FamFG § 187 Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Kommen in Verfahren nach § 186 ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 71 F 192/19
5. Mai 2020
71 F 192/19 5. Mai 2020
Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 27 F 655/14
27. Februar 2015
27 F 655/14 27. Februar 2015
Beschluss vom Amtsgericht Sangerhausen - 2 F 432/11 AD
30. August 2012
2 F 432/11 AD 30. August 2012