DonauSchPVAnl 1993 § 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von