Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 36/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 12.500,00 €.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11.09.2019, Az. A/421/2019 III, mit dem diese dem Kläger eine missbilligende Belehrung erteilt hat. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung, dass die auf seinem anwaltlichen Briefkopf verwendete Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht unvereinbar sei und er die Verwendung dieser Bezeichnung in seinen Außenauftritten zukünftig nicht zu unterlassen habe.
3Der Kläger, geb. 1950, ist seit 1979 Mitglied der Beklagten. Seit dem 16.10.1980 (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Anwaltschaft, BGBl. I 2007, 358, am 02.06.2007) hatte er eine Singularzulassung für das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Kläger führt einen Briefkopf, auf dem unter dem zentriert und in Großbuchstaben gedruckten Namen des Klägers ebenfalls zentriert und in etwas kleineren Großbuchstaben die Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ aufgedruckt ist.
4Mit Schreiben vom 19.06.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 12.06.2019 beschlossen habe, ein Aufsichtsverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Durch die Angabe auf dem Briefkopf als „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ werde mit einer Selbstverständlichkeit als besonderem Merkmal geworben. Der Kläger wurde, insbesondere im Hinblick auf § 43b BRAO, um Auskunftserteilung gebeten.
5Eine ausführliche Stellungnahme des Klägers erfolgte mit Schriftsatz vom 01.08.2019. Darin trägt der Kläger im Wesentlichen vor, es handele sich bei der Gestaltung seines Briefbogens nicht um Werbung, sondern um die Angabe des Namens der Kanzlei. Diese werde von dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasst. Auch das Gebot des Vertrauensschutzes genieße nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit dem Namensrecht Verfassungsrang. Eine Namensänderung beeinträchtige die Persönlichkeit und dürfe nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Bei der ursprünglichen Wahl des Namens der Rechtsanwaltskanzlei habe man sich auf den Fortbestand der Rechtslage verlassen können und dürfe darauf vertrauen. Ohne Relevanz sei demgegenüber, ob der Namensbestandteil „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ eine Selbstverständlichkeit darstelle. Der Briefkopf täusche auch das Publikum nicht, weil tatsächlich eine Zulassung des Klägers beim Oberlandesgericht bestehe. Es werde sogar mit weniger Postulationsfähigkeit geworben als tatsächlich vorliege. Die geforderte Änderung der Bezeichnung würde bei Mandanten den Eindruck hinterlassen, der Kläger habe seine Postulationsfähigkeit vor dem Oberlandesgericht verloren. Über die für die behauptete Irreführung maßgebliche Verkehrsauffassung des angesprochenen Verkehrskreises müsse ggf. Beweis erhoben werden.
6Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2019 wurde dem Kläger nach Beschlussfassung des Vorstandes der Beklagten vom selben Tage eine „missbilligende Belehrung“ erteilt. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Kläger auf seinem Briefpapier mit der Angabe „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ firmiere, obwohl „seit 2002“ die sogenannte „Singularzulassung“ aufgehoben sei. Der Kläger werbe durch diese Angaben auf seinem Briefpapier mit einer Selbstverständlichkeit als besonderem Merkmal. Es handele sich dabei um eine unsachliche, irreführende Werbung, die vom Irreführungsverbot des § 5 UWG erfasst sei. Der Kläger verstoße damit auch gegen § 43b BRAO. Soweit der Kläger auf das Urteil des BGH vom 20.02.2013 verweise, sei der Vorstand der Beklagten der Ansicht, dass der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedürfe, inzwischen eine Selbstverständlichkeit darstelle. Seit dem BGH-Urteil seien inzwischen über 6 Jahre vergangen. Die gesonderte Zulassung an einem Oberlandesgericht sei bereits seit 12 Jahren entfallen. Für den angesprochenen Verkehrskreis sei es mittlerweile eine Selbstverständlichkeit, dass die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedürfe. Dies sei der Beklagten aus eigener Sachkunde bekannt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Mandanten von einem Verlust der Postulationsfähigkeit des Klägers ausgingen, wenn die Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ auf dem Briefbogen entfernt würde, da die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts vor dem Oberlandesgericht inzwischen eine Selbstverständlichkeit darstelle. Bei der Angabe „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ handele es sich auch nicht um einen Namenszusatz, sondern um die Angabe einer Berufsbezeichnung. Eine Verletzung des Namensrechts des Klägers sei mit der Aufforderung, den Namenszusatz von dem Briefbogen zu entfernen, daher auch nicht verbunden. Der Vorstand der Beklagten halte die missbilligende Belehrung einerseits für erforderlich, um die erfolgte Überschreitung der berufsrechtlichen Grenzen deutlich zu machen, andererseits aber auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für ausreichend und angemessen. Der angefochtene Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Möglichkeit der Klage beim Anwaltsgerichtshof des Landes NRW innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides verweist.
7Gegen diesen, dem Kläger am 13.09.2019 förmlich zugestellten Bescheid, richtet sich die am 01.10.2019 eingegangene Klage des Klägers.
8Zur Klagebegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen zunächst seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.08.2019. Darüber hinaus führt er aus, der Hinweis auf dem Briefkopf „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ sei zutreffend. Er besage lediglich, dass der Kläger berechtigt sei, Mandanten vor dem Oberlandesgericht zu vertreten. Sowohl der Kläger als auch potenzielle Mandanten hätten ein berechtigtes Interesse über den beruflichen Werdegang des Klägers informiert zu werden. Der Zusatz informiere darüber, dass es sich bei dem Kläger um einen Rechtsanwalt mit jahrzehntelanger Erfahrung, schwerpunkmäßig in der Führung von Rechtsstreitigkeiten vor dem Oberlandesgericht, handele, der wenigstens über 2000 Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht begleitet habe. Dies sei eine besondere Qualifikation, die nicht vorgespielt werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass Rechtsanwälte Mandanten auf eine schwerpunktmäßige Vertretung vor dem Oberlandesgericht aufmerksam machten. Der Kläger vermerke mit dem Zusatz seinen Schwerpunkt auf dem Briefkopf. Die Bezeichnung entspreche im Übrigen den Regelungen aus dem Deutschen Richtergesetz, nach dem Berufsrichter die Bezeichnung „Richter am….-Gericht“ zu führen hätten. Er genieße mit seiner seit 1980 geführten Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ auch verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Die Information über seine Zulassung am Oberlandesgericht sei sachlich und berufsbezogen und entspreche § 6 Abs. 1 BORA. Die Maßnahme der Beklagten müsse auch am Verhältnismäßigkeitsprinzip gemessen werden. Der Kläger werde 2020 70 Jahre alt und sei nicht mehr vollzeitig tätig, zudem seit Oktober 2019 schwer erkrankt. Es müsse bei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen auch berücksichtigt werden, dass der Kläger seinen kompletten Kanzleiauftritt nach außen hin ändern müsse.
9Der Kläger beantragt,
10- 11
1. die missbilligende Belehrung der Beklagten vom 11.09.2019, Az. A/421/2019 III, aufzuheben,
- 12
2. hilfsweise festzustellen, dass die auf dem Briefkopf des Klägers verwendete Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht unvereinbar ist und der Kläger die Verwendung dieser Bezeichnung in seinen Außenauftritten zukünftig nicht zu unterlassen hat.
Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Erwiderung auf die Klage trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor:
16Wenn der Kläger ausführe, der Briefkopf „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ täusche das Publikum nicht, weil eine Zulassung beim Oberlandesgericht bestehe, beweise dies die Irreführung und berufsrechtliche Unzulässigkeit der Bezeichnung, denn es werde als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Zulassungen bei einem Oberlandesgericht seit Juni 2007 nicht mehr bestünden. Seit diesem Zeitpunkt sei auch der Kläger nicht mehr an einem Oberlandesgericht zugelassen, sondern nur noch Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Auch nach den Ausführungen des Klägers maße sich dieser mit der Bezeichnung eine besondere Qualifikation an, die ihn von anderen Rechtsanwälten abhebe. Die Bezeichnung sei auch deshalb irreführend, weil nicht klar sei, an welchem konkreten Oberlandesgericht denn eine Zulassung bestehe. Insofern unterscheide sich der Sachverhalt von dem in der Entscheidung des BGH vom 20.02.2013. Nicht nur wegen der fehlenden Ortsangabe sei die vom Kläger verwendete Bezeichnung missverständlich. Sie könne auch den Eindruck erwecken, der Kläger sei direkt am OLG tätig. Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz des Namens sei nicht einschlägig, da die Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ lediglich eine Berufsbezeichnung sei, die nicht dem Namensschutz unterliege. Es bestehe auch Rechtsschutzbedürfnis für die verlangte Änderung des Briefkopfes, da der Beklagten durchaus Mitglieder bekannt seien, die über das 80. Lebensjahr hinaus anwaltlich tätig seien.
17Da der Sachverhalt unstreitig sei und es sich lediglich um die Bewertung einer Rechtsfrage handele, beantragt die Beklagte zudem, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
18Der Kläger hat diesem Antrag widersprochen.
19Entscheidungsgründe
20I.
1.
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, mit ihrem Hilfsantrag indes unzulässig.
211.1
22Für die Klage des Klägers ist gem. § 112a BRAO der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit eröffnet. Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Entscheidung über die Klage sachlich zuständig.
231.2
24Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist entbehrlich (§§ 68 VwGO, 110 JustG NRW, 112c Abs. 1 BRAO). Die Klage ist insbesondere als Anfechtungsklage (§§ 42 VwGO, 112c Abs. 1 BRAO) statthaft. Bei dem im Wege eines förmlichen Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilten „missbilligenden Belehrung“ handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme, die den Kläger in seinen Rechten beeinträchtigen kann und als solche anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02 -, AnwBl. 2003, 304; Beschluss vom 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06 -, AnwBl. 2007, 790; Urteil vom 23.04.2012 – AnwZ (Brfg.) 35/11 -, AnwBl. 2012, 769; Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg.) 67/13 -, AnwBl. 2015, 91; Urteil vom 18.07.2016 – AnwZ (Brfg.) 22/15 -, BRAK-Mitt. 2016, 236; Weyland-Weyland, § 74 BRAO Rdnr. 9, 14 ff.; Gaier/Wolf/Göcken-Lauda, § 73 BRAO Rdnr. 27a). Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 13.09.2019, der Eingang der Klage am 01.10.2019. Der Kläger ist als Adressat des ihn belastenden Bescheides auch klagebefugt (§§ 42 Abs. 2 VwGO, 112c Abs. 1 BRAO).
251.3
26Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag als Feststellungsklage gem. §§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, 112c Abs. 1 BRAO jedoch unzulässig. Die von dem Kläger begehrte Feststellung, dass die auf seinem Briefkopf verwendete Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht unvereinbar sei und er die Verwendung dieser Bezeichnung in seinen Außenauftritten zukünftig nicht zu unterlassen habe, kann auch hilfsweise nicht begehrt werden, da dieses Klageziel unmittelbar durch eine gegen die missbilligende Belehrung gerichtete Anfechtungsklage verfolgt werden kann, wie dies der Kläger auch mit seinem Hauptantrag getan hat. Mit der von dem Kläger begehrten Aufhebung der missbilligenden Belehrung wäre inzident auch die von ihm angestrebte Feststellung getroffen, so dass die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage das Rechtsschutzziel des Klägers auch insoweit vollständig erfasst.
271.4
28Mangels Einverständnis des Klägers zu dem Antrag der Beklagten auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. §§ 101 Abs. 2 VwGO, 112c BRAO war über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
2.
29Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig ergangen.
302.1
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte durfte sich im vorliegenden Fall der Handlungsform einer „missbilligenden Belehrung“ in der äußeren Rechtsform eines Bescheides bedienen. Ungeachtet dahingehender Kritik in der Literatur (vgl. Gaier/Wolf/Göcken-Lauda, § 73 BRAO Rdnr. 27a, § 74 BRAO Rdnr. 9) ist das hoheitliche Instrument der „missbilligenden Belehrung“ in der jüngeren Rechtsprechung des BGH (s. o.) als ein den Rechtsanwaltskammern zustehendes Maßregel- instrument anerkannt, welches zwischen der schlichten Belehrung gem. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO und der Rüge gem. § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO steht. Soweit für die Anwendung dieser Handlungsform allerdings die Beachtung der die Rechte des betroffenen Kammermitglieds wahrenden Verfahrens entsprechend § 74 Abs. 1-4, 6 BRAO verlangt wird (Vgl. Weyland, a. a. O. Rdnr. 11) ist dem vorliegend Genüge getan worden, da die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.06.2019 dazu angehört hat. Der missbilligenden Belehrung liegt zudem ein gem. §§ 70 ff. BRAO ordnungsgemäßer Beschluss des Vorstandes der Beklagten zugrunde.
312.2
32Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
332.2.1
34Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene missbilligende Belehrung ist gerechtfertigt, weil sich der Kläger in einer Weise objektiv berufsrechtswidrig verhalten hat, dass zwar einerseits eine schlichte Belehrung ohne Ausdruck der Missbilligung und Untersagung einer Fortsetzung dieses Verhaltens nicht ausreichend wäre, andererseits der Berufsrechtsverstoß nicht so schwerwiegend ist, dass eine förmliche Rüge gerechtfertigt wäre (vgl. Weyland, a. a. O., § 74 BRAO Rdnr. 8 ff). Der Kläger hat durch Verwendung seines Kanzleipapiers und mit seinem sonstigen Außenauftritt mit dem Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ gegen anwaltliche Berufspflichten, nämlich gegen § 43b BRAO i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, verstoßen. Gem. § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Dies ist nach Auffassung des Senats auch dann der Fall, wenn der Außenauftritt eines Rechtsanwalts zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gem. §§ 3 ff. UWG darstellt (zum Verhältnis zwischen Berufsrecht und Wettbewerbsrecht vgl. Henssler/Prütting-Prütting, § 43b BRAO Rdnr. 95 ff.; Gaier/Wolf/Göcken-Huff, § 43b BRAO Rdnr. 8). Somit kann auch wettbewerbswidriges Verhalten eines Anwalts Anlass für eine missbilligende Belehrung als geringeres Mittel gegenüber der förmlichen Rüge sein.
35Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs enthält.
36In der Verwendung eines anwaltlichen Briefkopfs mit dem Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ durch den Kläger ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG zu sehen, da zur Täuschung geeignete Angaben, insbesondere über den Status und die Zulassung des Klägers, gemacht werden, die geeignet sind, bestehende und potentielle Mandanten dazu zu veranlassen, Mandatsbeziehungen zu dem Kläger zu begründen, was sie anderenfalls unter Umständen nicht tun würden. Der Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ auf dem Briefkopf des Klägers suggeriert einen besonderen Status, ggf. auch eine besondere Qualifikation des Klägers, der ihn von anderen Anwälten unterscheidet, wenngleich dieser Status tatsächlich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung und der Anwaltschaft am 02.06.2007 nicht mehr besteht.
37Der BGH hatte in seinem Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 146/12 –, NJW 2013, 2671, über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Kläger auf seinem anwaltlichen Briefkopf den Zusatz „Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt“ führte. Der BGH verneinte in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass es potentiellen Mandanten durchweg bekannt sei, dass (im Jahr 2013) jeder Rechtsanwalt an allen Oberlandesgerichten, mithin auch am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, „zugelassen“ und damit postulationsfähig sei. Die Beschränkungen der Postulationsfähigkeit an den Oberlandesgerichten seien erst im Jahr 2007 vollständig entfallen. Gerade für die Teile des Verkehrs, die nicht ständig Rechtsstreitigkeiten führten, sei es keineswegs selbstverständlich, dass ein mit der landgerichtlichen Vertretung betrauter Rechtsanwalt die Sache auch vor dem Oberlandesgericht vertreten könne. Der Beklagte habe sich mit dem Hinweis auf die Zulassung am OLG Frankfurt auch keine besondere Qualifikation angemaßt. Der Hinweis auf dem Briefkopf besage vielmehr lediglich, dass der Beklagte berechtigt sei, Mandanten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zu vertreten. Diesem Hinweis komme vor dem Hintergrund der verschiedenen in der Vergangenheit geltenden Regelungen ein Informationswert zu, an dem sowohl ein potentieller Mandant als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse habe.
38Die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung des BGH, auf die sich vorliegend auch der Kläger beruft, knüpfen allerdings an Tatsachen an, die sich von dem in diesem Verfahren zu entscheidenden Sachverhalt wesentlich unterscheiden. Zum einen ist der hier in Rede stehende Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ wesentlich allgemeiner gehalten. Insbesondere verfügt er nicht über die Ergänzung „auch“, die erkennen lässt, dass die „Zulassung“, das heißt die Postulationsfähigkeit des Klägers am Oberlandesgericht neben die Postulationsfähigkeit an den Amts- und Landgerichten hinzutritt, und er ist auch nicht auf ein bestimmetes Oberlandesgericht beschränkt. Die Bezeichnung suggeriert damit in höherem Maße eine Exklusivität des Klägers, die tatsächlich nicht besteht. Diese Wirkung ist ausweislich der Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung auch durchaus beabsichtigt, da er die Verwendung des Zusatzes auf dem Briefkopf auch damit rechtfertigt, dass er ein „Rechtsanwalt mit jahrzehntelanger Erfahrung, schwerpunktmäßig in der Führung von Rechtsstreitigkeiten vor dem Oberlandesgericht“ sei, „der wenigstens über 2.000 Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht begleitet" habe. Dies sei eine besondere Qualifikation, die nicht vorgespielt werde. Es kommt für den Tatbestand der Irreführung insoweit allerdings nicht darauf an, ob der Kläger über besondere Erfahrungen als OLG-Anwalt verfügt, sondern allein darauf, dass in den betroffenen Verkehrskreisen dadurch – durchaus bewusst – der Eindruck erweckt wird, aufgrund dieser besonderen Qualifikation verfüge der Kläger über eine „Zulassung“ als „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“, während andere Rechtsanwälte (ohne diese besondere Erfahrung und Qualifikation) diesen Status nicht inne hätten.
39Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich darüber hinaus in relevanter Weise von dem, den der BGH im Jahr 2013 zu entscheiden hatte, weil seit der Aufhebung der sogenannten Singularzulassung zwischenzeitlich nicht mehr nur sechs Jahre, sondern inzwischen bereits mehr als zwölf Jahre vergangen sind. Die Einschätzung des Senats hinsichtlich des Informationstandes und der Erwartungshaltung der Rechtssuchenden entspricht insoweit derjenigen der Beklagten. Rechtssuchende gehen heute im allgemeinen ganz selbstverständlich davon aus, dass jeder Rechtsanwalt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten „zugelassen“, das heißt postulationsfähig ist. Es wird nicht mehr nach klassischen „OLG-Anwälten“ gesucht. Verfahren, die von Rechtsanwälten bereits erstinstanzlich geführt wurden, werden für die Durchführung der Berufungsinstanz nicht mehr an „OLG-Anwälte“ abgegeben. Es besteht regelmäßig auch keine dahingehende Nachfrage von Seiten der Mandanten. Insofern hat sich die Situation gegenüber dem Entscheidungszeitpunkt des BGH (2013) bis heute, insbesondere auch in Nordrhein-Westfalen, nochmals deutlich verändert.
40Der streitgegenständliche Außenauftritt des Klägers ist auch deshalb berufsrechts- und wettbewerbswidrig, weil die von ihm geführte Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ in dieser Form grundsätzlich nicht von der Bundesrechtsanwaltsordnung gedeckt ist. Gem. § 12 Abs. 4 BRAO darf nach der Zulassung die anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausgeübt werden. Ungeachtet der nicht auf Oberlandesgerichte beschränkten Postulationsfähigkeit aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die weitergehende Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ von dieser berufsrechtlichen Vorschrift nicht gedeckt. Sie vermittelt den Eindruck einer Amtsbezeichnung wie „Richter am …..-gericht“, worauf der Kläger in seiner Klagebegründung selbst hinweist. Der Kläger übt als Rechtsanwalt indes gerade kein öffentliches Amt aus.
41Mit dem Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ verschafft sich der Kläger einen objektiv ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Berufskollegen, da – entgegen der allgemeinen Erwartungshaltung potentieller Mandanten – der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Kläger verfüge über einen besonderen Status, den andere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen nicht aufweisen (so auch OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2013 – 2 U 5/13 –, NJW-RR 2013, 1054; OLG Köln, Urteil vom 22.06.2012 – 6 U 4/12 –, NJW-RR 2012, 1528; Gaier/Wolf/Göcken-Huff, § 43b Rdnr. 25; kritisch zur Entscheidung des BGH Remmertz, BRAK-Mitt. 2013, 242, sowie Dahns, NJW-Spezial 2013, 574; zustimmend dagegen Deckenbrock, NJW 2013, 2673).
422.2.2
43Wenn danach ein objektiver Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 1 UWG zu bejahen ist, begegnet auch die mit der missbilligenden Belehrung der Beklagten verbundene Verpflichtung des Klägers, die Verwendung des Zusatzes „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ auf seinem Briefkopf künftig zu unterlassen, keinen rechtlichen Bedenken. Dem kann insbesondere nicht der verfassungsrechtliche Schutz des Namensrechts des Klägers entgegengehalten werden.
44Die Bezeichnung „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ ist eine Berufsbezeichnung, welche nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens im Sinne des § 12 BGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1958 – I ZR 87/57 -, NJW 19588, 902; Münchener Kommentar zum BGB - Säcker, § 12 Rdnr. 13). Insoweit erstreckt sich auch der Schutz des Namens als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht auf diese Bezeichnung. Die von dem Kläger hierfür zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit nicht einschlägig.
45Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen Rechtsauffassung bedarf es auch keiner speziellen Ermächtigungsgrundlage für die mit der missbilligenden Belehrung der Beklagten verknüpften Untersagung der weiteren Verwendung des Zusatzes „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“, da dem Kläger insoweit keine ihm bis dahin zustehende Rechtsposition entzogen wurde. Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Anwaltschaft am 02.06.2007 hätte die vom Kläger verwendete Bezeichnung im Gegensatz zu einem Zusatz „zugelassen am Oberlandesgericht Düsseldorf“ berufsrechtlichen Bedenken begegnet, da sie in ihrer allgemeinen Formulierung, wie oben dargelegt, den falschen Eindruck einer offiziellen Amtsbezeichnung suggeriert. Erst recht galt dies aber mit dem Inkrafttreten des o. g. Gesetzes und dem damit einhergehenden Wegfall der sogenannten Singularzulassung. Mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ist somit kein förmlicher Entzug einer geschützten Rechtsposition des Klägers, etwa in Form eines Widerrufs, verknüpft. Er findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 73 BRAO.
462.2.3
47Die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgesprochene Sanktionierung des Klägers genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Kläger hat zwar in seiner Stellungnahme vom 01.08.2019 im Rahmen der Anhörung sowie in seinem Schriftsatz vom 16.12.2019 angedeutet, dass er seine Anwaltstätigkeit im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Lebensalter demnächst aufgeben werde, sodass sich die Beanstandung der Beklagten auf diese Weise erledigen werde. Eine konkrete und verbindliche Aussage des Klägers, die die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hätte veranlassen müssen, von der missbilligenden Belehrung Abstand zu nehmen, ist damit jedoch nicht verbunden. Die Beklagte muss bislang davon ausgehen, dass der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit unter dem Briefkopf mit dem streitigen Zusatz noch viele Jahre ausüben und dadurch den oben beschriebenen Wettbewerbsverstoß fortgesetzt begehen wird. Daran gemessen sind die Kosten für die Neugestaltung von Geschäftsdrucksachen, Stempeln, Kanzleischildern etc. gerade angesichts der heute durch die digitalisierten Abläufe in Druckereien etc. deutlich erleichterten Bedingungen, als hinnehmbar einzustufen.
48Dass die Beklagte sich erst im Jahr 2019 dazu entschlossen hat, den Außenauftritt des Klägers in Gestalt einer missbilligenden Belehrung zu sanktionieren, begründet zugunsten des Klägers auch keinen besonderen Vertrauenstatbestand, der die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung hätte veranlassen müssen, auf den Erlass des angefochtenen Bescheides zu verzichten. Aus der bloßen passiven Duldung eines berufsrechtswidrigen Verhaltens erwächst grundsätzlich kein berechtigtes Vertrauen eines Rechtsanwalts auf ungehinderte Fortsetzung dieses Verhaltens. Der Bescheid der Beklagten verletzt somit nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit und ist auch im Übrigen ermessenfehlerfrei ergangen.
49Damit war die Klage mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
50II.
51Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112c BRAO, § 144 VwGO und § 197 VwGO, § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-ständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Be-gründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
54Die Berufung ist nur zuzulassen,
55- 56
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 57
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal-tungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
62Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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