(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.
(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.