Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 96/14

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 26. Mai 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Das Vorbringen unter Pkt. 1 der Antragsbegründungsschrift, das Verwaltungsgericht habe zwischen dem Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis und dem Widerruf einer Fahrschulerlaubnis nicht differenziert und in diesem Zusammenhang nicht hinreichend beachtet, dass die Fahrlehrererlaubnis allein nicht zur Ausbildung bzw. zum Tätigwerden zur Ausbildung von Fahrschülern berechtige, macht eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht plausibel.

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Gegenstand des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 27. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27. März 2013 ist der Widerruf der dem Kläger erteilten Fahrlehrererlaubnis aller Klassen, sodass mithin die Rechtmäßigkeit des Entzugs dieser Erlaubnis und nicht die Entziehungsvoraussetzungen für die dem Kläger ebenfalls erteilte Fahrschulerlaubnis zu überprüfen waren bzw. sind; zudem erlischt die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person unter anderem grundsätzlich dann, wenn dem Inhaber die Fahrlehrererlaubnis unanfechtbar widerrufen wird (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 FahrlG; wegen der Besonderheiten für einen Ausbildungsbetrieb vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG). Im Übrigen darf gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der bestands- bzw. rechtskräftige Entzug der Fahrlehrererlaubnis stellt damit sicher, dass deren ehemaliger Inhaber keine Fahrschüler mehr ausbilden darf (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG).

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Das Verwaltungsgericht hat mit der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 FahrlG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG dem Umstand Rechnung getragen, dass die Pflichten des Fahrlehrers und des Fahrschulinhabers (und damit auch die Widerrufsgründe) von ihrem Inhalt her unterschiedlich normiert sind (vgl. zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis § 21 Abs. 2 FahrlG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG). Dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des beiden Widerrufsgründen gemeinsamen Tatbestandsmerkmals der „Unzuverlässigkeit“ auf einen Pflichtenverstoß erkannt hat, der nur einen Fahrschulinhaber, nicht aber einen Fahrlehrer betreffen kann, legt das o. g. Vorbringen der Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar.

8

Weiter rügt die Antragsbegründungsschrift eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Gericht die angefochtenen Bescheide zwar inhaltlich nicht für zutreffend halte, aber eigene Aspekte der Unzuverlässigkeit einführe, ohne den Kläger darauf hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu geben.

9

Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensfehler gerügt, mit dem eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargetan wird, wie der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dies erfordert.

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Unbeschadet dessen, was die Antragsbegründungsschrift zu dem unter Pkt. 2 angeführten und nachfolgend noch beschiedenen Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausführt, trifft das o. g. Vorbringen zur Gehörsrüge auch nicht zu.

11

Bereits der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 bewertet die Tatumstände, mittels derer der Kläger versucht habe, den Beklagten über das Bestehen einer Fahrlehrerberechtigung der Klasse „D“ zu täuschen, als Verstoß gegen die besondere Vorbildfunktion eines Fahrlehrers. Das Verwaltungsgericht erachtet es für die Unzuverlässigkeit des Klägers als maßgeblich, dass dieser sich mit der Vorlage einer unrichtigen Eintragung (im Fahrlehrerschein) und den Angaben im Antragsformular einer Qualifikation berühmt habe, die ihm tatsächlich nicht zugestanden habe, und bewertet das Unterlassen der Eigenkontrolle bezüglich der Eintragung im Fahrlehrerschein und die Vorlage eines amtlichen Dokuments bei der zuständigen Behörde, dessen Eintragung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, als Verstoß gegen die Vorbildfunktion des Fahrlehrers. Im Übrigen macht sich das Verwaltungsgericht die Feststellungen und die Begründung der angefochtenen Bescheide gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen. Aus der Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2014 ergibt sich zudem, dass die Frage der Unzuverlässigkeit in Bezug auf Fahrlehrer anhand von Rechtsprechungsbeispielen mit den Beteiligten erörtert und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sowie dass der Aspekt der Kontrolle von Eintragungen und der Vorbildfunktion (letztere zumindest sinngemäß) in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Bei dieser Sachlage konnte für den Kläger kein Zweifel daran bestehen, welche Tatumstände und welchen Pflichtenverstoß als Fahrlehrer das Verwaltungsgericht rechtlich würdigen würde. Es war dagegen nicht gehalten, bereits in der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben, wie es bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen. Sie ist vielmehr der Schlussberatung vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der anwaltlich vertretene Kläger daran gehindert war, sich in der mündlichen Verhandlung zu den fehlerhaften Angaben in verschiedenen Erlaubnissen und im Antrag vom 22. Dezember 2009 erschöpfend zu äußern und im Hinblick auf die zugleich erhobene Aufklärungsrüge den von ihm behaupteten Sachverhalt förmlich unter Beweis zu stellen.

12

Dieser weitere unter Pkt. 1 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachte, an dieser Stelle nicht näher substantiierte Einwand der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, ist als verfahrensrechtlicher Einwand bereits nicht geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und damit die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schlüssig darzutun.

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Unter Pkt. 1.1 der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, der seitens des Beklagten im Bescheid angeführte Verdacht des Betruges und der Urkundenfälschung sei weder strafrechtlich bestätigt worden, noch sei das Verwaltungsgericht im Hinblick auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen über einen Verstoß gegen die Vorbildfunktion des Fahrlehrers davon überzeugt gewesen.

14

Die Entscheidungsrelevanz dieses Vorbringens für die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird damit nicht schlüssig dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift macht nicht plausibel, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entscheidend auf eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers ankommen bzw. weshalb die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts bezüglich der die Unzuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer begründenden Umstände eingeschränkt, insbesondere auf die Überprüfung der Begründung des Ausgangsbescheides begrenzt sein sollte. Im Übrigen stellt, soweit der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Anfechtungsgegenstand ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), bereits der angefochtene Widerspruchsbescheid nicht auf die Strafbarkeit des klägerischen Verhaltens ab, sondern bewertet die Manipulationen im Zusammenhang mit der Fahrlehrererlaubnis der Klasse „D“ und der Vorlage dieses Dokuments bei der Fahrerlaubnisbehörde als Verstoß gegen die Vorbildfunktion des Klägers als Fahrlehrer. Auch setzt sich das Antragsvorbringen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu der Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO und zum fehlenden Ermessen des Beklagten im Rahmen der Widerrufsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 FahrlG nicht auseinander und stellt diese nicht schlüssig in Frage.

15

Des Weiteren lässt auch der Hinweis, der Kläger habe im Dezember 2009 nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - die Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis der Fahrschule „VAD“, sondern die Erweiterung der Fahrschulerlaubnis von den Klassen „A, BE“ um die Klasse „CE“ beantragt, keine Relevanz in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtes hat der Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit der beantragten Veränderung der Fahrschulerlaubnis seine Fahrlehrererlaubnis mit dem wahrheitswidrigen Eintrag der Klasse „D“ vorgelegt. Zudem bezieht sich der Antrag vom 22. Dezember 2009 - unbeschadet der Frage, wer dies zu verantworten hat - nicht nur auf die Ausbildungsklasse „CE“, sondern auch auf die Klasse „DE“ und gibt in der Rubrik „Fahrlehrerschein“ beide Klassen „CE und DE“ an.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift ausführt, der Kläger habe zunächst für die Fahrschule in der E-Straße 19 die Erteilung der Klasse „CE“ beantragt und diesen Antrag durch Herrn (F.) bei der Behörde abgegeben, bleibt nicht nur unklar, auf welchen konkreten Antrag sich dies bezieht, sondern auch, inwiefern dieser Umstand entscheidungsrelevant für die Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses sein soll. Im Übrigen lässt sich die vorgenannte Anschrift als Unterrichtsraum der Fahrschule in (...) für die Fahrschulerlaubnisse vom 2. April 2007 und 17. August 2010 nachvollziehen, nicht hingegen für den Antrag vom 22. Dezember 2009, der für die Fahrschule „VAD“ unter der Rubrik „Anschrift der Zweigstelle“ die handschriftliche Angabe „(O-Straße in M-Stadt)“ enthält.

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Weiter führt die Antragsbegründungsschrift aus, der Antrag auf Erteilung der Klasse „DE“ sei im Antragsformular in einer anderen Form ausgewiesen und die Ergänzung weise eine andere Farbe auf und stamme nicht vom Kläger. Auch sei es nicht die Intention des Klägers gewesen, die Fahrschulerlaubnis der Klasse „DE“ zu erhalten, weil der Antrag für ein entsprechendes Nutzungsfahrzeug als Voraussetzung für den Erhalt der Fahrschulerlaubnis erst am 29. Dezember 2009 nachgereicht worden sei.

18

Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, einen die Unzuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer begründenden Pflichtenverstoß gegen die von der Widerspruchsbehörde wie vom Verwaltungsgericht angesprochene Vorbildfunktion schlüssig in Frage zu stellen.

19

Der Vertrag über die Mitbenutzung eines Kraftomnibusses der Fahrschule (K.) sowie der Unterrichtssoftware durch die Fahrschule des Klägers datiert bereits vom 1. Dezember 2009. Abweichungen in Form und Farbe der handschriftlichen Eintragung im Antrag vom 22. Dezember 2009 machen im Hinblick auf die ebenfalls falschen Angaben in der Fahrlehrererlaubnis sowie in der Fahrschulerlaubnis vom 4. Januar 2010 zu Klasse „DE bzw. D“ weder plausibel, dass der Kläger die Fehleintragungen (sämtlich oder teilweise) nicht (mit) zu verantworten hat, noch dass ihm in Bezug auf die Nutzung bzw. Vorlage der wahrheitswidrigen Dokumente bei der Behörde kein seine Pflichten als Fahrlehrer betreffendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger dem Beklagten ein Lehrgangszeugnis über die Teilnahme eines Erweiterungslehrganges für die Ausbildungsklasse „D“ in der Zeit vom 29. Juli 2002 bis 6. September 2002 (Lehrgangs-Nr. (202...)) vorgelegt und eine entsprechende Nachfrage des Beklagten beim Streitkräfteamt Bonn ergeben hat, dass der Lehrgang „MKL Kette Leo II / Leo I / Marder“ (also Kettenfahrzeuge der Klasse „F“) betraf und der Kläger während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr nicht im Besitz der Fahrlehrererlaubnis „D“ der Bundeswehr war. Zudem soll der Kläger ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 8. August 2011 (329 Js 66..., Beiakte B, Bl. 40) im Internet u. a. mit der Ausbildung in der Fahrschulklasse „D“ geworben haben. Der Kläger hat sich damit einer Klassen-Berechtigung berühmt, die er nicht hat, was ihm als Ausbilder von Fahrschülern auch bewusst sein musste.

20

Ob die angeführten Umstände, den im Ausgangsbescheid dargestellten Verdacht der Urkundenfälschung oder eines Betruges des Klägers belegen bzw. ihn zu entlasten vermögen, kann schon im Hinblick darauf, dass Ausgangs- und Widerspruchsbescheid eine Einheit bilden und der Ausgangsbescheid „in der Gestalt“, d. h. mit dem Inhalt und der Begründung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, ergeht, auf sich beruhen. Wie bereits ausgeführt, stellt bereits der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 auf eine Täuschung der Behörde über das Bestehen einer Fahrlehrerberechtigung der Klasse „D“ und den daraus folgenden Verstoß gegen die Vorbildfunktion des Fahrlehrers ab.

21

Unter Pkt. 1.2 der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, bezüglich des vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoßes gegen die Vorbildfunktion sei wesentlich, wer die Eintragung vorgenommen und wie diese zum damaligen Zeitpunkt zustande gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe weder die tätig gewordene Sachbearbeiterin der Behörde noch den vom Kläger beauftragten Herrn (F.) angehört oder Hinweise auf eine Zeugeneinvernahme bzw. eine von Ausgangsbescheid abweichende Würdigung des Sachverhaltes gegeben. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung habe sich z. B. mit sexueller Beleidigung von Fahrschülerinnen befasst; eine Unzuverlässigkeit mangels „Vorbildfunktion“ habe keine Rolle gespielt.

22

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Soweit für wesentlich erachtet wird, wer die fehlerhaften Eintragungen in der Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis sowie im Antrag vom 22. Dezember 2009 vorgenommen hat und wie sie zustande gekommen sind, erschöpft sich der Vortrag in einer Behauptung, ohne diese zu begründen und die daraus zu ziehenden Folgerungen in Bezug auf die Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses aufzuzeigen. Letztlich stellt der Einwand wie auch die gerügte Unterlassung der Einvernahme von Zeugen eine Sachaufklärungsrüge dar, die ebenso wie die behaupteten Verstöße gegen die richterliche Hinweispflicht auf Verfahrensfehler abzielen, aus denen sich (noch) nicht die Fehlerhaftigkeit des Urteilsergebnisses herleiten lässt; zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind die angeführten Mängel daher nicht geeignet. Für den Zulassungsgrund der Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auf die Ausführungen des Senats zu Pkt. 2 der Antragsbegründungsschrift wird Bezug genommen.

23

Unter Pkt. 1.3 führt die Antragsbegründungsschrift aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht dazu verhalten, ob im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein Widerruf der Fahrschulerlaubnis nicht ausreichend gewesen wäre. Der Kläger hätte dann von seiner Fahrlehrererlaubnis nur in unselbständiger Weise im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG) Gebrauch machen können. Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten, insbesondere im Sinne des § 18 FahrlG, hätten dann dem Fahrschulinhaber, nicht dem Kläger oblegen. Die Kontrolle von amtlichen Papieren obliege dem Fahrschulinhaber.

24

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Der dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verstoß gegen die Vorbildfunktion eines Fahrlehrers steht nicht im Zusammenhang mit der Aufzeichnungspflicht des Fahrschulinhabers gemäß § 18 FahrlG. Auch wird der Kläger durch die allgemeine Überwachungspflicht anderer Fahrschulinhaber bezüglich der bei ihnen beschäftigten Fahrlehrer im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG nicht von seinen eigenen Pflichten als Fahrlehrer, seinen Fahrschülern im Umgang mit amtlichen Dokumenten ein Vorbild zu sein, entbunden. Die Zuverlässigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG i. V. m. § 2 Nr. 2 FahrlG stellt eine persönliche Qualifikation dar, für deren Vorliegen der Fahrlehrer selbst einzustehen hat. Soweit das Verwaltungsgericht zudem auf die Gefahr verweist, dass Bus-Fahrschüler von einem Fahrlehrer ohne entsprechende Berechtigung ausgebildet werden könnten, legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Umstände sich anderen Fahrschulinhabern erschließen sollte, dass der Kläger Dokumente mit falschen Angaben benutzt und sich einer nicht gegebenen Berechtigung berühmt.

25

Unter Pkt. 1.4 der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger beim ersten Auftauchen von Zweifeln, ob er die (Fahrlehrer)Berechtigung der Klasse „D, DE“ besitze, in Absprache mit der Behörde auf die Fahrschulerlaubnis der Klasse „D, DE“ verzichtet habe und ihm mit Datum vom 17. August 2010 die Fahrschulerlaubnis der Klassen „A, B, BE, M, L, S und CE“ ausgestellt worden sei. Dies zeige, dass ihm die Fahrschulerlaubnis der Klasse „DE“ für seine Zwecke der Berufskraftfahrerqualifikationsausbildung nicht weiter helfe. Hierfür sei gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG die Klasse „CE“ ausreichend.

26

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Der Vortrag berücksichtigt nicht, dass es aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil vorliegend nicht um Zweifel an der Berechtigung des Klägers in Bezug auf die Klasse „D oder DE“ und um einen entsprechenden Verzicht des Klägers auf deren Nutzung geht, sondern darum, dass der Kläger diese Berechtigung objektiv nicht erworben hat, ihm dies auch bewusst war und er sich dennoch gegenüber einer Behörde dieser Qualifikation berühmt hat. Anlass für das vorliegende Verfahren waren falsche Angaben in der Fahrlehrererlaubnis, im Antrag vom 22. Dezember 2009 und in der Fahrschulerlaubnis vom 4. Januar 2010. Die zutreffenden Angaben in der Fahrschulerlaubnis vom 17. August 2010 sind der Entdeckung der fehlerhaften Angaben in den Dokumenten des Klägers seitens der Behörde geschuldet, nicht dem klägerischen Bestreben, fehlerhafte Angaben korrigieren zu lassen. Auch der Einwand, für die vom Kläger angestrebte Berufskraftfahrerqualifikationsausbildung genüge die Klasse „CE“, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, dass ihm die mit Antrag vom 22. Dezember 2009 begehrte Erlaubnis für die Klasse „DE“ nicht in anderer oder weitergehender Weise für seinen Fahrschulbetrieb hätte von Nutzen sein können; gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG kommt es insoweit auf die Qualifikation des Fahrschulinhabers an, der eine Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzen muss, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Schutzbehauptung des Klägers zur Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten einwendet, dies überzeuge nicht und könne nicht nachvollzogen werden, geht dies über ein dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügendes, schlichtes Bestreiten in Form einer Gegendarstellung nicht hinaus. Im Übrigen mangelt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Einwandes angesichts der weiteren, nicht in zulassungsbegründender Weise angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes: „selbst wenn sie (die Schutzbehauptung, Anmerkung des Senats) richtig wäre …“.

28

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der geltend gemachten - weiteren - Verfahrensmängel.

29

Soweit die Antragsbegründungsschrift eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO und damit eine Gehörsrüge geltend macht, wird diese mit dem Vorbringen, es sei den Verfahrensbeteiligten nicht bewusst gewesen bzw. habe keinen Anklang gefunden, dass es dem Gericht nicht auf den im (Ausgangs)Bescheid geäußerten Vorwurf einer Urkundenfälschung und des Betruges ankomme, nicht schlüssig dargelegt.

30

Eine dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuwider laufende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen beinhaltet, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 B 32.10 -, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie der Senat bereits zu Pkt. 1 der Antragsbegründungsschrift zum Vortrag „Gehörsrüge“ ausgeführt hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

31

Auch der weitere Vortrag, es wäre notwendig gewesen, den damaligen Sachverhalt, der sich zwischen Herrn (F.) und der vertretungsweise tätig gewordenen Behördenbediensteten abgespielt habe, näher zu hinterfragen, macht nicht plausibel, dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger gehindert war, einen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen und sich damit rechtliches Gehör zu verschaffen. Die unsubstantiierte Behauptung in der Antragsbegründungsschrift, für den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe keine „entsprechende Reaktionsmöglichkeit“ bestanden, ist auch mit Blick auf den Vortrag, im Rahmen der Erörterung der Widerrufsmöglichkeiten des Fahrschulrechts habe das Gericht auf die überwiegend sexuellen Delikte bzw. deren Rechtsprechung im Bereich der Fahrlehrer hingewiesen, nicht nachvollziehbar. Eine fehlende Einschlägigkeit der erörterten Fallbeispiele hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der ihm laut Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2014 ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit zur Stellungsnahme nicht nur geltend machen, sondern das Gericht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages auch zu dessen Bescheidung (z. B. über die Entscheidungserheblichkeit einer beantragten Zeugeneinvernahme) veranlassen können.

32

Soweit die Antragsbegründungsschrift unzureichende Hinweise seitens des Gerichts bemängelt, folgt aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs - auch in der Ausprägung, die es in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat -, keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet keine Beratungs-, sondern eine Formulierungshilfe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 10 B 79.07 -, juris; Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 L 50/10 -, juris).

33

Auch der mit der Antragsbegründungsschrift gerügte Verfahrensverstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht schlüssig dargelegt.

34

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 14.Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris).

35

Hieran gemessen genügt die Behauptung, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils seien nicht schlüssig, zumal das Gericht offen gelassen habe, wer die handschriftliche Eintragung vorgenommen habe und ob sich dies auf den Eintrag im Fahrlehrerschein oder im Antrag auf Fahrschulerlaubnis beziehe, nicht zur Darlegung des gerügten Verfahrensverstoßes. Die Behauptung der mangelnden Schlüssigkeit der Entscheidungsgründe ist unsubstantiiert; das Vorbringen hinsichtlich der handschriftlichen Eintragung macht eine Rechtserheblichkeit des Umstandes aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht plausibel. Die Antragsbegründungsschrift wendet sich insoweit vielmehr inhaltlich gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und setzt dieser die eigene Würdigung entgegen. Entsprechendes gilt auch für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, wie sich „durch das Missachten der weiteren Fahrschulerlaubnisurkunden im August 2010“ zeige. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, dass es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes hierauf entscheidungserheblich ankommt; auch rechtfertigt das Vorbringen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt.

36

Die überdies gerügte Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht wird weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht schlüssig dargelegt. Neben der Bezeichnung gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll, hätte es der Angabe bedurft, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 1 L 86/12 -, juris [m. w. N.]). Hieran fehlt es in der Antragsbegründungsschrift. Auch soweit die Antragsbegründungsschrift im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Einvernahme der Zeugen (F.) und einer Behördenbediensteten des Beklagten reklamiert, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, weshalb deren Aussage sich nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes als entscheidungserheblich erweisen sollte, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb der Kläger keinen Rügeverlust hinzunehmen hat bzw. weshalb sich eine solche Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

38

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG.

39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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