1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 23.10.2013 in Ziff. 2 Abs. 1 und 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr....) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,9547 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13,2097 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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| Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 4.10.1996 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12.3.2013 zugestellt (Bl. 13). |
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| Mit notariellem Ehevertrag vom 28.10.2011 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner u.a. den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum 1.8.2010 aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Weiter haben sie für den Fall der Ehescheidung den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 31.7.2010 ausgeschlossen. |
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| In der gesetzlichen Ehezeit (1.10.1996 bis 28.2.2013) hat die Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 5,4217 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 2,7109 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 17.456,62 EUR. Von den in der Ehezeit erzielten Entgeltpunkten entfallen 1,5124 Entgeltpunkte auf den Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013. |
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| Weiter hat die Antragstellerin ein Anrecht bei der ...Lebensversicherung erlangt. |
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| Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 31,4295 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichwert beträgt 15,7148 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 101.194,18 EUR. Von den in der Ehezeit erzielten Entgeltpunkten entfallen 5,0102 Entgeltpunkte auf den Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013. |
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| Weiter hat der Antragsgegner Anrechte bei der U. GmbH, bei den Pensionskassen B., bei der H. Pensionskasse und bei der ...Lebensversicherung ... erlangt. |
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| Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.10.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden. Weiter hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung eines Ehezeitendes vom 31.7.2010 und demgemäß auf der Grundlage für den Zeitraum vom 1.10.1996 bis zum 31.7.2010 eingeholter Auskünfte der Versorgungsträger geregelt. Insbesondere hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 1,5455 Entgeltpunkten und das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 13,1802 Entgeltpunkten intern geteilt, jeweils bezogen auf den 31.7.2010. Auch in Ansehung der übrigen Anrechte hat das Amtsgericht den 31.7.2010 als Ehezeitende zugrunde gelegt. |
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| Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf verwiesen, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der formellen und materiellen Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom 28.10.2011, mittels der die Eheleute den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 31.7.2010 ausgeschlossen hätten. |
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| Mit ihrer Beschwerde begehrt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Neuregelung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Sie macht geltend, dass das Familiengericht nicht berechtigt gewesen sei, von dem in § 3 Abs. 1 VersAusglG geregelten Ehezeitende abzuweichen. Eine Veränderung des Ehezeitendes sei auch nicht im Rahmen einer Vereinbarung der Eheleute möglich. |
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| Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie verweist darauf, dass der Ehevertrag einer Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle standhalte. |
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| Die zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist auch begründet. |
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| 1. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich insoweit, als das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in Ansehung der Anrechte beider Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt hat. Denn die Deutsche Rentenversicherung Bund begehrt ausweislich ihres Beschwerdeantrags eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Damit ist der Ausspruch zum Versorgungsausgleich insoweit angegriffen, als die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Rechtsstellung betroffen und somit zur Beschwerde befugt ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 610 Tz. 10). |
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| Im Umfang der Anfechtung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Eine Beschwerdeberechtigung besteht nicht nur insoweit, als das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht des Antragsgegners intern geteilt wurde. Vielmehr ist eine Beschwerdeberechtigung auch in Ansehung des in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechts der Antragstellerin gegeben. Hierbei kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass auch das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführt wird. Wie sich aus § 219 Nr. 3 FamFG ergibt, ist die Beschwerdeführerin insoweit in ihren Rechten jedenfalls deshalb beeinträchtigt, weil das Amtsgericht bei ihr zu Ausgleichszwecken ein Anrecht begründet hat (BGH FamRZ 2013, 610 Tz. 11). |
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| 2. Demgegenüber kann die Beschwerdebegründung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Deutsche Rentenversicherung auch die Regelungen zum Versorgungsausgleich in Ansehung der Anrechte der Eheleute bei der ... Lebensversicherung.., bei der H. Pensionskasse, bei der Pensionskasse B. sowie bei der U. GmbH angreifen wollte. Denn insoweit wäre die Deutsche Rentenversicherung offensichtlich nicht beschwerdebefugt, da weder bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrechte berührt noch Anrechte auf diese übertragen werden, weshalb ihre Rechtsstellung nicht betroffen wird. Nach dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung, der auch auf Verfahrenshandlungen anwendbar ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. vor § 128 Rn. 25) kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel auch Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung anfechten will, hinsichtlich derer sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. |
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| 3. Im Umfang der Zulässigkeit ist die Beschwerde auch begründet. |
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| a) Zu Recht weist die Deutsche Rentenversicherung Bund darauf hin, dass die Ehezeit nicht bereits am 31.7.2010, sondern erst am 28.2.2013 geendet hat. |
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| Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG endet die Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Diese Regelung ist zwingend und kann nicht im Wege einer Vereinbarung der Ehegatten verändert werden (BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. VI 47). |
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| Bereits vor diesem Hintergrund kann Ziff. II.6 der notariellen Vereinbarung vom 28.10.2011 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Eheleute den 31.7.2010 als fiktives Ehezeitende vereinbart haben. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung, dass die Eheleute lediglich die in der Zeit ab dem 31.7.2010 erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausnehmen wollten (zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung vgl. BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. VI 47). |
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| b) Schließen die Eheleute im Rahmen einer Vereinbarung den Versorgungsausgleich in zeitlicher Hinsicht teilweise aus, so ist diese Vereinbarung in der Weise zu verwirklichen, dass zunächst der ungekürzte Ehezeitanteil der jeweiligen Versorgung ermittelt wird. In einem weiteren Schritt ist - bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende - derjenige Anteil des Anrechts zu bestimmen, der auf den auszuschließenden Zeitraum entfällt. Schließlich ist der auf den auszuschließenden Zeitraum entfallende Anteil vom ungekürzten Ehezeitanteil abzuziehen. Die Hälfte des verbleibenden Ehezeitanteils entspricht dem Ausgleichswert (BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; vgl. auch Schwab/Hahne/Holzwarth aaO Rn. VI 477 zur vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 27 VersAusglG). |
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| c) Demgemäß ist die formell und materiell wirksame Vereinbarung der Eheleute dergestalt umzusetzen, dass das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 13,2097 Entgeltpunkten intern zu teilen ist. Der Antragsgegner hat während der gesamten Ehezeit 31,4295 Entgeltpunkte erlangt, wovon 5,0102 Entgeltpunkte auf den auszuschließenden Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013 entfallen. Es verbleibt ein auszugleichendes Anrecht von 26,4193 Entgeltpunkten, also mit einem Ausgleichswert von 13,2097 Entgeltpunkten. |
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| Insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11.12.2013. Dass die dort für den Zeitraum Oktober 1996 bis Juli 2010 ausgewiesenen Entgeltpunkte von den in der Auskunft vom 10.6.2013 für denselben Zeitraum ausgewiesenen Entgeltpunkten abweichen, ist darauf zurückzuführen, dass in der Auskunft vom 10.6.2013 für die Jahre 2009 und 2010 noch das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 SGB VI zugrunde gelegt wurde, während in der Auskunft vom 11.12.2013 mit den (abweichenden) endgültigen Werten gerechnet wird. |
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| d) Weiter ist das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 1,9547 Entgeltpunkten intern zu teilen. Denn die Antragstellerin hat während der gesamten Ehezeit 5,4217 Entgeltpunkte erlangt, wovon 1,5124 Entgeltpunkte auf den auszuschließenden Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013 entfallen. Es verbleibt ein auszugleichende Anrecht von 3,9093 Entgeltpunkten, also mit einem Ausgleichswert von 1,9547 Entgeltpunkten. |
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| Auch in Ansehung des Anrechts der Antragstellerin bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund erteilten Auskunft vom 28.11.2013. Zwar hat die Antragstellerin nach dieser Auskunft in der Zeit von Oktober 1996 bis Juli 2010 mehr Entgeltpunkte erlangt, als es ausweislich der zuvor erteilten Auskunft vom 12.4.2013 der Fall war. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass zum Stichtag 28.2.2013 - anders als zum 31.7.2010 - die 25-jährige Wartezeit gemäß § 70 Abs. 3a SGB VI erfüllt war mit der Folge, dass der Antragstellerin zusätzliche Entgeltpunkte für nach dem Jahr 1991 liegende Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wurden. Weitere Abweichungen ergeben sich infolge der veränderten Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten nach §§ 71 ff. SGB VI sowie infolge von Unterschieden zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des SGB VI. |
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| 4. Der Senat ist nicht befugt, die erstinstanzliche Regelung des Versorgungsausgleichs auch in Ansehung der Anrechte der Beteiligten bei der ... Lebensversicherung ..., bei der H. Pensionskasse, bei der Pensionskasse B. sowie bei der U. GmbH von Amts wegen zu überprüfen und im Hinblick auf das Ehezeitende zu korrigieren. |
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| a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird streitig beurteilt, welche Konsequenzen eine nur teilweise Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich für den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts hat. |
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| aa) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung infolge des zeitlich unbefristet zulässigen Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Das Beschwerdegericht sei demgemäß nicht durch eine eingetretene Teilrechtskraft an einer umfassenden Überprüfung gehindert. Vielmehr bestehe wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). |
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| bb) Nach einer anderen Auffassung fallen lediglich die von einer zulässigen Beschwerde betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts, und es besteht auch nicht die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch Anschlussrechtsmittel zu erweitern (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a; vgl. auch noch Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087; vgl. außerdem OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Schleswig Beschluss vom 2.8.2011 - 10 UF 242/10 juris Tz. 11 ff.). Eine erweiterte Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts besteht danach nur, wenn und soweit die Entscheidung über den Ausgleich eines Anrechts nicht von der Entscheidung über den Ausgleich eines anderen Anrechts unabhängig ist, was etwa dann der Fall ist, wenn ein Versorgungsträger die unrichtige Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG geltend macht. |
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| Die Vertreter dieser Auffassung verweisen darauf, dass § 145 FamFG nicht anwendbar sei, weil es sich bei den nicht angefochtenen Anrechten innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine andere Familiensache handle. Aber auch die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG sei auf den Gegenstand des Hauptrechtmittels und auf die Beteiligten des Ausgangsrechtsmittels beschränkt. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände nicht vorgesehen sei, sei ersichtlich auf das alte Recht bezogen, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt gewesen sei. Da folglich die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung in Teilrechtskraft erwüchsen, seien sie einer Korrektur durch das Beschwerdegericht entzogen (Keidel/Sternal aaO § 66 Rn. 8a; Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087). |
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| cc) Nach einer weiteren Auffassung haben jedenfalls die beteiligten Eheleute zwar die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile einer einheitlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Wege der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Machen die Eheleute indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist das Beschwerdegericht - vom Ausnahmefall der (wechselseitigen) Abhängigkeit von Entscheidungen über den Ausgleich einzelner Anrechte abgesehen - nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; OLG Frankfurt - Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 8 ff.; KG NJW-RR 2011, 1372, 1373; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.; Schwab/Streicher Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. I 673 f.; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; § 69 FamFG Rn. 2; weitergehend MüKo FamFG/Fischer 2. Aufl. 2013 § 69 Rn. 26, wonach das Beschwerdegericht auch ohne die Einlegung eines Anschlussrechtmittels befugt ist, nicht angegriffene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu korrigieren, sofern die Beschwerde einen Teil der Entscheidungsgrundlage betrifft, die - wie z.B. eine unrichtige Berechnung der Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlägt). |
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| Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Rechtsbehelf des Anschlussrechtsmittels aus verfahrensökonomischen Gründen zugunsten eines Beteiligten zuzulassen sei, wenn dieser die Entscheidung trotz der Einschränkung seiner Rechte zunächst hingenommen, ein anderer Beteiligter aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist das Hauptrechtsmittel eingelegt habe. Demgemäß sei im Falle einer Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Anschlussbeschwerde auch insoweit zulässig, als sie sich gegen nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung wende. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens trete daher auch keine Teilrechtskraft hinsichtlich der durch die Beschwerde nicht angegriffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung ein (OLG Frankfurt aaO Tz. 9 f.; Borth FamRZ 2013, 94, 96). Werde demgegenüber keine Anschlussbeschwerde eingelegt, fielen grundsätzlich nur die von der Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Denn die Entscheidung über die bei einem Versorgungsträger bestehenden Versorgungsanwartschaften berühre nicht zwingend Versorgungsanwartschaften bei anderen Versorgungsträgern. Außerdem könne es dem Interesse eines oder beider Ehegatten entsprechen, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in den weiteren, nicht angegriffenen Teilen trotz gegebener Fehler bestehen zu lassen. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz greife nur ein, soweit der Verfahrensgegenstand beim Beschwerdegericht angefallen sei (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; Borth FamRZ 2013, 94, 96). |
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| b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. |
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| aa) Ficht ein Beteiligter die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur teilweise an, oder ist ein vollumfänglich eingelegtes Rechtsmittel nur teilweise zulässig, so haben die beteiligten Eheleute - sofern sie nicht wirksam auf den Rechtsbehelf der Anschlussbeschwerde verzichtet haben - die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen. Da die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG nicht fristgebunden ist, erwachsen folglich nicht angefochtene Teile der Versorgungausgleichsentscheidung nicht vorzeitig in Teilrechtskraft. |
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| Eine entsprechende Anschlussbeschwerde der Eheleute ist grundsätzlich zulässig. Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung, wonach die Anschlussbeschwerde auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels beschränkt sei und folglich die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung in Teilrechtskraft erwachsen (Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087), nicht mehr fest. |
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| 1) Indes kann im Wege der Anschlussbeschwerde nicht jeglicher Verfahrensgegenstand in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. So ist anerkannt, dass sich die Anschlussbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung wie das Hauptrechtsmittel richten muss und grundsätzlich auch nicht über den Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung hinausgehen darf. Daher kann ein Verfahrensgegenstand, der zwar erstinstanzlich rechtshängig, aber noch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, nicht im Wege der Anschlussbeschwerde zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Dasselbe gilt für einen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz bereits rechtskräftig entscheiden wurde, etwa durch eine vorangegangene Teilentscheidung (BGH NJW 1983, 1858; NJW 1983, 1311, 1313; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 6; Schwab/Streicher aaO Rn. I 674 mwN). Zudem eröffnet die in einem Verfahren eingelegte Beschwerde nicht die Anschlussbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidung in einem anderen Verfahren. Richtet sich etwa die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache, kann der Gegner keine Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren einlegen, selbst wenn das Ausgangsgericht beide Entscheidungen aus einem Verfahren heraus erlassen hat (MüKo FamFG/Fischer § 66 Rn. 10). |
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| 2) Demgegenüber entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden können, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, die nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (BGH NJW-RR 2005, 1169; NJW 1994, 657, 659). Demgemäß können durch das Anschlussrechtsmittels die durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf solche Teile des Verfahrensgegenstandes ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug verbeschieden, aber nicht durch das Rechtsmittel angegriffen wurden (OLG Frankfurt Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 10). |
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| 3) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist eine Anschlussbeschwerde zulässig, mittels der ein von der Beschwerde nicht angefochtener Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt werden soll. Zwar bildet grundsätzlich jedes Versorgungsanrecht einen selbstständigen Verfahrensgegenstand (OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; Hoppenz FamRZ 2013, 1553). Dennoch handelt es sich aber bei dem Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung um ein einheitliches Verfahren. Demgemäß ist die Situation im Versorgungsausgleichsverfahren mit der Konstellation vergleichbar, dass im Rahmen eines einheitlichen Zivilverfahrens mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden. |
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| § 145 FamFG begrenzt für Scheidungsverbundbeschlüsse die Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Beschwerdeerweiterung oder einer Anschlussbeschwerde zu machen, in zeitlicher Hinsicht. Demgemäß verfolgt das Gesetz mit der Regelung des § 145 FamFG den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundbeschlusses, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (BGH FamRZ 2011, 31 Tz. 15 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 145 Rn. 1; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 1). |
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| Demgegenüber dient § 145 FamFG nicht dazu, den Anwendungsbereich der Anschlussbeschwerde auf mit der Beschwerde nicht angefochtene Teile der Verbundentscheidung auszudehnen. Denn bereits vor der Einführung des § 629a Abs. 3 ZPO durch Gesetz vom 20. 2. 1986 (BGBl. I S. 301)war in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Rechtsmittelgegner eine bisher nicht angegriffene Folgesacheentscheidung des Verbundurteils im Wege der Anschließung an das eine andere Folgesache betreffende Hauptrechtsmittel der Überprüfung durch das höhere Gericht zuführen konnte (BGHZ 85, 140 = NJW 1983, 172, 173; BGH NJW 1980, 702). Entsprechend wird die Befugnis, im Wege der Anschließung auch bislang nicht angegriffene, andere Teile der Verbundentscheidung anzufechten, in § 145 FamFG vorausgesetzt (Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 6). |
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| Ist indes nach allgemeinen Grundsätzen ein Anschlussrechtsmittel zulässig, das sich gegen mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtene Teile der Scheidungsverbundentscheidung richtet, die andere Familiensachen betreffen, muss dies erst Recht für nicht angefochtene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gelten. |
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| 5) Im Übrigen besteht auch ein praktisches Bedürfnis dafür, die Einbeziehung weiterer Anrechte im Wege der Anschlussbeschwerde zuzulassen. So ist denkbar, dass ein Beteiligter eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts zunächst - etwa im Interesse eines endgültigen Verfahrensabschlusses - hinnimmt, nach der Einlegung einer ein anderes Anrecht betreffenden Beschwerde aber nunmehr auch die Korrektur des ihn benachteiligenden Fehlers begehrt (Borth FamRZ 2013, 94, 96). Darüber hinaus sind Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Versorgungsanrechte zu unbilligen Ergebnissen führen und Manipulationsmöglichkeiten mit sich bringen würde. Zu nennen ist etwa die Konstellation, dass ein sich im Rentenbezug befindender Ehegatte Kürzungen der eigenen Anwartschaften hinnehmen muss, infolge der Teilanfechtung aber noch nicht an den Anrechten des anderen Ehegatten partizipiert (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). |
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| bb) Der Umstand, dass die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht vorab in Rechtskraft erwachsen, hat allerdings nicht zur Folge, dass der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts auch dann über den Gegenstand der Teilanfechtung hinaus erweitert wird, wenn das Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde nicht eingelegt wird. |
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| Im Falle einer Teilanfechtung fallen nur die von der Anfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Weil im reformierten Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften einzeln ausgeglichen werden, berührt die Entscheidung über eine Anwartschaft nicht zwingend auch die bei anderen Versorgungsträgern bestehenden Anwartschaften. Selbst wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie die Zugrundelegung einer unzutreffenden Ehezeit - sämtliche Anrechte betrifft, zwingt die Beschwerde folglich nicht zu einer Gesamtrevision des Versorgungsausgleichs (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; Borth FamRZ 2013, 94, 95). Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil ansonsten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit der Teilanfechtung (BGH FamRZ 2013, 1795 Tz. 10; FamRZ 2011, 547 Tz. 17) ohne Konsequenzen bliebe und folglich letztlich überflüssig wäre. |
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| Eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ergibt sich nicht aus dem im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (so aber OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). Denn der Amtsermittlungsgrundsatz greift nur insoweit ein, als der Verfahrensgegenstand dem Beschwerdegericht angefallen ist. Hingegen kann der Amtsermittlungsgrundsatz nicht dazu herangezogen werden, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu erweitern (Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087; Borth FamRZ 2013, 94, 96). |
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| Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die amtswegige Durchführung des Versorgungsausgleichs (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137) eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts zu rechtfertigen. Dass der Versorgungsausgleich gemäß § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG von Amts wegen durchzuführen ist, gilt nur für das Verfahren erster Instanz. Demgegenüber wird das Beschwerdeverfahren nur auf eine zulässige Beschwerde eines Beteiligten hin und nur im Umfang der Anfechtung durchgeführt. |
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| Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die umstrittene, höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage zugelassen, ob eine teilweise Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich das Beschwerdegericht berechtigt, auch die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung einer Überprüfung und ggf. einer Korrektur zu unterziehen. |
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