Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 139/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die niedrigste Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
2Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Eilantrag des Antragstellers,
3der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die mit Schreiben vom 17. März 2022 angekündigte Vollstreckung einzustellen,
4im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei unbegründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die Vollstreckung der Antragsgegnerin wegen der vom Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) in den Bescheiden vom 4. Juni und vom 1. Oktober 2019 sowie vom 1. Februar und vom 2. Juni 2020 festgesetzten Rundfunkbeiträge sei nicht zu beanstanden. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide seien gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unerheblich. Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von § 6a VwVG NRW durch das Gericht seien nicht gegeben. Schließlich sei der Antragsteller unter Bezeichnung der Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde gemahnt worden (§ 19 VwVG NRW).
5Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
61. Der Antragsteller macht zunächst geltend, der angegriffene, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht von B, den Richter am Verwaltungsgericht N. und die Richterin am Verwaltungsgericht E. gefasste Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2023 sei verfahrensfehlerhaft - da unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - zustande gekommen. Denn der diesem Eilbeschluss vorausgegangene, durch den Richter am Verwaltungsgericht L. , die Richterin am Verwaltungsgericht E. und die Richterin G. gefasste Beschluss der 6. Kammer vom 28. Dezember 2022, mit dem der Antrag des Antragstellers, die Richterin am Verwaltungsgericht E. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig - da offensichtlich rechtsmissbräuchlich - verworfen und der Antrag des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht von B und den Richter am Verwaltungsgericht N. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, abgelehnt worden ist, sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil Richter am Verwaltungsgericht L. aufgrund einer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Regelung des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2022 (Ziffer V. "Bestimmung der Vertreter") als Vertretungsrichter aus der 8. Kammer an der Beschlussfassung durch die 6. Kammer mitgewirkt habe; ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, ob die Vertretungsregelung in Ziffer V. des Geschäftsverteilungsplans im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewandt worden sei. Zum anderen verwahre sich der Antragsteller gegen den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit im Beschluss vom 28. Dezember 2022.
7Diese Einwände greifen jedoch nicht durch.
8Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz grundsätzlich nicht der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts unterliegt. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und stellen daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, die im Eilbeschwerdeverfahren entsprechend gelten, der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidungen dar. Allerdings erfasst dieser Rügeausschluss nicht solche Fälle, in denen Folgen der beanstandeten, an sich unanfechtbaren Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Entscheidung anhaften. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung, zu denen auch das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zählt, vorliegt.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 -, juris Rn. 20, Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. September 2010 - 5 A 398/08 -, juris Rn. 4 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 10 CS 04.40 -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N.
10Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn eine die Zuständigkeit der an ihr mitwirkenden Richter begründende Norm, wozu auch der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zählt, inhaltlich selbst gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Sind jedoch dem Normgeber - wie etwa dem Präsidium des Gerichts beim Beschluss des Geschäftsverteilungsplans - Beurteilungs- und Ermessensspielräume eröffnet, ist die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten, wenn die Ausnutzung dieser Spielräume willkürlich erfolgt. Darüber hinaus verletzt eine gerichtliche Entscheidung das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann, wenn im Rahmen dieser Entscheidung eine zuständigkeitsrelevante Verfahrensvorschrift des einfachen Rechts willkürlich ausgelegt oder (nicht) angewandt worden ist.
11Vgl. hierzu: Mayer, in: Mayer / Kissel, Kommentar zum GVG, 10. Auflage 2021, § 16 Rn. 51 m. w. N.
12Ausgehend davon verletzt der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2022 und damit auch der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffene nachgehende Eilbeschluss vom 25. Januar 2023 nicht das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
13a) Zunächst verstößt die beim Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2022 im Hinblick auf Richter am Verwaltungsgericht L. zur Anwendung gebrachte Vertretungsregelung unter Ziffer V. Nr. 1. - 3. des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2022 - wie bereits das Verwaltungsgericht unter Ziffer I. der Gründe dieses Beschlusses zutreffend festgestellt hat - nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
14So im Ergebnis auch schon für eine vergleichbare Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2014: OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2015 - 7 A 2591/14 -, juris Rn. 27 ff.
15Ziffer V. Nr. 1. - 3. des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2022 lauten:
16"V.
17Bestimmung der Vertreter
181. Sind der Kammervorsitzende und sein ständiger Vertreter verhindert, so ist nach § 21 f GVG zu verfahren. Ist auch danach eine Vertretung nicht möglich, wird der Vorsitzende durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den dienstältesten Richter der Vertretungskammer vertreten.
192. Die beisitzenden Richter einer jeden Kammer vertreten sich gegenseitig nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes der Kammer. Reichen die verbleibenden beisitzenden Richter einer Kammer zur Entscheidung nicht aus, werden die Richter der Vertretungskammer herangezogen.
20Ist ein Richter mehreren Kammern zugewiesen, ist er für die Sitzung einer Kammer verhindert, wenn er an einer zuvor terminierten Sitzung einer anderen Kammer einschließlich der Kammer für Baulandsachen und der Kammern des Berufsgerichts für Heilberufe teilnimmt.
213. Die 1. bis 26. Kammer werden wochenweise, beginnend mit der 2. Kammer in der 52. Kalenderwoche 2021 (1. bis 2. Januar 2022), fortlaufend in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung als Vertretungskammern eingesetzt. Die Richter der Vertretungskammer (einschließlich des Vorsitzenden) übernehmen abwechselnd in der Woche des Vertretungsdienstes sämtliche anfallenden Vertretungsfälle. Zur Vertretung herangezogen wird zunächst der dienstjüngste Richter, zuletzt der Vorsitzende. Ist der turnusmäßig zur Vertretung berufene Proberichter an der Mitwirkung gehindert, weil ein Planrichter benötigt wird (§ 29 Satz 1 DRiG), so wird er übersprungen und der in der Reihenfolge nächste Planrichter herangezogen. Der Proberichter übernimmt anschließend den nächsten Vertretungsfall; der zwischenzeitlich herangezogene Planrichter wird alsdann übergangen. Kommt es aufgrund der vorstehenden Regelung an einem Tag zur Heranziehung eines Proberichters und eines Planrichters zur Vertretung außerhalb der mündlichen Verhandlung, so wirkt der Planrichter nur bei denjenigen Entscheidungen mit, bei denen der Proberichter gemäß § 29 Satz 1 DRiG an der Mitwirkung gehindert ist; im Übrigen verbleibt es bei der Heranziehung des Proberichters. Für Richter kraft Auftrags und an das Verwaltungsgericht Köln abgeordnete Richter (§ 29 Satz 1 DRiG) gelten dieselben Regelungen wie für Proberichter. Der Vertretungsdienst der an einem Tag nach vorstehenden Gesichtspunkten herangezogenen Richter gilt jeweils als ein Vertretungsfall. Sind die Richter der Vertretungskammer an der Vertretung gehindert, werden sie durch Richter der nächstfolgenden Vertretungskammer vertreten; in diesem Fall wird die Reihenfolge der Heranziehung in der planmäßigen Vertretungswoche weiter geführt.
22Wird ein Richter turnusmäßig an einem Tage zur Vertretung außerhalb der mündlichen Verhandlung herangezogen, so vertritt er in allen an diesem Tage anfallenden Entscheidungen anderer Kammern, es sei denn, dass er durch die Beratungen in einer Kammer an der Mitwirkung an Entscheidungen anderer Kammern verhindert ist. In diesem Falle wird während der Dauer der Beratung der turnusmäßig nächste Richter herangezogen. Der Vertretungsdienst der an einem Tage nach vorstehenden Gesichtspunkten herangezogenen Richter gilt jeweils als ein Vertretungsfall.
23Wird ein Richter turnusmäßig an einem Tage zur Vertretung in einer Sitzung mit mündlicher Verhandlung herangezogen, so vertritt er in allen im Zusammenhang mit der Sitzung anfallenden Entscheidungen; im Übrigen ist er an diesem Tag an der Vertretung außerhalb der mündlichen Verhandlung verhindert. Die Heranziehung zu einer Sitzung mit mündlicher Verhandlung gilt als ein Vertretungsfall. Für die Reihenfolge der Heranziehung der Vertretungsrichter zu einer mündlichen Verhandlung ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Anforderung beim Vorsitzenden der Vertretungskammer maßgebend.
24Sind alle Richter eines Spruchkörpers als befangen abgelehnt worden oder halten sie sich selbst für befangen, bleibt für die zu treffenden Entscheidungen die Vertretungskammer auch nach Ablauf der Vertretungswoche zuständig. Zuständige Kammer ist die Kammer, die bei Eingang des Befangenheitsgesuchs Vertretungskammer ist oder war."
25Diese vom Präsidium auf der Grundlage von § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG beschlossene Vertretungsregelung entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach muss für jeden Vertretungsfall von vornherein im Geschäftsverteilungsplan ein Vertreter eindeutig bestimmt sein. Die generell-abstrakte Vertretungsregelung bedeutet, dass der Vertreter bestellt wird, bevor der Vertretungsfall eintritt. Die Vertreterbestellung ad hoc, also nach Eintritt des Vertretungsfalls, ist ebenso unzulässig wie die Änderung der Geschäftsverteilung bei nur vorübergehender Verhinderung einzelner Richter. Dies schließt ein, dass auch für den Fall der Verhinderung des geschäftsplanmäßigen Vertreters und des Vertreters des Vertreters usw. Vorsorge getroffen ist; es muss demgemäß eine lückenlose Kette von Vertretern gebildet werden, so dass alle Richter des Gerichts erfasst werden. Diese lückenlose so genannte Ringvertretung ist zwingend erforderlich. Das Präsidium muss dazu die Reihenfolge der Heranziehung eindeutig und von vornherein festlegen, damit der gesetzliche Richter auch für den Vertretungsfall und alle weiteren Vertretungsfälle unzweifelhaft bestimmt ist. Die nähere Art und Weise der Vertretungsregelung ordnet das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen.
26Vgl. Mayer, in: Mayer / Kissel, Kommentar zum GVG, 10. Auflage 2021, § 21e Rn. 140 m. w. N.
27Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer V. Nr. 1. - 3. des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2022 getroffene Vertretungsregelung: Insbesondere handelt es sich hierbei um eine abstrakt-generelle Regelung, die im Vorhinein den bei Eintritt eines Vertretungsfalls zur Entscheidung berufenen Richter eindeutig bestimmt. Zudem hat das Präsidium das ihm bezüglich der näheren Art und Weise der Vertretungsregelung eingeräumte pflichtgemäße Ermessen auch nicht willkürlich dahingehend ausgeübt, dass nicht jeder Kammer im Kalenderjahr eine feste Vertretungskammer zugewiesen worden ist, sondern jede Kammer in einer anderen Woche des Kalenderjahres für alle in dieser Woche in den anderen Kammern anfallenden Vertretungsfälle Vertretungskammer ist. Dass diese Regelung auf sachfremden Erwägungen beruht, ist nicht erkennbar; vielmehr findet sie ihren sachlichen Grund (offenbar) darin, dass eine Kammer nicht das ganze Jahr über mit Vertretungsfällen zu rechnen braucht, sondern ihre Arbeit so planen und einrichten kann, dass sie nur in bestimmten, im Voraus feststehenden Wochen im Jahr ggf. Vertretungsfälle konzentriert bearbeiten muss. Dass sich für eine andere Vertretungsregelung ebenfalls sachliche Gründe finden lassen, begründet keine Willkür.
28Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, dass schon vor, spätestens mit Eingang eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 42, 44 ZPO bei Gericht der über das Ablehnungsgesuch mitentscheidende Vertretungsrichter bestimmt sein müsse. Denn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert - wie zuvor ausgeführt - nur, dass bei Eintritt eines Vertretungsfalles der zur Entscheidung berufene Richter aufgrund einer vorherigen abstrakt-generellen Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eindeutig bestimmt werden kann. Wird - wie auch vorliegend - in einem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren ein Ablehnungsgesuch gegen einen an sich zur Entscheidung berufenen Richter nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 42, 44 ZPO angebracht, tritt der (kammerübergreifende) Vertretungsfall aber nicht schon mit Eingang dieses Gesuchs bei Gericht ein, sondern erst, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, an welcher der abgelehnte Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO nicht mitwirken darf, im Spruchkörper des abgelehnten Richters nicht ausreichend Richter vorhanden sind, um in ordnungsgemäßer Besetzung (vgl. § 5 Abs. 3 VwGO) über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden.
29Vgl. hierzu: Mayer, in: Mayer / Kissel, Kommentar zum GVG, 10. Auflage 2021, § 21e Rn. 142 ff. m. w. N.
30Dies folgt bereits daraus, dass sich die Besetzung des Spruchkörpers zwischen Eingang des Ablehnungsgesuchs und der Entscheidung hierüber noch verändern kann und in diesem Zeitraum bei den übrigen, nicht abgelehnten Mitgliedern des Spruchkörpers Verhinderungsgründe (wie z.B. Urlaub oder Krankheit) wegfallen oder eintreten können, so dass im Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsgesuchs bei Gericht überhaupt noch nicht klar ist, ob im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber ein Vertretungsrichter benötigt wird oder nicht. In Konsequenz dessen ist im letzten Absatz von Ziffer V. Nr. 3. des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2022 auch geregelt, dass (nur) in dem Fall, dass alle Richter eines Spruchkörpers als befangen abgelehnt worden sind oder sie sich selbst für befangen halten, für die zu treffenden Entscheidungen die Kammer zuständig ist und bleibt, die bei Eingang des Befangenheitsgesuchs Vertretungskammer ist oder war. Denn in diesem Fall ist bei Eingang des Befangenheitsgesuchs in dem ursprünglich für das Verfahren zuständigen Spruchkörper kein Richter mehr vorhanden, der eine Entscheidung über das Gesuch verfahrensrechtlich vorbereiten kann.
31Die vorstehenden Ausführungen stehen auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
32vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 801/04 -, NJW 2004, 3696 = juris Rn. 6 f. m. w. N.,
33wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht allgemein verlangt, dass die Besetzung eines Gerichts vom Beginn des Verfahrens bis zur Entscheidung unverändert bleibt: So komme es im Zivilprozess (nichts Anderes kann für den Verwaltungsprozess gelten) bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage durch Beschluss (um eine solche handelt es sich in der Regel bei einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gemäß §§ 54 Abs. 1, 101 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 46 Abs. 1 ZPO) nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG allein darauf an, dass die an der Entscheidung mitwirkenden Richter bestimmt seien; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebiete dagegen nicht, dass sie schon vorher Mitglieder des die Entscheidung treffenden Spruchkörpers gewesen seien.
34Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand des Antragstellers, die Vertretungsregelung in Ziffer V. Nr. 1. - 3. des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2022 sei leicht manipulierbar, weil danach die Heranziehung eines Vertretungsrichters in einer Sache davon abhänge, ob und wann der Berichterstatter die Sache für entscheidungsreif halte und im Spruchkörper zur Entscheidung stelle. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass jede Vertretungsregelung in einem Geschäftsverteilungsplan eines mit Spruchkörpern besetzten Gerichts an die zuletzt genannten Umstände anknüpfen muss. Denn ein Vertretungsfall kann dort immer nur dann überhaupt erst eintreten, wenn der Berichterstatter die Sache für entscheidungsreif hält und sodann im Spruchkörper zur Entscheidung stellt, die für eine Mitwirkung an der Entscheidung weiterhin erforderlichen Richter im Spruchkörper aber wegen Verhinderung nicht mehr vorhanden sind. Zudem unterfällt - worauf bereits das Verwaltungsgericht unter Ziffer I. der Gründe seines Beschlusses vom 28. Dezember 2022 zutreffend hingewiesen hat - die Entscheidung, ob und wann eine Sache für entscheidungsreif gehalten und im Spruchkörper zur Entscheidung gestellt wird, der sachlichen Unabhängigkeit des Richters nach Art. 97 Abs. 1 GG.
35Vgl. hierzu etwa: Jarass / Pieroth, Kommentar zum GG, 16. Auflage 2020, Art. 97 Rn. 3 sowie Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar zum GG, 3. Auflage 2018, Art. 97 Rn. 30, jeweils m. w. N.
36b) Dafür, dass die Vertretungsregelung in Ziffer V. Nr. 1. - 3. des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2022 bei der Fassung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 28. Dezember 2022 in Bezug auf Richter am Verwaltungsgericht L. willkürlich - da auf sachfremden Erwägungen beruhend - angewendet worden ist, hat der Antragsteller nichts Konkretes vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich: Insbesondere war nach der Anlage zu Ziffer V. Nr. 3 des Geschäftsverteilungsplans (Zeitplan für den Vertretungsdienst 2022) in der 52. Kalenderwoche des Jahres 2022, in die auch der 28. Dezember 2022 fiel, die 8. Kammer, der zu diesem Zeitpunkt auch Herr Richter am Verwaltungsgericht L. angehörte, Vertretungskammer. Dass zur Beschlussfassung am 28. Dezember 2022, einem Mittwoch, bereits Herr Richter am Verwaltungsgericht L. als ständiger Vertreter des Vorsitzenden der 8. Kammer herangezogen worden ist, mag seine Erklärung darin finden, dass die übrigen dienstjüngeren Richter der 8. Kammer entweder schon am Vortag (Dienstag, dem 27. Dezember 2022) als Vertretungsrichter im Einsatz oder selbst an der Vertretung - z. B. wegen Urlaubs oder Krankheit - gehindert waren.
37c) Soweit sich der Antragsteller ferner gegen den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 28. Dezember 2022 verwahrt, hat er weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die in dem Beschluss erfolgte Verwerfung seines Antrags, die Richterin am Verwaltungsgericht E. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig - da offensichtlich rechtsmissbräuchlich - willkürlich erfolgt ist. Vielmehr ist diese Entscheidung unter Ziffer II. der Beschlussgründe ausführlich und sachlich begründet worden. Dem setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Unabhängig davon spricht hier - ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen - bei einer Gesamtbetrachtung alles dafür, dass das Ablehnungsgesuch - genauso wie im Übrigen die sonstigen zahlreichen erstinstanzlichen Eingaben, Anträge, Stellungnahmen des Antragstellers - der Prozessverschleppung diente. Denn nachdem die Antragsgegnerin unter dem 4. April 2022 erklärt hatte, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Eilverfahren keine Vollstreckung ("Vollziehung") durchzuführen, hatte der Antragsteller offenbar kein echtes Interesse an einer zeitnahen Sachentscheidung, sondern verfolgte erkennbar die Strategie, durch immer neue Einwände, Anfragen usw. das Verfahren zu überfrachten und die Sachentscheidung hinauszuzögern, um möglichst lange vor der (rechtmäßigen) Vollstreckung verschont zu bleiben.
382. Der weitere Einwand des Antragstellers gegen den mit seiner Beschwerde angegriffenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2023, der mit Schreiben der Antragsgegnerin an ihn vom 17. März 2022 angekündigten Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Kosten in Höhe von insgesamt 296,15 Euro liege kein, jedenfalls kein wirksames Vollstreckungsersuchen des WDR an die Antragsgegnerin zugrunde, greift ebenfalls nicht durch.
39Denn der Vollstreckung liegt das Vollstreckungsersuchen des WDR an die Antragsgegnerin vom 1. September 2020 zugrunde, das sich in der dem Verwaltungsgericht von der Antragsgegnerin übermittelten elektronischen Beiakte 2) auf Seite 264 f. befindet und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf dessen vorherige Anfrage mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. März 2022 in Kopie übermittelt wurde. Dieses Ersuchen hatte die Antragsgegnerin zunächst gegenüber dem WDR mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 ruhend gestellt, um den Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln über einen Teil der zu vollstreckenden Forderungen noch anhängigen Klageverfahrens 6 K 6791/19 abzuwarten. Nach Abschluss dieses Klageverfahrens ist die Ruhendstellung des Ersuchens von der Antragsgegnerin Anfang März 2022 - nach vorheriger Korrespondenz mit dem WDR - aber wieder aufgehoben worden. Auch dies wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben des WDR vom 18. März 2022 hinreichend erläutert.
40Das Vollstreckungsersuchen des WDR an die Antragsgegnerin vom 1. September 2020 ist auch ohne Unterschriften (formell) wirksam. Denn es enthält sowohl am Ende von Seite 1 als auch am Ende von Seite 2 den Hinweis "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
41Vgl. zur formellen Wirksamkeit eines derartigen Zusatzes unter einem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt an ein Vollstreckungsorgan: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 10 RBStV Rn. 48b; vgl. zum Austausch von elektronischen Vollstreckungsersuchen zwischen dem ARD, ZDF, Deutschlandfunk Beitragsservice und den jeweiligen kommunalen Vollstreckungsbehörden allgemein: Klomfaß, in: App/Wettlaufer/Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 6. Auflage 2019, Kap. 5, Rn. 31.
42Zweier Unterschriften von Vertretern des WDR unter das Vollstreckungsersuchen bedurfte es damit - entgegen der Ansicht des Antragstellers - für dessen (formelle) Wirksamkeit nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller als Anlage 4 zur Beschwerdebegründung vom 15. Februar 2023 vorgelegten - teilweise "geschwärzten" - Schreiben des WDR aus dem Jahr 2022: Denn zum einen bezieht sich der Inhalt dieses Schreibens schon nicht auf rein interbehördliche Vollstreckungsersuchen ohne Außenwirkung; zum anderen folgt aus diesem Schreiben nicht, dass jedes Schreiben des WDR zur formellen Wirksamkeit zwei Unterschriften mit dem Zusatz "i.V." tragen muss.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- ZPO § 44 Ablehnungsgesuch 2x
- VwGO § 54 3x
- VwGO § 101 1x
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- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
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