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FamFG § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,

1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.

(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (Zivilkammer) - 2-12 T 97/25
13. August 2025
2-12 T 97/25 13. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 285/25
13. August 2025
XII ZB 285/25 13. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (38. Einzelrichter) - 38 XVII 1456/12 OCH
28. April 2025
38 XVII 1456/12 OCH 28. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 496/23
28. Februar 2024
XII ZB 496/23 28. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 130/23
7. Februar 2024
XII ZB 130/23 7. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 186/23
30. August 2023
XII ZB 186/23 30. August 2023
Beschluss vom Amtsgericht Altötting - XVII 152/15
8. August 2023
XVII 152/15 8. August 2023
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 T 249/22
14. September 2022
9 T 249/22 14. September 2022
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 424/21
23. Februar 2022
XII ZB 424/21 23. Februar 2022
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 499/21
16. Februar 2022
XII ZB 499/21 16. Februar 2022