Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 152/22

Tenor

I. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2022 - 19 O 256/21 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger zu jeweils 1/6-Anteil gesetzliche Erben nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. geworden sind.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 8.377,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2022 zu zahlen.

  • 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Dr. X. + Partner mbB wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren in Höhe von 7.130,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2022 freizustellen.

  • 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägern durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. einschließlich der Surrogate und gezogener Nutzungen und Früchte und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.

  • 5. Hinsichtlich der landgerichtlichen Klageanträge zu 1. (Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten), 2. (Feststellungsklage zur Erbfolge), und 8. (Feststellungsklage zum Widerruf des Übertragungsvertrages) sowie der weitergehenden Klageanträge zu 3. (Zahlungsantrag der Klägerin zu 2)) und zu 4. (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) wird die Klage abgewiesen.

  • 6. Die Widerklage gegen die Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu 4/15 und die Beklagte zu 1/5. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs gemäß Tenor zu 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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