 4. BImSchV – beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (dazu unten) eigenständig zu einer Anlagenzuordnung nach Nr. 8.10.2.1 - Anlage „G“ führen könnte.
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Ein Fortbestand der Behördenzuständigkeit des Beklagten, der unabhängig von der Anlagenzuordnung der von der Klägerin beantragten Änderungen ist, ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 4 BImSchG. Die Voraussetzungen für eine solche sog. fakultative Genehmigung der von der Klägerin beantragten Änderungen im vereinfachten Verfahren, für das somit der Beklagte zuständig sein könnte, liegen nicht vor.
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Nach § 16 Abs. 4 BImSchG kann der Träger des Vorhabens für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Änderungen des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen (vgl. § 16 Abs. 4 S. 1 und 2 BImSchG).
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Dies setzt zunächst voraus, dass es sich bei den beantragten Änderungen lediglich um solche handelt, die nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig sind und keiner Genehmigung als wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG bedürfen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 16 Rn. 151; Jarass, BImSchG Kommentar, 10. Auflage § 16 Rn. 22). Dass die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 BImSchG voraussetzt, dass kein Fall eines Genehmigungsbedürfnisses nach § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegt, ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des dem Abs. 1 nachgeordneten Abs. 4. Dieser soll vielmehr die Möglichkeit der Erlangung von Rechtssicherheit durch Beantragung einer fakultativen Genehmigung dienen.
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Bei den von der Klägerin beantragten Änderungen handelt es sich aber um wesentliche Änderungen im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG und nicht nur um solche, die lediglich anzeigepflichtig sind. Unabhängig vom zeitlichen Eingang der Änderungsanträge kommt es dabei nicht darauf an, ob eventuell einzelne der beantragten Änderungen lediglich anzeigepflichtig gewesen wären. Stellen zumindest einzelne Änderungen sich als nicht nur anzeigepflichtig, sondern genehmigungspflichtige Änderungen nach § 16 Abs. 1 BImSchG heraus, für die die Genehmigung nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden darf, so führt dies auch für die übrigen mitbeantragten oder noch nicht beschiedenen sonstigen Änderungen zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) 4. BImSchV sowie § 1 Abs. 2 ZustVO GewAIR). Die Behördenzuständigkeit knüpft insoweit an die Anlagenzuordnung an, die sich auch aufgrund einer für die Klassifizierung nach dem Anhang 1 zur 4. BImSchV (jetzt: Anlage nach G oder V) relevanten Änderung verändern kann und nicht daran, ob einzelne Änderungen lediglich als unwesentliche Änderungen in einem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG geprüft werden könnten. Auf Fragen der Teilbarkeit der klägerischen Änderungsanträge kommt es somit nicht an.
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Zumindest die von der Klägerin beantragte Änderung des Anlagenaufbaus und –betriebes in der Betriebseinheit 10.04 durch Einbau von vier Schrägklärern und dem Einsatz des in den Antragsunterlagen angegebenen Flockungshilfsmittels zur Aufbereitung des für die Schlackeaufbereitung benötigten Prozesswassers stellen eine genehmigungspflichtige wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 BImSchG dar, die einer Genehmigungserteilung für die beantragten Änderungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BImSchG im vereinfachten Verfahren entgegensteht.
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Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG bedürfen die Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.
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Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG ist eine Genehmigung stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erreichen. Wie sich aus der alternativen Verknüpfung „oder“ ergibt, kann dabei entweder durch eine (qualitative) Änderung, d.h. Änderung des Anlagentyps als auch durch eine Volumenvergrößerung (Erweiterung) eine relevante Leistungsgrenze oder Anlagengröße – unter Umständen auch erstmals –erreicht werden.
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Hätte der § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG sich nur auf quantitative Veränderungen beziehen sollen, hätte es genügt, lediglich die „Erweiterung des Betriebes“ entsprechend zu regeln. Die Alternative „Änderung“ wäre dann überflüssig, da jede Erweiterung eines Betriebes zugleich auch eine Änderung des Betriebes darstellt. Dagegen muss nicht jede Änderung auch mit einer Erweiterung des Betriebes einhergehen (vgl ebenso: VG Halle, Urt. v. 26.07.2011, 4 A 77/10; juris, zu einer Anlage, die infolge der angezeigten Änderung (erstmals) der Nummer 8.11 Buchstaben b) bb) der Spalte 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zuzuordnen wäre und bei der die Änderung für sich genommen die darin festgelegte Leistungsgrenze erreicht, ohne dass die Durchsatzleistung der gesamten Anlage erhöht werden sollte).
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Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
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§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist auf Fälle, die in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG fallen, nicht anwendbar. Denn trotz der systematischen Stellung des Satz 2, der dem Satz 1 folgt, muss aus der Formulierung „stets“ in § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG geschlossen werden, dass in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG die Frage der durch die Änderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen keiner Einzelfallprüfung unterfallen darf. Insoweit ist § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG als Klarstellung durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006, BGBl. I 2819, nachträglich als Klarstellung eingefügt worden (vgl. Jarass, BImSchG, a.a.O. Rn. 13 zu § 16; Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 91 zu § 16; Feldhaus, BImSchG Kommentar, 164. Aktualisierung August 2011, Rn. 39 c zu § 16). Es wäre darüber hinaus aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auch nicht nachvollziehbar und würde zudem einer klaren und einheitlichen Zuständigkeitsverteilung zuwider laufen, wenn die Wahl eines „gestückelten“ Genehmigungsverfahrens mit einzelnen wesentlichen, wenn auch nicht erheblich beeinträchtigenden Anlagenänderungen zu einer anderen Behördenzuständigkeit führen könnte, als bei einem einheitlichen Genehmigungsantrag für die gleiche Anlage.
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Dem aus wirtschaftspolitischer Sicht nachvollziehbarem Wunsch eines „schlanken Genehmigungsverfahrens“ kann auch innerhalb des förmlichen Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bei der Frage einer Entbehrlichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung hinreichend Rechnung getragen werden, wenn die beantragte Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter haben wird.
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Die Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG liegen vor:
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Denn durch die Änderung der Anlage und des Betriebsablaufes durch Installation der vier Schrägklärer und der Prozesswasseraufbereitung durch den Einsatz eines Flockungshilfsmittels handelt es sich in diesem Anlagenbereich um eine Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle von 50 Tonnen je Tag oder mehr. Somit liegt durch die Änderung eine Anlage vor, die nach Nr. 8.10.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der Verfahrensart „G“ - Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zuzuordnen ist.
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Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Die Prozesswasseraufbereitung, die in den vier Schrägklärern der Betriebseinheit 10.04 erfolgen soll, ist zunächst Teil der Abfallbehandlungsanlage. Es handelt sich insoweit nicht um eine isolierte, von der Gesamtanlage der Klägerin getrennt zu betrachtende Wasseraufbereitungsanlage. Zwar wird das Prozesswasser erst im Rahmen der Schlackeaufbereitung dem ursprünglichen Inputstoff Schlacke zugesetzt, die sich in dem Prozesswasser befindenden Schwebstoffe und Schluffteilchen stammen aber aus dem ursprünglichen Inputmaterial Schlacke. Die Sedimentation durch Ausflockung in den Schrägklärern dient daher – neben der betriebs- und umwelttechnisch nachvollziehbaren Wiedergewinnung eines hochwertigen Prozesswassers – der Behandlung dieses Teils des Abfallprodukts aus der Schlacke.
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Zur Überzeugung des Gerichts stellen die von der Klägerin im Rahmen ihres Änderungsantrages vorgesehenen vier Schrägklärer, in denen das Prozesswasser unter Beigabe eines Flockungshilfsmittel gereinigt werden soll, eine Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung im Sinne der Nr. 8.10 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV dar. Dabei handelt es sich bei dem Begriff der physikalisch-chemischen Behandlung in Sinne der 4. BImSchV um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Bestimmung durch das Gericht bedarf. Das Gericht hat dabei neben den naturwissenschaftlichen Begriffen „physikalisch“ und „chemisch“, der Verbindung beider Begriffe durch einen Bindestrich, dem Begriff der „Behandlung“ ebenso die systematische Einordnung der diese Formulierung verwendenden Nr. 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV im Regelungskontext des Anhangs 1 der 4. BImSchV sowie die in diesem Anhang angeführten Regelbeispiele in die Begriffsbestimmung unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Anlagenzuordnung einzubeziehen.
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Zunächst sind dem Gericht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Anlagen- und Funktionsbeschreibung sowie der fachkundigen Stellungnahmen und Einschätzungen sowie insbesondere der privatgutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dipl.Ing. Dr. techn. E. H. (Bl. 1199 f. der Gerichtsakte Bd. VI) die gegenständlichen Prozesse, die innerhalb der Betriebseinheit 10.04 bei der Sedimentation mit Schrägklärern unter Zugabe von Flockungshilfsmittel ablaufen, im Hinblick auf die stattfindenden technisch-naturwissenschaftlichen Vorgänge plausibel und nachvollziehbar dargelegt. So kommt Prof. Dipl.Ing. Dr. techn. H. in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu der Schlussfolgerung:
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„Beim vorliegenden Prozess der Flockung der negativ geladenen Schluffteilchen mit einem kationischen Polymer (Poly Separ® PK 1480) gehen die eingesetzten Stoffe, d.h. die Schluffteilchen und das Polymer, keine chemische Reaktion ein, d.h. es entstehen keine neuen Stoffe. Es kommt durch den Zusatz des Polymers lediglich zu einer Anlagerung der positiv geladenen Polymere an die negativ geladenen Schluffteilchen, was dann die mechanische Abtrennung durch Sedimentation entsprechend erleichtert.
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Der gegenständliche Prozess (Betriebseinheit 10.04 – Sedimentation mit Schrägklärern und Zugabe von Flockungsmittel) ist somit aus technisch-naturwissenschaftlicher Sicht als physikalische, d.h. mechanische, Anlage einzustufen und nicht als physikalisch-chemische oder chemische Anlage.“
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Der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bedurfte es daher nicht.
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Aus dem systematischen Kontext zu Nr. 8.8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV „Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation“ ergibt sich für den Begriff der physikalisch-chemischen Behandlung nach Nr. 8.10. zunächst auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Kumulativverknüpfung durch den Bindestrich, dass in Nr. 8.10 keine Anlagen gemeint sein können, die neben dem Anlagenbegriff des Nr. 8.8 - Anlagen zur chemischen Behandlung in dem dortigen Sinne einer chemischen Reaktion - eine Anlage mit einer physikalischen Behandlung und zusätzlich einer chemischen Reaktion voraussetzen. Zu diesem Ergebnis führt ein Vergleich der Regelungsbereiche beider Vorschriften.
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Werden Anlagen zur chemischen Behandlung nach Nr. 8.8 im Bereich der Nr. 8.8.1. (Behandlung gefährlicher Abfälle) unabhängig von ihrer Durchsatzkapazität der Verfahrensart „G“ zugeordnet, erfolgt eine entsprechende Zuordnung bei Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung gefährlicher Abfälle nach Nr. 8.10.1.1 erst ab einer gewissen Mindestdurchsatzkapazität nach der Verfahrensart „G“, während entsprechende Anlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen ab einer Tonne bis weniger als 10 Tonnen/Tag nach Nr. 8.10.1.2 noch der Verfahrensart „V“ zugeordnet werden. Eine Anlagenzuordnung nach der 4. BImSchV für Anlagen mit einer Kapazität unter einer Tonne fehlt bei den Anlagen mit einer physikalisch-chemischen Behandlung dagegen vollständig.
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Orientiert sich die Zuordnung zu verschiedenen Verfahrensarten erkennbar an dem Grad des angenommenen Gefährdungspotentials bzw. der Prüfungs- und Überwachungsbedürftigkeit der jeweiligen Anlage, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff physikalisch-chemisch in Nr. 8.10. lediglich verlangt, dass zu einer ohnehin schon vorhandenen chemischen Reaktion nur noch zusätzlich eine physikalische Behandlung hinzukommen muss. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich durch eine zusätzliche physikalische Behandlung bei einer chemischen Behandlung im Sinne der Nr. 8.8 das Gefährdungspotential oder die Prüfungs- und Überwachungsbedürftigkeit einer Anlage verringern würde, so dass dies Erleichterungen bei den Verfahrensarten bei Anlagen mit geringerem Volumen gegenüber einer rein chemischen Behandlungsanlage nach Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV rechtfertigen würde.
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Das Gericht bezweifelt insbesondere nicht, dass in den Schrägklärern keine chemischen Reaktionen ablaufen, hält aber aufgrund der vorgenannten Darlegungen das Vorliegen einer chemischen Reaktion zur Erfüllung des Tabestandes der physikalisch-chemischen Behandlung auch nicht für zwingend erforderlich. Der Wortlaut der „Behandlung“ lässt insoweit einen Umgang mit den zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (Nr. 8. des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) zu, der eine chemische Reaktion nicht ausschließt. Dem Begriff des Behandelns ist es jedoch nicht immanent, dass notwendig eine (chemische) Reaktion zu erfolgen hat. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht unter weiterer Berücksichtigung der in Nr. 8.10. der Anlage 1 zur 4. BImSchV angeführten Regelbeispiele, die diese Vorschrift mit „insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen“ anführt. Dabei ist davon auszugehen, dass diese in Nr. 8.10. des Anhangs 1 zur 4. BImSchV angeführten Behandlungsformen Regelbeispiele des abstrakten Begriffs der physikalisch-chemischen Behandlung darstellen und somit als solche auch selbst Fälle einer solchen Behandlung sind.
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Selbst wenn man hinsichtlich des Begriffs „Trocknen“ von einer chemischen Reaktion ausgehen sollte, wie von der Klägerin unter Beweis gestellt (vgl. Bl. 1543 der GA, Bd. VIII), lässt sich zumindest nicht bei allen weiteren Regelbeispielen entnehmen, dass diese eine chemische Reaktion voraussetzen. Zur Überzeugung des Gerichts ist allen Regelbeispielen dagegen gemein, dass in diesen Fallgruppen jeweils eine Trennoperation durchgeführt wird, bei der keine zwingenden chemischen Reaktionen erfolgen müssen und bei denen insbesondere ein Abtrennvorgang von Wasser vorgenommen wird. Dies entspricht auch der Begriffsbestimmung bei Feldhaus, BImSchG, Kommentar, Bd. 2, 134. Aktualisierung Oktober 2006, Rn 4 zur 4. BImSchV Anh. Nr. 8 zu 8.10. Danach ist charakteristisch für eine physikalisch-chemische Behandlung nach Nr. 8.10.2.1 Anlage 1 der 4. BImSchV, dass die Stoffe nach der Behandlung chemisch unverändert vorhanden - zumindest teilweise – getrennt sind.
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Das Gericht versteht den Begriff der physikalisch-chemischen Behandlung im Sinne der 4. BImSchV daher so, dass ein Zusammenwirken physikalischer und chemischer Effekte vorliegen beziehungsweise genutzt werden muss. Für das Erfüllen der Voraussetzungen der Nr. 8.10 Anhang 1 der 4. BImSchV ist es daher ausreichend, wenn – wie hier – die aus seiner chemischen Struktur bzw. speziellen Stoffeigenschaft herrührenden besonderen Eigenschaften des Flockungshilfsmittels, das seiner technischen Beschreibung nach (auch) aus zwei Säuren, Adipinsäure und Sulfamidsäure, besteht (vgl. das Sicherheitsdatenblatt für Poly Separ® PK 1480, Bl. 1387 der GA Bd. VII), und das zu einem Vorhandensein einer äußeren positiven Ladung dieses Flockungshilfsmittels im Prozesswasser führt, ausgenutzt wird, um einen physikalischen Effekt, die „anziehende“ Wirkung auf die negativ geladenen Schmutzpartikel/Schluffteilchen in dem Prozesswasser zu nutzen, um so diese Stoffteilchen schneller oder gründlicher aus dem Prozesswasser eliminieren zu können und so eine Abtrennung aus dem Prozesswasser zu erreichen.
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Die somit gegebene Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung nach Nr. 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV unterfällt aufgrund der Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von mehr als 50 Tonnen je Tag und mehr der Anlagenzuordnung nach 8.10.2.1 – Verfahrensart G –.
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Maßgeblich für die Bestimmung, ob es sich bei einer Anlage nach 8.10 Anhang 1 der 4. BImSchV um eine dem vereinfachten oder dem förmlichen Genehmigungsverfahren zuzuordnende Anlage handelt, ist die Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen. Bei nicht gefährlichen Abfällen sind diejenigen Anlagen, deren Durchsatzkapazität bei 50 Tonnen je Tag oder mehr liegen dem förmlichen Verfahren nach „G“ zugeordnet (Nr. 8.10.2.1 Anhang 1 der 4. BImSchV). Ausgehend von der durch die Klägerin vorgelegten Mengenbilanz bei einem genehmigten Jahresinput der gesamten Anlage von 400.000 Tonnen (Roh-)Schlacke und einer Anlagenleistung von 105 Tonnen/Stunde bei 12,8 Betriebsstunden pro Arbeitstag bei 300 Arbeitstagen/Jahr (vgl. dazu Bl. 1336 GA – Bd. VII) und einem Anteil des in den Schrägklärern unter Zugabe von Flockungshilfsmitteln sedimentierten Volumens von 5,14 % (vgl. Bl. 866 GA – Bd. V) errechnet sich ein Outputvolumen von ca. 69 Tonnen/Tag. Da keine vollständige Reinigung erfolgen wird, liegt das Inputvolumen sicher geringfügig höher, es kann aber zumindest nicht geringer liegen. Dabei sind zugunsten der Klägerin lediglich die Schlackestoffe und nicht das Prozesswasser berücksichtigt worden. Selbst wenn man den Jahresinput von 400.000 Tonnen Schlacke durch 365 Tage teilt und von dem so ermittelten theoretisch möglichen Tagesgesamtdurchsatz der Anlage den durch Beflockung gewinnbaren Restoutput ermittelt, liegt dieser mit rund 56 Tonnen/Tag immer noch in einem Bereich, der zur Anlagenzuordnung nach Nr. 8.10.2.1 - Anlage „G“ führt.
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Das Volumen des Schlackeinputs in die Schrägklärer (gemessen am Output) erreicht die Kapazitätsgrenze der Nr. 8.10.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV für das Erfordernis eines Genehmigungsverfahrens „G“ nach § 10 BImSchG.
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Eine Modifikation der sich danach aufgrund des einschlägigen Genehmigungsverfahrens ergebenden Behördenzuständigkeit hin zum Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG:
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Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen, wenn die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage betrifft.
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Dies führt hier nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Prüfung und Erteilung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren und somit durch den Beklagten hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Maßgeblich für die Zuordnung der Anlage zur Genehmigung im vereinfachten Verfahren „V“ ist die Zuordnung des zu ändernden Teils in der Betriebseinheit 10.04 der Gesamtanlage. Hat die Anlagenänderung zur Folge, dass wegen der Veränderung die Anlage nicht mehr unter die Rubrik „V“ fällt, dann ist die Änderungsgenehmigung im förmlichen Verfahren zu erteilen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht 61. EL, Stand April 2011, Rn. 142 zu § 16 BImSchG). Maßgeblich ist mithin nicht, ob es sich vor der Änderung um eine im vereinfachten Verfahren genehmigte Anlage handelt, sondern ob die Anlage durch/nach der Änderung noch eine „in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage“ darstellt (vgl. auch § 2 Abs. 4 der 4. BImSchV: „Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht.“).
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Ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das im förmlichen Verfahren grundsätzlich vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) wofür es auf die Frage der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter ankäme, konnte die Kammer dahinstehen lassen, da diese Frage von der zuständigen Behörde, somit dem Landesverwaltungsamt, in einem dort zu betreibenden Verfahren geprüft werden müsste.
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(II.) Hilfsantrag:
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Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigung der wesentlichen Änderungen der von ihr betriebenen genehmigungsbedürftigen Anlage zur Behandlung nichtgefährlicher Abfälle in der Fassung des Genehmigungsentwurfs vom 25.07.2013 zu erteilen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn auch insoweit liegt die Behördenzuständigkeit für diesen Genehmigungsantrag nicht beim Beklagten, da das Verfahren der die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes begründenden Verfahrensart „G“ – Verfahren nach § 10 BImSchG zuzuordnen ist. Auf die obigen Ausführungen zu (I.) wird verwiesen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da es von einer grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des Begriffs „physikalisch-chemische Behandlung“ in Nr. 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ausgeht.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht unter Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziff. 19.1.1) von einem Streitwert in Höhe von 2,5 % der Investitionssumme aus, dem das Gericht das von der Klägerin angegebene geplante Investitionsvolumen von insgesamt etwa 892.000,- Euro zugrunde gelegt hat.
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Referenzen
- BImSchG § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 4x
- BImSchG § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 41x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BImSchG § 4 Genehmigung 1x
- BImSchG § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns 2x
- BImSchG § 1 Zweck des Gesetzes 3x
- VwGO § 91 2x
- BImSchG § 10 Genehmigungsverfahren 6x
- BImSchG § 19 Vereinfachtes Verfahren 4x
- BImSchG § 6 Genehmigungsvoraussetzungen 3x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 117 1x
- § 1 Abs. 1 ZustVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 ZustVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 der 4. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 77/10 1x (nicht zugeordnet)