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BPersVG § 91

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Für Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1.
Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinne des § 4.
2.
Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder in einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle im Inland wählbar.
3.
Die nach § 13 wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes im Ausland ohne die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts sind außer zur Wahl des Personalrates ihrer Dienststelle auch zur Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar. Zur Wahl des Hauptpersonalrates des Auswärtigen Amtes sind sie nicht wahlberechtigt. Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle der Personalrat des Auswärtigen Amtes zu beteiligen. § 47 Abs. 2 gilt nicht für die nach Satz 1 zur Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigten Beschäftigten.
4.
§ 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang.
5.
Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.

(2) In Dienststellen des Bundes im Ausland, in denen in der Regel mindestens fünf Ortskräfte (Absatz 1 Nr. 1) beschäftigt sind, wählen diese einen Vertrauensmann und höchstens zwei Stellvertreter. Gewählt wird durch Handaufheben; widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt entsprechend. Die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter beträgt zwei Jahre; im übrigen gilt § 29 Abs. 1 sinngemäß. § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten der Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist. Der Vertrauensmann nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Ortskräfte in innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie gegenüber dem Dienststellenleiter und dem Personalrat. Vor der Beschlußfassung in Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der Ortskräfte wesentlich berühren, hat der Personalrat dem Vertrauensmann Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Für den Vertrauensmann gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 5.23
28. Februar 2025
5 P 5.23 28. Februar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PB 2/24
28. November 2024
5 PB 2/24 28. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 33 A 2029/22.PVB
13. Oktober 2023
33 A 2029/22.PVB 13. Oktober 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 15/14
6. August 2015
5 PB 15/14 6. August 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 L 281/13.PVB
2. Mai 2013
33 L 281/13.PVB 2. Mai 2013
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 39 L 1133/12.PVB
31. August 2012
39 L 1133/12.PVB 31. August 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 27/11
9. März 2012
6 PB 27/11 9. März 2012
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1819/11.PVB
17. November 2011
20 A 1819/11.PVB 17. November 2011
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 5100/10.PVB
28. Juni 2011
33 K 5100/10.PVB 28. Juni 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1175/09.PVB
5. Mai 2011
16 A 1175/09.PVB 5. Mai 2011