BPersVG § 28

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 7 P 18.00303
19. Juni 2018
AN 7 P 18.00303 19. Juni 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 30/16
8. November 2017
1 WB 30/16 8. November 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 5/16
21. Juni 2017
1 WDS-VR 5/16 21. Juni 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 13/14
14. Mai 2014
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (17. Senat) - 17 LP 8/11
7. November 2012
17 LP 8/11 7. November 2012
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 59/12
2. April 2012
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 21/10
13. Juli 2011
6 P 21/10 13. Juli 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 16/10
13. Juli 2011
6 P 16/10 13. Juli 2011