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FamFG § 187 Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 575/25
8. Dezember 2025
002 F 575/25 8. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht Bamberg - Adop 0217 F 667/22
3. Juni 2024
Adop 0217 F 667/22 3. Juni 2024
Beschluss vom Amtsgericht Bamberg - Adop 0217 F 273/23
6. März 2024
Adop 0217 F 273/23 6. März 2024
Beschluss vom Amtsgericht München - 52722 F 11756/22
29. Januar 2024
52722 F 11756/22 29. Januar 2024
None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 W 152/21
1. November 2021
21 W 152/21 1. November 2021
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 54/18
27. Mai 2020
XII ZB 54/18 27. Mai 2020
Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 71 F 192/19
5. Mai 2020
71 F 192/19 5. Mai 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 AR 17/18
22. Januar 2019
20 AR 17/18 22. Januar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 SV 7/16
13. April 2016
1 SV 7/16 13. April 2016
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 4 AR 4/15
11. Februar 2016
4 AR 4/15 11. Februar 2016