FamFG § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.

(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu begründen.

(3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (10. Zivilsenat) - 10 WF 107/20
25. September 2020
10 WF 107/20 25. September 2020
Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 S 63/20
19. Juni 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 285/17
20. Juni 2018
XII ZB 285/17 20. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 122/16
31. Mai 2017
XII ZB 122/16 31. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 75/13
2. September 2015
XII ZB 75/13 2. September 2015