Für den Gesamtpersonalrat gelten § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 1 Halbsatz 1 entsprechend.
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BPersVG § 56
Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
- BPersVG § 53 1x
- BPersVG § 54 1x