BNDG § 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von