Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 4/20

Tatbestand

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I. Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Antrags auf einstweilige Anordnung, die Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vorläufig einzustellen und ein gepfändetes Guthaben auszuzahlen.

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Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 hob die Familienkasse Hamburg (die Rechtsvorgängerin der Familienkasse Nord) der Bundesagentur für Arbeit die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn der Klägerin (A, geb. am ... 1999) ab April 2008 auf und forderte das von April 2008 bis März 2012 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 8.422 € von der Klägerin zurück mit der Begründung, dass das Kind den Haushalt der Klägerin am 1. April 2008 verlassen habe.

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Die Agentur für Arbeit Recklinghausen - Inkasso-Service Familienkasse - der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Inkasso-Service) forderte die Antragstellerin mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 4. September 2017 und zuletzt mit Schreiben vom 18. Februar 2019 unter Fristsetzung bis zum 26. Februar 2019, zur Zahlung der Kindergelderstattung zzgl. Säumniszuschlägen (insgesamt 15.226 €) auf.

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Den Antrag der Antragstellerin vom 29. Oktober 2018 auf Erlass der Rückforderung zzgl. der Säumniszuschläge lehnte der Inkasso-Service mit Bescheid vom 18. Januar 2019 ab.

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Das Hauptzollamt Hamburg-1 erließ wegen der Kindergelderstattung zzgl. Säumniszuschlägen und Vollstreckungsgebühren und -auslagen (Forderung insgesamt: 15.254,78 €) gegenüber der Bank B, bei der die Antragstellerin ein Girokonto unterhält, eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und stellte sie der Drittschuldnerin am 6. September 2019 zu.

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Die Antragstellerin hat am 4. Dezember 2019 beim Sozialgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die "Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Hamburg", gestellt und gleichzeitig Klage auf "Rücknahme des rechtsunwirksamen, nichtigen Erstattungsbescheides" vom 30. Mai 2012 erhoben. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zum Sozialgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwiesen. Die Familienkasse Nord der Bundesagentur für Arbeit, die durch den beschließenden Senat zunächst als Antragsgegnerin behandelt worden war, hat darauf hingewiesen, dass der Inkasso-Service als für die Vollstreckung zuständige Behörde passivlegitimiert sei, und eine Verweisung des Rechtsstreits an das für den Inkasso-Service örtlich zuständige FG Münster beantragt.

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Die Antragstellerin trägt vor, dass der Erstattungsbescheid vom 30. Mai 2012 auf der Begehung von Straftatbeständen basiere und daher nichtig sei. Ihr Sohn sei wegen ... ab dem 1. November 2007 in einer therapeutischen Heimeinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in ... untergebracht gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe dem Fachamt Jugend- und Familienhilfe Hamburg-2 (im Folgenden: Jugendamt) das Kindergeld zugestanden. Das Jungendamt habe aber ihr, der Antragstellerin, das Kindergeld für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 überwiesen und für die Folgezeit zu ihren Gunsten auf das Kindergeld verzichtet. Nicht auf ihre, der Antragstellerin, sondern auf Veranlassung des Jugendamtes habe die zuständige Familienkasse ihr das Kindergeld ab März 2008 ausgezahlt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass ihr, der Antragstellerin, dem Grunde nach kein Kindergeldanspruch zugestanden habe.

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Aus diesem Grund habe das Hauptzollamt Hamburg-3 die im April 2013 erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung seinerzeit wieder aufgehoben und die Vollstreckung eingestellt.

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Durch die aktuelle Kontopfändung befinde sie, die Antragstellerin, sich in einer existenzbedrohenden Notlage. Weder die Wohnungsmiete noch die Gebühren für Strom, Wasser und Telekommunikation könnten von dem gepfändeten Konto abgebucht werden. Sie müsse daher die Einstellung der Strom- und Wasserversorgung durch die Versorger befürchten und ihr drohe die Obdachlosigkeit, wenn der Vermieter Räumungsklage einreiche. Ihr Telekommunikations-Provider habe den Telefon- und Internetanschluss bereits gesperrt; E-Mail-Kommunikation, normaler Schriftverkehr und Internetrecherchen seien ihr seitdem nur mit erheblichem Zeitaufwand und unter deutlich erschwerten Bedingungen möglich. Sie habe deshalb ihre reguläre Arbeitszeit reduzieren müssen. Zudem erhalte sie zahlreiche Mahnungen und Klagandrohungen von Gläubigern, weil die ihnen erteilten Einzugsermächtigungen nicht bedient würden.

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Am 8. Oktober 2019 sei aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Hauptzollamtes Hamburg-1 bereits ein Betrag von 7.276,19 € - das vollständige, seinerzeit vorhandene Kontoguthaben - eingezogen worden. Der am 27. November 2019 vorhandene Guthabenbetrag von 1.627,41 € dürfte ebenfalls eingezogen worden sein. Am 2. Dezember 2019 habe der Kontostand ./. 6.684,92 € betragen. In Kürze werde ihr Bargeldbestand aufgebraucht sein; dann sei sie nicht mehr in der Lage, sich mit Lebensmitteln zu versorgen.

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Die Antragstellerin beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Erstattungsbescheid vom 30. Mai 2012 einzustellen und die aus der bisherigen Vollstreckung vereinnahmten Beträge umgehend zurückzuzahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

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Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht vorliege. Die Antragstellerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile über diejenigen hinausgingen, die üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung einhergingen.

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Ebenso mangele es an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn ein solcher könnt nicht mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden und vollstreckbaren Verwaltungsentscheidung begründet werden. Vollstreckt werde aus einem bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

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Dem Gericht haben die den Streitfall betreffenden Kindergeld- und Inkassoakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Der Antrag ist zulässig.

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a) Das Finanzgericht ist örtlich zuständig. Eine Verweisung an das FG Münster gemäß § 70 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kommt daher nicht in Betracht.

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aa) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 1 FGO). In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger (in Verfahren gemäß § 114 FGO in entsprechender Anwendung der Antragsteller) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO).

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bb) § 38 Abs. 2a FGO wurde durch das Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 20. April 2013 (BGBl I 2013, 829) in den § 38 FGO eingefügt. Mit der Spezialregelung der örtlichen Zuständigkeit reagierte der Gesetzgeber auf die Umstrukturierung der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, durch die die Zahl der Familienkassen erheblich reduziert wurde. Durch das Abstellen auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers und nicht wie bisher auf den Sitz der Beklagten, also der Familienkassen, sollten Belastungsverschiebungen bei den Finanzgerichten und lange Anfahrtswege der rechtssuchenden Bürger vermieden werden (BT-Drs. 17/12535 S. 4). Primäres Ziel der Neuregelung war daher, den gerichtlichen Rechtsschutz (weiterhin) bürgernah und effektiv zu gewährleisten (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2019, 3 K 3150/18, juris).

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cc) Danach umfasst die Spezialregelung in § 38 Abs. 2a FGO nicht nur Streitigkeiten im Rahmen der Festsetzung des Kindergeldes, sondern auch im Rahmen der Erhebung und damit, wie im Streitfall, der Vollstreckung (Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218). Der mit der Einführung der Vorschrift verfolgte Sinn und Zweck, den Rechtsschutz bürgernah und effektiv zu gewährleisten und Belastungsverschiebungen bei den Finanzgerichten entgegenzuwirken, spricht für eine weite Auslegung unter Einbeziehung des Erhebungsverfahrens.

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b) Das Gericht legt den Antrag so aus, dass er sich gegen die Antragsgegnerin richtet und nicht gegen die Familienkasse Nord als Rechtsnachfolgerin der von der Antragstellerin als Antragsgegnerin bezeichneten Familienkasse Hamburg. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert.

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aa) (1) Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 16 der Abgabenordnung (AO) nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Aufgabe, den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG durchzuführen. Dazu stellt die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ihre Dienststellen als Familienkasse zur Verfügung. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des BZSt.

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(2) Gemäß Abschnitt V 32.2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz des BZSt (DA-KG, Stand 2019) darf die Vollstreckung von Rückforderungen ausschließlich durch die Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über einen Vollstreckungsaufschub.

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(3) Nach dem Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit vom 20. September 2018 (Anhang zum Vorstandsbeschluss 23/2018 vom 20. September 2018, Ziff. 2.6, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Oktober 2018) ist die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes.

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(4) Verschiedentlich wird vertreten, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die sachliche bzw. örtliche Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nicht abweichend von der Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes habe regeln können bzw. nicht eindeutig abweichend geregelt habe (so FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2019, 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter III R 36/19; Sächsisches FG, Urteil vom 7. März 2018, 8 K 1527/17 (Kg), juris, Revision anhängig unter III R 21/18). Zum Teil wird die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dahingehend, dass diese Bestimmung auch eine bundesweite Zentralisierung des Erhebungsverfahrens ermöglicht, jedenfalls bei der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für vertretbar gehalten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3077/19, juris; offen Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218).

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bb) Diese Streitfrage kann vorliegend offenbleiben. Denn nach dem genannten Vorstandsbeschluss ist die Antragsgegnerin zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services. Der Inkasso-Service wiederum ist, auch wenn sich dies aus dem Vorstandsbeschluss nicht eindeutig ergibt, jedenfalls nach dem internen Verständnis der Bundesagentur für Arbeit für das Erhebungsverfahren im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zuständig. Dementsprechend hat der Inkasso-Service über den Erlassantrag der Antragstellerin entschieden, die Mahnschreiben an sie verfasst und abgesandt und offenbar die Vollstreckung durch das Hauptzollamt Hamburg-1 veranlasst. Da die Antragstellerin die vorläufige Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßnahme begehrt und die Antragsgegnerin die Behörde ist, die nach eigenem Bekunden und nach der bisherigen Handhabung für die diesbezügliche Entscheidung zuständig wäre bzw. eine gerichtliche Entscheidung umsetzen müsste und könnte, ist sie passivlegitimiert.

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2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.

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a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 ZPO schlüssig dargelegt und die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht werden (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2019, V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141).

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b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung einer Vollstreckungseinstellung nicht vor.

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aa) Es fehlt bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch.

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(1) (a) Begehrt der Antragsteller, die Vollstreckung im Wege einer Regelungsanordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) einstweilig einzustellen oder zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, kann sich der Anordnungsanspruch aus § 258 AO ergeben (BFH, Beschluss vom 15. Januar 2003, V S 17/02, BFH/NV 2003, 738). Danach kann die Vollstreckung, soweit sie im Einzelfall unbillig ist, einstweilen eingestellt oder beschränkt oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben werden. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass vorübergehende Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassen. Eine Unbilligkeit i.S. von § 258 AO ist dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005, VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900; Urteil vom 31. Mai 2005, VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743).

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(b) Vorliegend hat die Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund der Pfändung ihres Kontos oder zukünftiger Vollstreckungsmaßnahmen einen Nachteil erlitten habe oder erleiden würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Das Begehren der Antragstellerin ist vielmehr auf eine dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet, die mit einem Vollstreckungsaufschub nicht erreicht werden kann.

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(2) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30. Mai 2012 nichtig und die Vollstreckung daher dauerhaft unzulässig wäre.

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(a) Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt - abgesehen von den in § 125 Abs. 2 AO genannten, hier nicht einschlägigen Fällen - nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein besonders schwerer Fehler liegt nur vor, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BFH, Urteil vom 16. September 2010, V R 57/09, BStBl II 2011, 151).

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(b) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30. Mai 2012 leidet bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler in diesem Sinne. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin kann das Jugendamt nicht selbst kindergeldberechtigt i.S. des § 62 EStG, sondern nur Empfänger der Kindergeldzahlung aufgrund einer Abzweigung gemäß § 74 Abs. 2 EStG gewesen sein. Dementsprechend kann die Antragstellerin, der nach ihrem eigenen Vortrag das Kindergeld eigentlich nicht zustand, den Kindergeldanspruch auch nicht durch einen Verzicht des Jugendamtes erhalten haben. Selbst wenn eine Kindergeldberechtigung der Antragstellerin bestanden hätte, was die sie nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, wäre der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid allenfalls rechtswidrig, aber nicht nichtig.

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(3) Eine Zahlungsverjährung, die einer weiteren Vollstreckung entgegenstünde, ist ebenso wenig eingetreten.

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(a) Nach § 228 Satz 1 AO unterliegen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig fünf Jahre (Satz 2 der Vorschrift) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Satz 1 AO). Eine Unterbrechung der Verjährung tritt gemäß § 231 Abs. Satz 1 Nr. 8 AO bei einer schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs ein und führt dazu, dass mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist beginnt (§ 231 Abs. 3 AO).

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(b) Vorliegend wurde die Zahlungsverjährung u.a. durch die Mahnung des Inkasso-Services vom 4. September 2017 unterbrochen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen begann und derzeit nicht abgelaufen ist.

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(4) Schließlich ist die Vollstreckung nicht wegen Unbilligkeit einzustellen, bis nachgewiesen wird, dass der Inkasso-Service für die Vollstreckung sachlich und örtlich zuständig ist (so aber Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218). Auch insoweit kann offenbleiben, ob sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Inkasso-Services aus dem genannten Vorstandsbeschluss ergibt. Denn die Vollstreckung wird nicht durch den Inkasso-Service, sondern durch das Hauptzollamt Hamburg-1 betrieben, das die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. des Kontos der Antragstellerin erlassen hat. Dessen Zuständigkeit für die Vollstreckung und für die Entscheidung über Anträge auf Vollstreckungsaufschub ergibt sich aus Abschnitt V 32.2 Abs. 1 Satz 2 DA-KG. Diese Dienstanweisung hat das BZSt als die nach § 5 Abs. Nr. 1 Nr. 11 Satz 1 FVG für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs sachlich zuständige Behörde erlassen und hierin die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren zulässigerweise den Hauptzollämtern als nachgeordneten Bundesfinanzbehörden (§ 1 Nr. 3 FVG) übertragen. Unabhängig von einer etwaigen Weisung des Inkasso-Services hat das jeweilige Hauptzollamt vor Ergreifen einer Vollstreckungsmaßnahme in eigener Verantwortung das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und das Ermessen auszuüben.

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bb) Darüber hinaus liegt auch kein Anordnungsgrund vor.

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(a) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"). Sie müssen über die üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern verbundenen Nachteile hinausgehen (BFH, Beschluss vom 19. September 1991, VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321) und so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2019, V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141).

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(b) Dass ihre wirtschaftliche Existenz ohne die einstweilige Vollstreckungseinstellung bedroht wäre, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht.

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Soweit sie darauf verweist, dass die Abbuchungen der Miete und der Gebühren für Strom, Wasser und Telekommunikation nicht mehr ausgeführt werden könnten, kann hieraus keine Existenzgefährdung abgeleitet werden. Zwar führt die Pfändung eines Kontoguthabens bei einem Kreditinstitut (§ 309 Abs. 3 Satz 1 AO, § 833a der Zivilprozessordnung -ZPO-) faktisch zu einer Kontosperrung. Dieser besonderen Situation hat der Gesetzgeber jedoch durch die Schaffung eines Pfändungsschutzkontos Rechnung getragen, das auf Antrag des Schuldners nach § 850k ZPO eingerichtet werden kann (BFH, Urteile vom 4. Juni 2019, VII R 16/18, BFH/NV 2019, 1297; vom 16. Mai 2017, VII R 5/16, BStBl II 2018, 735).

45

3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

46

b) Ein Grund für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor.

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