Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
BNDG § 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Referenzen
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