Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 36/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 12.500,00 €.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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1.        

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, mit ihrem Hilfsantrag indes unzulässig.

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2.

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Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte durfte sich im vorliegenden Fall der Handlungsform einer „missbilligenden Belehrung“ in der äußeren Rechtsform eines Bescheides bedienen. Ungeachtet dahingehender Kritik in der Literatur (vgl. Gaier/Wolf/Göcken-Lauda, § 73 BRAO Rdnr. 27a, § 74 BRAO Rdnr. 9) ist das hoheitliche Instrument der „missbilligenden Belehrung“ in der jüngeren Rechtsprechung des BGH (s. o.) als ein den Rechtsanwaltskammern zustehendes Maßregel- instrument anerkannt, welches zwischen der schlichten Belehrung gem. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO und der Rüge gem. § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO steht. Soweit für die Anwendung dieser Handlungsform allerdings die Beachtung der die Rechte des betroffenen Kammermitglieds wahrenden Verfahrens entsprechend § 74 Abs. 1-4, 6 BRAO verlangt wird (Vgl. Weyland, a. a. O. Rdnr. 11) ist dem vorliegend Genüge getan worden, da die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.06.2019 dazu angehört hat. Der missbilligenden Belehrung liegt zudem ein gem. §§ 70 ff. BRAO ordnungsgemäßer Beschluss des Vorstandes der Beklagten zugrunde.

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