Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 87/21 (Wx)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Juli 2021 - 2- Ka 8 UR III 28/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Standesamt wird angewiesen, das Geburtenregister G …/2017 zu dem Beteiligten zu 1 dahin zu berichtigen, dass der Vorname A. Can lautet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des am (…) 2017 geborenen Beteiligten zu 1.
Nach der Geburt des Beteiligten zu 1 gaben die Beteiligten zu 2 und 3 die nachfolgende Erklärung zum Namen des Kindes ab:
„Unser Kind soll c den c die Vornamen A. Çan und den Familiennamen K. erhalten.
Entsprechend dieser Angabe wurden eine Geburtsurkunde und am 3. April 2018 ein Reisepass ausgestellt.
Durch anwaltliches Schreiben vom 28. Juni 2021 beantragten die Beteiligten zu 2 und 3, die Schreibweise des zweiten Vornamens in Can in Geburtsurkunde und Reisepass zu ändern, also die Cedille unter dem ersten Buchstaben zu streichen. Zur Begründung führten sie aus, es handele sich um einen durch den Kindsvater verursachten Schreibfehler. Der Buchstabe Ç komme in der deutschen Sprache nicht vor. Das führe dazu, dass der Betroffene Schwierigkeiten mit der Aussprache wie mit der Schreibweise haben werde. Die Wiedergabe eines im Namen enthaltenen Akzents, der nicht nach den DIN-Regeln für das Maschinenschreiben wiedergeben werden könne, stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Das Standesamt und dessen Aufsichtsbehörde sind dem Antrag entgegengetreten. Dass der erste Buchstabe des zweiten Vornamens im deutschen Alphabet nicht enthalten sei, stehe einer entsprechenden Namenswahl nicht entgegen. Die Bestimmung von Vornamen sei gesetzlich nicht geregelt; eine Grenze sei nur bei einer Beeinträchtigung des Kindeswohls erreicht. Die Standesbeamtin habe den Eltern die Geburtsurkunden persönlich ausgehändigt; dabei werde gewöhnlich noch einmal gebeten, die Schreibweise zu überprüfen. Dabei und bei der Ausstellung des Kinderpasses müsste den Eltern die falsche Schreibweise aufgefallen sein.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die für eine Berichtigung erforderliche volle Überzeugung davon, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen sei, könne nicht gebildet werden. Die Annahme eines Schreibfehlers erscheine fernliegend, weil weder ersichtlich sei noch erläutert werde, wie es zu diesem gekommen sei.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die den Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2021 zugestellt worden ist, richtet sich die am 28. Juli 2021 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Auffassung weiterverfolgt wird, die Angabe des Vornamens beruhe auf einem Schreibfehler. Dies ergebe sich aus den der Beschwerdeschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Eltern.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Standesamt und die Aufsichtsbehörde sind ihr unter Bezugnahme auf den Nichtabhilfebeschluss entgegengetreten.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 48, 51 Absatz 1 Satz 1 PStG, §§ 59 Absatz 1, 63 FamFG).
11 
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen einer Anordnung der Berichtigung des abgeschlossenen Registereintrags zum Vornamen des Beteiligten zu 1 (§§ 48 Absatz 1 Satz 1, 47 Absatz 1 Satz 1 PStG) liegen vor.
12 
Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Absatz 2 Satz 1 PStG; zu diesen gehören auch die hier Antrag stellenden Eltern des Beteiligten zu 1. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig, die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2021 – I-3 Wx 165/19, BeckRS 2021, 1329 Rn. 11; KG, Beschluss vom 06.10.2020 – 1 W 1042/20, BeckRS 2020, 29491).
13 
Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters kann auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist nicht der bei der Anmeldung angegebene Name, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Das ist für offensichtliche Schreibfehler („Wihlem” statt „Wilhelm”) nicht zweifelhaft (OLG Köln NJOZ 2010, 2355). Entscheidend ist, welchen Namen die Eltern dem Kind gegeben haben. Die Wahl und Erteilung des Vornamens steht grundsätzlich den Eltern gemeinschaftlich zu. Sie gehört zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern. Die Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Daher kann der Geburtseintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspricht. In diesem Zusammenhang kommt daher grundsätzlich auch die Berichtigung von Unrichtigkeiten in Betracht, die ihre Ursache in einem Schreibfehler der Eltern in der Geburtsanzeige an das Standesamt (§ 18 PStG) haben (OLG Köln a. a. O.).
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Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt gehen ersichtlich auch Standesamt und Amtsgericht aus, haben sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Anmeldung der Eltern nicht deren wahren Willen entsprach. Dem schließt sich der Senat nicht an.
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1. Zu Recht hat es das Amtsgericht allerdings für unerheblich erachtet, dass der Buchstabe Ç im deutschen Alphabet nicht vorkommt. Wie das Standesamt zu Recht hervorhebt, bestehen keine gesetzlichen Regelungen, die es ausschließen würden, Vornamen mit Buchstaben zu wählen, die im deutschen Alphabet nicht enthalten sind. Eine Beschränkung ist nur dem § 15 Absatz 3 Satz 1 PStV zu entnehmen, der eine Erfassung der Beurkundungsdaten in lateinischer Schrift anordnet. Bereits die Anordnung in dieser Norm, dass diakritische Zeichen unverändert wiederzugeben seien, deutet an, dass eine Beschränkung auf Zeichen der deutschen Sprache nicht besteht. Die Verwendung von Vornamen mit in Deutschland nicht gebräuchlichen Schriftzeichen ist auch nicht ungewöhnlich.
16 
Für die Auffassung der Beteiligten zu 2 und 3, es bestehe eine Beschränkung auf Schriftzeichen, die in der nationalen Norm „Regeln für Maschinenschreiben“ (DIN 5008) enthalten seien, gibt es keine gesetzliche Grundlage.
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2. Unter Berücksichtigung der im Abhilfeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Eltern vermag sich der Senat aber zu überzeugen, dass die Geburtsanzeige nicht mit dem wahren Willen der Eltern übereinstimmt.
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a) Dabei zieht der Senat in erster Linie in Betracht, dass - soweit mittels Internetrecherche über gängige Suchmaschinen ersichtlich - ein Vorname Çan auch in anderen Sprachen nicht vergeben wird, sondern in dieser Schreibweise lediglich eine Stadt und ein Landkreis in der Türkei existieren. Can ist in dieser Schreibweise dagegen ein Vorname, der in mehreren Sprachräumen - vor allem in der Türkei - gebräuchlich ist.
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b) Geht man hiervon aus, so spricht nichts dafür, dass die Eltern einen - soweit ersichtlich - in keiner Sprache gängigen Vornamen wählen wollten; nahe liegt im Gegenteil, dass ein gängiger Vorname gewählt werden sollte. Vor diesem Hintergrund scheint die eidesstattliche Versicherung des Vaters, er habe sich in der Aufregung verschrieben, durchaus plausibel. Für einen Schreibfehler spricht im Übrigen auch, dass in der Geburtsanzeige versäumt worden ist, die Cedille unter dem im Familiennamen enthaltenen Buchstaben c anzubringen. Dass vorliegend - anders als in dem vom OLG Düsseldorf (a.a.O.) zu entscheidenden Fall - keine zusätzlichen Anhaltspunkte für die gewollte Schreibweise (dort Namensführung der Großmutter) vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund als unschädlich.
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c) Der vom Standesamt hervorgehobene Umstand, dass ein Schreibfehler nicht plausibel erscheine, weil die Eltern die Geburtsurkunde und den später ausgestellten Reisepass über einen mehreren Jahre umfassenden Zeitraum (von der Ausstellung der Geburtsurkunde am 13. September 2017 über die Ausstellung des Reisepasses am 3. April 2018 bis zum 28. Juni 2021) nicht beanstandet hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Personenstandsgesetz enthält keine Ausschlussfrist für Anträge auf Berichtigung der Eintragungen; vielmehr gilt nach § 5 Absatz 5 Nr. 2 PStG für eine Fortführung des Geburtenregisters, wozu nach § 5 Absatz 1 PStG auch die Berichtigung gehört, eine Frist von 110 Jahren. Der Zeitraum zwischen Geburt und Berichtigungsantrag rechtfertigt auch nicht ohne weiteres den Schluss, dass die Beurkundung nicht auf einer versehentlich falschen Namensangabe beruht (OLG Köln a. a. O.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern bei Übergabe der Geburtsurkunde oder des Passes die Schreibweise des zweiten Vornamens hinsichtlich der verhältnismäßig unauffälligen Cedille bemerkt haben, sind nicht vorhanden. Soweit das Standesamt ausführt, bei der Übergabe der Geburtsurkunden würden die Eltern gewöhnlich gebeten, die Urkunden noch einmal genau anzuschauen, ob sie ihren Wünschen entsprechen, lassen sich hieraus belastbare Schlüsse für den Einzelfall und darauf, dass die Bedeutung der Aufforderung verstanden worden ist, nicht ziehen.
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3. Soweit die Beteiligten zu 2 und 3 auch darauf angetragen zu haben, den Reisepass des Beteiligten zu 1 zu ändern, ist dies weder Gegenstand des personenstandsrechtlichen Verfahrens noch unterfällt es der Zuständigkeit des Standesamts. Da mit der Beschwerdeschrift lediglich noch die Berichtigung des Geburtenregisters beantragt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 2 und 3 das weitergehende Begehren im vorliegenden Verfahren nicht weiterverfolgen.
III.
22 
1. Gerichtskosten werden für die erfolgreiche Beschwerde nicht erhoben (§ 25 Absatz 1 GNotKG). Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten durch das Standesamt ist hier nicht geboten (§ 51 Absatz 1 Satz 1 PStG; § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 70 Absatz 2 FamFG). Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht, weil weder Gerichtskosten aus dem Geschäftswert zu berechnen noch hieraus Kosten eines Beteiligten zu erstatten sind.
23 
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 70 Absatz 2 FamFG).

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