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BKAG 2018 § 32 Unterrichtung der Zentralstelle

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

(1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundeskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden des Landes erfüllt werden. Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.

(2) Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat von einem Gericht angeordnet worden sind. Die Justizbehörden des Bundes und der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich und, soweit technisch möglich, automatisiert mit:

1.
die Entscheidung, dass
a)
die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen wurde,
b)
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beschuldigte Person unanfechtbar abgelehnt wurde oder
c)
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde
sowie
2.
die tragenden Gründe der Entscheidung nach Nummer 1.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Polizeien des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten. Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung, soweit

1.
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden,
2.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ermittlungsbefugnisse nach § 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wahrnimmt,
3.
Ermittlungsbefugnisse zur Verfolgung von Steuerstraftaten nach § 369 der Abgabenordnung wahrgenommen werden.
Im Übrigen richtet sich die Informationsübermittlung der Zollbehörden an das Bundeskriminalamt nach den Vorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwaltungsgesetzes und des Zollfahndungsdienstgesetzes sowie des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 trägt die übermittelnde Stelle.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 VAs 14/22
20. Dezember 2022
3 VAs 14/22 20. Dezember 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 969/12.NW
21. Mai 2013
5 K 969/12.NW 21. Mai 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 24/12
7. August 2012
3 O 24/12 7. August 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 3229/10
10. Januar 2011
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Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 280/10.WI
6. Oktober 2010
6 K 280/10.WI 6. Oktober 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 848/09.WI
26. Februar 2010
6 K 848/09.WI 26. Februar 2010
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 229/08
16. Dezember 2008
11 LC 229/08 16. Dezember 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 363/08.MZ
4. September 2008
1 K 363/08.MZ 4. September 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 5805/05
16. August 2007
20 K 5805/05 16. August 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 5407/05
12. Juli 2007
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