FamFG § 284 Unterbringung zur Begutachtung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.

(2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.

(3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.

Referenzen

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 133/19.NW
10. April 2019
5 K 133/19.NW 10. April 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 427/17
19. September 2018
XII ZB 427/17 19. September 2018
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16
24. Juli 2018
2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 24. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 144/12
10. Juli 2012
8 UF 144/12 10. Juli 2012