Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Biomasse zum Zweck der Herstellung flüssiger Biomasse angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Es sind mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren. § 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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BioSt-NachV § 50 Kontrolle des Anbaus
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
Referenzen
- BioSt-NachV § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- BioSt-NachV § 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert 1x
- BioSt-NachV § 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand 1x
- BioSt-NachV § 6 Schutz von Torfmoor 1x
- BioSt-NachV § 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung 1x
- BioSt-NachV § 49 Kontrolle der Schnittstellen 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.