Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 33 A 1290/23.PVB

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse als Mitglied der Beteiligten zu 2. und 3.

a) ungehinderten Zugang zur Dienststelle sowohl zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Beteiligten zu 2. und 3. als auch zur Wahrnehmung sonstiger, mit seinen Personalratsämtern verbundener Tätigkeiten in Angelegenheiten deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen, zu gewähren, wobei der Zugang zur Sperrzone der Dienststelle von einer Begleitung abhängig gemacht werden kann, und

b) ungehinderten Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. zu gewähren, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" - nicht übersteigen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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