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BZRG § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt. Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 142/24
16. Dezember 2025
VI ZR 142/24 16. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 34/25
16. Juli 2025
5 StR 34/25 16. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 ORs 49/24
22. August 2024
3 ORs 49/24 22. August 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 215/24
17. Juli 2024
204 StRR 215/24 17. Juli 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 205/24
27. Juni 2024
204 StRR 205/24 27. Juni 2024
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 VAs 14/15
10. August 2015
4 VAs 14/15 10. August 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 B 388/15
25. Januar 2015
1 B 388/15 25. Januar 2015