Die Hauptverhandlung kann gegen einen Rechtsanwalt, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
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BRAO § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts
Bundesrechtsanwaltsordnung
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