Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
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BRAO § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 2/15
4. November 2016
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2 AGH 2/15 | 4. November 2016 |
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Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 20/14
14. August 2015
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2 AGH 20/14 | 14. August 2015 |
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Urteil vom Unknown court (1. Senat) - AGH 21/10
21. März 2011
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AGH 21/10 | 21. März 2011 |