Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 27 F 655/14

Tenor

1. Auf Antrag der Annehmenden vom 24.03.2014 wird die Annahme des Anzunehmenden

xxx, geboren am xxx,
Standesamt xxx/Tschechien, Geburtsreg.xxx
wohnhaft xxx
- Anzunehmender -

als gemeinsames Kind der Eheleute

xxx, geboren am xxx
Staatsangehörigkeit: deutsch

und

xxx, geboren am xxx
Staatsangehörigkeit: deutsch

beide wohnhaft xxx
- Annehmende -

ausgesprochen.

2. Der Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen xxx.

3. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Annehmenden als Gesamtschuldner. De außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Eheleute xxxx - Annehmende zu 1 und zu 2 - beantragen in notarieller Form die Adoption des tschechischen Staatsangehörigen xxx (Anzunehmender), geboren am xxx.
Die Annehmenden, deutsche Staatsangehörige, schlossen die Ehe am 08.08.2007. Frau xxx und Herr xxx sind die leiblichen Eltern des Kindes xxx. Der Anzunehmende lebt mit den Eheleuten xxx seit dem 07.06.2013 im gemeinsamen Haushalt; sein gewöhnlicher Aufenthalt ist seither ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland. Die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach § 1674 Abs. 1 BGB; die Feststellung über das Ruhen der elterlichen Sorge wurde durch das AG xxx, Beschluss vom 06.09.2013 (Az.xxx) festgestellt. Mit Beschluss vom 17.07.2014 bestellte das Amtsgericht xxxxxx (Az. xxx) das Jugendamt des Landratsamts xxx als Vormund. Das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren wurde durch die Auslandsvermittlungsstelle „Eltern-Kind-Brücke e.V.“ durchgeführt.
Durch Urteil des Stadtgerichts xxx vom 02.05.2012, rechtskräftig seit 13.06.2012, wurde die Interessenlosigkeit der leiblichen Eltern an dem Anzunehmenden festgestellt und angeordnet, dass aus diesem Grund ihre Zustimmung für eine Adoption des Minderjährigen nicht erforderlich ist. Als Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Mutter „Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) für den Zeitraum vom 02.06.2011 bis 02.12.2011“ und beim Vater „vom 14.04.2011 bis 14.10.2011“ gegeben sei und die Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) noch weiterhin andauere. Der Anzunehmende befand sich seit dem 19.01.2011 auf Grundlage einer einstweiligen Verfügung des Gerichts in der Einrichtung im Kinderzentrum. Die leiblichen Eltern besuchten in den oben genannten Zeiträumen und darüber hinaus ihren Sohn nicht, informierten sich auch nicht über dessen Entwicklung und Gesundheitszustand. Durch Urteil vom 28.04.2011 wurde die Beaufsichtigung und Erziehung des Anzunehmenden durch das Stadtgericht xxx angeordnet. Nach den weiteren Ausführungen des Stadtgerichts xxx im Urteil vom 02.05.2012 haben sich die Eltern wiederholt nicht zum angesetzten Verfahren eingefunden. Das Stadtgericht xxx hatte in Abwesenheit der Eltern verhandelt, nachdem diese ordnungsgemäß vorgeladen wurden und nicht erschienen sind. Es stellte fest, dass die Eltern auch die gesetzte Frist zur Interessensbekundung ungenutzt verstreichen ließen und die Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) beider Eltern bis zum Entscheidungstag angedauert hatte.
Der Amtsvormund erklärte in notarieller Form am 27.08.2014 als gesetzlicher Vertreter des Anzunehmenden seine Einwilligung in die Annahme als Kind.
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat am 12.08.2014, 11.12.2014 sowie am 18.02.2014, das Jugendamt des Landratsamtes xxx am 22.07.2014 und die Adoptionsvermittlungsstelle am 10.09.2014 Stellungnahmen abgegeben. Auf die Stellungnahmen wird Bezug genommen. Weiterhin wurde eine Stellungnahme der tschechischen Zentralbehörde bezüglich der Voraussetzungen der Adoption, insbesondere bezüglich der Feststellung der Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) eingeholt. Insoweit wird auf Bl. 86 ff der Akten verwiesen.
Das Gericht hat die Annehmenden persönlich angehört. Auf den Vermerk über die nichtöffentliche Sitzung vom 07.10.2014 wird Bezug genommen.
II.
Das Amtsgericht Stuttgart ist zum Ausspruch der Annahme als Kind international gemäß § 101 Nr. 1 FamFG zuständig, da die Annehmenden deutsche Staatsangehörige sind. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 111 Nr. 4 FamFG, § 187 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 5 Abs. 1 AdWirkG, da die Annehmenden im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Adoption unterliegt gemäß Artikel 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutschem Recht, da für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gemäß Artikel 14 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht maßgebend ist.
Der Antrag auf Annahme des Kindes wurde formgerecht gestellt (§ 1752 Abs. 2 BGB). Der Vormund hat formgerecht als gesetzlicher Vertreter des Anzunehmenden in die Adoption eingewilligt. Einer Einwilligung der leiblichen Eltern gemäß §1747 BGB im vorliegenden Verfahren bedurfte es nicht. Diese nach materiellem Recht erforderliche Einwilligung ist entbehrlich, nachdem das Stadtgericht xxx die Einwilligung der leiblichen Eltern für das Adoptionsverfahren als nicht erforderlich festgestellt hat. In der Entscheidung des Stadtgerichts xxx wurde die Interessenlosigkeit (Gleichgültigkeit) der leiblichen Eltern festgestellt und die Einwilligung der Eltern für das Adoptionsverfahrens für nicht erforderlich erklärt. Diese Entscheidung ist anzuerkennen, §§ 108 f FamFG. Eine in einem gesonderten Verfahren betriebene Anerkennung einer ausländischen Entscheidung hätte Bindungswirkung für das Gericht, §§ 108 Abs. 1 S. 2, 107 Abs. 9 FamFG. Daher war über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung auf der Grundlage von §§ 108, 109 FamFG als Vorfrage inzidenter zu entscheiden, nachdem es eines besonderen Verfahrens vorliegend nicht bedurfte, §108 FamFG. Das Gericht vertritt hierbei die Ansicht, dass es keiner Einwilligung bzw. keiner weiteren Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern bedarf, wenn - wie hier - die Einwilligung durch ein ausländisches Gericht ersetzt wurde und diese Entscheidung anzuerkennen ist (vgl. hierzu Staudinger/Henrich, Art. 22 EGBGB Rn. 30 m.w.N.; AG Plettenberg, Beschluss vom 25.09.1992 - 4 XI 8/90, IPRax 1994, 218). Aufgrund der Ausführungen der tschechischen Zentralbehörde kann davon ausgegangen werden, dass das ausländische Ersetzungsverfahrens dem deutschen Ersetzungsverfahren nach § 1748 BGB ähnlich ausgestaltet ist. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist in dem tschechischen Verfahren vorgesehen und - ausweislich der Entscheidung - erfolgt. Die Interessenlosigkeit des tschechischen Rechts ist der Gleichgültigkeit aus § 1748 BGB ähnlich. § 1748 Abs. 2 BGB sieht eine Frist von drei Monaten zur Änderung des Verhaltens gegenüber dem Kind vor. Eine ähnliche Frist ist auch den tschechischen Regelungen zu entnehmen. Anhaltspunkte, die einer Anerkennung nach § 109 FamFG entgegenstehen, sind damit nicht ersichtlich. Eine Ordre-Public-Widrigkeit ist nicht feststellbar, nachdem die leiblichen Eltern hinreichend am Verfahren durch das Stadtgericht xxx beteiligt wurden und das anwendbare Recht, soweit ersichtlich, berücksichtigt wurde. Vorliegend war ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Anerkennungsrecht stets zum internationalen Entscheidungseinklang beitragen soll. Das Alterserfordernis des § 1743 BGB ist gewahrt, die Probezeit gemäß § 1744 BGB ist erfüllt. Die Annehmenden wurden persönlich gehört.
10 
Die Zustimmungserfordernisse gemäß Art. 23 EGBGB sind erfüllt. Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind ein einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Namenserteilung oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört, Art. 23 EGBGB. Die Verweisung ist kumulativ zum eigenen Statut anzuwenden (Vgl. Klinkhart in MüKo, Art. 23 EGBGB Rn. 5 m.w.N.) Die Anknüpfung des Art. 23 S. 1 EGBGB ist eine Sachnormverweisung (Thorn in Palandt, 15. Aufl., Art. 23 EGBGB Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend sind die Voraussetzungen von § 68 tschechisches Familiengesetz (Gesetz Nr. 94/1963 GBl. - inhaltsgleich nunmehr seit 01.01.2014 §§ 818, 819 des Gesetz Nr. 89/2012 GBl. Neues Bürgerliches Gesetzbuch) erfüllt, wonach die Einwilligung der Eltern nicht erforderlich ist. Aufgrund seines Alters ist die Einwilligung des Anzunehmenden, der noch nicht die Tragweite der Adoptions beurteilen vermag, nicht erforderlich, § 67 Abs. 1 S. 2 Tschech. FamG. Die Voraussetzungen des tschechischen Rechts sind damit erfüllt.
11 
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war diese auszusprechen.
12 
Die Annahme als Kind gründet sich auf § 1754 Abs. 1 BGB. Der Anzunehmende führt nunmehr den Geburtsnamen xxx, § 1757 BGB.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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