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FamFG § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 5 Wx 12/17
17. Januar 2018
5 Wx 12/17 17. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (12. Zivilsenat) - 12 W 126/17
8. Januar 2018
12 W 126/17 8. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 4/15
19. Mai 2016
1 W 4/15 19. Mai 2016