Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7626/13

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich der Verzugszinsen zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.502,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 16 %, der Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Beteiligte können die Vollstreckung durch den Prozessgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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class="absatzLinks">In der Folgezeit wurden die Unterbringungskosten weder durch das Sozialamt der Stadt Köln noch durch eine der angeschriebenen Krankenkassen/Krankenversicherungen übernommen. Der Beklagte leistete ebenfalls keine Zahlungen.

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Links">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Behandlungsakten sowie die vom Gericht beigezogenen Unterbringungsakten des Amtsgerichts Köln – 175 a XIV 63.906/L und 175 a XIV 64096.L – Bezug genommen.

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"absatzLinks">Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet.

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"absatzLinks">Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 24.502,96 Euro nebst Prozesszinsen. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Forderung in Höhe von 5.445,36 Euro ist die Klage unbegründet.

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="absatzLinks">Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 PsychKG sind für den Zeitraum vom 24.03.2010 bis zum 24.06.2010 und für den Zeitraum vom 22.07.2010 bis zum 24.08.2010 erfüllt (hierzu 1.). Dies entspricht Unterbringungskosten in Höhe von 24.502,96 Euro. Für den Zeitraum vom 25.06.2010 bis zum 21.07.2010 sind die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 1 PsychKG nicht erfüllt, weil in diesem Zeitraum keine rechtmäßige Unterbringung nach dem PsychKG bestand. Insoweit war die Klage daher abzuweisen (hierzu 2.).

s="absatzRechts">54 55 56 57 58 ="absatzRechts">59 60 61 echts">62

class="absatzLinks">Der Beklagte wies im Unterbringungszeitraum deutliche Symptome einer psychischen Erkrankung auf und stellte durch sein krankheitsbedingtes Verhalten eine erhebliche Gefahr für sich selbst dar, § 11 PsychKG. Nach allen vorliegenden psychiatrischen Gutachten bestanden Anzeichen für eine erhebliche psychische Erkrankung im Sinne einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Erkrankung hatte am 24.03.2010 zu einem Selbstmordversuch (Sprung von der Rheinbrücke) und am 27.04.201 und am 31.05.2010 zu einer erheblichen Selbstverletzung geführt.

63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 hts">74an> 75 76 77 78 79 80 81 82 83</span>

ss="absatzLinks">Im vorliegenden Verfahren wurde diese Gesamtdauer überschritten. Die vorläufige Unterbringung wurde am 24.03.2010 angeordnet und durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.03.2010 bestä;tigt. Sie durfte daher nur bis zum 24.06.2010 dauern. Tatsächlich dauerte die vorläufige Unterbringung aber bis zum 21.07.2010. Erst am 22.07.2010 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln die weitere Unterbringung nach Einholung des vorgeschriebenen Sachverständigengutachtens gemäߠ § 321 FamFG angeordnet. Demnach war die vorläufige Unterbringung in der Zeit vom 25.06.2010 bis zum 21.07.2010 nicht rechtmäßig.

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