- 1.
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Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten. - 2.
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Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch: - a)
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das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder - b)
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durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7), das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt. Ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet. - 3.
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Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.