None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 W 152/21

Leitsatz: Berichtigung des Eintrags eines indischen Staatsangehörigen im Geburtenregister als Vater des Kindes einer afghanischen Mutter nach rechtskräftiger Ehescheidung und rechtskräftig festgestellter Vaterschaft eines anderen Beteiligten mit afghanischer Staatsangehörigkeit. OLG Dresden, 21. Zivilsenat, Beschluss vom 1. November 2021, Az.: 21 W 152/21

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 21 W 152/21  Amtsgericht Dresden, 447 UR III 56/20 BESCHLUSS In Sachen M...... K......, geboren am xx.xx.2015 vertreten durch die gesetzliche Vertreterin P...... K......, ... - Betroffener - Weitere Beteiligte: 1. P...... K......, Staatsangehörigkeit: afghanisch, ... Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T...... H......, ... 2. M...... S......, Staatsangehörigkeit: indisch, ... Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T... H......, ... 3. H...... S......, Staatsangehörigkeit: afghanisch, ... 4. Stadt ..., Standesamt, ... 5. Stadt ..., Standesamtsaufsicht, ... - Beschwerdeführerin - wegen Beschwerde in Personenstandssachen hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, Richter am Oberlandesgericht K...... und Richter am Oberlandesgericht T...... im schriftlichen Verfahren am 01.11.2021 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 22.01.2021 aufgehoben. 2. Das Verfahren ist in beiden Rechtszügen gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um den Geburtseintrag für das am xx.xx.2015 geborene Kind M...... K...... Die Mutter des Kindes (Beteiligte zu 1.), die die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt, war mit dem Beteiligten zu 3., einem afghanischen Staatsangehörigen, verheiratet. Ihre in Afghanistan geschlossene Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 06.09.2018, rechtskräftig seit dem 16.10.2018, für nichtig erklärt. Der Beteiligte zu 2., der die indische Staatsangehörigkeit besitzt, erkannte bereits zuvor die Vaterschaft zu dem betroffenen Kind am 21.02.2017 mit Zustimmung der Beteiligten zu 1. an. Mit Beschluss vom 25.05.2020, rechtskräftig seit dem 18.07.2020, stellte das Amtsgericht - Familiengericht - Freiberg fest, dass der Beteiligte zu 2. der Vater des betroffenen Kindes ist. Die Standesamtsaufsicht hat die Sache wegen bestehender Zweifel über den einzutragenden Vater dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt mit Beschluss vom 22.01.2021 angewiesen, den Beteiligten zu 2. als Vater des Kindes im Geburtenregister einzutragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 5. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt. II. Die von der Aufsichtsbehörde des Standesamtes (Beteiligte zu 5.) eingelegte Beschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Aufsichtsbehörde ist gemäß § 53 Abs. 2 PStG beschwerdebefugt. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die nach § 49 Abs. 2 PStG ergangene Anweisung des Standesamtes durch das Amtsgericht ist rechtswidrig. In Fällen mit Auslandsbezug richtet sich die Abstammung eines Kindes in rechtlicher Hinsicht nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Nach Satz 1 der Vorschrift unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Alternativ kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem der betreffende Elternteil angehört (Personalstatut). Bei einer verheirateten Mutter kommt überdies das Ehewirkungsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in Betracht.

Sämtliche der in Art. 19 Abs. 1 EGBGB genannten Alternativen sind grundsätzlich gleichwertig (vgl. BGH, StAZ 2017, 340, 341, StAZ 2016, 374). Entscheidend für die Vater-Kind-Zuordnung ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater fest (vgl. BGH, StAZ 2018, 84). Eine einmal begründete rechtliche Vaterschaftszuordnung ist, wenn der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, grundsätzlich nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anzuwendenden Anfechtungsstatut zu beseitigen (vgl. auch OLG Düsseldorf, StAZ 2019, 301, 302). Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist dagegen nicht zurückzunehmen (vgl. BGH, StAZ 2018, 281; StAZ 2017, 340, 341). Im vorliegenden Fall führt nur das gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbare Recht des Staats Afghanistan (Personalstatut) zu einer rechtlichen Vaterschaft bei Geburt des Kindes als dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zu der des Beteiligten zu 3. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 06.09.2018 ist die zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3. geschlossene Ehe auf der Grundlage des gemäß Art. 13 EGBGB anwendbaren afghanischen Rechts für nichtig erklärt worden (Art. 132 ff. des Afghanischen Zivilgesetzbuches). Über die abstammungsrechtlichen Wirkungen einer fehlerhaften Ehe entscheidet wegen des engen Sachzusammenhangs die Rechtsordnung, aus der sich der Mangel der Ehe ergibt (vgl. MüKoBGB/Helms, 8. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 53), hier mithin das afghanische Recht. Nach Art. 222 des Afghanischen Zivilgesetzbuches wird das Kind einer Ehefrau aus einer fehlerhaften Ehe dann dem Ehemann zugerechnet, wenn das Kind frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Vollziehung geboren worden ist. Im Falle der Aufhebung oder gerichtlichen Scheidung (der Ehe) wird das Kind dann dem Ehemann zugerechnet, wenn es spätestens innerhalb eines Jahres nach der Eheauflösung geboren worden ist. Der Beschluss des Familiengerichts vom 06.09.2018 ist am 16.10.2018 rechtskräftig geworden. Die Geburt des betroffenen Kindes erfolgte bereits am 16.12.2015. Das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB alternativ anwendbare deutsche Recht (Aufenthaltsstatut) führt dagegen nicht zu einer Vaterschaft des Beteiligten zu 2. Die von ihm am 21.02.2017 erklärte Vaterschaftsanerkennung ist unwirksam. Aufgrund der bereits seit Geburt bestehenden rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3. ist die Anerkennung durch den Beteiligten zu 2. nach § 1594 Abs. 2 BGB versperrt (vgl. BGH, StAZ 2018, 84, 85; StAZ 2017, 340, 342). Der Umstand, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Freiberg mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 26.05.2020 gemäß § 1600d BGB die Vaterschaft des Beteiligten zu 2. festgestellt hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch für eine rechtliche Feststellung der Vaterschaft gilt das Prinzip, dass keine Vaterschaft für ein Kind festgestellt werden kann, das bereits einen - rechtlichen - Vater hat. Die Vorschrift des § 1600b Abs. 1 BGB entfaltet insoweit eine negative Sperrwirkung (vgl. Staudinger/Rauscher [2011], § 1600b Rn. 9; Soergel/Schmidt-Recla, BGB, 13. Aufl., § 1600d Rn. 3). Anders als etwa das österreichische Recht (§ 150 ABGB) sieht das deutsche Recht keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor (vgl. auch Staudinger/Henrich [2019], Art. 19 EGBGB Rn. 69c). Durch den Beschluss des Familiengerichts vom 26.05.2020 ist die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten

zu 3. nicht rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt beseitigt worden. Demgemäß kommt einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, die getroffen wurde, obwohl bereits eine rechtliche Vaterschaftszuordnung zu einem anderen Mann bestand, entgegen § 184 Abs. 2 FamFG keine statusrechtliche Wirkung zu (vgl. OLG München, StAZ 2012, 208, 209 = FamRZ 2012, 1503, 1504; Heilmann/Grün, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1600d BGB Rn. 2 und § 187 FamFG Rn. 8; MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl., § 1600d Rn. 31; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 184 Rn. 6). Die nach der Geburt des Kindes durch ein Gericht getroffene Vaterschaftsfeststellung kann daher den nach einer anderen, gemäß § 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung (Personalstatut) bereits begründeten Status einer rechtlichen Vaterschaft nicht nachträglich im Konkurrenzwege verdrängen (ebenso OLG Düsseldorf, StAZ 2019, 180, 182; abweichend Balzer, StAZ 2019, 171, 172). Entsprechendes hat der BGH für eine nach der Geburt nach deutschem Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft entschieden (vgl. BGH, StAZ 2018, 84, 85; StAZ 2017, 340, 342). Gleiches hat für den hier vorliegenden Fall einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung zu gelten, da alle Vaterschaftsalternativen des § 1592 BGB gleichwertig nebeneinanderstehen (vgl. OLG Düsseldorf, StAZ 2019, 180, 182). Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, bleibt anzumerken, dass die vom Familiengericht mit Beschluss vom 25.05.2020 getroffene Vaterschaftsfeststellung nicht in einem höheren Maße die Sicherheit dafür bietet, dass die Vaterschaftszuordnung abstammungsbiologisch zutreffend ist. Denn sie beruht lediglich auf den eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten. Eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten zu 2. ist erst nach Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3. möglich (vgl. BGH, StAZ 2017, 340, 342). Bei Fällen mit Auslandsbezug ist insofern Art. 20 EGBGB einschlägig. Danach kann die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Anfechtung ist bislang nicht erfolgt. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen eines sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH, StAZ 2018, 281 = NJW 2018, 2641) vor. Nach alledem ist weiterhin von der aufgrund des Personalstatuts begründeten rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3. auszugehen. Die vom Amtsgericht getroffene Anweisung an das Standesamt, den Beteiligten zu 2. als Vater des betroffenen Kindes im Geburtenregister einzutragen, kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81 Abs. 1 FamFG, §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Dr. H...... K...... T......

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