Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 258/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 30.10.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kindesvater zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2A. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 6 Absatz 2 FamFG, 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach §§ 6 Absatz 2 FamFG, 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden.
3B. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Kindesvaters vom 29.10.2020 ist zu Recht erfolgt.
41. Es stößt auf keine Bedenken, dass über das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters im sog. Regelverfahren gemäß §§ 6 Absatz 2 FamFG, 45 Absatz 1 und 2 ZPO durch den X, d.h. ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters U, entschieden worden ist. Zwar hat der X das Ablehnungsgesuch nach Überprüfung als rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig erachtet. Unter diesen Umständen hätte der abgelehnte Richter U im sog. vereinfachten Ablehnungsverfahren grundsätzlich auch selbst entscheiden können. Dies gilt indes nur dann, wenn es sich um eine „echte Formalentscheidung“ gehandelt hätte oder ein „offensichtlicher Missbrauch des Ablehnungsrechts“ hätte verhindert werden sollen, sodass jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich gewesen wäre (BVerfG Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06 – NJW 2007, 3771 Rn. 21). Bestehen hingegen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs und bedarf es zur Entscheidung hierüber eines auch nur geringfügigen Eingehens auf den Verfahrensgegenstand, ist unter besonderer Berücksichtigung des materiellen Gewährleistungsgehalts von Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG das Regelverfahren gemäß §§ 6 Absatz 2 FamFG, 45 ZPO einzuhalten (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06 – NJW 2007, 3771 Rn. 17 ff.; Zöller/G. Vollkommer ZPO 33. Aufl. 2020 § 44 Rn. 17).
52. Die Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses an den Kindesvater ist ordnungsgemäß nach § 41 Absatz 2 FamFG erfolgt. Der Richter U hat in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2020 die Beschlussformel verlesen und dem Kindesvater den gesamten Beschluss nebst Begründung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift bekannt gegeben. Zwischen dem Erlass des Beschlusses am 30.10.2020 und der mündlichen Verhandlung am selben Tag dürften nur wenige Stunden gelegen haben. Für eine förmliche Zustellung gemäß §§ 41 Absatz 1, 15 Absatz 2 FamFG, 166 ff. ZPO verblieb unter diesen Umständen kein Raum.
63. Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 29.10.2020 ist rechtsmissbräuchlich. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.11.2020 verwiesen.
7a) Das Votum, welches der Richter U zur Vorbereitung des Termins am 30.10.2020 erstellt hatte, unterfiel nicht dem Recht des Kindesvaters auf Akteneinsicht aus § 13 Absatz 1 FamFG und wäre ihm nicht vorzulegen gewesen. Es handelte sich um einen rein internen Vorgang des Gerichts im Sinne von § 13 Absatz 6 FamFG (MüKoFamFG/Pabst 3. Aufl. 2018 § 13 Rn. 41 f.; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. 2020 § 13 Rn. 50).
8Entgegen der Auffassung des Kindesvaters lässt sich selbst aus diesem Dokument ein Ablehnungsgrund nach §§ 6 Absatz 2 FamFG, 42 Absatz 2 ZPO nicht herleiten. Die darin skizzierten Überlegungen waren vorläufiger Natur und haben den Richter U nicht von einer sorgfältigen Prüfung des konkreten Einzelfalls entbunden. Dementsprechend hat er das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 29.10.2020 entgegen seinen vorbereitenden Überlegungen nicht selbst, d.h. im „vereinfachten Ablehnungsverfahren“ als unzulässig verworfen, sondern dem X zur weiteren Veranlassung im „Regelverfahren“ vorgelegt.
9b) Die übrigen vom Kindesvater im Schriftsatz vom 29.10.2020 vorgetragenen Umstände sind zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit bei dem Richter U ebenfalls nicht geeignet.
10C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
11Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 42 Absatz 2, 45 Absatz 1 Nr. 2, 41 FamGKG. Er entspricht dem Verfahrenswert der Hauptsache (vgl. BGH Beschluss vom 15. Oktober 2009 – V ZB 76/09 – AGS 2010, 541 juris Rn. 2).
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
14Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 6 Absatz 2 FamFG, 574 Absatz 2 und 3 ZPO).
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Referenzen
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- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- FamGKG § 41 Einstweilige Anordnung 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x
- FamFG § 41 Bekanntgabe des Beschlusses 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 2x
- FamFG § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen 1x
- 1 BvR 2228/06 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes 1x
- V ZB 76/09 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 41 Absatz 1, 15 Absatz 2 FamFG, 166 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
- FamFG § 13 Akteneinsicht 2x
- ZPO § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche 1x
- ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 4x