Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 232/09

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwältin Z. als Verfahrensbeistand gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts – Gardelegen vom 22. Dezember 2009 – 5 F 365/09 UB – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 22.Dezember 2009, der beteiligten und beschwerdeführenden Rechtsanwältin zugestellt am selben Tag, hat das Amtsgericht – Familiengericht – im Wege einer Endentscheidung die weitere Unterbringung des minderjährigen Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung, längstens bis zum 31.Januar 2010, auf Antrag der beteiligten Antragsteller (Eltern des Betroffenen) als Sorgeberechtigte gemäß § 1631 b BGB familiengerichtlich genehmigt. Zuvor hatte das Amtsgericht in dem vorausgegangenen Verfahren 5 F 353/09 AG Gardelegen mit Beschluss vom 08.Dezember 2009, Bl. 9 f. BA, im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung, längstens bis zum 22.Dezember 2009, familiengerichtlich genehmigt. Gegen den Beschluss vom 22.Dezember 2009 hat die beschwerdeführende Rechtsanwältin als Verfahrensbeistand des Betroffenen mit Schriftsatz vom 22.Dezember 2009, eingegangen beim Amtsgericht am 23.Dezember 2009, Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen nach § 1631 b BGB seien nicht erfüllt, insbesondere sei bei einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt.

2

Auf das vorliegende Verfahren sind die Vorschriften des FamFG anzuwenden, da das Verfahren erst nach dem 01.September 2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 FGG-RG.

3

Danach ist die Beschwerde nach § 58 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin ist als Verfahrensbeistand gemäß § 167 Abs. 1 FamFG in Verb. mit § 335 Abs. 2 FamFG zudem beschwerdeberechtigt.

4

In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat unter Beachtung aller verfahrensrechtlichen Vorschriften zu Recht auf Antrag der Antragsteller die weitere Unterbringung des Betroffenen familiengerichtlich genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung gemäß § 1631 b BGB liegen entgegen der Beschwerde vor. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, GA Bl. 34 f., sowie in dem weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 23.Dezember 2009, GA Bl. 46, Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach – und Rechtslage. Angesichts des Krankheitsbildes des Betroffenen, wie es sich nach dem Gutachten der S. gGmbH vom 18.12.2009 darstellt, besteht die Gefahr einer erheblichen Selbst – aber auch Fremdgefährdung, der angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht des Betroffenen derzeit nur durch eine geschlossene Unterbringung begegnet werden kann.

5

Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sowie der weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren hat der Senat angesichts der erst kürzlich in 1.Instanz erfolgten Anhörungen abgesehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (68 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

6

Die Kostenentscheidung beruht wegen § 167 Abs. 1 FamFG in Verb. mit 317 Abs. 7 FamFG abweichend von § 84 FamFG auf §§ 80, 81, Vorbem. 1.3.1 Abs. 2 Nr. 2 KV FamGKG.

7

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruft auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG.


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