Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1117/01.PVB

Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Die am 10./11. Mai 2000 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat des Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr in den Gruppen der Angestellten und Soldaten wird für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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