Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 11/24

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29.02.2024 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft vom 17.11.2023 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu jeweils 50 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 75.000,-- Euro festgesetzt.


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